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Nr. 085 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 16. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

 

über den Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Jahr 2019 sowie ein Gesetz, mit dem der Landeshaushalt für das Haushaltsjahr 2019, die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung für die Jahre 2020 bis 2023 und Haftungsobergrenzen festgelegt werden (Landeshaushaltsgesetz 2019 – LHG 2019)

 

 

I. Die Landesregierung legt beigeschlossen dem Salzburger Landtag den Entwurf des Landesvoranschlages für das Jahr 2019, sowie ein Gesetz mit dem der Landeshaushalt für das Haushaltsjahr 2019, die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung für die Jahre 2020 bis 2023 und Haftungsobergrenzen festgelegt werden (Landeshaushaltsgesetz 2019 – LHG 2019) mit dem Ersuchen vor, den nach Artikel 44 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 erforderlichen Gesetzesbeschluss zu fassen.

 

Der Entwurf des Landesvoranschlages für das Jahr 2019 sieht folgende Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen vor:

 

                                                                      VA 2019

 

                                               Ergebnishaushalt              Finanzierungshaushalt

 

Erträge                                     € 2.690.345.500

Einzahlungen                                                                       € 2.850.140.200

 

Aufwendungen                           € 2.722.624.100

Auszahlungen                                                                      € 2.869.991.700

_______________________________________________________________________________

 

Nettoergebnis                            - € 32.278.600
 

Geldfluss aus der VA-wirksamen Gebarung                               - € 19.851.500

 

Der Ausgleich des Finanzierungshaushalts erfolgt durch vorhandene liquide Mittel. Im Jahr 2019 ist keine Neuverschuldung geplant, sondern soll der Schuldenstand gemäß Planung um ca. € 6,5 Mio. reduziert werden.

 

 

II. Im § 2 des zur Beschlussfassung vorgelegten Entwurfes des Landeshaushaltsgesetzes 2019 (LHG 2019) ist eine Grobplanung für die Jahre bis 2023 in Tabellenform enthalten. Diese Tabelle dient auch für die Berichterstattung an das Österreichische Koordinationskomitee.

 

Hingewiesen wird, dass nach derzeit durchgeführten Berechnungen die Einhaltung der geltenden Kriterien des rechtlich verbindlichen Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 (kurz: ÖStP 2012) nicht gegeben ist. Laut Stabilitätsrechner des BMF, Fassung 26. September 2018 ist ein aus dem zu erreichenden strukturellen Saldo umgerechneter Maastricht Überschuss (als Folge der guten Konjunkturentwicklung) für alle dem Land Salzburg zuzurechnenden Einheiten des Sektors Staat laut ESVG 2010 von zumindest + € 1,917 Mio. erforderlich. Der Entwurf des Landesvoranschlags weist ein diesbezügliches Maastricht Defizit in Höhe von – € 84,331 Mio. auf. Damit ist laut Planung eine Überschreitung in Höhe von – € 86,248 Mio. gegeben.

 

Zur Bedeckung dieser Überschreitung stehen zunächst grundsätzlich Gutschriften auf dem Kontrollkonto sowie eine maximal ausnutzbare Regelgrenze (etwa € 20 Mio.) zur Verfügung. Inwieweit für das Rechnungsjahr 2019 noch Gutschriften auf dem Kontrollkonto (aus dem Rechnungsjahr 2017) zur Verfügung stehen oder bereits Lastschriften auf diesem Kontrollkonto aufscheinen, ist schwierig zu prognostizieren und wird vom Ergebnis des Rechnungsjahres 2018 abhängen. Derzeit sind die Länder mit dem Bund im Gespräch, inwieweit die vorzeitige Umstellung auf strukturelles Defizit noch zu einer Verbesserung der Situation der Länder führt.

 

Bislang ist keine weitere Vereinbarung mit den Salzburger Gemeinden zu Stande gekommen, nach der eine Übererfüllung des Maastricht-Saldos bzw. genauer gesagt – des daraus abgeleiteten, seit 2017 relevanten strukturellen Saldos – im Bereich der Gemeinden dem Land angerechnet werden könnte.

 

Hingewiesen wird, dass über die bereits veranlassten Änderungen z. B. im Wohnbau hinaus entsprechend den Empfehlungen des Landesrechnungshofes dringend weitere Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung erforderlich sind.

