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Nr. 275 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 16. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz vom .............................................................. , mit dem das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl Nr 32/2015, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 29/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Text zu § 8: „Persönlicher Anwendungsbereich und Zuständigkeit“

2. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. In der Z 4 wird nach dem Wort „Adoptiveltern“ die Wortfolge „im Sinn des § 191 ABGB“ eingefügt.

2.2. Nach der Z 11 wird eingefügt:

    „11a. Leistungsempfänger: grundsätzlich die Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen;“

3. § 8 samt Überschrift lautet:

„Persönlicher Anwendungsbereich und Zuständigkeit

§ 8

(1) Die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt einen Hauptwohnsitz, mangels eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn ein solcher auch nicht gegeben ist, einen Aufenthalt von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und (werdenden) Eltern im Land Salzburg voraus. Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts in ein anderes Bundesland oder ins Ausland wechselt auch die Zuständigkeit.

(2) Abweichend zu Abs 1 gilt Folgendes:

          1. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich Leistungsempfängerinnen oder -empfänger im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten und kein Wechsel der Zuständigkeit aus wichtigem Grund angezeigt ist.

          2. Trotz Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Aufenthalt im Land Salzburg kommt eine Leistungsgewährung nicht in Betracht für Kinder und Jugendliche, die sich im Rahmen einer Erziehungshilfe anderer Bundesländer oder Staaten im Land Salzburg aufhalten und kein Wechsel der Zuständigkeit aus wichtigem Grund angezeigt ist.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind jedenfalls die erforderlichen Veranlassungen zu treffen und die jeweils zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger der anderen Länder oder Staaten zu informieren.

(4) Soweit sich für den Kinder- und Jugendhilfeträger aus dem Titel der Obsorge für unbegleitete minderjährige Fremde Leistungsverpflichtungen ergeben, die über die gesetzliche Vertretung hinausgehen, sind diese gegenüber gleichwertigen Leistungen des Salzburger Grundversorgungsgesetzes subsi­diär.“

4. Im § 14 Z 2 lautet die lit a:

            „a) Auskunftserteilung und“

5. Im § 15 Abs 3 lautet der erste Satz: „Die Erziehungshilfen können bei jungen Erwachsenen (auch mit Unterbrechung) fortgesetzt und geändert werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des im Hilfeplan festgelegten Erfolges und aus fachlichen Gründen erforderlich ist.“

6. § 17 Abs 2 lautet:

„(2) Erfolgt die Hilfeleistung durch anerkannte Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, unterliegen diese der Aufsicht der Landesregierung zum Zweck der Wahrung des Wohls der Kinder und Jugendlichen. Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel festgestellt, hat die Landesregierung die zur Wahrung des Wohls der Kinder und Jugendlichen erforderlichen Anordnungen zur Mängelbehebung zu treffen und allenfalls deren Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Bei Verdacht eines Missstandes hat die Aufsichtsbehörde umgehend, ansonsten in angemessenen Zeitabständen, zumindest aber jedes zweite Jahr zu prüfen, ob

          1. die Voraussetzungen für die Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen in der eigenen Familie  durch die Hilfestellung verbessert wird;

          2. die Leistung entsprechend der vorgeschriebenen Erfordernisse sowie der vertraglichen Vereinbarungen erbracht wird und die Qualitätsstandards eingehalten werden;

          3. die Kostenabgeltungen unter Berücksichtigung fachlicher Standards sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden.

Beteiligte Personen haben die Erhebungen im Rahmen der Aufsicht zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, schriftliche Berichte zu erstatten, notwendige Dokumente vorzulegen, die Einsicht in Unterlagen zu gewähren und die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und deren Familien sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.“

7. Im § 18 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 1 lauten die Z 1 und 2:

        „1. bei nahen Angehörigen (als Pflegepersonen), ausgenommen Eltern,

          2. bei (sonstigen) Pflegepersonen,“

7.2. Im Abs 3 lautet der erste Satz: „Zur Förderung der Beziehung des Kindes zu wichtigen Bezugspersonen können die notwendigen Fahrtkosten sowie die notwendigen Kosten einer Besuchsbegleitung übernommen werden, soweit die Kostentragung der wichtigen Bezugsperson unter Bedachtnahme auf ihre Einkommensverhältnisse nicht zumutbar ist und keine andere Möglichkeit der Finanzierung besteht.“

8. Im § 21 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Abs 1 lautet:

„(1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Die Bewilligung ist auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, soweit die Eignung zum Betrieb gegeben ist. Erforderlichenfalls können dazu auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden.“

8.2 Im Abs 2 lautet die Z 3:

        „3. gegebenenfalls eine Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeiten, Betriebsformen und ?zeiten),“

8.3. Im Abs 4 lautet die Einleitung: „Die Eignung zum Betrieb der Einrichtung ist gegeben, wenn unter Bedachtnahme auf Planungen gemäß § 5 sichergestellt erscheint, dass“

9. § 22 lautet:

„Fachkräfte

§ 22

(1) Für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen dürfen nur Fachkräfte mit der erforderlichen persönlichen Eignung eingesetzt werden. Für vereinzelte nicht-pädagogische Tätigkeiten (Hol-, Bring- und Begleitdienste, „Brückendienste“), die im Rahmen der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen anfallen, dürfen auch andere persönlich geeignete Personen eingesetzt werden. Eine persönliche Eignung ist jedenfalls auszuschließen, wenn eine Person wegen Straftaten nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches an Minderjährigen rechtskräftig verurteilt wurde.

