Nr. 106 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(2. Session der 17. Gesetzgebungsperiode)
der Abg. Klubobmann Dr. Schöppl, Dr. Hochwimmer und Költringer betreffend die Einführung eines Straftatbestandes für Identitätsdiebstahl
Vermehrt kommt es in jüngster Zeit zu Vorfällen, in denen Accounts privater und öffentlicher Personen durch unbekannte Dritte kopiert werden („Identitätsdiebstahl“), um sich das Vertrauen von Bekannten eben dieser betroffenen Personen zu erschleichen und in weiterer Folge sensible Daten wie Kontonummern abzufragen.
Damit die Behörden wirksam gegen diese Form der Kriminalität vorgehen können, ist es not-wendig, das nötige legistische Rüstzeug bereitzustellen. Derzeit werden diese Vorgänge unter Datenfälschung (§ 225a StGB) subsumiert, weil kein eigenes Offizialdelikt für Identitätsdiebstahl im Sinne des Strafrechts existiert. Identitätsdiebstahl kommt nur unselbständig bei den Erschwernisgründen (§ 33 Abs. 1 Z. 8 StGB) Bedeutung zu, wenn damit andere Delikte verwirklicht wurden (zB Betrug). Deswegen wird angeregt, ein eigenes Delikt für „Identitätsdiebstahl“ zu schaffen, um diese Machenschaften effektiver bekämpfen zu können.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
Salzburg, am 8. November 2023
Dr. Schöppl eh.
Dr. Hochwimmer eh.
Költringer eh.