 

Wie auch in den vergangenen Jahren wird das Land Salzburg weitere Anstrengungen unternehmen, um das im Budget ausgewiesene Maastricht-Defizit bzw. genauer gesagt – den daraus abgeleiteten, seit 2017 relevanten strukturellen Saldo – im laufenden Vollzug des Jahres 2019 und auch in den Folgejahren zu verringern, um mittelfristig auch in der Planung die geltenden Kriterien des ÖStP 2012 einhalten zu können.
 

Geplante Änderungen der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und der Geschäftsordnung der Landesregierung wurden nach Möglichkeit bereits berücksichtigt. Da die endgültigen Daten dazu noch nicht vollständig vorliegen, ist nicht auszuschließen, dass im Vollzug des Rechnungsjahres 2019 weitere Anpassungen erforderlich sein werden.

Diese weiteren Anpassungen können dazu führen, dass die im Voranschlag 2019 ausgewiesenen Zuständigkeiten betroffener Ansätze im Vollzug dann in andere Zuständigkeitsbereiche fallen.

 

In der Novelle zur VRV 2015, die im Jänner 2018 in Kraft getreten ist, wurden im Standardkontenrahmen Zuordnungsänderungen von Konten zu Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen vorgenommen. Dies führt dazu, dass es im Entwurf zum Voranschlag 2019 im Vergleich mit den im Voranschlag 2018 ausgewiesenen Werten zu Verschiebungen von Erträgen/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen zwischen Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen kommt. So wurden beispielsweise Erträge/Einzahlungen aus Finanzerträgen (MVAG 213/313) zu den Erträgen/Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit (MVAG 211/311) umgruppiert. Klargestellt wird, dass diese Änderungen keine Auswirkungen auf das Gesamtbudget haben und es sich dabei ausschließlich um Umstrukturierungen gemäß Novelle zur VRV 2015 handelt.

 

Die Landesregierung stellt sohin den

 

Antrag,

 

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

 

  1. Der vorliegende Landesvoranschlag für das Jahr 2019 sowie ein Gesetz, mit dem der Landeshaushalt für das Haushaltsjahr 2019, die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung für die Jahre 2020 bis 2023 und Haftungsobergrenzen festgelegt werden (Landeshaushaltsgesetz 2019 – LHG 2019), werden zum Beschluss erhoben.
     

  2. Diese Vorlage wird dem Finanzausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

 

 

Entwurf

 

Gesetz

 

vom....................................................., mit dem der Landeshaushalt für das Haushaltsjahr 2019, die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung für die Jahre 2020 bis 2023 und Haftungsobergrenzen festgelegt werden (Landeshaushaltsgesetz 2019 – LHG 2019)

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

 

Landesvoranschlag für das Jahr 2019

§ 1

 

(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2019 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:

 

Ergebnishaushalt:

Aufwendungen ………………………………………………………………………………         ………………….. 2.772.624.100 €

Erträge ………………………………………………………………………………………………………………. 2.690.345.500 €

 

Finanzierungshaushalt:

Auszahlungen ….…………………………………………………………………………………………………. 2.869.991.700 €

Einzahlungen …….………………………………………………………………………………………………. 2.850.140.200 €

 

(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen des Finanzierungshaushaltes ergeben sich aus dem Landesvoranschlag, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.

 

Mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung

§ 2

 

Gemäß Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2020 bis 2023 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:

 

 

 

 

Die vorstehenden Tabellen stellen eine Grobplanung im Sinne des Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 dar, weswegen sich im Einzelfall die jeweiligen Daten nur aus wichtigen Gründen (§ 5 Abs 3 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018) ändern können.

