Nr. 303 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(3. Session der 16. Gesetzgebungsperiode)
Antrag
der Abg. Klubobleute Mag.a Gutschi, Mag.a Dr.in Humer-Vogl und Egger MBA betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz geändert wird
Im geltenden § 25 Abs 3 Salzburger Nächtigungsabgabengesetz, LGBl Nr 7/2020, ist nach dem Vorbild früherer Neuerlassungen eine gesetzliche Abgabenfestsetzung für einen Übergangszeitraum normiert (siehe früheren § 12 Abs 3 Salzburger Ortstaxengesetz 2012, LGBl Nr 106): Bis zur Erlassung der neuen Verordnungen gelten die allgemeine und die besondere Nächtigungsabgabe sowie die Forschungsinstitutsabgabe bis 31. Dezember 2021 als in jener Höhe festgesetzt, die für die allgemeine und die besondere Ortstaxe bzw Kurtaxe und die Forschungsinstitutsabgabe auf Grund der gemäß Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetze gegolten haben. Die gesetzliche Festsetzung mit den geltenden Abgabenbeträgen sollte auch in jenen Fällen zur Anwendung kommen, in denen Abgabenverordnungen zwar bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten sind. Ziel dieser Bestimmungen war es, einen lückenlosen Übergang von alter zu neuer Rechtslage durch Weiterführung der bisher schon anwendbaren Beträge sicherzustellen.
In der Praxis trat jedoch mehrfach der Fall ein, dass im Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Rechtslage noch im Jahr 2019 Verordnungen über die Höhe der Ortstaxen, Kurtaxen oder Forschungsinstitutsabgabe auf Grundlage der damals geltenden Gesetze beschlossen wurden. Wegen der auch nach der alten Rechtslage einzuhaltenden Legisvakanz von zwölf Monaten konnten diese beschlossenen und kundgemachten Verordnungen jedoch nicht mehr in Kraft treten.
Aus diesem Grund wird die Übergangsbestimmung nun umgestaltet und festgelegt, dass grundsätzlich bis zur Erlassung der neuen Verordnungen die allgemeine und die besondere Nächtigungsabgabe sowie die Forschungsinstitutsabgabe bis 31. Dezember 2021 als in jener Höhe festgesetzt gelten, die für die allgemeine und die besondere Ortstaxe bzw Kurtaxe und die Forschungsinstitutsabgabe am 29. Februar 2020 auf Grund der gemäß Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetze gegolten haben (Abs 3 erster Satz). Für jene Fälle, in denen Verordnungen über die Höhe der Abgaben beschlossen, aber wegen der Legisvakanz noch nicht in Kraft getreten sind, wird allerdings mit Abs 3 zweiter Satz eine Sonderregelung geschaffen: Bei Verordnungen, die am 29. Februar 2020 bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten sind, gelten die Abgaben ab dem Zeitpunkt, den die Verordnung für ihr Inkrafttreten vorsieht, als in der in der Verordnung bestimmten Höhe festgesetzt.
Diese Regelung ermöglicht die Anwendung der auf Grund der alten Rechtslage beschlossenen Abgabenbeträge, und zwar ab jenem Zeitpunkt, den die Verordnungen für ihr Inkrafttreten vorgesehen hatten.
Eine solche Bestimmung stellt sich aus verfassungsrechtlicher Sicht als unbedenklich dar, da mit dem Verweis ausschließlich an bereits vorliegende Verordnungen angeknüpft wird, der Landesgesetzgeber es also nicht unzulässigerweise einer anderen Rechtssetzungsautorität überlässt, den Gesetzesinhalt in Zukunft zu gestalten (vgl VfSlg 6.290/1970). Darüber hinaus wird auch nicht in die Geltung von bestehenden bzw außer Kraft getretenen Verordnungen eingegriffen (vgl VfSlg 6.055/1969).
Weiterhin gilt aber, dass bis 31. Dezember 2021 auf Grundlage des neuen Gesetzes entsprechende Verordnungen zu erlassen sind, ansonsten obliegt deren Erlassung der Landesregierung (Abs 3 vorletzter Satz).
Da sich das Gesetzesvorhaben auf Abgabenvorschriften bezieht, ist das Verfahren gemäß § 9 F-VG 1948 einzuhalten.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
2. Dieser Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.
Salzburg, am 4. März 2020
Mag.a Gutschi eh.
Mag.a Dr.in Humer-Vogl eh.
Egger MBA eh.
Gesetz vom ................................... , mit dem das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz, LGBl Nr 7/2020, wird geändert wie folgt:
1. § 25 Abs 3 lautet:
„(3) Bis zur Erlassung der Verordnungen gemäß den §§ 5 Abs 1 und 5, 11 Abs 2 und 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 gelten die allgemeine und die besondere Nächtigungsabgabe sowie die Forschungsinstitutsabgabe bis 31. Dezember 2021 als in jener Höhe festgesetzt, die für die allgemeine und die besondere Ortstaxe bzw Kurtaxe und die Forschungsinstitutsabgabe am 29. Februar 2020 auf Grund der gemäß Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetze gegolten haben. Abweichend davon gelten die Abgaben bei Verordnungen, die am 29. Februar 2020 bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten sind, ab dem Zeitpunkt, den die Verordnung für ihr Inkrafttreten vorsieht, als in der in der Verordnung bestimmten Höhe festgesetzt. Wenn bis 31. Dezember 2021 keine Verordnungen erlassen worden sind, obliegt ihre Erlassung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung des gemäß den §§ 5 Abs 1 und 5, 11 Abs 2 und 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 zuständigen Organs wirksam wird.“
2. Im § 25 wird angefügt:
„(7) § 25 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ……/2020 tritt mit 1. März 2020 in Kraft.“