Nr. 070 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(5. Session der 15. Gesetzgebungsperiode)
Vorlage der Landesregierung
Gesetz vom ……………………………………… , mit dem das Salzburger Landeswappengesetz 1989, das Jagdgesetz 1993 und das Fischereigesetz 2002 geändert, das Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz aufgehoben und das Salzburger Motorschlittengesetz 2016 erlassen werden (Salzburger Deregulierungspaket I)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Salzburger Landeswappengesetzes 1989
Das Salzburger Landeswappengesetz 1989, LGBl Nr 89 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 42/1990, wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Auf die Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens besteht kein Rechtsanspruch.“
1.2. Abs 2 lautet:
„(2) Vorschläge für die Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens können von den Bezirksverwaltungsbehörden und von jeder Person, insbesondere auch von den Gemeinden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen, erstattet werden.“
1.3. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Im Fall der Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens ist der Person, der dieses Recht verliehen wird, eine Darstellung des Landeswappens in Farbe und in Schwarz-Weiß sowie eine vom Landeshauptmann unterzeichnete Urkunde über die Verleihung zu überreichen.“
2. Im § 4 Abs 1 entfällt die Wortfolge „oder ihren Sitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegt.“
3. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 wird die Verweisung „gemäß § 5 des Salzburger Landespolizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 58/1975“ durch die Verweisung „gemäß § 32 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes, LGBl Nr 57/2009“ ersetzt.
3.2. Im Abs 2 entfällt die lit b.
4. Nach § 7 wird angefügt:
„§ 8
Die §§ 3 Abs 1, 2 und 4, (§) 4 Abs 1 sowie 7 Abs 1 und 2 treten mit ..................... in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Jagdgesetzes 1993
Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 21/2015, wird geändert wie folgt:
1. Im § 63 entfällt Abs 4.
2. Im § 64 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 entfällt der letzte Satz.
2.2. Abs 4 entfällt.
3. Im § 160b werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. In der Z 2 wird das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 161/2013“ durch das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 52/2015“ ersetzt.
3.2. In der Z 3 wird das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 181/2013“ durch das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 65/2015“ ersetzt.
4. Im § 163 wird angefügt:
„(10) Die §§ 64 und 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ………../2016 sowie der Entfall des § 63 Abs 4 treten mit ……….. in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Fischereigesetzes 2002
Das Fischereigesetz 2002, LGBl Nr 81, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
1. Im § 42 Abs 2 wird in der lit c der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit d.
2. § 54 lautet:
„Verweisungen auf Bundesrecht
§ 54
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51; Gesetz BGBl I Nr 161/2013;
2. Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961; Gesetz BGBl I Nr 77/2016;
3. Gentechnikgesetz (GTG), BGBl Nr 510/1994; Kundmachung BGBl I Nr 126/2015;
4. Insolvenzordnung (IO), RGBl Nr 337/1914; Gesetz BGBl I Nr 43/2016;
5. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215; Gesetz BGBl I Nr 54/2014.“
3. Im § 57 wird angefügt:
„(10) Die §§ 42 Abs 2 und 54 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr …………../2016 treten mit …………. in Kraft.“
Artikel IV
Aufhebung des Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetzes
Das Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz, LGBl Nr 162/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird mit Wirkung vom ……….…….. aufgehoben.
Artikel V
Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten (Salzburger Motorschlittengesetz 2016)
Betrieb von Motorschlitten
§ 1
(1) Dieses Gesetz findet auf den Betrieb von Motorschlitten außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr Anwendung. Als Motorschlitten im Sinn dieses Gesetzes gelten Fahrzeuge, die zum Befahren der Schneedecke bestimmt sind, durch Motoren angetrieben werden und nicht an Leitungen gebunden sind.
(2) Motorschlitten dürfen nur für folgende Zwecke betrieben werden:
a) Einsatzfahrten von Organen der öffentlichen Aufsicht sowie Fahrten von Organen des Bundesheeres in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr 146 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 65/2015;
b) Feuerlösch-, Katastrophenhilfs- und Rettungsdienst;
c) Herstellung oder Erhaltung öffentlicher Einrichtungen, für öffentliche (Lawinenwarndienst udgl) oder wissenschaftliche Zwecke;
d) Errichtung, Instandsetzung, Instandhaltung, Pflege und Beaufsichtigung von Schipisten, Rodelbahnen, Loipen, Seilbahnen, Schiliften oder sonstigen Aufstiegshilfen;
e) Durchführung von Probefahrten auf Schipisten durch Personen, die im Rahmen ihres gewerblichen Betriebes mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Motorschlitten befasst sind oder mit solchen Handel betreiben;
f) ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Liegenschaften (zB land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Wildhege, gewerbliche Nutzung, Versorgung von Schutzhütten, Zufahrten zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden);
g) Verwendung für bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäß § 4 Abs 1 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für den Betrieb von Motorschlitten gemäß Abs 2 lit d bis f nähere Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen für die Inbetriebnahme, den Fahrbetrieb, die Personenbeförderung sowie über restriktive Ausnahmevorschriften für Fahrten bei geöffneten Schipisten treffen.
