Meldung anzeigen


Nr. 032 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(1. Session der 17. Gesetzgebungsperiode)

Antrag

der Abg. Ing. Schnitzhofer, Leitner, Ing. Wallner und Mag. Scharfetter betreffend die Verwendung von Hoftraktoren (Hoftracs) als Hubstapler oder Ladekran für Schülerinnen und Schüler der landwirtschaftlichen Fachschulen

Im Rahmen ihres Unterrichts an den landwirtschaftlichen Fachschulen soll den SchülerInnen u. a. auch in besonderem Maße Gefahrenschutz und Sicherheitskenntnisse im Zuge ihrer künftigen landwirtschaftlichen Arbeit vermittelt werden. Darunter fällt insbesondere die Verwendung von Hoftraktoren („Hoftracs“), welche zum Berufsalltag in land- und forst-wirtschaftlichen Betrieben zu zählen ist. Im Hinblick auf diese Berufsausbildung in den landwirtschaftlichen Fachschulen ist die geltende Rechtslage bei der Verwendung von Hoftracs als Hubstapler und als Hebezeug allerdings sehr problematisch: Zwar darf mit der Führerscheinklasse F ab dem 16. Lebensjahr ein Traktor gelenkt werden, die Verwendung eines solchen mit einer anderen Funktion, wie etwa als Hubstapler oder in hubstaplerähnlicher Funktion bzw. das Bedienen von Hebezeugen (beispielsweise Ladehilfen, Ladebagger, Ladekrane) ist für Jugendliche gemäß § 6 Abs. 1 Z 18 Kinder- und Jugendbeschäftigungsverordnung KJBG-VO verboten. Betreffend Ladekräne ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 21 leg.cit. das Bedienen von Hebezeugen beschränkt. Das Führen derartiger („selbstfahrender“) Arbeitsmittel sowie die Verwendung von Ladekränen über eine bestimmte Größe ist erst ab dem 18. Lebensjahr für Inhaber eines entsprechenden Befähigungsnachweises („Stapler-Führerschein“ oder „Kranschein“) erlaubt.

Der Bildungs- und Lehrauftrag der land- und forstwirtschaftlichen Schulen beinhaltet selbstverständlich auch den sicheren und unfallfreien Umgang mit land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, wozu insbesondere auch der Hoftrac und der Ladekran zählen. Zudem absolvieren die SchülerInnen ein Pflichtpraktikum, bei dem der Umgang mit derartigen land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten gelernt und mit diesen auch gearbeitet werden soll, denn diese gehören zum Alltag der Arbeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

Um zu verhindern, dass die Verwendung des Hoftracs als Hubstapler o. dgl. sowie die Ver-wendung des Ladekranes gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, muss jeweils eine entsprechende Rechtsgrundlage ähnlich dem Führerschein der Klasse F für Auszubildende in der Land- und/oder Forstwirtschaft geschaffen werden.

In diesen Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

  1. Die Salzburger Landesregierung wird ersucht, an die Bundesregierung mit der Forderung heranzutreten, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die das Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Verwendung als Hubstapler oder in hubstaplerähnlicher Funktion sowie die Verwendung von Ladekränen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 5 t und einem Lastmoment von mehr als 10 t (zB bei Rückewagen mit Ladekran zur Holzbringung) im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung bzw. im Rahmen einer Tätigkeit auf einem Land- und/oder Forstwirtschaftsbetrieb ab dem vollendeten 16. Lebensjahr mit einem entsprechenden Fachkenntnisnachweis erlaubt.
  2. Dieser Antrag wird dem Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Lebensgrundlagen zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung an das Hohe Haus zugewiesen.

Salzburg, am 5. Juli 2023

Ing. Schnitzhofer eh.

 

Leitner eh.

Ing. Wallner eh.

 

Mag. Scharfetter eh.