 

 

 

 

Haftungsobergrenzen

§ 3

 

Gemäß den §§ 31 Abs 2 und § 45 Abs 8 ALHG 2018 werden für die Jahre 2019 bis 2023 die folgenden zulässigen Haftungsobergrenzen festgelegt (Beträge in Mio Euro):

 

 

Ausgangswert für 2019

Schätzwert für 2020

Schätzwert für 2021

Schätzwert für 2022

Schätzwert für 2023

Einnahmen bzw Einzahlungen Abschnitte 92 und 93 im zweitvoran-gegangenen Jahr

1.127,18

1.156,26

1.206,64

1.244,16

1.293,79

Haftungsobergrenze (=175% davon)

1.972,57

2.023,46

2.111,62

2.177,28

2.264,13

 

 

Ermächtigung der Landesregierung zur Vornahme von Umschuldungen

§ 4

 

Die Landesregierung wird ermächtigt, wenn dies aus Gründen der Risikoreduktion (Kredit-, Markt- oder Reputationsrisiko) für das Land oder aus Gründen besonders günstiger vorzeitiger Rückzahlungskonditionen für das Land vorteilhaft ist, Umschuldungen vorzunehmen, indem Finanzschulden vorzeitig zurückgezahlt werden dürfen, sofern die dadurch gleichzeitig erforderlich werdende Darlehensneuaufnahme niedriger oder jedenfalls nicht höher ist als das Tilgungsausmaß der vorzeitigen Rückzahlung. Wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, dürfen die Darlehensaufnahmeermächtigungen und Tilgungen beim Haushaltsansatz 95000 (Schuldenmanagement) in diesem Ausmaß überschritten werden. Eine Erhöhung des Schuldenstandes des Landes ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich durch solche Umschuldungen insgesamt gesehen keine substanziellen Verlängerungen der Laufzeiten der Finanzschulden des Landes ergeben.

 

 

In- und Außerkrafttreten

§ 5

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 seine Wirksamkeit.

 

(2) Die §§ 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft.

 

 

ANLAGE

 

LANDESVORANSCHLAG 2019

 

Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt

 

Ergebnisvoranschlag 2019

 

 

 

 

Finanzierungsvoranschlag 2019

 

 

 

 

 

Erläuterungen

 

1. Allgemeines:

 

Durch die Erlassung eines Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018 (ALHG 2018) als Bestandteil des Haushaltsrechts- und Verwaltungsabgabenreform-Gesetzes 2018,  LGBl Nr 10/2018, das für den Zeitraum seit Einführung des Drei-Komponenten-Rechnungswesens mit Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung gilt, bleiben als wesentlicher Regelungsinhalt für das alljährlich zu erlassende Landeshaushaltsgesetz neben den Ertrags- und Aufwandssummen der Ergebnisrechnung sowie den Einzahlungs- und Auszahlungssummen der Finanzierungsrechnung für das kommende Haushaltsjahr, also im vorliegenden Fall 2019, nur noch wenige Regelungen übrig:

 

Konkret handelt es sich dabei insbesondere um jene Regelungen, die erforderlich sind, um der Vorgabe des Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 nach einer rechtlich verbindlichen Festlegung der mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung (= mehrjährige Finanzplanung) zu entsprechen, und die Haftungsobergrenzen gemäß Art 13 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 ebenfalls rechtlich verbindlich festzulegen. Derartige Regelungen waren vor 2015 in so genannten „Finanzrahmengesetzen“ enthalten. Durch die Novelle zum L-VG 1999, LGBl Nr 12/2015, konnte gemäß Art 44 Abs 4 leg cit im Rahmen der (jährlichen) Landeshaushaltsgesetze auch gleich eine mehrjährige Finanzplanung vorgesehen werden, in der Vorgaben für die Haushaltsführung des Landes für die nächstfolgenden Haushaltsjahre sowie allgemeine Regelungen und Begrenzungen für Haftungen und Bürgschaften des Landes und der Gemeinden enthalten sein durften. Nunmehr sind die allgemeinen Regelungen und Begrenzungen für Haftungen und Bürgschaften des Landes in den §§ 30 ff des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018, LGBl Nr 10/2018, enthalten, das auf Art 46 L-VG 1999 fußt. Die konkreten Haftungsobergrenzen, die sich aus besagten allgemeinen Regelungen ableiten lassen, finden sich in § 3 dieses Gesetzes. Die sonstige mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung ist in § 2 dieses Gesetzes enthalten. Die allgemeinen Regelungen und Begrenzungen für Haftungen und Bürgschaften der Gemeinden sind in einem eigenen Landesgesetz vorgesehen (Gemeinde-Haftungsobergrenzengesetz 2018).