(4) Wer entgegen den vorstehenden Bestimmungen einen Motorschlitten unzulässigerweise betreibt oder unbefugt lenkt oder den Vorschriften einer gemäß Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände, insbesondere im Falle mehrfacher Wiederholung, kann der Motorschlitten, der Gegenstand des strafbaren Verhaltens war, für verfallen erklärt werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz vom 5. Juli 1972 über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 1972 zur Durchführung des Motorschlittengesetzes (Motorschlittenverordnung), LGBl Nr 109/1972, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005, außer Kraft. Bewilligungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften rechtskräftig erteilt wurden, erlöschen mit dessen Inkrafttreten.
Erläuterungen
1. Allgemeines:
1.1 Salzburger Landeswappengesetz 1989:
Als Maßnahme der Deregulierung wird vorgeschlagen, dass die Verleihung des Landeswappens nicht mehr nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens mit Bescheid, sondern in Anlehnung an die Verleihung von Auszeichnungen nach dem Salzburger Ehrenzeichengesetz als Akt der Landesregierung erfolgen soll, auf den kein Rechtsanspruch besteht. Weiters soll ermöglicht werden, dass auch solchen juristischen Personen das Landeswappen verliehen werden kann, die ihren Sitz nicht im Land Salzburg haben.
1.2 Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz, Jagdgesetz 1993, Fischereigesetz 2002:
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll im Rahmen des Projektes „Deregulierung Konkret“ der Abbau unnötiger oder unzeitgemäßer Vorschriften und die Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bewirkt werden. Die Schwerpunkte liegen dabei in folgenden Bereichen:
- Aufhebung des Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz,
- Einschränkung formeller Erfordernisse in Jagdgesetz 1993 und Fischereigesetz 2002.
1.3 Salzburger Motorschlittengesetz 2016:
Der vorliegende Gesetzesentwurf bezweckt die grundlegende Neugestaltung des geltenden Motor-schlittenrechts. Im Zentrum steht dabei der Entfall der Notwendigkeit, für die Verwendung von Motorschlitten zu bestimmten Zwecken eine behördliche Bewilligung einholen zu müssen. Derzeit ist das Salzburger Motorschlittengesetz, LGBl Nr 90/1972, nämlich so ausgestaltet, dass ein generelles Verbot für den Betrieb von Motorschlitten außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr besteht. Von diesem Verbot gibt es zwar auch bereits auf gesetzlicher Ebene Ausnahmen, der Großteil der Ausnahmebestimmungen setzt allerdings eine bescheidmäßige Entscheidung durch die Behörde voraus. Diese Bewilligungsbescheide, die sich in der Praxis hauptsächlich auf die Genehmigung von Pistenraupen, Schidoos und Quads beziehen, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde jeweils auf drei Jahre befristet erteilt. Für die Bezirksverwaltungsbehörden ergibt sich damit ein enormer Aufwand, da der Betrieb von hunderten Fahrzeugen – jeweils befristet auf drei Jahre – neu geprüft und genehmigt werden muss. Daneben hat die Landesregierung über Anträge von Gewerbetreibenden betreffend Ausnahmen vom Verbot zur Durchführung von Probefahrten auf Schipisten zu entscheiden. Hier sind pro Jahr rund zwei bis drei Fälle zu bearbeiten.
Zum Zweck der Rechtsbereinigung und des Abbaus von Verwaltungsaufgaben wird nun ein vollständig überarbeitetes Motorschlittengesetz vorgeschlagen, welches auf dem System einer generellen Erlaubnis des Betriebes von Motorschlitten zu bestimmten, im Gesetz abschließend genannten Zwecken beruht. Einer behördlichen Einzelfallgenehmigung bedarf es daher nicht mehr.
Zur Vermeidung von Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Motorschlitten soll die Landesregierung ermächtigt werden, mittels Verordnung einschlägige Sicherheitsvorgaben festzulegen. Außerdem wird die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Motorschlittenrechts unter Strafsanktion gestellt.
2. Verfassungsrechtliche Grundlage:
Art 15 Abs 1 B-VG
3. EU-Konformität:
Das Unionsrecht wird durch das Vorhaben nicht berührt.
