Nr. 272-BEA der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(3. Session der 17. Gesetzgebungsperiode)
der Abg. Klubobfrau Mag.a Berthold MBA und Mag.a Dr.in Humer-Vogl an die Landesregierung (Nr. 272-ANF der Beilagen) – ressortzuständige Beantwortung durch Landeshauptfrau-Stellvertreterin Svazek BA und die Landesräte DI Dr. Schwaiger und Mag. (FH) Zauner MA – betreffend Heizen mit Holz
Hohes Haus!
Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubobfrau Mag.a Berthold MBA und Mag.a Dr.in Humer-Vogl betreffend Heizen mit Holz vom 20. Mai 2025 erlauben sich die genannten Regierungsmitglieder, Folgendes zu berichten:
Landesrat Mag. (FH) Zauner MA:
Die Anfragebeantwortung erfolgte durch die Abteilung 10 (Planen, Bauen, Wohnen).
Zu Frage 1: Auf Basis welcher gesetzlichen Bestimmungen können Ausnahmegenehmigungen zur Nutzung von Notkaminen in Siedlungen und Wohnanlagen im Bundesland Salzburg erteilt werden?
Auf Basis von § 56 Abs. 4 Salzburger Bautechnikgesetz iVm OIB RL 3 (aus baurechtlicher Sicht).
Zu Frage 2: Welche Behörde ist für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen zuständig?
Die Baubehörde (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde).
Landeshauptfrau-Stellvertreterin Svazek BA:
Zu Frage 3: Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um eine Ausnahmegenehmigung zum Betrieb eines Holzofens über einen Notkamin zu erhalten?
Gemäß § 56 Abs. 4 BauTG 2015 ist die Umwidmung von Reserverauchfängen, die auf Grundlage des § 30 Abs. 3 des Bautechnikgesetzes 1976 (LGBl. 75/1976) errichtet worden sind, in regelmäßig benutzbare Rauchfänge unzulässig, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse (zB dichte Verbauung, ungünstige Luftströmungsverhältnisse) eine gestörte Ausbreitung der Verbrennungsgase zu erwarten ist oder dadurch sonst die Ziele der Luftreinhaltung im Sinn des § 1 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen beeinträchtigt werden würden. Sie dürfen nur zu den von der Baubehörde durch Verordnung oder im Einzelfall wegen Unbenutzbarkeit der Zentralheizungsanlage bestimmten Zeiten benutzt werden. (…).
Die Umwidmung obliegt daher im Rahmen einer Einzelfallprüfung der jeweiligen Baube-hörde.
Landesrat Mag. (FH) Zauner MA:
Zu Frage 3: Die Bewilligungskriterien im Baurecht ergeben sich aus dem § 56 Abs. 4 Salzburger Bautechnikgesetz und der OIB-Richtlinie 3.
Zu Frage 4: Ist das angewandte „first come, first serve“-Prinzip bei der Genehmigungserteilung gesetzlich gedeckt? Wenn ja, auf welcher Grundlage?
Aus dem Baurecht ergibt sich kein „first come first serve“ Prinzip.
Zu Frage 5: Wie wird sichergestellt, dass durch die Erteilung einzelner Ausnahmegenehmigungen keine Ungleichbehandlung der übrigen Bewohner:innen erfolgt?
Es ist auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Wohnungseigentumsgesetz, da allgemeine Bauteile).
Landeshauptfrau-Stellvertreterin Svazek BA:
Zu Frage 6: Welche Maßnahmen setzt das Land Salzburg, um die durch die Holzverbrennung verursachte Luftverschmutzung in dicht besiedelten Gebieten einzudämmen – insbesondere bei regelmäßig auftretenden Inversionswetterlagen?
Aufgrund Grenzwertüberschreitungen beim Feinstaub in den frühen 2000er wurden u. a. Einzelfeuerung von Biomasse (v. a. Scheitholzfeuerungen und Feuerungen mit hoher Rauchentwicklung) als eine der Hauptquellen von Feinstaub identifiziert.
Im Jahr 2003 wurde daher im Land Salzburg erstmals ein „Maßnahmenkatalog Luft“ von der damaligen Umweltabteilung erstellt, der neben Maßnahmen für den Verkehr und Betriebe, auch umfangreiche Maßnahmen im Bereich der Wärmeenergieversorgung beinhaltete:
Auch wurden damals die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Verbot von „Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen“ in die Wege geleitet.
