Nr. 356 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode)
Beantwortung der Anfrage
der Abg. Fuchs und Mag.a Sieberth an Landesrat DI Dr. Schwaiger (Nr. 169 der Beilagen der 3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) betreffend die Standorte von Bienenstöcken im Bundesland Salzburg
Hohes Haus!
Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Fuchs und Mag.a Sieberth betreffend die Standorte von Bienenstöcken im Bundesland Salzburg vom 1. Oktober 2014 erlaube ich mir, Folgendes zu berichten:
Zu Frage 1: Gibt es eine Aufstellung über die Standorte aller Bienenstöcke im Bundesland Salzburg (inklusive Wanderstöcke, Bienenstöcke von Vereinsmitgliedern sowie Bienenstöcke von ImkerInnen, die keinem Verein angehören)?
Es gibt im Bundesland Salzburg eine aktuelle, vom Landesverband für Bienenzucht und Imkerei in Salzburg geführte Aufstellung über die Standorte der Bienenstöcke von Vereinsmitgliedern, die der Behörde im Anlassfall zur Verfügung steht. Gemäß § 8 Abs. 2 des Salzburger Bienenwirtschaftsgesetzes (LGBl. Nr. 100/1996) ist die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenstöcken dem nach dem Ort des Wanderplatzes zuständigen Bürgermeisters spätestens zwei Wochen vor der Aufstellung zu melden.
Über Bienenstöcke von Imkern, die keinem Verein angehören, liegen keine Aufzeichnungen vor. Im Seuchenfall wird jedoch seitens der Behörde auf die Unterstützung durch Sachverständige der Bienenzucht gemäß § 5 Abs. 3 des Bienenseuchengesetzes, BGBl. I Nr. 290/1988 i.d.g.F., zurückgegriffen, denen aufgrund ihrer besonderen Ortskenntnisse im jeweiligen Gebiet alle Bienenstände, auch jene von Nichtvereinsmitgliedern in der Regel bekannt sind.
Zu Frage 2: Wenn ja, ist diese Aufstellung den ImkerInnen zugänglich?
Informationen über die vorhandenen Bienenstände können über die Obleute der jeweiligen Ortsgruppen oder beim Landesverband für Bienenzucht und Imkerei in Erfahrung gebracht werden.
Zu Frage 3: Wenn diese Daten zwar vorhanden, aber nicht zugänglich sind, gibt es eine Möglichkeit, diese den ImkerInnen in gut aufbereiteter Form (z. B. Landkarte mit Standortvermerk) zur Verfügung zu stellen?
Die Möglichkeit, die Daten den Imkern in geographisch aufbereiteter Form (z. B. Landkarte mit Standortvermerk) zur Verfügung zu stellen, ist nicht vorgesehen.
Zu Frage 4: Wenn es eine solche Aufstellung nicht gibt, wird es eine solche Erhebung geben, um Bienenseuchen in Zukunft erfolgreich eindämmen zu können?
Gemäß dem vorliegenden Entwurf einer Verordnung, mit der die Tierkennzeichnungsverordnung 2009 geändert werden soll, haben Imker ab 1. Jänner 2016 die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angaben, insbesondere Adresse bzw. Koordinaten, Rechtsform des Betriebes und persönliche Daten des Tierhalters – einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer und Kommunikationsdaten – sowie die durchschnittliche Anzahl der betreuten Bienenstöcke bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Imker,
deren Bienenhaltung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestanden hat, haben die Meldung bis längstens 31. März 2016 zu tätigen.
Die gemeldeten Daten sind vom Betreiber des Veterinärinformationssystems (VIS) bzw. von der zuständigen Behörde in VIS einzutragen. Die jeweils zu aktualisierenden Daten liegen dann in geographisch aufbereiteter und nachvollziehbarer Form vor.
Schon bisher konnten durch die Mitwirkung des Landesverbandes, der einzelnen Ortsgruppenobleute und der von der Behörde herangezogenen Sachverständigen der Bienenzucht die aufgetretenen Bienenseuchen gemäß den Bestimmungen des Bienenseuchengesetzes effizient und erfolgreich bekämpft werden.
Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung.
Salzburg, am 30. Oktober 2014
DI Dr. Schwaiger eh.