(2) Als Fachkräfte im Sinne des Abs 1 gelten Personen mit einer abgeschlossenen, zumindest dreijährigen tertiären oder mit zumindest 180 ECTS-Punkten zertifizierten Ausbildung in den Bereichen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Psychotherapie oder Psychologie. Ferner können auch eingesetzt werden:

          1. in Wohneinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige oder junge erwachsene (werdende) Mütter betreut werden: diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit Spezialisierung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Lehranstalt für Elementarpädagogik;

          2. in Wohneinrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge und Kleinkinder (auch in Begleitung eines Elternteils) betreut werden: Personal gemäß der Z 1;

          3. in intensiv betreuten Wohneinrichtungen: diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit Spezialisierung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege.

(3) Können Fachkräfte nach Abs 2 erster Satz nachweislich nicht akquiriert werden, können im Bedarfsfalle auch Personen mit einer anderen abgeschlossenen Ausbildung, welche die im Einzelfall für die Betreuung der Zielgruppe wichtigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt (zB [psychiatrische] Gesundheits- und Krankenpflegefachkräfte, Elementarpädagogen bzw Elementarpädagoginnen, Lehrer bzw Lehrerinnen, Familienhelfer bzw Familienhelferinnen), eingesetzt werden. Nach dreijähriger durchgängiger Berufspraxis in der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in einer sozialpädagogischen Einrichtung und Absolvierung eines Fortbildungsprogramms zu den Schwerpunkten Traumapädagogik, Deeskalation und allenfalls weiteren Schwerpunkten, welche im Kontext der pädagogischen Konzeption die aktuell notwendigen sozialpädagogischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse vermitteln, gelten diese Personen ebenfalls als Fachkraft im Sinn des Abs 2.

(4) Personen, die sich nachweislich zumindest im letzten Drittel einer Ausbildung im Sinne des Abs 2 befinden, können befristet für maximal 18 Monate für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen eingesetzt werden, wobei diese in der Praxis zwingend eng an die fachliche Begleitung durch erfahrene Fachkräfte angebunden sein müssen.

(5) In einer sozialpädagogischen Einrichtung dürfen maximal 50 % der Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen den Personengruppen nach den Abs 3 und 4 angehören.

(6) In Not- und Ausnahmesituationen können auch andere persönlich geeignete Personen in der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen für die Dauer der Not- und Ausnahmesituation eingesetzt werden.

(7) Der Einsatz von Personen gemäß den Abs 3, 4 und 6 ist der Landesregierung zuvor im Einzelfall anzuzeigen.

(8) Die Anerkennung von in anderen Bundesländern oder Staaten erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen richtet sich bei Personen, welche die Voraussetzungen des Abs 2 nicht erfüllen, nach dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz.“

10. § 24 Abs 5 lautet:

„(5) Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in sozialpädagogischen Einrichtungen kann für die Dauer der Hilfeleistung ein Taschengeld gewährt werden, wenn sie kein darüber hinausgehendes eigenes Einkommen und keine Leistung aus dem Familienlastenausgleichsfonds (zB Familienbeihilfe durch Eigenanspruch) beziehen.“

11. Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:

11.1. Im Abs 1 lautet die Z 2:

        „2. die Voraussetzungen für die Bewilligung (§ 21) noch vorliegen, die Einrichtungen entsprechend der Bewilligung betrieben und in Stand gehalten werden sowie den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen;“

11.2. Abs 3 lautet:

„(3) Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel festgestellt und behebt diese der Träger der sozialpädagogischen Einrichtungen nicht binnen angemessener Frist, ist deren Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist darüber hinaus der weitere Betrieb der Einrichtung gänzlich oder zum Teil bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen. Wird behördlichen Aufträgen nicht entsprochen, ist ein Verfahren auf Zurücknahme der Bewilligung einzuleiten.“

12. Im § 26 Abs 3 wird nach dem Wort „Pflegeverhältnisse“ die Wortfolge „nach § 27“ eingefügt.

12a. Im § 30 wird nach dem Abs 5 eingefügt:

„(5a) Für Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen und ihren Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Aufenthalt außerhalb des Landes Salzburg haben, können im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die dort für solche Zwecke geltenden gesetzlichen Unterstützungsleistungen Zu- oder Abschläge zum Pflegekindergeld gewährt bzw in Abzug gebracht werden.“

13. Im § 36 werden folgende Änderungen vorgenommen:

13.1. Im Abs 1 Z 2 wird vor dem Wort „Auswahl“ die Wortfolge „Schulung und“ eingefügt.

13.2. Abs 2 lautet:

„(2) Die Mitwirkung an die Bundesgrenze überschreitenden Adoptionen obliegt:

          1. der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Vorbereitung und Eignungsbeurteilung von Adoptivwerbern und -werberinnen;

          2. der Landesregierung hinsichtlich:

              a) der Beratung und Schulung von Adoptivwerbern und -werberinnen;

              b) der Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden und Stellen im Ausland.“

13.3. Nach Abs 2 wird angefügt:

„(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs 2 ist auf die Bestimmungen internationaler Verträge, insbesondere auf das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, kundgemacht unter BGBl III Nr 145/1999, und auf sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.“

14. Im § 39 Abs 3 wird nach Z 8 eingefügt:

      „8a. die Vertretung des Kinder- und Jugendhilfeträgers in Rückersatzverfahren nach den §§ 22 und 23 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG);

        8b. die Vertretung des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 49;“

15. Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. Abs 2 lautet:

„(2) Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts wechselt auch die Zuständigkeit. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich der Leistungsempfänger im Rahmen einer Erziehungshilfe in dem Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde aufhält, es sei denn, wichtige Gründe sprechen für einen Zuständigkeitswechsel. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat dies der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Über Zuständigkeitsstreite zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Salzburg entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.“

15.2. Abs 3 lautet:

„(3) Sofern nicht die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde selbst die notwendigen Maßnahmen trifft, ist bei Gefahr im Verzug jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderliche unaufschiebbare Maßnahme zu setzen ist. Nach Einleitung der notwendigen Maßnahme ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und die weitere Bearbeitung an diese abzutreten. Dieser obliegt auch die weitere Durchführung der erforderlichen Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe.“

16. Im § 41 Abs 3 wird die Wortfolge „Vorlage von und Einschaumöglichkeit in notwendige Dokumente“ durch die Wortfolge „Vorlage von notwendigen Dokumenten und Einschaumöglichkeit in solche“ ersetzt.

