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Nr. 085-BEA der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 16. Gesetzgebungsperiode)

Beantwortung der Anfrage

 

der Abg. Dr.in Klausner, Klubvorsitzenden Wanner und Dr. Maurer an Landesrat Mag. Schnöll (Nr. 85-ANF der Beilagen) betreffend LKW-Fahrverbot auf der B1, B 147, B 156 und der    B 101 im Flachgau

 

 

Hohes Haus!

 

Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Dr.in Klausner, Klubvorsitzenden Wanner und Dr. Maurer betreffend LKW-Fahrverbot auf der B1, B 147, B 156 und der B 101 im Flachgau vom 21. Oktober 2020 erlaube ich mir, Folgendes zu berichten:

 

Zu Frage 1: Wie kommt es zu den unterschiedlichen Zahlen bei den Übertretungen die in den Anfragebeantwortungen 160-BEA (3. Session), 18-BEA, 19-BEA, 20-BEA? Anmerkung: In der Anfragebeantwortung 160-BEA wird von 15 Übertretungen, in den anderen Beantwor-

tungen von insgesamt acht Übertretungen gesprochen.

 

Die Anzahl der Übertretungen wurde im Zuge der Beantwortung der Anfragen Nr. 18-BEA, Nr. 19-BEA und Nr. 20-BEA von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde korrigiert. Diese hatte bei der Anfragebeantwortung Nr. 160-BEA eine weitere Verkehrsbeschränkung auf der B1 mit einbezogen, was jedoch nicht Gegenstand der damaligen Anfrage war.

 

Zu Frage 2: In der Anfragebeantwortung 160-BEA (3. Session) wurde mitgeteilt, dass 992 Fahrzeuge überprüft wurden und es dabei zu 15 festgestellten Übertretungen kam, das sind 1,5 % der überprüften Fahrzeuge. Dies erscheint sehr niedrig, wie erklären Sie das?

 

Der Anteil der von den Fahrverboten betroffenen Fahrten ist generell geringer als jener der ausgenommenen Fahrten. Es ist daher auch mit einer entsprechend niedrigen Zahl an Übertretungen zu rechnen. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Beachtungsquote sehr hoch ist, sodass es kaum zu Übertretungen kommt.

 

Zu Frage 3: In einer mündlichen Anfrage am 29. Jänner 2020 haben sie von 12.168 Fahr-zeugen bei der Zählstelle in Lamprechtshausen gesprochen. Davon waren 642 Schwerfahrzeuge. Wenn es zu einer Reduktion von 20 % gekommen wäre, wie Sie in der Anfragebeantwortung 160-BEA (3. Session) geschrieben haben, wären das aber nur 128 Schwerfahrzeuge weniger. Wie erklärt sich der Unterschied?

 

Der Unterschied ist dadurch zu erklären, dass es sich bei den „642 Schwerfahrzeugen“ nur um eine Teilmenge des LKW-Verkehrs handelt.

Bei den in der Frage erwähnten „642 Schwerfahrzeugen“ handelt es sich um die durchschnittliche tägliche Anzahl der Sattel- und Lastzüge an Werktagen (Montag bis Freitag) an der Zählstelle B156 Lamprechtshausen im Jahr 2014.

Die Verkehrsstärken aus 2014 stellten den Ausgangspunkt der Untersuchungen zum LKW Verkehr an der B156 Lamprechtshausener Straße dar. Auf ihnen basierte die erste Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2015. Anhand der Verkehrsentwicklung 2014 bis 2018 wurden die Ergebnisse dieser Verkehrsuntersuchung im Jahr 2019 aktualisiert.

 

Wesentlich ist, dass es sich bei den in der Anfrage dargestellten „642 Schwerfahrzeugen“ ausschließlich um die Fahrzeuggruppe der Sattel- und Lastzüge handelt. Diese umfasst nur eine Teilmenge des LKW-Güterverkehrs, dem auch LKW ohne Anhänger zuzurechnen sind. In den erwähnten Verkehrsuntersuchungen wurde selbstverständlich der gesamte LKW Güterverkehr betrachtet.

Da auch die verhängten Beschränkungen für den LKW-Verkehr an der B156 Lamprechtshausener Straße nicht nur für Sattel- und Lastzüge, sondern auch für LKW ohne Anhänger >7,5 Tonnen hzG gelten, wurde in der Anfragebeantwortung 160-BEA mit den Verkehrsstärken des gesamten LKW-Güterverkehrs gearbeitet.

