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Nr. 118 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 15. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

 

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 70 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Landeswappengesetz 1989, das Jagdgesetz 1993 und das Fischereigesetz 2002 geändert, das Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz aufgehoben und das Salzburger Motorschlittengesetz 2016 erlassen werden (Salzburger Deregulierungspaket I)

 

 

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 23. November 2016 mit der Vorlage befasst.

 

Berichterstatter Abg. HR Dr. Schöchl leitet die Verhandlungen der gegenständlichen Regierungsvorlage ein und erläutert die einzelnen Novellierungsvorhaben. Insgesamt sei das Deregulierungspaket I ein absoluter Schritt in die richtige Richtung, das zu einer Verwaltungsvereinfachung führe.

 

In der Generaldebatte wird seitens der Landtagsparteien zu den Artikeln I, II, III und IV grundsätzliche Zustimmung signalisiert.

 

Zu Artikel V erklärt Klubobmann Abg. Schwaighofer, dass nun ein neugefasstes Salzburger Motorschlittengesetz vorliege, das auch Verwaltungsvereinfachungen bringen solle. Grundsätzlich habe bislang ein Verbot von Motorschlitten gegolten und man hätte diese nur mit einer Ausnahmegenehmigung betreiben dürfen. Eine solche Ausnahmegenehmigung hätte unter Vorlage aller erforderlichen Dokumente alle drei Jahre neu erwirkt werden müssen, was bei den Bezirksverwaltungsbehörden als relativ sinnloser Aufwand gesehen werde. Deshalb sei diese Regierungsvorlage entstanden, um die Verwaltung praktikabler zu machen. Nach intensiven Diskussionen habe sich der Bedarf ergeben, einige zu weit gehende Öffnungen einzubremsen. Ein gewisses Maß an Kontrolle sei nämlich notwendig. Klubobmann Abg. Schwaighofer bringt sohin folgenden Abänderungsantrag ein:

 

1. § 1 Abs 2 lit f lautet:

„f) unumgänglich notwendige Fahrten zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forst-wirtschaftlich oder gewerblich genutzter Liegenschaften (zB Wildhege, nicht jedoch Verleih von Motorschlitten); Versorgung von Schutzhütten; Zufahrten zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, soweit sie mit anderen Fahrzeugen nicht erreicht werden können;“

 

2. § 1 Abs 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnung „(4)“ und „(5)“ und lautet Abs 3 (neu):

„(3) Motorschlitten dürfen nur betrieben werden, wenn sie durch die Bezirksverwaltungsbehörde registriert sind und die Registrierungsnummer gut sichtbar am Motorschlitten angebracht ist. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Halterin oder der Halter den Hauptwohnsitz hat, im Fall des Fehlens eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Motorschlitten überwiegend betrieben werden soll.

 

3. § 1 Abs 4 (neu) wird nach dem Wort „Schipisten“ die Wortfolge „und über die Registrierung von Motorschlitten gemäß Abs 3“ eingefügt

 

4. Im § 1 Abs 5 (neu) wird die Verweisung „gemäß Abs 3“ durch die Verweisung „gemäß Abs 4“ ersetzt.

 

Klubobmann Abg. Schwaighofer führt dazu aus, dass die Befürchtung bestanden habe, dass Motorschlitten jederzeit benutzt werden könnten und diese nicht einmal registriert seien. Dies solle durch den vorliegenden Abänderungsantrag vermieden werden. Es werde eine Einschränkung auf „unumgänglich notwendige Fahrten“ vorgenommen. Weiters sollte im Gesetz und insbesondere in der Verordnung klar definiert werden, welche sonstigen Maßnahmen zu treffen seien, um die Belastung für Natur, Umwelt und Anwohner möglichst gering zu halten. Die weiteren Inhalte des Abänderungsantrages werden sodann ausführlich von Klubobmann Abg. Schwaighofer erläutert.

 

Abg. Rothenwänder erkundigt sich bei der Legistik, ob Motorschlitten über die im Gesetz aufgezählten Zwecke hinaus verwendet werden dürften und welche Sicherheitsvorschriften von der Landesregierung erlassen würden.