4. Kosten:
4.1 Salzburger Landeswappengesetz 1989:
Durch die Umsetzung des Vorhabens ist mit Einsparungen beim Land in nicht näher zu beziffernder Höhe zu rechnen, da die Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens bei der Verleihung des Landeswappens entbehrlich wird.
4.2 Jagdgesetz 1993, Fischereigesetz 2002, Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz:
Den Gebietskörperschaften entstehen bei Gesetzwerden des Entwurfs keine zusätzlichen Kosten. Vielmehr ist aufgrund der Verwaltungsvereinfachung mit einer Kosteneinsparung zu rechnen.
4.3 Salzburger Motorschlittengesetz 2016:
Den Gebietskörperschaften entstehen bei Gesetzwerden des Entwurfs keine zusätzlichen Kosten. Es kommt zu einer Verwaltungsvereinfachung und somit zu bestimmten Kosteneinsparungen für alle Beteiligten.
5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Vorab wird festgehalten, dass unabhängig von der in einzelnen Stellungnahmen geäußerten Kritik an der im Entwurf vorgesehenen Änderung des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 diese nicht in die Vorlage der Landesregierung Aufnahme finden soll, da der Bund im Wege eines eigenen Deregulierungspaketes die Aufhebung der Grundsatzgesetze im Bereich der Bodenreform plant, und jedenfalls eine rein landesrechtlich vorgesehene Verfahrenskonzentration auch mit bundesgesetzlich zu regelnden Materien wie Wasser- und Forstrecht ohne entsprechende grundsatzgesetzliche Präformierung – wiewohl auch schon diese bedenklich erscheint – klar verfassungswidrig ist.
Die Landesumweltanwaltschaft sowie die Abteilung 5 lehnen das vorgeschlagene neue Motorschlittengesetz ab, insbesondere weil sie negative Auswirkungen auf die Umwelt befürchten. Dem ist zu entgegnen, dass auch künftig der Betrieb von Motorschlitten nicht völlig frei, sondern nur zu taxativ aufgezählten Zwecken möglich sein soll. Wenn in den ablehnenden Stellungnahmen vor allem die „gewerbliche Nutzung“ als zulässiger Zweck kritisiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass § 1 Abs 2 lit f Motoschlittengesetz 2016 die gewerbliche Nutzung nur als Beispiel für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Liegenschaften nennt, welche in Wahrheit den zulässigen Nutzungszweck darstellt. So kann es im Winter für einen Gewerbebetrieb etwa zweckdienlich sein, auf der gewerblich genutzten Liegenschaft Motorschlitten einzusetzen; dies soll durch das neue Gesetz nicht verunmöglicht werden und bringt auch nicht unverhältnismäßige Umweltbeeinträchtigungen mit sich, sodass am Entwurf festgehalten wird.
Die negative Haltung der Arbeiterkammer Salzburg zur vorgeschlagenen Deregulierung im Salzburger Landeswappengesetz kann nicht nachvollzogen werden, zumal unklar bleibt, wie und weshalb mit einem aufwändigen Verwaltungsverfahren eine besondere „Wertigkeit“ (so die AK) einer Verleihung zum Ausdruck kommen soll.
Sonstige Anregungen (des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport betreffend Motorschlittengesetz) und (redaktioneller Art) des Bundeskanzleramtes wurden berücksichtigt. Der Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, dass das Seilbahngesetz mangels Anwendbarkeit kein Ersatz für den Entfall des Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetzes sein kann, ist klar, und wurde dies auch im Entwurf nicht anders gesehen.
6. Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Art I (Salzburger Landeswappengesetz 1989):
Siehe 1.1
Zu Art II (Jagdgesetz 1993):
Gemäß § 64 Abs 1 des Jagdgesetzes 1993 – JG, legt die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Form, in der die geordneten Abschussmeldungen weiterzuleiten sind, und über die Gestaltung der weiterzuleitenden Abschussmeldungen fest. Außerdem regelt sie gemäß § 64 Abs 4 JG die näheren Bestimmungen über die Abschussmeldung, die Kontrollorgane und die Kennzeichnung des erlegten Wildes und der vorgelegten Trophäen. Daneben ist gemäß § 63 Abs 4 JG durch Verordnung der Landesregierung die Art der Verzeichnung (jedes einzelne Wildstück oder gesammelt) festzulegen sowie anzuordnen, welche Angaben in die Abschussliste aufzunehmen sind (zB Verwertung des Wildstückes, Name und Anschrift des Erlegers, Erlegungs- oder Fundort, Alter und Geschlecht des Wildstückes). Bei Wildarten, die der Abschussplanung unterliegen, ist jedenfalls die Verzeichnung jedes einzelnen Wildstückes unmittelbar nach erfolgtem Fang, Abschuss oder Auffinden vorzusehen. Für die Führung der Abschussliste ist ein Vordruck festzulegen und vom Jagdinhaber zu verwenden. Seit Inkrafttreten des Salzburger Jagdgesetzes 1993 mit 1. Jänner 1994 wurde aber keine dieser Verordnungen erlassen.