17. § 49 lautet:

„Kostenersatz für Erziehungshilfen

§ 49

(1) Die Kosten einer vollen Erziehung sind zunächst vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu übernehmen.

(2) Die Kosten der vollen Erziehung gemäß Abs 1 sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet worden ist, von den zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichteten Eltern grundsätzlich nach Bürgerlichem Recht nach Maßgabe des Abs 3 zu ersetzen, soweit sie dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe imstande waren. Die Leistungsfähigkeit und die Lebensverhältnisse des vor Gewährung der vollen Erziehung überwiegend betreuenden Elternteils sind dabei besonders zu berücksichtigen. Dadurch kann auch die Höhe des zivilrechtlich bemessenen Unterhalts unterschritten werden.

(3) Wird Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen volle Erziehung gewährt und steht ihnen für diese Zeit gegen einen Dritten ein gesetzlicher Anspruch auf Geldleistung zur Deckung ihres Unterhalts oder ein Pensionsanspruch zu, ist dieser zu verfolgen. Er geht bis zur Höhe der Ersatzforderung von Gesetzes wegen auf den Kinder- und Jugendhilfeträger über. Der Übergang ist dem Dritten schriftlich anzuzeigen. Die §§ 1395 zweiter Satz und 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Festlegung des Kostenersatzes erfolgt durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung (§§ 42 und 43 B?KJHG 2013). Kostenersatzpflichtige haben bei der Festlegung und Überprüfung des Kostenersatzes mitzuwirken und maßgebliche Änderungen zu persönlichen Umständen, die Auswirkungen auf die Kostenersatzleistung haben, unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen.

(5) Der Kostenersatz kann drei Jahre rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Leistungserbringung folgenden Monatsersten, geltend gemacht werden. Von der Vorschreibung bzw Einhebung des Kostenersatzes kann abgesehen werden, wenn der Aufwand dafür in keinem Verhältnis zum Nutzen steht.

(6) Für den Kostenersatz kann Zahlungsaufschub gewährt und Ratenzahlung vereinbart werden.

(7) Die Kosten einer vollen Erziehung, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gefahr im Verzug (§ 8 Abs 3) erwachsen, sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes oder Staates, für den die Leistungen erbracht worden sind, zu ersetzen.“

18. Im § 53 Abs 1 wird jeweils die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

19. § 55 Abs 1 lautet:

„(1) Die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen haben über die Erbringung ihrer Leistungen sowie die damit verbundenen Aufgaben mit Ausnahme des Bereiches der Sozialen Dienste eine schriftliche Dokumentation zu führen. Die Erstellung dieser Dokumentation soll automationsunterstützt erfolgen.“

20. Im § 56 wird nach Abs 5 eingefügt:

„(5a) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, im Einzelfall personenbezogene Daten nach Abs 1 und 2 für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke zu übermitteln bzw im Einzelfall den Zugang zur Dokumentation zu gewähren, soweit das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe nicht entgegenstehen. Die Berechtigung steht dabei unter folgenden weiteren Vorbehalten:

          1. Die Datenübermittlung bzw Verarbeitung ist ausschließlich auf das für die Erreichung des Forschungszweckes unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt.

          2. Die Datenübermittlung bzw Verarbeitung hat vorrangig und soweit mit dem Forschungszweck vereinbar anonymisiert bzw pseudonymisiert zu erfolgen.

          3. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat sicherzustellen, dass technische und organisatorischen Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung, des Grundsatzes der Integrität und Vertraulichkeit sowie des Grundsatzes des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gewährleistet wird.

          4. Für die Datenverarbeitung ist § 52 Abs 1 analog anzuwenden.“

21. Im § 63 wird angefügt:

„(7) Die §§ 4, 8, 14 Z 2, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 3, 21 Abs 1, 2 und 4, 22, 24 Abs 5, 25 Abs 1 und 3, 26 Abs 3, 30 Abs 5a, 36, 39 Abs 3, 40 Abs 2 und 3, 41 Abs 3, 49, 53 Abs 1, 55 Abs 1 und 56 Abs 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 15 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(8) Auf zu dem im ersten Satz des Abs 7 bestimmten Zeitpunkt bestehende Erziehungshilfen ist § 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

          1. die Neubemessung des Kostenersatzes für jene Fälle, wo der Anspruch der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gegen ihre Eltern auf Geldleistung zur Deckung des Unterhalts bislang noch nicht auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übergeleitet wurde, bis spätestens ein Jahr nach dem im ersten Satz des Abs 7 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat und

          2. eine Erhöhung des Kostenersatzes nach der Z 1 erst mit Beginn des auf die Neubemessung folgenden Monatsersten rechtswirksam wird.“

 

