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Nr. 140 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 17. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zum Antrag der Abg. Klubobmann Dr. Schöppl, Dr. Hochwimmer und Költringer (Nr. 106 der Beilagen) betreffend die Einführung eines Straftatbestandes für Identitätsdiebstahl

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 22. November 2023 mit dem Antrag befasst.

Abg. Dr. Hochwimmer berichtet, dass es beim Identitätsdiebstahl um die mißbräuchliche Nutzung der Identität einer anderen Person gehe. In der Praxis begegne einem der Identitätsdiebstahl sehr häufig in der Form, dass online fremde Daten verwendet würden oder fremde Ausweiskopien vorgelegt würden, um betrügerisch Waren bestellen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können. In seiner anwaltlichen Praxis erlebe er in jüngster Vergangenheit eine Häufung von Fällen, bei denen Personen durch Bestellungen auf ihren Namen geschädigt worden seien. Identitätsdiebstahl sei aber auch im Rahmen anderer Delikte häufig anzutreffen, etwa bei Kreditkartenbetrug, Erpressung, Stalking, widerrechtlichen Zugriffen auf Computersysteme und dergleichen. Bisher sei Identitätsdiebstahl im österreichischen Strafrecht jedoch kein eigenes Delikt, sondern nur ein sogenannter Erschwerungsgrund. Dies bedeute aber, dass ein anderes strafrechtliches Delikt verwirklicht sein müsse, damit der Erschwerungsgrund überhaupt zur Anwendung komme. In letzter Zeit sei es aber immer häufiger zu beobachten, dass jemand unter der Identität eines anderen auftrete, ohne dass dabei ein strafrechtliches Delikt verwirklicht werde, wie beispielsweise bei der Erstellung von Social Media Accounts unter Verwendung einer fremden Identität oder beim Auftreten in Internetforen unter dem Accountnamen einer anderen Person, dem sogenannten Nicknapping. In einer weiteren Wortmeldung weist Abg. Dr. Hochwimmer darauf hin, dass der Erschwerungsgrund Identitätsdiebstahl 2016 eingeführt worden sei. Die Formen des Identitätsdiebstahls hätten sich aber in den letzten Jahren stark verändert und zahlenmäßig massiv zugenommen. Zur Schließung dieser Strafrechtslücke, die im übrigen auch von Vertreterinnen und Vertretern der Strafrechtslehre, wie zB Univ.-Prof.in Dr.in Reindl-Krauskopf, gesehen werde, wolle man daher an die Bundesregierung herantreten, dass im Strafgesetzbuch ein eigenes Delikt Identitätsdiebstahl vorgesehen werden solle.

Abg. Heilig-Hofbauer BA MBA stellt fest, dass er gegenüber der Einführung eines neuen Straftatbestandes skeptisch sei. Je nach Sachverhalt seien bereits jetzt schon verschiedene Strafnormen einschlägig, wie Datenfälschung, aber auch Täuschung, Betrug, Erpressung, Beweismittelfälschung, Ausspähung von Daten eines unbaren Zahlungsmittels oder Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht oder ähnliche. Eine tatsächliche Lücke sei daher aus Sicht der GRÜNEN nicht ganz ersichtlich. Der Aktionsplan des Innenministeriums zum durchaus ähnlichen Rechtsbereich Deep Fake habe zudem ausgeführt, dass hinsichtlich materiellrechtlicher und prozessualer Aspekte des Strafrechtes aktuell kein Regelungs- bzw. Handlungsbedarf gesehen werde, weil der Rechtsbestand für entsprechende Szenarien ausreichend ausgestaltet sei.

Abg. Mag. Eichinger sagt, dass es für ihn nicht ganz nachvollziehbar sei, warum es zwingend einen eigenen Straftatbestand brauche. In der Umsetzung der Cybercrime-Richtlinie der EU habe sich der österreichische Gesetzgeber explizit dazu entschieden, Identitätsdiebstahl als Erschwerungsgrund in das Strafgesetzbuch aufzunehmen und nicht als eigenen Straftatbestand. Dies sei damit begründet worden, dass man nicht vorhersehen könne, welche Tatbestände mit einem Identitätsdiebstahl oder der Vortäuschung einer Identität einhergingen. Für ihn stelle sich daher die Frage, weshalb dies nun anders gesehen werden sollte.

Klubobmann Abg. Mag. Mayer antwortet darauf, dass man sich im Rahmen der Recherche bei Strafrechtsexpertinnen und –experten an den Universitäten nach ihrer Einschätzung erkundigt habe. Dabei hätten sich drei Punkte herauskristallisiert: Ein ausdrücklicher Straftatbestand werde begrüßt. Es werde tatsächlich aus rechtspolitischer Sicht eine Strafrechtslücke gesehen. Mit den schon erwähnten §§ 225a (Datenfälschung) und 107a (Beharrliche Verfolgung) StGB könne man die Fälle des Identitätsdiebstahles nur unzureichend bekämpfen.

Abg. Ing. Mag. Meisl stellt fest, dass aus Sicht der SPÖ nichts gegen den Antrag der FPÖ spreche. Man werde daher zustimmen, da man darauf vetraue, dass die zuständigen Gremien, nämlich Justizministerium und Nationalrat, eine gute Lösung finden würden.

Der Antrag der Abg. Klubobmann Dr. Schöppl, Dr. Hochwimmer und Költringer betreffend die Einführung eines Straftatbestandes für Identitätsdiebstahl wird mit den Stimmen von ÖVP, FPÖ, SPÖ und KPÖ PLUS gegen die Stimme der GRÜNEN – sohin mehrstimmig – angenommen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, FPÖ, SPÖ undKPÖ PLUS und gegen die Stimme der GRÜNEN – sohin mehrstimmig – den

 

 

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Die Salzburger Landesregierung wird ersucht, an die Bundesregierung mit der Forderung heranzutreten, im Strafrecht einen Tatbestand „Identitätsdiebstahl“ zu verankern.

Salzburg, am 22. November 2023

Der Vorsitzende:

 

Der Berichterstatter:

Schernthaner MIM eh.

 

Dr. Hochwimmer eh.

Beschluss des Salzburger Landtages vom 13. Dezember 2023:
Der Antrag wurde mit den Stimmen von ÖVP, FPÖ, SPÖ und KPÖ PLUS gegen die Stimmen der GRÜNEN - sohin mehrstimmig – zum Beschluss erhoben.