Da seitens der Salzburger Jägerschaft in der jagdlichen Praxis Drucksorten aufgelegt werden, diese auch flächendeckend verwendet werden und die Verwendung und Meldung von Abschüssen in den letzten über 20 Jahren sehr gut funktioniert hat, soll davon Abstand genommen werden, auf Verordnungsebene verschiedene Vordrucke verpflichtend zu normieren. Dies auch deshalb, weil für die Meldung der Abschüsse an den Hegemeister neben den Meldeblöcken auch die Möglichkeit einer Online-Abschussmeldung „JIS“ (Jagdinformationssystem) zur Verfügung steht.
Aus diesen Gründen sollen die §§ 63 Abs 4, 64 Abs 1 letzter Satz und Abs 4 JG jeweils entfallen.
Weiters werden in § 160b JG die Verweisungen auf das Bundesrecht aktualisiert.
Zu Art III (Fischereigesetz 2002):
Jede Fischereibucheinlage hat mehrere Teile zu enthalten. Um in Zukunft die Fischereibucheinlagen schlanker gestalten zu können, soll das D-Blatt über die Betriebs- und Wirtschaftsverhältnisse entfallen, zumal damit ein erhöhter Verwaltungsaufwand verbunden ist, der nicht durch einen entsprechenden Nutzen gerechtfertigt ist. In diesem Sinne wird vorgeschlagen, die lit d des § 42 Abs 2 aufzuheben.
Daneben werden in § 54 die Verweisungen auf das Bundesrecht auf den neuesten Stand gebracht.
Zu Art IV (Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz):
Das Gesetz vom 20. Juni 1962 über den Bau und Betrieb landwirtschaftlicher Materialseilbahnen im Land Salzburg (Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz) soll außer Kraft treten, da dieses Regelungswerk in den letzten 10 Jahren nur einen Anwendungsfall hatte und mittlerweile der Bau von solchen Maschinen auch durch andere Normen geregelt ist, sodass ein Entfall gerechtfertigt erscheint. Eventuell notwendige andere Bewilligungen, wie etwa aufgrund von naturschutzrechtlichen oder baurechtlichen Normen, bleiben von dieser Aufhebung unberührt.
Zu Art V (Salzburger Motorschlittengesetz 2016):
Zu § 1:
§ 1 Abs 1 entspricht dem geltenden § 1 Abs 1 und 2 des Salzburger Motorschlittengesetzes. Er regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes und definiert den Begriff „Motorschlitten“. Dieser umfasst Pistengeräte, sogenannte Schidoos oder Schneemobile und auch andere Fahrzeuge (zB Quads), soweit sie mit Raupenbändern ausgestattet sind und somit die Schneedecke befahren können.
Abs 2 enthält die Kernregelung des neuen Motorschlittengesetzes. Er normiert jene Zwecke, zu denen Motorschlitten im Land Salzburg außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr betrieben werden dürfen. Dabei übernehmen die lit a bis c die Inhalte des bisherigen § 3 und die lit d bis f die Inhalte des bisherigen § 4 Abs 1 lit a und b und Abs 2. Neu eingefügt wird die lit g, welche den Betrieb von Motorschlitten im Rahmen einer nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 bewilligungspflichtigen Veranstaltung für zulässig erklärt.
Abs 3 ermächtigt die Landesregierung, mittels Verordnung spezielle Sicherheitsvorgaben für den Betrieb von Motorschlitten zu den in Abs 2 lit d bis f des Salzburger Motorschlittengesetzes 2016 genannten Zwecken festzulegen.
Im Abs 4 wird ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes bzw der gemäß § 1 Abs 3 erlassenen Verordnung analog zum bisherigen § 8 unter Strafsanktion gestellt.
Zu § 2:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des neuen und das Außerkrafttreten des bisherigen Gesetzes. Durch die Aufhebung des bisherigen Gesetzes tritt auch die Motorschlittenverordnung aus 1972 außer Kraft. Weiters wird im Hinblick auf den nunmehr bewilligungsfreien Betrieb von Motorschlitten zu bestimmten Zwecken das Außerkrafttreten der bisherigen Bewilligungsbescheide angeordnet. Beschneidungen bestehender Rechte sind ausgeschlossen, da genau jene Zwecke, die früher einer Bewilligung bedurften, nun bewilligungsfrei sind.
Die Landesregierung stellt sohin den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.