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Das gegenständliche Novellierungsvorhaben enthält neben redaktionellen Anpassungen eine Reihe von fachlich-inhaltlichen Änderungen, und zwar einerseits auf Grund gesammelter Erfahrungen im Praxisvollzug und anderseits in Umsetzung folgender Neuerungen und Vorgaben auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe:

-       Umsetzung zweier Aufträge der Landesamtsdirektion in Bezug auf die Geeignetheit von Fachkräften in der Kinder- und Jugendhilfe (iZm LT Beschluss vom 5.6.2019; Beschäftigungsausschluss rechtskräftig verurteilter Personen wegen Straftaten nach dem Abschnitt 10. StGB zum Nachteil Minderjähriger) und im Bereich des Kostenersatzes von nach Zivilrecht unterhaltspflichtigen Eltern im Hinblick auf ein verwaltungsökonomisches und effizientes Handeln;

-       Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Fachkräftemangel“;

-       Berücksichtigung und Sanierung der oberstgerichtlich angenommenen, fehlenden Vertretungsbefugnis der die Aufgaben des Landes als Kinder- und Jugendhilfeträger besorgenden Organisationseinheiten in zivilrechtlichen Rückersatzverfahren nach §§ 22, 23 UVG.

2. Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe (vormals „Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge“) liegen im selbständigen Wirkungsbereich der Länder (Art 15 Abs 1 B-VG).

Die Aufnahme von Verhandlungen für eine Anpassung der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe (BGBl Nr 106/2019) ist nicht erforderlich, da keine Änderungen der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände gegeben sind und der vorgegebene Rahmen eingehalten wird.

3. Übereinstimmung mit dem Unionsrecht:

Das Unionsrecht steht den vorgeschlagenen Regelungen nicht entgegen.

4. Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß § 48 sind die auf Grund des Vorhabens entstehenden finanziellen Aufwendungen vom Land und den Gemeinden entsprechend dem Aufteilungsschlüssel des § 48 S.KJHG zu tragen.

Aus Sicht der für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Abteilung (3) des Amtes der Landesregierung ist mit folgenden finanziellen Auswirkungen zu rechnen.

a) Wiederinanspruchnahme einer Erziehungshilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Kann-Bestimmung:

Durch die fachlich indizierte Rückkehrmöglichkeit bzw Möglichkeit der Wiederinanspruchnahme von Erziehungshilfen auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres sollen erneut hilfsbedürftige junge Erwachsene auf ihrem Weg in die Selbständigkeit und deren persönliche und soziale Ressourcen gestärkt werden. Es ist davon auszugehen, dass damit negative gesellschaftliche Folgekosten (zB durch die Inanspruchnahme anderer Systeme) im Sinne der Umwegrentabilität reduziert werden können. Ausgehend von der Annahme, dass in etwa 10 Personen der relevanten Zielgruppe (zwischen 14 und 18 Jahre) jährlich eine zB wegen Nicht-Zielerreichung, Teilzielerreichung, nicht förderlicher Maßnahme, etc abgebrochene oder beendete Maßnahmen nach Vollendung des 18. Lebensjahres fortsetzen oder abändern werden wollen und die Wiederinanspruchnahme auch fachlich indiziert ist, ist von jährlichen Kosten in Höhe von etwa € 400.000 auszugehen, die auf Seiten des Landes im VA 2023 bereits enthalten sind.

b) Fahrtkosten/Besuchsbegleitung von Bezugspersonen:

Da es sich hier nur um einzelne, wenige Fälle handelt, wo nicht die Eltern, sondern zB die Großmutter wichtige Bezugsperson ist, und die Kosten, welche sich durchschnittlich pro Fall auf ca. € 370 belaufen, ohnehin nur im Falle der Leistungsunfähigkeit und auch nur subsidiär übernommen werden, sind die Mehrkosten vernachlässigbar.

c) Kostenersatz:

Basierend auf den Ergebnissen zufällig ausgewählter Stichproben und erstellter Fallvignetten ist in Bezug auf die Umstellung des Systems des Kostenersatzes von Kostenneutralität auszugehen.

5. Gender Mainstreaming:

Den Änderungsvorschlägen werden keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen beigemessen.

6. Ergebnisse des Begutachtungs- und Konsultationsverfahrens:

6.1. Zum Gesetzentwurf haben das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Volksanwaltschaft, die Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, die Kinder- und Jugendanwaltschaft, der Landesjugendbeirat, der Dachverband österreichischer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie die Einrichtungen „Rettet das Kind“ und „KOKO“ Stellungnahmen abgegeben. Sämtliche Stellungnahmen sind im Internet im Wege der Homepage des Landes einsehbar.

Die vorgeschlagenen Änderungen wurden grundsätzlich weitgehend begrüßt (ausdrücklich Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, Landesjugendbeirat, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Dachverband österreichischer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie die Einrichtungen „Rettet das Kind“ und „KOKO“). Anregungen und zum Teil auch kritische Rückmeldungen gab es vor allem zu den Themenbereichen „Care-Leaver“ (vor allem Bundekanzleramt, Kinder- und Jugendanwaltschaft), Fachkräfte (vor allem Volksanwaltschaft, Arbeiterkammer, Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), Kostenersatz (Bundeskanzleramt) und Datenschutz (Bundesministerium für Justiz).  