 

Zweite Präsidentin Mosler-Törnström BSc bemängelt, dass die Landesumweltanwaltschaft nicht automatisch im Begutachtungsverfahren zu einer Stellungnahme eingeladen worden sei, sondern diese von sich aus eine solche abgegeben hätte. In ihrer weiteren Wortmeldung geht sie auf die Fragen der Eignung der Lenkerinnen und Lenker und die Sicherheitsvorschriften ein und richtet diesbezügliche Fragen an die anwesenden Expertinnen und Experten.

 

Abg. Mag. Scharfetter sagt, dass Salzburg über ein sehr strenges Motorschlittengesetz verfüge, während andere Bundesländer gar kein Gesetz hätten. Absicht der vorliegenden Novelle sei nicht, das Motorschlittengesetz inhaltlich aufzuweichen, sondern den Vollzug zu vereinfachen und zu entbürokratisieren. Salzburg bleibe aber restriktiv und schließe eine gewerbliche Nutzung weiterhin aus, außer es handle sich um die Versorgung von Schihütten. Neben dem Gesetz sei aber auch die Verordnung zu berücksichtigen und deshalb bringt Abg. Mag. Scharfetter folgenden Entschließungsantrag ein:

 

Die Landesregierung wird aufgefordert, in der im Gesetz über den Betrieb zum Motorschlitten im § 1 Abs 4 (neu) vorgesehenen Verordnung der Landesregierung folgende Punkte jedenfalls zu berücksichtigen:

 

  1. Zur Registrierung sind nur in Österreich zugelassene (typisierte) Fahrzeuge zulässig.

  2. Der Antrag ist im elektronischen Weg unter Bekanntgabe des anzuwendenden Rechtfertigungszweckes einzubringen. Bei dessen Wegfall ist die Meldung an die Behörde verpflichtend; der Behörde kommt in diesem Fall eine Entzugsberechtigung zu.

 

  1. Bei Registrierung für die Zufahrt zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden (§ 1 Abs 2 lit f) ist eine Bestätigung des Bürgermeisters beizubringen, dass ein Erreichen des Objektes mit anderen Fahrzeugen bei Schneedecke nicht möglich ist.

 

  1. Sämtliche Motorschlitten sind in einer Registrierungsevidenz zu führen; die Berg- und Naturwacht ist über Registrierungen zu informieren.

 

Nach ausführlicher Darlegung der Intentionen des Entschließungsantrages kommt Abg. Mag. Scharfetter zu dem Schluss, dass die vorgelegte Regelung mit den Klarstellungen, Ergänzungen und Nachschärfungen in Kombination mit der Verordnung dazu führen würden, dass das Motorschlittengesetz nicht aufgeweicht, sondern der Vollzug wesentlich vereinfacht würde.

 

Abg. Konrad MBA begrüßt grundsätzlich die strenge Haltung gegenüber Motorschlitten. Er erkundigt sich nach den Regelungen in Tirol, nach den Strafbestimmungen und nach Regelungen für Shuttle-Dienste.

 

Landeshauptmann Dr. Haslauer sagt, dass mit dem vorliegenden Gesetz ein wichtiger Deregulierungsschritt und eine Systemumkehr verbunden seien, die von allgemeiner politischer Aussagekraft seien. Allein im Pongau gebe es 200 registrierte Motorschlittenbetreiber mit rund 500 Geräten. Darunter würden sich auch zahlreiche Pistengeräte befinden. Ihm sei kein Fall bekannt, dass ein Antrag auf Erteilung einer Motorschlittengenehmigung verweigert worden sei. Das Gesetz sei mit einem Paradigmenwechsel verbunden. Generell sei der Betrieb von Motorschlitten untersagt, außer der Motorschlitten werde zu den Zwecken des Abs. 2 verwendet.

Das Gesetz sei auch mit dem Vertrauen verbunden, dass sich die Bürgerinnen und Bürger gesetzeskonform verhalten würden und man gehe auch weg von einem übertriebenen Bevormundungs- und Verwaltungsstaat. Insgesamt sei das Gesetz mit den vorgeschlagenen Ergänzungen eine runde Sache.

