Nr. 294 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(6. Session der 16. Gesetzgebungsperiode)
Bericht
des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 276 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 15. März 2023 mit der Vorlage befasst.
Klubobmann Abg. Mag. Mayer berichtet, dass es sich bei den gegenständlichen Änderungen um eine kleinere Novelle des Wohnbauförderungsgesetzes handle. Die Intention der Novelle sei zunächst die Befürchtung gewesen, dass die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung dramatische Auswirkungen bei Immobilienkrediten zur Eigentumsschaffung nach sich ziehen werde. Daher habe man hier schon einige Maßnahmen vorbereitet, die nun aber nur teilweise erforderlich seien. Glücklicherweise hätten die vielfältigen Interventionen in Wien zu einem Umdenken geführt, es gebe eine eindeutige Empfehlung des beratenden Gremiums der Finanzmarktaufsicht. Es sei daher in Kürze mit einer Umsetzung zu rechnen, die im wesentlichen die beiden großen Kritikpunkte an der Verordnung berücksichtige. Das sei zum einen eine Ausnahme vom Verordnungsregime bei Direktzuschüssen für geförderte Mietwohnungen. Zum anderen werde es in der Verordnung auch zu einer praxistauglicheren Anrechnung bei Zwischenfinanzierungen kommen. In der vorliegenden Novelle des Wohnbauförderungsgesetzes erfolge in § 2 eine Klarstellung zur Berechnungsmethodik bei der Valorisierung der Wohnbauförderung. In den §§ 11 und 12 werde weiters eine Anpassung der Regelungen zum Wohnbedarf und zur Vergabe geförderter Mietwohnungen für Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher vorgenommen. In § 36 werde außerdem vorgesehen, dass bei der Bemessung des maßgeblichen Wohnungsaufwandes eine Einrechnung der Eigenleistung für Servicepauschalen des betreuten Wohnens erfolge. Details seien dann in der nachfolgenden Verordnung zu regeln. Der Wohnbauförderungsbeirat sei ordnungsgemäß befasst worden und habe der Novelle zugestimmt.
Landesrätin Mag.a (FH) Klambauer erläutert, dass bei Dienstnehmerwohnungen bisher eine Untergrenze von 30 m² gegolten habe. Dies sei zugleich die Obergrenze beim Sachbezug gewesen. Das habe bedeutet, dass eine Dienstnehmerwohnung immer exakt 30 m² hätte haben müssen, damit sie in beide Regelungen hineingefallen wäre. Nunmehr senke man die Untergrenze im Wohnbauförderungsgesetz auf 25 m², sodass jede Wohnung zwischen 25 und 30 m² in die Sachbezugsfreiheit falle und gleichzeitig förderungswürdig sei. Beim betreuten Wohnen werde seit 1. Jänner 2023 die Freizeitbetreuung von Seiten des Landes gefördert. Zu diesen Leistungen der Freizeitbetreuung hätten die Bewohnerinnen und Bewohner einen Beitrag von € 50,-- zu leisten. Hier habe sich die Frage der Abwicklung der Einhebung gestellt, außerdem habe es eine Regelung für Wohnbeihilfebeziehende gebraucht, da diese Personen keinen Eigenbeitrag leisten könnten. Als Lösung habe man in der Novelle vorgesehen, dass der Eigenbeitrag auch als förderwürdiger Bestandteil bei der Wohnbeihilfe anerkannt werde, sodass dafür Wohnbeihilfe bezogen werden könne. Weiters sei in der Novelle festgelegt, dass der Eigenbetrag analog zur Miete direkt eingezogen werden könne. Ein ganz großes Anliegen sei ihr außerdem die Ausweitung der erweiterten Wohnbeihilfe gewesen, da damit der Kreis der Förderberechtigten deutlich ausgedehnt werde. Dies sei eine sehr zielgerichtete Maßnahme, da das Ausmaß der Beihilfe von der Miete, dem Einkommen und der Familiengröße abhänge.
In der Spezialdebatte meldet sich zu den Ziffern 1. bis 6. niemand zu Wort und werden diese einstimmig angenommen.
Die Vorlage der Landesregierung betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird, wird einstimmig angenommen.
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt einstimmig den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
Das in der Nr. 276 der Beilagen enthaltene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
Salzburg, am 15. März 2023
Der Vorsitzende:
Ing. Sampl eh.
Der Berichterstatter:
Mag. Mayer eh.
Beschluss des Salzburger Landtages vom 15. März 2023:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.