Die eingebrachten Einwände und Anregungen wurden amtsintern von der für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Abteilung 3 fachlich geprüft. Auf deren Vorschlag kommt es im Wesentlichen zu folgenden Änderungen:

  • Übernahme der aktuellen Begrifflichkeiten des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes im § 22 Abs 2 Z 1 und 3 des Vorschlags.
  • Konkretisierung der „anderen abgeschlossenen Ausbildung“ im § 22 Abs 3 sowie Verknüpfung der gesetzlichen Gleichstellung von Personen gemäß § 22 Abs 3 mit Fachkräften gemäß § 22 Abs 2 mit der Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung, und zwar zusätzlich zur dreijährigen durchgängigen Berufspraxis.
  • Aufnahme einer Zu- bzw Abschlagsregelung zum Pflegekindergeld für Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen und ihren Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Aufenthalt außerhalb des Bundeslandes Salzburg haben.
  • Ergänzung der datenschutzrechtlichen Bestimmung des § 56 Abs 5a um gewisse datenschutzrechtliche Garantien.

Festgehalten wird an der „Care-Leaver“-Regelung: Der Hinweis des Bundeskanzleramtes zu § 15 Abs 3 des Vorschlages („Bei der Landes-Kinder- und JugendhilfereferentInnenkonferenz vom 6. bis 7. Oktober 2022 in Graz [wurde] einstimmig beschlossen, die ARGE Kinder- und Jugendhilfe zu beauftragen, im Rahmen einer Arbeitsgruppe unter Beteiligung der zuständigen Bundesministerien einen Vorschlag für eine bundeseinheitliche Regelung für Hilfen für Care Leaver der Landes-Kinder- und JugendhilfereferentInnenkonferenz vorzulegen. Ziel ist die Verankerung in der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe. Die geplante bundesweit einheitliche Regelung wäre daher abzuwarten.“) ist zwar grundsätzlich berechtigt. Andererseits besteht (wie auch das Begutachtungsverfahren gezeigt hat) ein dringender Bedarf an einer solchen Regelung und entspricht diese auch den fachlichen Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Passgenaue Hilfen für junge Erwachsene“, sodass eine entsprechende zeitnahe Umsetzung im Rahmen der vorangeführten Art 15a B-VG Vereinbarung ohnehin zu erwarten ist.

Ebenfalls festgehalten wird an § 49 Abs 2 (Z 17 des Entwurfes): Die dazu vom Bundeskanzleramt ins Treffen geführte sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung für den Fall, dass die Obsorge gerichtlich einem Elternteil zugesprochen wurde, obwohl beide Elternteile das Kind im gleichen Ausmaß betreut haben, wird nicht gesehen. Haben nämlich beide Elternteile in gleichem Ausmaß ihr Kind vor Gewährung einer vollen Erziehung betreut, kommt keinem von beiden die bevorzugte Berücksichtigung der Leistungen und Lebensverhältnisse zugute. Eine Änderung des rechtlichen Obsorgeverhältnisses ist für die Klärung der tatsächlichen Betreuungsverhältnisse irrelevant. Ist vor der Gewährung der Erziehungshilfe eben ein Elternteil mit der überwiegenden (nicht gleichteiligen) Betreuung betraut, ist dessen Position besonders anzuerkennen, da dieser für eine allfällige Rückführung des Kindes für Wohnraumbeibehaltung sorgen und vorrangiger Ansprechpartner für die Elternarbeit sein wird müssen. Haben beide Elternteile das Kind gleich betraut, selbst wenn einer die alleinige Obsorge innehat, kommt die Begünstigung nicht zum Tragen.

6.2 Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wurde die Aufnahme von Verhandlungen in einem Konsultationsgremium nicht verlangt.

7. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 2:

Durch die Verweisung auf „§ 191 Abs 1 ABGB“ in der Z 4 wird klargestellt, dass auch einzelne Personen unter den Begriff „Adoptiveltern“ subsumiert werden können.

Durch die Aufnahme einer Definition zum Begriff „Leistungsempfänger“ in Z 11a sollen in der Praxis bestehende Unklarheiten beseitigt werden. Leistungsempfänger bzw Leistungsempfängerinnen sind vor allem bei der Gewährung von Erziehungshilfen in der Regel das Kind, die/der Jugendliche oder junge Erwachsene. In all jenen Fällen, in denen (noch) kein Kind im Leistungssystem vorhanden ist, wie zB die Eignungsbeurteilung von Pflegepersonen oder von Adoptivwerber/Adoptivwerberinnen, kann naturgemäß an kein Kind angeknüpft werden. Daher sind jene Personen Leistungsempfänger, an welche die Leistung direkt anknüpft, also zB die Pflegeperson sowie der Adoptivwerber/die Adoptivwerberin. Durch diese Klarstellung soll unter anderem vermieden werden, dass in einem bundesländerübergreifenden Fall die Leistungsempfänger auseinanderfallen und es dadurch zu komplexen Zuständigkeitsverhältnissen kommen könnte.

Zu Z 3:

Durch zahlreiche unterschiedliche Fallkonstellationen kann es in der Praxis bei bundesländerübergreifenden Erziehungshilfen zu unklaren Zuständigkeiten kommen. Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass es Fallkonstellationen geben kann, bei denen der Leistungsempfänger/die Leistungsempfängerin keinen Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Aufenthalt in einem Bundesland hat und trotzdem eine Leistungsgewährung in Betracht kommt. Dies ist zB der Fall, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger eines Landes im Rahmen der Vollen Erziehung in einem anderen Bundesland (direkt) unterbringt und dort der Hauptwohnsitz begründet wird.