 

Dr. Sieberer (Legislativ- und Verfassungsdienst) erklärt zu den aufgeworfenen Fragen, dass Motorschlitten zu anderen als in Abs. 2 genannten Zwecken nicht verwendet werden dürften. Weiters geht er auf die diversen Sicherheitsaspekte der Verordnung und die Strafbestimmungen ein. Weiters nimmt Dr. Sieberer Stellung zum Entschließungsantrag und bringt entsprechende Änderungsvorschläge ein.

 

Landesumweltanwalt Dr. Wiener sagt, dass im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesentwurf eine deutliche Entwarnung zu geben sei. MMag.a Kabel-Herzog (Referat 1/05) berichtet, dass es in Tirol kein eigenes Gesetz gebe.

Abg. Wiedermann meint auf Grund der Diskussion, dass viele Fragen ungeklärt seien und das ganze Gesetz eine Baustelle sei. Deshalb spreche er sich dafür aus, das Gesetzesvorhaben zurückzustellen.

 

Klubobfrau Abg. Mag.a Gutschi hält fest, dass man hinsichtlich der Verordnung lediglich eine Entschließung fassen und nicht den Verordnungstext schreiben wolle. Die Entschließung sei ein Auftrag an die Landesregierung, die Vorschläge des Landtages in der Verordnung zu berücksichtigen.

 

Klubvorsitzender Abg. Steidl spricht sich für die Deregulierung aus. Die gegenständliche Vorlage sei nicht ausgereift und nicht mit allen geklärt. Der Entschließungsantrag löse bei den Juristen massive Bedenken aus. Deshalb spreche er sich dafür aus, dem Landtag etwas Beschlussfähiges vorzulegen.

 

Klubobmann Abg. Schwaighofer stellt fest, dass seiner Meinung nach der Abänderungsantrag zum Gesetz weitgehend außer Streit stehe und beschlussreif sei. Auf Grund der Debatte bringt Klubobmann Abg. Schwaighofer folgenden modifizierten Entschließungsantrag ein:

 

Die Landesregierung wird aufgefordert, in der im Gesetz über den Betrieb zum Motorschlitten im § 1 Abs. 4 (neu) vorgesehenen Verordnung der Landesregierung folgende Punkte jedenfalls zu berücksichtigen:

 

  1. Voraussetzungen und Verfahren der Registrierung, ua. die Art der Eingabe, den Rechtfertigungszweck bzw. seine Änderungen und die Führung der Evidenz,

 

  1. Einschränkende Regelungen zur Zufahrt zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden.

 

Der von Klubobmann Abg. Schwaighofer modifizierte Entschließungsantrag wird mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, Grünen und Abg. Konrad MBA gegen die Stimmen der FPS zum Beschluss erhoben.

 

Der Abänderungsantrag von Klubobmann Abg. Schwaighofer wird nach ausführlicher Diskussion in der folgenden modifizierten Fassung zur Abstimmung gestellt:

 

1. § 1 Abs 2 lit f lautet:

„f) unumgänglich notwendige Fahrten zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forst-wirtschaftlich oder gewerblich genutzter Liegenschaften (z. B. Wildhege, nicht jedoch Verleih von Motorschlitten); Versorgung von Schutzhütten; Zufahrten zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, soweit sie mit anderen Fahrzeugen nicht erreicht werden können;“

2. § 1 Abs 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnung „(4)“ und „(5)“ und lautet Abs 3 (neu):

„(3) Motorschlitten dürfen – ausgenommen für Zwecke nach Abs 2 lit. a bis c - nur betrieben werden, wenn sie durch die Bezirksverwaltungsbehörde registriert sind und die Registrierungsnummer gut sichtbar am Motorschlitten angebracht ist. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Halterin oder der Halter den Hauptwohnsitz hat, im Fall des Fehlens eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Motorschlitten überwiegend betrieben werden soll.

 

3. § 1 Abs 4 (neu) wird nach dem Wort „Schipisten“ die Wortfolge „und über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Registrierung von Motorschlitten gemäß Abs 3 einschließlich der Registrierungsevidenz“ eingefügt.

