Nr. 231-BEA der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(6. Session der 16. Gesetzgebungsperiode)
Beantwortung der Anfrage
der Abg. Thöny MBA und Klubvorsitzenden Wanner an Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Schellhorn (Nr. 231-ANF der Beilagen) betreffend den Rechnungsabschluss 2021 – Gruppe 4 Sonderbedarfe und Hilfe in besonderen Lebenslagen
Hohes Haus!
Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Thöny MBA und Klubvorsitzenden Wanner betreffend den Rechnungsabschluss 2021 – Gruppe 4 Sonderbedarfe und Hilfe in besonderen Lebenslagen
vom 22. Juni 2022 erlaube ich mir, Folgendes zu berichten:
Zu Frage 1: Wie erklären Sie sich, dass die Mittel für Sonderbedarfe, die zur Beschaffung, Ausstattung, Beibehaltung des Wohnraums sowie auch zur Abdeckung gesundheitsbedingter Lebenserhaltungskosten oder eines erhöhten Bedarfs bei Familien mit Kindern gewährt werden, wie auch im letzten Jahr, nicht ausgeschöpft werden?
Die nicht erfolgte Mittelausschöpfung betreffend die Leistungen der Sonderbedarfe im Jahr 2021 ist insbesondere auf folgende Gründe zurückzuführen:
Genereller Fallzahlenrückgang: Bereits seit dem Jahr 2016 weisen die Fallzahlen der Leistungsbeziehenden im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung/Sozialunterstützung eine stetig rückläufige Tendenz auf. Dies spiegelt sich auch bei der Anzahl der gewährten Sonderbedarfsleistungen wieder, da deren Geltendmachung den Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung/Sozialunterstützung voraussetzt.
Auswirkung der grundsatzgesetzlichen Vorgaben: Mit der Umsetzung der grundsatzgesetzlichen Vorgaben durch das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG), welches am 1. Jänner 2021 in Kraft trat, kam es zu wesentlichen Änderungen in einzelnen Regelungsbereichen, die sich – verglichen mit der bisherigen Rechtslage – negativ auf den Leistungsanspruch von hilfesuchenden Personen auswirkten (z. B. Anrechnung von Wohnbeihilfe als Einkommen). Dies hatte oftmals nicht nur eine Leistungsverminderung, sondern in vielen Fällen auch ein gänzliches Ausscheiden aus dem Leistungsbezug zur Folge. Somit schlug sich auch der grundsatzgesetzbedingte Fallzahlenrückgang in den Fallzahlen betreffend Sonderbedarfe nieder und bewirkte vom Jahr 2020 auf das Jahr 2021 ein markantes Absinken.
Sonderbedarf
positiv erledigt
Antrag zurückgezogen
negativ erledigt
Erledigung offen
Kaution
156
9
51
11
Kostenzusicherung (= Ausstattung von Wohnraum)
256
9
123
22
Bestellschein (= Ausstattung von Wohnraum)
176
9
50
9
Beibehaltung Wohnraum
49
3
42
1
Geburtenbeihilfe
51
0
9
1
Schulmittelbeitrag
288
4
39
5
Kinderbetreuung
88
1
27
1
GESAMT
1.064
35
341
50
Zu Frage 4: Aus welchen Gründen erfolgte eine Ablehnung?
Eine Ablehnung von Anträgen auf Gewährung von Sonderbedarfsleistungen erfolgte aus Gründen des Nichtvorliegens der in der Sozialunterstützungsverordnung - Sonderbedarfe normierten rechtlichen Voraussetzungen (z. B. Nichteinhaltung der Anmietungsobergrenzen, Abschluss des kostenauslösenden Rechtsgeschäfts vor der Genehmigung der Anmietung von Wohnraum durch die Bezirksverwaltungsbehörden, mangelnde Kostengünstigkeit des Hausrats, negative Prognose im Hinblick auf die Beibehaltung von Wohnraum).
Zu Frage 5: Wie vielen Personen wurde außerhalb der Sozialunterstützung bei drohender Obdachlosigkeit geholfen?
Das Land Salzburg fördert auf der Grundlage des § 18 SUG diverse Beratungs- und Wohnprojekte mit der Zielsetzung der Vermeidung von Obdachlosigkeit, aber auch der Unterstützung von obdachlosen Personen.
Neben Beratungseinrichtungen wie Sozialberatungsstellen, Fachstelle für Wohnungssicherung, Haftentlassenenhilfe, Frauentreffpunkt etc. sind hier insbesondere vom Land geförderte Wohnbetreuungsangebote von Trägern wie Caritas, Soziale Arbeit GesmbH oder Vinzi-Dach zu erwähnen. Insgesamt stehen hier 266 Plätze zur Verfügung sowie zusätzlich 13 Notplätze. Für die Wohnbetreuungsangebote hat das Land Salzburg im Jahr 2021 knapp € 2 Mio. zur Verfügung gestellt. Da es sich hier um Jahresfördervereinbarungen handelt und nicht um Tagsatzfinanzierungen steht der Sozialabteilung allerdings keine statistische Auswertung nach Personen zur Verfügung.