Zu Z 4:

Die uneingeschränkte Dokumentenvorlagepflicht nach § 14 Z 2 lit b basiert auf dem Grundsatz der
obersten Priorität des Kinderschutzes in der Kinder- und Jugendhilfearbeit. Um dem Kinder- und Jugendhilfeträger eine zielgerichtete Abklärung, Einzelfallprüfung und Aufklärung des Sachverhaltes im Sinne des Kinderschutzes zu ermöglichen und um eine möglichst umfassende Kenntnis über sämtliche relevanten Umstände zu gewährleisten, bedarf es auch im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung (lit a) einer uneingeschränkten Auskunftspflicht. Unbenommen davon gebietet es der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Datenschutzes, in der Kommunikation selbst die Auskunftsersuchen ausreichend konkret zu formulieren.

Zu Z 5:

Unter Berücksichtigung des Beschlusses der Landes-Kinder- und JugendhilfereferentInnenkonferenz betreffend "Care-Leaver - gesetzliche Verankerung der Zielgruppe in den Kinder- und Jugendhilfegesetzen der Bundesländer" vom 8.11.2019 wurden die Ergebnisse der Arbeitsgruppe "Passgenaue Hilfen für junge Erwachsene" auf eine mögliche legistische Umsetzung überprüft.

Die Fortsetzung (auch mit Unterbrechung) bzw Abänderung einer Erziehungshilfe bei jungen Erwachsenen soll nicht zwingend von einer bei Vollendung des 18. Lebensjahres aktuell installierten Erziehungshilfe abhängig gemacht werden, wohl aber von einer vormaligen Erziehungshilfe. Damit soll auch für sog "Care Leaver", die die Einrichtung bereits zuvor verlassen haben bzw welche knapp vor ihrer Volljährigkeit zB aus eigener Entscheidung aus der Erziehungshilfe ausgestiegen sind, um noch einmal die Bindung zum Herkunftssystem zu suchen, oder bei denen die Erziehungshilfe aus anderen Gründen (kurz) vor der Volljährigkeit beendet wurde, eine Rückkehrmöglichkeit bzw erneute Inanspruchnahme einer Erziehungshilfe aus fachlich indizierten Gründen eröffnet werden.

Zu Z 6:

Auf Grund des präventiven Ansatzes in Folge des Grundsatzes des gelindesten Mittels in der Kinder- und Jugendhilfe, der dadurch vermehrten Inanspruchnahme der Unterstützung der Erziehung und im Sinne der allgemeinen Qualitätssicherung ist es erforderlich, die Aufsicht analog zu § 25 zu definieren bzw zu konkretisieren und ua auch die Behebung von Mängeln durch Bescheiderlassung zu ermöglichen.

Zu Z 7.1:

Durch die Änderung wird klargestellt, dass auch nahe Angehörige – wie bisher auch – als Pflegepersonen im Rahmen von Pflegeverhältnissen (Volle Erziehung) die Betreuung von Kindern und Jugendlichen übernehmen können.

Zu Z 7.2:

Da andere im Einzelfall für das Kind ausschließlich wichtige Bezugspersonen (zB ein Großelternteil) nicht unter den Begriff „Eltern“ (vgl § 4 Z 4) fallen, die Beziehung im Einzelfall aber jedenfalls im Sinne des Kindeswohles und aus der Verantwortung des Kinder- und Jugendhilfeträgers heraus, im Rahmen der Pflege und Erziehung die Kontakte zu unterstützen, gefördert werden soll, ist die Bestimmung zur subsidiären Finanzierungsmöglichkeit durch den Kinder- und Jugendhilfeträger anzupassen.

Zu Z 8:

Die Erfahrungen aus der Praxis machen es erforderlich, die Bestimmung der Anwendung entsprechend anzupassen. Im Abs 4 wird klargestellt, dass (auch) auf Planungen gemäß § 5 Bedacht zu nehmen ist.

Zu Z 9:

Abs 1:

Um die Ressourcen der Fachkräfte zu entlasten und diese gezielt für die notwendige Betreuungsarbeit einsetzen zu können, ist es vertretbar, für vereinzelte nicht-pädagogische Leistungen in der Pflege und Erziehung (Hol-, Bring- und Begleitdienste, zB zum Arzt, Sport, Musikunterricht, sog. „Brückendienste“) andere persönlich geeignete und bestenfalls den Kindern vertraute Personen (wie zB Zivildiener, Praktikant/innen) einzusetzen.

Abs 1 letzter Satz dient der Umsetzung des Landtagsbeschlusses vom 5.6.2019 „notwendige (legistische) Maßnahmen zu treffen, um eine Beschäftigung wegen Straftaten nach dem Abschnitt 10. StGB zum Nachteil von Minderjährigen rechtskräftig verurteilter Personen im Bereich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen auszuschließen“.

Abs 2:

Die Regelung nach Abs 2 soll für künftige, derzeit noch nicht absehbare Entwicklungen offenbleiben. Daher werden anstelle der Bezeichnung bestimmter Ausbildungen lediglich die Fachbereiche der erfolgreich abzuschließenden Ausbildungen in Verbindung mit der Notwendigkeit entweder einer zumindest dreijährigen oder einer mit 180 ECTS-Punkten zertifizierten Ausbildung bestimmt. Eine solche Ausbildung entspricht im harmonisierten Europäischen Hochschulsystem nach dem Bologna-Prozess dem Bachelor-Studium.

Die Bestimmung iZm Wohneinrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge und Kleinkinder betreut werden, stellt geltendes Recht dar (§ 5 Abs 3 Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung) und wird - aktualisiert und ergänzt um die Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige oder junge erwachsene (werdende) Mütter betreut werden - ins S.KJHG transformiert. Eigens erwähnt soll nunmehr auch die Einsatzmöglichkeit von Personen mit abgeschlossener Ausbildung in diplomierter Krankenpflege mit Spezialisierung auf psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege in intensivbetreuten Wohngemeinschaften werden.

