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Nr. 169-BEA der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 15. Gesetzgebungsperiode)

Beantwortung der Anfrage

 

der Abg. Essl, Steiner BA MA und Wiedermann an die Landesregierung (Nr. 169-ANF der Beilagen) durch Landesrat DI Dr. Schwaiger und Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr.in Rössler betreffend Hochwasserschutz in Henndorf

 

 

Hohes Haus!

 

Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Essl, Steiner BA MA und Wiedermann betreffend Hochwasserschutz in Henndorf vom 29. März 2017 erlauben sich Landesrat DI Dr. Schwaiger und Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr.in Rössler, Folgendes zu berichten:

 

Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr.in Rössler:

 

Zu Frage 1: Ist die von der Gemeindevertretung beschlossene REK-Änderung rechtskonform?

 

Da die Gemeinde Henndorf über ein REK gemäß ROG 2009 verfügt, bedürfen Änderungen dieses REKs einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Hinsichtlich der gegenständlichen REK-Änderung wurde von der Gemeinde ein Antrag um Genehmigung bislang nicht gestellt. Die Rechtskonformität einer allenfalls beschlossenen REK-Änderung kann daher von der Aufsichts-behörde noch nicht beurteilt werden. Maßnahmen von der Aufsichtsbehörde sind nicht vorgesehen und nicht geboten.

 

Zu Frage 1.1.: Wenn ja, wie wird dies begründet?

 

Siehe oben.

 

Zu Frage 1.2.: Wenn nein, warum nicht und welche Maßnahmen werden sie als Aufsichtsbehörde ergreifen?

 

Siehe oben.

 

Zu Frage 2: Wie beurteilen Sie die beiden Varianten aus Sicht der Raumordnung?

 

Die Aufsichtsbehörde kann nicht beurteilen, welche „Hochwasserschutzvariante“ die geeignetere ist, zumal Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Beurteilung ja nicht das Hochwasserschutzprojekt selbst ist, sondern nur eine zu beantragende aufsichtsbehördliche Genehmigung für eine REK- bzw. Flächenwidmungsplanänderung. Die Beurteilung des Hochwasserschutzprojektes und möglicher Varianten (Folgen, Wirkungen, Kosten, Flächenverbrauch etc.) ist in rechtlicher und insbesondere fachlicher Hinsicht von den zuständigen Stellen wahrzunehmen (WLV, Abteilung 7).

 

Landesrat DI Dr. Schwaiger:

 

Zu Frage 3: Wurde/wird geprüft, ob im Falle eines Hochwasserereignisses die beiden Varianten negative Auswirkungen auf den Umfahrungstunnel oder die B 1 in diesem Bereich haben könnten?

 

Verbauungsprojekte sind generell mit den aktuellen Gefahrenzonenplänen abgestimmt. Im Vordergrund steht immer die Verbesserung der Gesamtsituation und nicht von einzelnen Teilbereichen auf Kosten anderer Bereiche!

Nach Rücksprache mit der WLV Gebietsbauleitung Flachgau, Tennengau und Pongau wurden mehrere Standorte für die Hochwasserretention geprüft. Der im vorliegenden Projekt gewählte Standort ist der kostengünstigste und umweltverträglichste, um das Projektziel zu erreichen. Auswirkungen auf den Umfahrungstunnel sind durch den gewählten Standort nicht zu erwarten.

 

Zu Frage 3.1.: Wenn ja, durch wen wurde geprüft und wie sieht das Ergebnis aus?

 

Die fachliche Prüfung von WLV Projekten erfolgt durch die Salzburger Sektion der WLV und zusätzlich durch die Fachabteilung III/5 des BMLFUW.

 

Zu Frage 4: Wird sich das Land Salzburg an den Kosten für das Hochwasserschutzprojekt beteiligen?

 

Ja, dies wurde in einer Finanzierungsverhandlung vom 21. April 2015 festgelegt.

 

Zu Frage 4.1.: Wenn ja, in welcher Höhe und sind die Gesamtkosten für das geplante Projekt bekannt?

Das Land Salzburg beteiligt sich gemäß Richtlinien des Landes Salzburg über die Leistung von Beiträgen zu einzelnen Verbauungsmaßnahmen im Rahmen der Wildbach- und Lawinenver-bauung (Regierungsbeschluss vom 14. März 1992; Zhl.: 8/01-1529/18-1992) mit einem Anteil, welcher ein Viertel des Bundes ausmacht (hier 15 % der abgerechneten Baukosten). Die Gesamtkosten sind bekannt, zur Zeit ist € 1,0 Mio. seitens des Bundes freigegeben.

 

Zu Frage 5: Gibt es Erkenntnisse/Untersuchungen darüber, welche der beiden Varianten aus Sicht der Raumordnung günstiger wäre und gegebenenfalls keine Abänderung des REK nach sich ziehen und eine mögliche Bevorteilung des Grundeigentümers ausschließen würde?

 

Siehe Beantwortung von Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr.in Rössler.

 

Zu Frage 6: Gibt es Erkenntnisse/Untersuchungen, welche der beiden Varianten für das Land Salzburg kostengünstiger wären?

 

Durch die WLV wird eine standardisierte Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt. Auf Basis dieser Untersuchung wird die Wirtschaftlichkeit der Projekte geprüft.

 

Zu Frage 6.1.: Wenn ja, welche und worauf begründet sich das?

 

Standardisierte Kosten-Nutzen-Untersuchung.

 

Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr.in Rössler:

 

Zu Frage 3: Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

 

Zu Frage 3.1.: Siehe oben.

 

Zu Frage 3.2.: Wenn nein, warum nicht?

 

Siehe oben.

 

Zu Frage 4: Keine Ressortzuständigkeit.

 

Zu Frage 4.1.: Keine Ressortzuständigkeit.

 

Zu Frage 4.2.: Wenn nein, warum nicht?

 

Keine Ressortzuständigkeit.

 

Zu Frage 5: Auch hier ist auf die Antwort zu Frage 2 zu verweisen.

 

Zu Frage 5.1.: Wenn ja, welche und warum?

 

Siehe oben.

 

Zu Frage 6: Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

 

Zu Frage 6.1.: Siehe oben.

 

Zu Frage 6.2.: Wenn nein, warum nicht?

 

Siehe oben.

 

 

Beide Regierungsmitglieder ersuchen das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung.

 

 

Salzburg, am 10. Mai 2017

 

Dr.in Rössler eh.

DI Dr. Schwaiger eh.