Als Beispiel können hier aber die Zahler der Fachstelle für Wohnungssicherung der Sozialen Arbeit gGmbH angeführt werden, deren Leistungen laut vorliegendem Tätigkeitsbericht im Jahr 2021 in folgender Anzahl in Anspruch genommen wurden:
2021
Kontaktierung v. Haushalten
1007
Beratung v. Haushalten
948
Begleitung über längeren Zeitraum
432
neue Klient/innen
295
Ergänzend sei in diesem Kontext angemerkt, dass die Fachstelle für Wohnungssicherung seit März 2022 im Rahmen der Abwicklung des Wohnschirms des Bundes gemäß COVID-19-Gesetz-Armut als Beratungseinrichtung fungiert und hierbei Personen bei der Antragstellung zur Geltendmachung von Bundesleistungen zur Wohnraumsicherung und zum Wohnraumwechsel unterstützt.
Zu Frage 5.1.: Wurden diese Personen im Rahmen der Landeshilfe unterstützt?
Im Jahr 2021 wurden insgesamt 114 Personen durch das Kuratorium bzw. den Kuratoriumsvorsitzenden der Salzburger Landeshilfe und ca. 750 Personen durch soziale Einrichtungen wie z. B. Caritas, Soziale Arbeit GmbH, Verein Neustart etc. sowie durch die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Landeshilfe durch Einmalzahlungen unterstützt.
Eine Auswertung bezüglich Überschneidung mit der Inanspruchnahme von Beratungs- oder Wohnbetreuungseinrichtungen nach Personen ist nicht möglich. Die Erfahrung zeigt aber, dass eine große Zahl der Personen, die um Landeshilfe ansuchen, auch mit diesen Einrichtungen in Kontakt steht.
Zu Frage 5.2.: Wenn ja, wie viele Personen wurden unterstützt?
Siehe Beantwortung der Frage 5.1.
Zu Frage 6: Wie erklärt sich der Rückgang der Fallzahlen bei den Mitteln zur Hilfe in besonderen Lebenslagen?
Mit Inkrafttreten des SUG per 1. Jänner 2021 musste aufgrund der grundsatzgesetzlichen Vorgaben der Leistungsbereich der Hilfe in besonderen Lebenslagen bezüglich der Wohnraumsicherung auf die Beschaffung von Wohnraum eingeschränkt werden (Wegfall der Leistungen für die Ausstattung und Beibehaltung von Wohnraum). Neben dem generellen Fallzahlenrückgang in der Sozialunterstützung (siehe oben) ist auch dies ein relevanter Grund für den Rückgang der Fallzahlen im Bereich der Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Zu Frage 7: Warum wurden die budgetierten Ausgaben in den Haushaltsansätzen 41102 und 41106 so deutlich unterschritten?
Siehe Beantwortung der Fragen 1 und 6.
Zu Frage 8: Wie viele Anträge auf Hilfe in besonderen Lebenslagen wurden insgesamt gestellt, wie viele wurden abgelehnt und aus welchen Gründen erfolgte eine Ablehnung?
Im Jahr 2021 stellte sich die Antragstellung und Erledigungsart betreffend die Gewährung von Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen zahlenmäßig wie folgt dar:
HIBL
Anzahl der Anträge 2021
Anzahl der Auszahlungen im Jahr 2021
positiv erledigt
55
39
negativ erledigt
57
offen
3
GESAMT
115
Die Differenz zwischen positiver Erledigung und Auszahlungsfällen erklärt sich daraus, dass nicht alle Anträge eine sofortige Auszahlung nach sich ziehen, sondern die Leistungen oft erst Monate später fällig werden. Zudem werden Anträge positiv erledigt, bei denen es zu keiner Auszahlung einer Geldleistung kommt (z. B. Kautionszusicherungen). In den Auszahlungen sind auch Fälle enthalten, in denen Anträge bereits vor dem Jahr 2021 positiv erledigt wurden, die Auszahlung aber erst im Jahr 2021 fällig wurde.
Eine Ablehnung von Anträgen auf Gewährung von Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen erfolgt aus Gründen des Nichtvorliegens der in der Sozialunterstützungsverordnung - Lebenslagen normierten rechtlichen Voraussetzungen (z. B. Nichteinhaltung der Anmietungsobergrenzen, Abschluss des kostenauslösenden Rechtsgeschäfts vor der Genehmigung der Anmietung von Wohnraum durch die Bezirksverwaltungsbehörden).
Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung.
Salzburg, am 4. August 2022
Dr. Schellhorn eh.