Abs 3:

Auch wenn es Ziel sein sollte, Fachkräfte nach Abs 2 einzusetzen, soll es im Bedarfsfalle ermöglicht werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anderer Berufsgruppen, die für die Betreuung einzelner Kinder wichtige Professionen mitbringen, einzusetzen. Dies gilt vorrangig für den Fall, dass geeignete Fachkräfte nach Abs 2 seitens der privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen nicht akquiriert werden können. Hier ist beispielsweise an (psychiatrische) Gesundheits- und Krankenpflegefachkräfte, Kindergartenpädagogen bzw Kindergartenpädagoginnen, Lehrer bzw Lehrerinnen, Familienhelfer bzw Familienhelferinnen odgl zu denken.

Durch die Ergänzung im letzten Satz des Abs 3 wird klargestellt, dass Personen mit einer anderen abgeschlossenen Ausbildung, die sich bereits drei Jahre durchgehend in der Betreuungsarbeit einer sozialpädagogischen Einrichtung bewährt haben, als Fachkräfte anzuerkennen sind, sofern sie ein adäquates ergänzendes Fortbildungsprogramm absolviert haben.

Abs 4:

Auch die Möglichkeit, bereits im letzten Drittel einer Ausbildung nach Abs 2 unter enger Anbindung an Fachkräfte die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen übernehmen zu können, dient dazu, dem Fachkräftemangel entgegen zu wirken. Außerdem entspricht diese Möglichkeit fachlichen Anforderungen und praktischen Gegebenheiten. Hiefür bedarf es allerdings eines Nachweises über das letzte Ausbildungsdrittel (Erreichen von mind 120 ECTS-Punkten). Da in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass ein zielstrebig verfolgtes Studium nach maximal weiteren 18 Monaten abgeschlossen wird und in der hauptsächlichen Betreuung im Sinne des Abs 1 vorrangig Fachkräfte im Sinne des Abs 2 eingesetzt werden müssen, ist diese Ausnahmeregelung zu befristen.

Abs 5:

Um den Fokus auf Fachkräfte nach Abs 2 zu richten und um eine fachlich adäquate Betreuung sicherzustellen, dürfen max 50 % der Mitarbeiter/innen in einer sozialpädagogischen Einrichtung jenen Personengruppen nach Abs 3 und 4 angehören.

Abs 6:

In Krisen-, Not- und anderen Ausnahmesituationen (wie zB bei Pandemie) ist es erforderlich, die Notbetreuung bzw eine für diese Zeit befristete Betreuung durch andere geeignete Personen, die eben nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen, zuzulassen. Ziel der Ausnahmebestimmung ist die Sicherstellung der Aufrechterhaltung des Betriebes und der Betreuungskontinuität.

Abs 7:

Durch die Anzeigepflicht des Personaleinsatzes an die Landesregierung nach den Abs 3, 4 und 6 vor Einstellung im Einzelfall wird sichergestellt, dass Überblick und Kontrolle über die Personalbesetzung im Sinne des Personalkonzeptes gegeben sind. Bedenken der Landesregierung, welche seitens der privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen unberücksichtigt bleiben, sind im Sinnes des § 25 weiterzuverfolgen.

Abs 8:

Die Ergänzung im Abs 8 wurde vorgenommen, um klarzustellen, dass ein Anerkennungsverfahren nach dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz nur dann durchgeführt werden muss, wenn eine Person die materiellen Voraussetzungen nach Abs 2 nicht erfüllt.

Zu Z 10:

Die klarstellende Änderung – basierend auf aktuellen Entwicklungen im Bereich des FLAG 1967 – unterstreicht, dass den in sozialpädagogischen Einrichtungen Betreuten ein Taschengeld dann gewährt werden kann, wenn sie dies zur Bestreitung des täglichen Bedarfes benötigen. Davon wird nicht auszugehen sein, wenn sie über eigenes Einkommen verfügen, und auch dann nicht, wenn sie einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsfonds (geltend gemacht) haben.

Zu Z 11:

Neben einer redaktionellen Berichtigung wird nunmehr die Möglichkeit aufgenommen, den weiteren Betrieb einer Einrichtung gänzlich oder zum Teil zu untersagen, wenn andernfalls das Kindeswohl erheblich und unmittelbar gefährdet wäre und die Mängelbehebung insbesondere aus Sicherheits- oder gesundheitlichen Aspekten nicht abgewartet werden kann.

Zu Z 12:

Die Ergänzung entspricht der bisherigen Praxis, dass nur Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung höchstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fortgesetzt oder geändert werden können, und stellt demnach eine Klarstellung dar.

Zu Z 12a:

Durch die Ergänzung soll in Umsetzung eines Beschlusses der ARGE Kinder- und Jugendhilfe im Zusammenhang mit einem österreichweit vereinheitlichten Vollzug im Bereich der Pflegeverhältnisse bei länderübergreifenden Pflegeverhältnissen eine Gleichbehandlung von Pflegepersonen innerhalb eines Bundeslandes ermöglicht werden.

Zu Z 13:

Durch die Aktualisierung und Aufgliederung der Einzelaufgaben im Zusammenhang mit den wenigen Einzelfällen einer internationalen Adoption wird der gängige Praxisvollzug abgebildet und der besseren Übersicht der Zuständigkeiten Rechnung getragen.

