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Nr. 249 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 16. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz vom ..........................., mit dem das Gesetz zur Übertragung der Vollziehung straßenpolizeilicher Angelegenheiten auf die Landespolizeidirektion geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz zur Übertragung der Vollziehung straßenpolizeilicher Angelegenheiten auf die Landespolizeidirektion, LGBl Nr 48/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2012, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 1 lit b Z 1 wird die Zeichenfolge „(X. Abschnitt StVO 1960)“ durch die Wortfolge „in den Fällen der §§ 82 bis 88a StVO 1960“ ersetzt.

2. § 1a Z 2 lautet:

        „2. Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 122/2022.“

3. Im § 2 wird angefügt:

„(4) § 1 Abs 1 und § 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ............... treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs 1 lit b Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .......... ist nur auf Übertretungen des § 88b StVO 1960 anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten begangen wurden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 Abs 1 lit b Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ........... beim Bürgermeister der Stadt Salzburg anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 88b StVO 1960 sind von diesem fortzuführen.“

 

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

1. Gemäß Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG ist die Gesetzgebung in den Angelegenheiten der Straßenpolizei Bundessache, die Vollziehung dieser Angelegenheiten dagegen Landessache. Inwieweit in den Angelegenheiten der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Art 118 Abs 3 Z 4) für das Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion die Vollziehung übertragen wird, wird gemäß Art 15 Abs 4 B-VG durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes geregelt. Das Erfordernis übereinstimmender Bundes- und Landesgesetze gilt auch im umgekehrten Fall einer Rückübertragung der Zuständigkeit zur Vollziehung (einzelner) straßenpolizeilicher Angelegenheiten (vgl dazu die Erläuterungen zur 19. StVO-Novelle, RV 1850 BlgNR XVIII. GP).

2. Gemäß dem geltenden § 95 Abs 1 lit b StVO 1960 und dem damit übereinstimmenden § 1 Abs 1 lit b des (Landes-)Gesetzes vom 8. Feber 1995 zur Übertragung der Vollziehung der straßenpolizeilichen Angelegenheiten auf die Landespolizeidirektion Salzburg, LGBl Nr 48, (im Folgenden als „Übertragungsgesetz“ bezeichnet) obliegt der Landespolizeidirektion Salzburg in ihrem örtlichen Wirkungsbereich die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96), ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich der Übertretungen von Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt StVO 1960).

Diese beiden Bestimmungen sind die vom Art 15 Abs 4 B-VG geforderten „übereinstimmenden Gesetze“ und begründen die Zuständigkeit der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen von Bestimmungen des X. Abschnitts der Straßenverkehrsordnung 1960.

3. Die Bestimmungen des X. Abschnitts der Straßenverkehrsordnung 1960 betreffen die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken und umfassen die §§ 82 bis 88b StVO 1960. Durch die ausdrückliche Verweisung auf die §§ 82 bis 88a StVO 1960 im § 95 Abs 1 lit b StVO 1960 (in der Fassung der im BGBl I unter der Nr 122/2022 kundgemachten 33. StVO-Novelle) an Stelle der „globalen“ Verweisung auf den X. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung 1960 im § 95 Abs 1 lit b StVO 1960 (in der Fassung vor dem Inkrafttreten der 33. StVO-Novelle) wird auf bundesgesetzlicher Ebene im Ergebnis die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts in Bezug auf Übertretungen des § 88b StVO 1960 aus dem bisherigen Zuständigkeitsbereich der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörden ausgeschieden und auf die Landespolizeidirektion Salzburg übertragen.

4. Ziel des Gesetzesvorschlages ist es, neben der bereits bestehenden bundesgesetzlichen Grundlage die dem Art 15 Abs 4 B-VG entsprechende landesgesetzliche Bestimmung als Voraussetzung für eine Übertragung der Ausübung des Verwaltungsstrafrechts in Bezug auf Übertretungen des § 88b StVO 1960 auf die Landespolizeidirektion Salzburg zu schaffen: § 1 Abs 1 lit b Z 1 des Übertragungsgesetzes ist das dem Art 15 Abs 4 B-VG entsprechende, mit dem § 95 Abs 1a StVO 1960 in der Fassung der 33 StVO-Novelle übereinstimmende (Landes-)Gesetz.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 4 B-VG.

3. Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht:

Die Bestimmungen des Gesetzesvorschlags stehen nicht im Widerspruch zum Unionsrecht.

4. Kosten:

Im Hinblick auf die geringe Anzahl der zu erwartenden Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 88b StVO 1960 sind die finanziellen Auswirkungen (§ 100 Abs 7 und 10 StVO 1960) wohl als vernachlässigbar zu bezeichnen.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Im Begutachtungsverfahren ist das Vorhaben keinen Einwänden begegnet.

 

 

 

 

 

 

 

Die Landesregierung stellt den

 

Antrag,

 

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

 

1.  Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

 

2.  Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

 

 

Textgegenüberstellung

 

 

Gesetz vom 8. Feber 1995 zur Übertragung der Vollziehung straßenpolizeilicher Angelegenheiten auf die Landespolizeidirektion

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1

§ 1

(1) lit a)

(1) lit a)

              b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes (§§ 99 und 100 StVO 1960) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96 StVO 1960), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich

                      1. Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt StVO 1960);

                      2. Übertretungen der §§ 8 Abs 4, 9 Abs 7, 23 bis 25 und 26a Abs 3 StVO 1960;

                      3. Übertretungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

              b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes (§§ 99 und 100 StVO 1960) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96 StVO 1960), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich

                      1. Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a StVO 1960;

                      2. Übertretungen der §§ 8 Abs 4, 9 Abs 7, 23 bis 25 und 26a Abs 3 StVO 1960;

                      3. Übertretungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

(1) lit c bis lit h

(1) lit c bis lit h

(2)

(2)

 

 

§ 1a

§ 1a

          1.

          1.

          2. Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 50/2012.

          2. Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 122/2022.

 

 

§ 2

§ 2

(1) bis (3)

(1) bis (3)

 

(4) § 1 Abs 1 und § 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ............... treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs 1 lit b Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .......... ist nur auf Übertretungen des § 88b StVO 1960 anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten begangen wurden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 Abs 1 lit b Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ........... beim Bürgermeister der Stadt Salzburg anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 88b StVO 1960 sind von diesem fortzuführen.