 

4. Im § 1 Abs 5 (neu) wird die Verweisung „gemäß Abs 3“ durch die Verweisung „gemäß Abs 4“ ersetzt.

 

In der Spezialdebatte werden die Artikel I, II, III und IV einstimmig und der Artikel V in der durch den Abänderungsantrag modifizierten Form mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, Grünen und Abg. Konrad MBA gegen die Stimmen der FPS zum Beschluss erhoben.

 

In der Abstimmung über die gesamte Vorlage wird das in der Beilage Nr. 70 enthaltene Gesetz unter Berücksichtigung der Abänderungen in Artikel V mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, Grünen und Abg. Konrad MBA gegen die Stimmen der FPS zum Beschluss erhoben.

 

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, Grünen und Abg. Konrad MBA gegen die Stimmen der FPS - sohin mehrstimmig - den

 

Antrag,

 

der Landtag wolle beschließen:

 

Das in der Nr. 70 der Beilagen enthaltene Gesetz wird mit der Maßgabe folgender Änderungen in Artikel V zum Beschluss erhoben:

 

1. § 1 Abs 2 lit f lautet:

„f) unumgänglich notwendige Fahrten zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forst-wirtschaftlich oder gewerblich genutzter Liegenschaften (z. B. Wildhege, nicht jedoch Verleih von Motorschlitten); Versorgung von Schutzhütten; Zufahrten zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, soweit sie mit anderen Fahrzeugen nicht erreicht werden können;“

 

2. § 1 Abs 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnung „(4)“ und „(5)“ und lautet Abs 3 (neu):

„(3) Motorschlitten dürfen – ausgenommen für Zwecke nach Abs 2 lit. a bis c - nur betrieben werden, wenn sie durch die Bezirksverwaltungsbehörde registriert sind und die Registrierungs-nummer gut sichtbar am Motorschlitten angebracht ist. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Halterin oder der Halter den Hauptwohnsitz hat, im Fall des Fehlens eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Motorschlitten überwiegend betrieben werden soll.

 

3. § 1 Abs 4 (neu) wird nach dem Wort „Schipisten“ die Wortfolge „und über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Registrierung von Motorschlitten gemäß Abs 3 einschließlich der Registrierungsevidenz“ eingefügt.

 

4. Im § 1 Abs 5 (neu) wird die Verweisung „gemäß Abs 3“ durch die Verweisung „gemäß Abs 4“ ersetzt.

 

 

Salzburg, am 23. November 2016

 

Die Vorsitzende-Stellvertreterin:
Mag.a Sieberth eh.

Der Berichterstatter:
HR Dr. Schöchl eh.

 

Beschluss des Salzburger Landtages vom 14. Dezember 2016:

In der Sitzung des Landtages wurde von der ÖVP folgender Abänderungsantrag eingebracht:

 

Abänderungsantrag zu Nr. 118 , Artikel V der Beilagen

 

Der Salzburger Landtag wolle beschließen:

 

Artikel V des Deregulierungspakets I  (Regierungsvorlage Nr 70 BlgLT 5. Sess 15. GP in der Fassung des Ausschussberichts Nr 118 BlgLT 5. Sess 15. GP) wird geändert wie folgt:

 

1. § 1 Abs 2 lit g lautet:

„g) Verwendung für Veranstaltungen im Sinn des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997.“

 

2. Im § 2 wird angefügt:

„Motorschlitten mit Motorschlittennummern gemäß § 4 Abs 4 des im zweiten Satz zitierten Gesetzes gelten als registriert im Sinn von § 1 Abs 3; die Motorschlittennummern gelten dabei als Registrierungsnummern.“

 

Der Antrag des Ausschusses wird in der durch den Abänderungsantrag ergänzten Form mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, Grüne und der Abg. ohne Fraktionszugehörigkeit Konrad MBA und Fürhapter gegen die Stimmen von FPS, eine Stimme des TSS und der Abg. ohne Fraktionszugehörigkeit Steiner-Wieser – sohin mehrstimmig – zum Beschluss erhoben.