Zu Z 14:

Die mit OGH 10 Ob 21/20s oberstgerichtlich angenommene, fehlende Vertretungsbefugnis der die Aufgaben des Landes als Kinder- und Jugendhilfeträger besorgenden Organisationseinheiten in zivilrechtlichen Rückersatzverfahren nach §§ 22, 23 UVG, welche zwischenzeitlich rechtsgeschäftlich suppliert wurde, wird nunmehr durch die ausdrückliche Erwähnung in den Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden legistisch saniert. Um auch für den Bereich des Kostenersatzes und damit die Geltendmachung (Prüfung, Vorschreibung, Einhebung, Durchsetzung, etc) der Ansprüche nach § 49 Klarheit im Zusammenhang mit der Vertretungsbefugnis der die Aufgaben des Landes als Kinder- und Jugendhilfeträger besorgenden Organisationseinheiten zu schaffen, wird die Aufzählung, wenn auch demonstrativ, um diese ergänzt.

Zu Z 15:

Zum besseren Verständnis und im Sinne der Übersichtlichkeit der Bestimmung wird die Anordnung der Absätze geändert.

Zu Z 16:

Hiebei handelt es sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 17:

Durch die Neuregelung des Ersatzes der Kosten, die im Rahmen der vollen Erziehung anfallen und auf Grund der Unterhaltspflicht zu ersetzen sind (also auch allenfalls jene des zusätzlich im Einzelfall anfallenden Sonderbedarfs), soll nunmehr durch die einheitliche Anwendung der Legalzession der Vollzug durch Abstandnahme komplexer Rechnungen vereinfacht und vereinheitlicht sowie soziale Härten abgefedert werden. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt geht nunmehr ex lege über und braucht es für den Forderungsübergang demnach keine gesonderte Übergangsanzeige mehr. Da die Kosten grundsätzlich nach Bürgerlichem Recht zu ersetzen sind, das Gesetz aber auch die Anwendung einer Härtefallklausel vorsieht (zum Beispiel kann im Einzelfall vom Grundsatz der Anspannung abgesehen werden), werden Abweichungen in geringfügigem Ausmaß zu tolerieren sein, was auch zu einer Unterschreitung des zivilrechtlich bemessenen Unterhalts führen kann. Durch die Festschreibung der Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht (über sämtliche unterhaltsrelevanten Umstandsänderungen, wie zB Bezug von Arbeitslosengeld bzw Sozialunterstützung, Änderung der Einkommenssituation, Geburt eines Kindes, Verehelichung, wesentliche Änderung des Betreuungsverhältnisses, etc) soll der Vollzug erleichtert und die Rolle des Kinder- und Jugendhilfeträgers verdeutlicht werden. Wie im Unterhaltsrecht kann bei Verletzung der Mitwirkungspflicht das Einkommen der/des Kostenersatzverpflichteten nach freier Würdigung geschätzt werden. Um sozialarbeiterisch handlungsfähig zu bleiben und um ein Scheitern einer freiwilligen Erziehungshilfe hintanzuhalten, soll – auch im Hinblick auf die Wertigkeit der Rolle des bisher überwiegend betreuenden Elternteils und dessen Leistung ua durch Wohnraumbeibehaltung bzw -sicherung, Ansprechperson und Rückführungsarbeit – die Leistungsfähigkeit und die Lebensverhältnisse des vor Gewährung der vollen Erziehung überwiegend betreuenden Elternteils dabei besonders Berücksichtigung finden. Demnach kann die Höhe des zivilrechtlich bemessenen Unterhalts auch unterschritten werden. Im Sinne von verwaltungsökonomischem Handeln wird nunmehr die Möglichkeit des Absehens einer Kostenersatzvorschreibung bzw -einhebung für den Fall, dass der Aufwand dafür in keinem Verhältnis zum Nutzen steht, zB bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit zB bei Zahlungsunfähigkeit wegen mehrjähriger Haft, schwerer langer Krankheit verbunden mit Einkommenslosigkeit oder nachweisbarer Arbeitsunfähigkeit, mehrjährigem unbekanntem Aufenthalt, festgeschrieben.

Zu Z 18:

Hierbei handelt es sich nur um eine begriffliche Änderung, und zwar in Anlehnung an das 2. Erwachsenenschutzgesetzes, BGBl I Nr 59/2017.

Zu Z 19:

Durch die Streichung der Wortfolge „nach dem 3. Abschnitt“ wird die Verpflichtung der (in der Praxis bereits gehandhabten) Dokumentation auf sämtliche Leistungen und die damit verbundenen Aufgaben (mit Ausnahme der Sozialen Dienste), damit auch den gesamten Rechtsvertretungsbereich, abgebildet.

Ziel der Dokumentation ist die einzelnen Schritte der Leistungserbringung nachvollziehbar festzuhalten, die Leistungserbringung im Rahmen der Fachaufsicht überprüfbar zu machen, die Arbeit bei Personalwechsel oder im Vertretungsfalle zu erleichtern und auch interdisziplinäre Zusammenarbeit zu erleichtern.

Zu Z 20:

Durch die Ergänzung des Abs 5a soll die Grundlage geschaffen werden, Daten auch zum Zwecke von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben, wie zB Studien, zu übermitteln. Sowohl für die Übermittlung als auch die Verarbeitung der Daten gilt die Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 52.

Zu Z 21:

Die Regelung in Z 2 und damit die Vorschreibung eines höheren Betrages erst ab dem Folgemonat der Neubemessung verhindert, dass es für Kostenersatzpflichtige zu Nachzahlungen kommt. Sich aus der Neubemessung ergebende niedrigere Kostenersatzbeträge werden mit künftigen Kostenersatzleistungen gegenverrechnet oder an den Kostenersatzpflichtige refundiert.

 

 

 

Die Landesregierung stellt sohin den

 

Antrag,

 

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1.     Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2.     Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.