Die dort dargestellten Zahlen zeigen einen Vergleich der Verkehrsstärken der Fahrzeuggruppe LKW-Güterverkehr der Monate Juni und Juli zwischen den Jahren 2019 und 2020 an der Zählstelle B156 Lamprechtshausen-Süd. Es wurde der durchschnittliche tägliche Verkehr der Werktage (Montag bis Freitag) für den LKW-Güterverkehr (LKW ohne Anhänger, LKW mit Anhänger und Sattelzüge) jeweils für die Monate Juni und Juli der Jahre 2019 und 2020 berechnet und verglichen. Die genauen Zahlen können der folgenden Tabelle entnommen werden.

 

B156 Lamprechtshausener Straße

Zählstelle Lamprechtshausen-Süd

LKW-Güterverkehr

Durchschnittlicher täglicher Verkehr Werktage Montag bis Freitag

Monate

Jahr 2019

Jahr 2020

Differenz absol.

Differenz rel.

Juni

1.313

1.082

-231

-18%

Juli

1.292

1.025

-267

-21%

 

Die in der Beantwortung 160-BEA dargestellte Reduktion von rund 20 % bezieht sich daher

auf die Fahrzeuggruppe des LKW-Güterverkehrs.

 

Zu Frage 4: Wie haben sich die Verkehrszahlen seit dem 1. Jänner 2020 auf der A1 der Westautobahn im Bundesland und der Bundesautobahn 8 ab dem Irschenberg bis zur Grenze in beiden Richtungen entwickelt?

 

Zu den angefragten Entwicklungen auf der A1 im Land Salzburg wurden von der ASFINAG nachfolgende Daten zur Verfügung gestellt (dabei wird mangels Konkretisierung in der Anfrage die Entwicklung des Gesamtverkehrsaufkommens der Jahre 2019 und 2020 gegenübergestellt):

Kilometer

Zählstellen- name

Fahrzeug- klasse

Monat

2019

2020

Änderungs-rate

269,3

Sonnleiten

Kfz

1

36.903

39.593

+7,3 %

2

43.849

42.760

-2,5 %

3

42.991

24.545

-42,9 %

4

44.322

15.161

-65,8 %

5

41.663

25.840

-38,0 %

6

47.385

38.106

-19,6 %

7

50.752

46.559

-8,3 %

8

52.799

48.695

-7,8 %

9

46.570

42.103

-9,6 %

 

 

 

 

278

Unzing

Kfz

1

41.537

44.607

+7,4 %

2

49.092

47.675

-2,9 %

3

48.560

28.134

-42,1 %

4

49.874

18.412

-63,1 %

5

47.201

30.076

-36,3 %

6

52.488

44.841

-14,6 %

7

56.750

54.012

-4,8 %

8

58.306

55.946

-4,0 %

9

52.208

49.814

-4,6 %

 

 

 

 

284,9

Hallwang

Kfz

1

59.136

64.952

+9,8 %

2

69.064

68.771

-0,4 %

3

69.070

41.893

-39,3 %

4

70.356

28.214

-59,9 %

5

66.989

45.913

-31,5 %

6

70.917

61.872

-12,8 %

7

76.066

71.173

-6,4 %

8

77.310

72.289

-6,5 %

9

72.699

67.849

-6,7 %

 

 

 

 

289,2

HASt Bergheim West

Kfz

1

74.019

81.340

+9,9 %

2

86.249

86.633

+0,4 %

3

84.665

53.433

-36,9 %

4

86.954

38.196

-56,1 %

5

82.082

59.335

-27,7 %

6

86.569

76.705

-11,4 %

7

93.157

88.074

-5,5 %

8

92.905

87.325

-6,0 %

9

88.275

85.021

-3,7 %

 

 

 

 

292,5

UT Liefering

Kfz

1

83.456

91.222

+9,3 %

2

96.859

96.431

-0,4 %

3

96.143

58.219

-39,4 %

4

98.060

40.557

-58,6 %

5

92.517

64.542

-30,2 %

6

98.169

85.069

-13,3 %

7

104.891

99.324

-5,3 %

8

104.044

97.781

-6,0 %

9

99.768

98.146

-1,6 %

 

 

 

 

293,4

ASt Kleßheim

Kfz

1

73.640

82.054

+11,4 %

2

85.831

86.803

+1,1 %

3

84.839

51.759

-39,0 %

4

85.345

33.429

-60,8 %

5

80.446

53.693

-33,3 %

6

85.224

74.059

-13,1 %

7

91.946

85.858

-6,6 %

8

92.797

85.214

-8,2 %

9

89.915

87.293

-2,9 %

 

 

 

 

296,3

Wals

Kfz

1

63.482

74.361

+17,1 %

2

76.869

78.722

+2,4 %

3

76.375

46.617

-39,0 %

4

77.226

29.483

-61,8 %

5

73.308

48.240

-34,2 %

6

75.037

66.616

-11,2 %

7

81.828

79.093

-3,3 %

8

81.396

79.136

-2,8 %

9

78.197

78.672

+0,6 %

 

