(LK) Die Agrarbehörde Salzburg war Gegenstand der jüngsten Prüfung des Landesrechnungshofes (LRH). In dem Prüfbericht, der heute, Montag, 15. Dezember, von Landtagspräsident Johann Holztrattner den Fraktionen übermittelt wurde, wird der Agrarbehörde eine den Aufgaben entsprechend zweckmäßig gegliederte Aufbauorganisation bescheinigt. Die Agrarbehörde erfülle ihre Tätigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in zweckmäßiger Weise. Verbesserungsmöglichkeiten orteten die Prüfer u.a. bei der Planung und dem Ablauf von Verfahren und bei Grundzusammenlegungen. Der Bericht enthält auch einige Anregungen zur Änderung von (bundes)gesetzlichen Regelungen, die auf legislativer Ebene zu diskutieren und zu regeln sind.
Der LRH beurteilte bei der Agrarbehörde Salzburg und der ihr zugeordneten Landschaftlichen Forstverwaltung Zell am See sowie beim Landesagrarsenat den strukturellen Aufbau, die organisatorischen Abläufe und personelle Angelegenheiten. Im Besonderen wurden die Aufgabenerledigung und der Gebarungsvollzug der Jahre 2005 bis 2007 geprüft. Die Agrarbehörde ist für die Vollziehung aller Angelegenheiten der Bodenreform zuständig. Die Landschaftliche Forstverwaltung Zell am See betreut die forstlichen Angelegenheiten von 14 ausgeforsteten Agrargemeinschaften. Der Landesagrarsenat entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Agrarbehörde.
Die Prüfer des LRH kommen in ihrem Bericht zu folgenden wesentlichen Aussagen:
Die Agrarbehörde erfüllt ihre Tätigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in zweckmäßiger Weise. Ihre Arbeitsergebnisse und "Produktivität" können nur sehr eingeschränkt mittels Kennzahlen dokumentiert werden. Die ökonomischen Auswirkungen liegen vor allem bei den involvierten Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, denen sich dadurch beispielsweise neben Rechtssicherheit auch effizientere Produktionsmöglichkeiten bieten. Dauer und Ressourceneinsatz für die Verfahren der Agrarbehörde sind schwer zu vergleichen. Der LRH regt an, Planung und Ablauf von Verfahren auch mit Elementen aus dem Projektmanagement zu dokumentieren.
Bei der Durchführung von gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bei Grundzusammenlegungen ist die Grundzusammenlegungsgemeinschaft der "Bauherr". Der Agrarbehörde obliegt die "Bauaufsicht" und in den meisten Fällen auch die "Bauleitung". Zum Zeitpunkt der Prüfung wurde von der Agrarbehörde diesen Aufgaben in Form einer provisorischen Regelung nur lückenhaft nachgekommen. Der LRH erachtet eine umfassende Aufsicht, die über das derzeitige Provisorium hinausgeht, für notwendig. Damit soll eine auftragskonforme Bausausführung sichergestellt werden.
Der LRH stellt fest, dass die Anwendung des Bundesvergabegesetzes in Vergabeverfahren, die von der Agrarbehörde durchgeführt werden, zu problematischen Ergebnissen führen kann. In diesen Verfahren wird nämlich auch über Leistungen entschieden, die unmittelbar von Interessenten und nicht von Dritten erbracht werden sollen. Das Bundesvergabegesetz sieht jedoch vor, dass alle Leistungen in den Auftragswert einzuberechnen sind. Der LRH ersucht den Landtag, die Landesregierung mit der Prüfung dieses Problems und der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu beauftragen.
Landschaftliche Forstverwaltung Zell am See
Der Eigenfinanzierungsanteil an den laufenden Personal- und Betriebskosten der Landschaftlichen Forstverwaltung Zell am See durch die 14 Agrargemeinschaften ist mit rund 15,5 Prozent eher gering. Der LRH regt an, Maßnahmen für eine Erhöhung der Eigenfinanzierung zu überlegen. Der LRH bemängelt, dass die für die forstliche Betreuung von den Agrargemeinschaften einzuhebenden so genannten "Beförsterungsbeiträge" von der Landschaftlichen Forstverwaltung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist vorgeschrieben worden waren. Nach Ansicht des LRH ist bei Rahmenbedingungen, wie sie zum Zeitpunkt der Prüfung vorlagen auch künftig die Landschaftliche Forstverwaltung Zell am See notwendig.
Dazu stellt Landesamtsdirektor Hofrat Dr. Heinrich Christian Marckhgott in seiner Gegenäußerung fest, die "Beförsterungsbeiträge" der 14 ausgeforsteten Agrargemeinschaften entsprechen im Wesentlichen den Gegenleistungen, die Eingeforstete an den verpflichteten Grundeigentümer zu leisten haben. Sowohl der "Beförsterungsbeitrag" als auch die Gegenleistungen sind eine Art "Verwaltungskostenbeitrag" und kein Vollkostenersatz. Die ausgeforsteten Agrargemeinschaften weisen stets darauf hin, dass die "Beförsterungsbeiträge" bereits jetzt höher sind als die Gegenleistungen der Eingeforsteten. Bei einer zu starken Anhebung dieser Beiträge wäre eine Ungleichbehandlung zu den Eingeforsteten gegeben.
Der Personalaufwand der Landschaftlichen Forstverwaltung, so Hofrat Dr. Marckhgott weiter, konnte verringert und somit der Kostendeckungsgrad wesentlich verbessert werden. Nach Ansicht der Agrarbehörde entsprechen die Beitragssätze nach wie vor den gesetzlichen Bestimmungen. Dennoch wird der Vorschlag für eine Erhöhung der Einnahmen aufgenommen und mit den Agrargemeinschaften verhandelt werden.
Landesagrarsenat
Der LRH beurteilt die Zusammensetzung des Landesagrarsenates als überdimensioniert. Insbesondere ist nicht plausibel, heißt es in dem Bericht, warum diesem drei Richter angehören. Der Landtag möge daher über die bundesgesetzlich geregelte Zusammensetzung eine Diskussion anregen. Dem LRH erscheint nicht zweckmäßig, die Agrarsenate in neue, umfassend zuständige, Landesverwaltungsgerichtshöfe einzugliedern, weil deren Aufgabengebiet zu speziell ist. Der LRH regt an, der Landtag möge diesen Gesichtspunkt in die Diskussion über die Verfassungsreform des Bundes einbringen. Der Personalstand der Agrarbehörde hat sich in den vergangenen fünf Jahren bei weitgehend unverändertem Aufgabengebiet leicht verringert. Der LRH bemängelt die unkoordinierte Personalrekrutierung im Bereich der Agrarbehörde und verweist auf Nachteile, die mit einer nicht zeitgerechten Nachbesetzung von Dienstposten verbunden sind. m255-81
Der Prüfbericht des Landesrechnungshofes ist im Internet abzurufen unter www.salzburg.gv.at/lrhbericht_agrarsenat.pdf .