 

Auch soll eine zusätzliche Ermächtigung der Landesregierung – wie schon für 2016, 2017 und 2018 der Fall – sich im Laufe des Jahres 2019 als finanziell vorteilhaft herausstellende Umschuldungen ermöglichen, die zu keiner Erhöhung des Schuldenstandes führen darf.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die nunmehr vorgesehenen Werte für den Landesvoranschlag 2019 und auch jene der Grobplanung für die kommenden Jahre von der rechtlich verbindlichen Grobplanung gemäß § 2 LHG 2018 abweichen, was gemäß der Verfassungsbestimmung des § 5 Abs 3 ALHG 2018 nur aus wichtigen Gründen zulässig ist. Mit dem Inkrafttreten des vom Landtag zu beschließenden Landesvoranschlages 2019 treten die Werte des Landesvoranschlages 2019 und jene der aktualisierten Grobplanung an die Stelle der bisherigen rechtlich verbindlichen Grobplanung.

 

Im vorliegenden Landesvoranschlag wie auch in der mittelfristigen Finanzplanung ist es aufgrund der der Finanzabteilung des Amtes der Landesregierung vorliegenden Daten und Fakten nicht gelungen, die Kriterien des derzeit geltenden Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 einzuhalten, der – unbeschadet des seit 2017 geltenden so genannten „Kontrollkontos“ mit eng begrenzten Überschreitungsmöglichkeiten hinsichtlich des strukturellen Saldos, die aber ab einer entsprechend hohen Negativbuchung wieder ausgeglichen werden müssen - nach den aktuellen Schätzungen der wirtschaftlichen Entwicklung (BIP-Wachstum, Inflationsrate) einen aus dem zu erreichenden strukturellen Saldo umgerechneten Maastrichtüberschuss (als Folge der guten Konjunkturentwicklung) für alle dem Land Salzburg zuzurechnenden Einheiten des Sektors Staat laut ESVG 2010 von zumindest 1,917 Mio € erfordern würden (Stabilitätsrechner des BM für Finanzen, Fassung 26. September 2018). Ob und inwieweit zur Bedeckung der Überschreitung des zulässigen strukturellen Saldos Gutschriften auf dem Kontrollkonto aus dem Jahre 2017 noch zur Verfügung stehen, lässt sich derzeit nicht abschätzen (hängt vom Ergebnis des Haushaltsjahres 2018 ab). Außerdem sind derzeit die Länder mit dem Bund im Gespräch, ob und inwieweit die vorzeitige Umstellung auf strukturelles Defizit noch zu einer Verbesserung der Situation der Länder führt.  

 

2. Verfassungsrechtliche Grundlage

 

Bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben in Bezug auf das Haushaltsrecht der Länder finden sich in Art 13 Abs 2 B-VG und § 16 F-VG 1948. Die landesverfassungsgesetzliche Grundlage bildet Art 44 L-VG 1999. Der Landesvoranschlag 2019 ist aufgrund des Art 44 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 (L-VG), zuletzt geändert durch das Haushaltsrechts- und Verwaltungsabgabenreformgesetz 2018, LGBl Nr 10/2018 (zum geänderten Inkrafttreten siehe auch Art 57 Abs 24 Z 2 L-VG), in Form eines Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes (Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen) darzustellen. Die rechtliche Grundlage für die Form und Gliederung des Voranschlags bildet die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl II Nr 313/2015, eine verfassungsunmittelbare Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof (Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, also am 20.10.2015), die inhaltlich weitgehend wortgleich auch von den Ländern als Vereinbarung gemäß Art 15a Abs 2 B-VG abgeschlossen wurde. Die VRV 2015 wurde inzwischen bereits einmal novelliert (siehe BGBl II Nr 17/2018). Als weitere wesentliche einfachgesetzliche Rechtsgrundlage für den LVA 2019 ist das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018 (ALHG 2018), enthalten im Haushaltsrechts- und Verwaltungsabgabenreformgesetz 2018, LGBl Nr 10/2018 (siehe dessen Art 3), anzuführen.

 

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht

 

Die vorgesehenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zum Unionsrecht. Dies mit der Maßgabe, dass die zur Wahrung des Unionsrechtes erlassenen Bestimmungen des innerstaatlichen Stabilitätspaktes 2012 in seiner derzeit geltenden Fassung nicht eingehalten werden.