 

 

 

299,8

Walserberg

Kfz

1

30.855

40.181

+30,2 %

2

38.840

42.359

+9,1 %

3

 

22.341

-

4

 

7.664

-

5

 

12.476

-

6

 

35.469

-

7

 

51.312

-

8

 

56.479

-

9

49.978

43.272

-13,4 %

 

Für die Zählstelle Walserberg stehen für März bis August 2019 wegen Problemen mit den Verkehrsdatensensoren keine Gesamtverkehrsdaten zur Verfügung.

 

Zu den angefragten Entwicklungen auf der deutschen Autobahn A8 liegen hier keine Informationen vor.

 

Zu Frage 5: Welche Folgen und insbesondere (verwaltungsstrafrechtliche) Strafandrohungen haben einerseits die Lkw-Fahrerinnen und Lkw-Fahrer selbst und andererseits die dahinterstehenden Lkw-Transport-Unternehmerinnen und Lkw-Transport–Unternehmer tatsächlich zu befürchten, wenn sie gegen die genannten Lkw-Transit-Fahrverbote verstoßen?

 

Bei den angesprochenen LKW-Fahrverboten handelt es sich um straßenpolizeirechtliche Verordnungen auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung 1960. Die Einhaltung dieser Verbote wird über behördlichen Auftrag durch die Organe der Bundespolizei kontrolliert. Die Kontrollen können dabei in Form von Anhaltungen und dadurch Feststellung der Identität des Lenkers erfolgen oder in Form von „Sichtkontrollen“ bei vorbeifahrenden Fahrzeugen mit Kennzeichenanzeige bei der Verwaltungsstrafbehörde geschehen.

 

Grundsätzlich ist der Lenker für die Einhaltung der straßenpolizeirechtlichen Vorgaben verantwortlich. Wenn daher die Identität des Lenkers festgestellt ist, erfolgt die verwaltungsrechtliche Bestrafung direkt gegenüber dem Lenker. Für die Sanktionierung von Übertretungen der genannten LKW-Fahrverbote im Flachgau wurde vereinbart, dass seitens der Bundespolizei mit Anzeigen an die Behörde vorgegangen wird, die dann eine Strafverfügung gegenüber dem Lenker erlässt. Bei Fahrzeuglenkern mit Wohnsitz im Ausland werden vorläufige Sicherheiten zur Bedeckung des zu erwartenden Strafbetrages (i. H. v. € 150,--) eingehoben.

 

Im Fall der bloßen Kenntnis des Kennzeichens eines Fahrzeuges, mit dem (möglicherweise) gegen ein LKW-Fahrverbot verstoßen worden ist, wird mit Anonymverfügung gegenüber dem Zulassungsbesitzer vorgegangen. Dies ist in der Regel der Transportunternehmer. Sollte die Anonymverfügung bezahlt werden, ist die Angelegenheit erledigt. Wird die Anonymverfügung nicht bezahlt, hat die Verwaltungsstrafbehörde eine Lenkererhebung durch Auskunftseinholung beim Zulassungsbesitzer vorzunehmen. Wenn der Zulassungsbesitzer die erforderlichen Informationen nicht bekannt gibt, ist er wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 zu bestrafen.

 

Der Strafrahmen für Übertretungen von LKW-Fahrverboten liegt gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO bei einer Geldstrafe bis zu € 726,--.

Für den Fall der Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG wird gegenüber dem Zulassungsbesitzer eine Bestrafung in Höhe des festgestellten Grunddeliktes vorgenommen.

 

Zu Frage 6: Wie hoch sind die verhängten Strafen?

 

In Verfahren gegenüber dem Lenker mittels Strafverfügung wird durchwegs ein Betrag von € 100,-- bis € 150,-- (Erstdelikt) vorgesehen. Bei Fahrzeuglenkern mit Wohnsitz im Ausland werden vorläufige Sicherheiten zur Bedeckung des zu erwartenden Strafbetrages eingehoben.

Bei Anonymverfügungen gegenüber dem Zulassungsbesitzer werden laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung € 40,-- verhängt.

Wie bereits zu Frage 5. erwähnt, wird für den Fall der Nichterteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG gegenüber dem Zulassungsbesitzer eine Bestrafung in jener Höhe vorgenommen, die für das festgestellte Grunddelikt (Verstoß gegen Fahrverbot) vorgesehen ist.

 

Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung.

 

 

Salzburg, am 2. Dezember 2020

 

Mag. Schnöll eh.