Nr. 475 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(2. Session der 17. Gesetzgebungsperiode)
der Abg. Klubobmann Dr. Schöppl, Egger und Dipl.sc.pol.Univ. Maier BA betreffend härtere Strafen für Klimakleber
Auf vielen Hauptverkehrsrouten blockieren sogenannte Klimaaktivisten, meist Mitglieder der Vereinigung „Letzte Generation“, den Verkehr und behindern somit nicht nur berufstätige Bürger auf ihrem Weg in die Arbeit oder Touristen auf dem Weg in den wohlverdienten Urlaub, sondern auch Rettungs- und Einsatzkräfte. Kinder und Jugendliche verspäten sich so häufig in ihren Bildungsstätten oder können nicht rechtzeitig am vereinbarten Ort von ihren Eltern abgeholt werden. Erst am vergangenen Pfingstwochenende besetzten 13 Klimakleber die Tauern Autobahn bei Hallein in Richtung Süden und sorgten dafür, dass die bereits angespannte Verkehrslage verschlimmert wurde.
Besonders gefährlich stellt sich die Situation dar, wenn durch eine derartige Blockade Ret-tungsmaßnahmen verzögert werden, weil ein Krankenwagen aufgrund des erzeugten Staus und fehlender oder zeitintensiver Ausweichrouten später an einem Unfallort eintrifft. Im schlimmsten Fall kann die verspätete Ankunft des Einsatzwagens am Unfallort oder im nächstgelegenen Krankenhaus zu nicht rechtzeitiger Hilfeleistung und gar zum Tod des Verletzten führen. Davon abgesehen beansprucht das Lösen festgeklebter oder einbetonierter Körperteile, meist Hände, nicht nur enorm viel Zeit der Einsatzkräfte, deren zeitlich-personelle Ressourcen ohnedies knapp und wertvoll sind, sondern ist auch mit hohen Kosten verbunden.
Klimakleber nehmen nicht nur bewusst die Behinderung der Zivilbevölkerung in ihrem Alltag in Kauf, sondern auch die umfassende Gefahr, welche von solchen Blockaden auf stark befahrenen Straßen oder gar kritischer Infrastruktur, wie Autobahnen, ausgeht. Die gegenwärtige Gesetzeslage sanktioniert Klimakleber in der Regel, wenn überhaupt, mit bloßen Verwaltungsstrafen. Bei den Sanktionen handelt es sich häufig nur um Geldbeträge von wenigen hundert Euro, die offenbar keine abschreckende Wirkung zeigen. In diesem Zusammenhang ist daher eine Ergänzung des § 95 StGB, Unterlassung der Hilfeleistung, geboten, wonach Personen, die Einsatzkräfte behindern, mit bis zu sechs Monaten und bei Todesfolge sogar mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden.
Wiewohl general- und spezialpräventive Gesichtspunkte bei der Formulierung eines Straftatbestandes sowie der Strafbemessung im Vordergrund zu stehen haben, so wäre eine justizstrafrechtlich relevante Tatbestandsverankerung gegenüber reinen Verwaltungsstraftatbeständen ebenso dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Sich-Festklebenden verpflichtet. Diese setzen sich durch das Betreten einer vom Verkehrsfluss betroffenen Straße nicht unerheblichen Gefahren aus, die in Unfälle mit Fahrzeugen oder andere Zwischenfälle mit Verletzungsrisiko münden können.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
Salzburg, am 5. Juni 2024
Dr. Schöppl eh.
Egger eh.
Dipl.sc.pol.Univ. Maier BA eh.