 

4. Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu § 1:

Anstelle der bis einschließlich 2017 auf der Basis der kameralen Soll-Gebarung ausgewiesenen Ausgaben- und Einnahmensummen, getrennt nach ordentlichem Landesvoranschlag, außerordentlichem Landesvoranschlag und Gesamthaushalt, werden – wie auch schon für 2018 – auf der Basis des Drei-Komponenten-Rechnungswesens die Aufwendungen und Erträge des Ergebnishaushaltes sowie die Auszahlungen und Einzahlungen des Finanzierungshaushaltes summarisch dargestellt. Die Trennung in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Landesvoranschlag ist entfallen, da es gemäß dem ALHG 2018 nur noch einen einheitlichen Gesamthaushalt gibt.

 

Zu § 2:

Der Österreichische Stabilitätspakt 2012 beinhaltet in seinem Art 15 Abs 1 die Vorgabe nach einer rechtlich verbindlichen Festlegung der mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung. Entsprechend dem Meldeformular, welches im Anhang 2 leg cit abgedruckt ist, sollen diese Festlegungen für den Planungshorizont t+4 (= viertes auf das Voranschlagsjahr folgende Jahr, also bezüglich des Voranschlagsjahres 2019 nunmehr bis zum Jahr 2023) getroffen werden.

 

Zu § 3:

Diese Bestimmung trägt der in Art 13 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 enthaltenen Verpflichtung zur  Festlegung von Haftungsobergrenzen für das Land Rechnung; die allgemeinen Regelungen dafür sind in § 31 Abs 2 und der Übergangsregelung des § 45 Abs 8 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018 zu finden, welches sich wiederum an den Inhalten der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden (kurz: HOG-Vereinbarung) orientiert. Die Haftungsobergrenze ist darin mit 175% der Bemessungsgrundlage definiert. Die Bemessungsgrundlage bilden die Einnahmen (bezogen auf den Ausgangswert für 2019, der noch auf das kameral geführte zweitvorangegangene Rechnungsjahr 2017 abstellt) bzw die Einzahlungen (bezogen auf die Jahre ab 2020, die schon auf im Drei-Komponenten-Rechnungswesen geführte zweitvorangegangene Rechnungsjahre ab 2018 abstellen) aus den Abschnitten 92 und 93 des zweitvorangegangenen Jahres.

 

Zu § 4:

Dieser entspricht dem § 4 LHG 2018 und auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 LHG 2017. Im Interesse der Optimierung des Finanzportfolios des Landes gibt es laufend Überlegungen, welche vorzeitigen Rückzahlungen von Finanzschulden in Verbindung mit der Aufnahme neuer Finanzschulden in maximal derselben Höhe aus Gründen der Risikoreduktion (zB um günstigere Verzinsungen zu erreichen, wie etwa den Ersatz hoher Fixzinsen durch aktuell niedrige variable Zinsen, um Swaps als derivative Produkte zu einem Grundgeschäft auflösen zu können oder Ähnliches) oder aufgrund besonders günstiger Rückzahlungsbedingungen (zB wenn ein Investor, wie etwa eine Versicherung, sein Portfolio umstrukturieren möchte und zu diesem Zweck bereit ist, dem Land etwa für die vorzeitige Tilgung eines Schuldscheindarlehens einen Rabatt einzuräumen) möglich sind. Um hier eine gewisse Flexibilität zu besitzen und nicht wegen vorzeitiger Tilgungen bzw gleichzeitiger zusätzlicher Darlehensaufnahmen die beim H-Ansatz 95000 präliminierten Auszahlungshöchstbeträge und Ermächtigungen für Darlehensaufnahmen im Rahmen von Umschuldungen zu überschreiten und dafür einen Nachtragshaushalt genehmigen lassen zu müssen, ist eine entsprechende Ermächtigung der Landesregierung zu derartigen Umschuldungen vorgesehen. Eine Erhöhung des Schuldenstandes des Landes darf damit nicht verbunden sein. Auch sollen Umschuldungen – insgesamt betrachtet – nicht zu substanziellen Verlängerungen von Laufzeiten der Finanzschulden (Darlehen) führen.

 

Zu § 5:

Diese Regelung beinhaltet das In- bzw Außerkrafttreten.