In den nachfolgenden Aktualisierungen der IG-L Luftreinhalteprogrammen wurden weitere Maßnahmen zur Eindämmung von Schadstoffen aus Heizungsanlagen aufgenommen und umgesetzt:
Zusammen mit Maßnahmen für den Verkehr und Betriebe führten die oben angeführten Maßnahmen zu einer drastischen Reduktion von Feinstaub der Fraktionen PM10 und PM2.5 als auch von Ruß, wie in den Jahresberichten zur Luftgüte dokumentiert wird.
Im Land Salzburg werden seit vielen Jahren die IG-L Grenzwerte für PM10 und PM2.5 eingehalten. Das Land Salzburg ist auch eines der wenigen Bundesländer, in denen die neuen, deutlich strengeren Grenzwerte der neuen EU-Luftqualitätsrichtlinie für Feinstaub (gültig ab 2030) bereits im Jahr 2024 eingehalten wurden.
Zu Frage 7: Welche Rolle misst die Landesregierung der stofflichen Nutzung von Holz im Vergleich zur thermischen Nutzung im Rahmen ihrer klimapolitischen Strategie bei?
Es besteht kein Widerspruch zwischen der stofflichen und der thermischen Nutzung von Holz. Vielmehr wird auf eine kaskadische Nutzung gesetzt, bei der die stoffliche Nutzung Vorrang hat. Holz wird etwa im Bauwesen, in der Möbelproduktion oder als Werkstoff eingesetzt und leistet dadurch einen wichtigen Beitrag zur langfristigen CO2-Bindung und zur Substitution CO2-intensiver Materialien.
Aus dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes und vor allem der regionalen Wertschöpfung ge-nießt die stoffliche Nutzung Priorität. Im Rahmen der stofflichen Verarbeitung – sowohl bei der Waldpflege, der Holzernte wie auch entlang der gesamten Wertschöpfungskette Holz – fallen jedoch als Kuppelprodukte Holzfraktionen an, die der thermischen Nutzung zuzufüh-ren sind. Diese kaskadische Nutzung des Rohstoffes Holz ist gelebte Praxis in der Holzwirt-schaft – nicht nur in Salzburg.
Die Landesregierung sieht in dieser integrierten Form der Nutzung einen nachhaltigen und wirtschaftlich sinnvollen Weg, um das klimapolitische Potenzial des Rohstoffes Holz optimal zu nutzen.
Landesrat DI Dr. Schwaiger:
Zu Frage 7: Es besteht kein Widerspruch zwischen der stofflichen und der thermischen Nutzung von Holz. Vielmehr wird auf eine kaskadische Nutzung gesetzt, bei der die stoffliche Nutzung Vorrang hat. Holz wird etwa im Bauwesen, in der Möbelproduktion oder als Werkstoff eingesetzt und leistet dadurch einen wichtigen Beitrag zur langfristigen CO?-Bindung und zur Substitution CO?-intensiver Materialien.
Aus dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes und vor allem der regionalen Wertschöpfung genießt die stoffliche Nutzung Priorität. Im Rahmen der stofflichen Verarbeitung – sowohl bei der Waldpflege, der Holzernte wie auch entlang der gesamten Wertschöpfungskette Holz – fallen jedoch als Kuppelprodukte Holzfraktionen an, die der thermischen Nutzung zuzuführen sind. Diese kaskadische Nutzung des Rohstoffes Holz ist gelebte Praxis in der Holzwirtschaft – nicht nur in Salzburg.
Die Landesregierung sieht in dieser integrierten Form der Nutzung einen nachhaltigen und wirtschaftlich sinnvollen Weg, um das klimapolitische Potenzial des Rohstoffes Holz optimal zu nutzen.
Landeshauptfrau-Stellvertreterin Svazek BA:
Zu Frage 8: Wie bewertet die Landesregierung die Vereinbarkeit der dezentralen Holzver-brennung in Einzelöfen mit den Zielen der Energiewende und des Klimaschutzes?
Die Nutzung von Holz als heimischer, nachwachsender Energieträger leistet einen bedeutenden Beitrag zur Substitution fossiler Energieträger und damit zum Klimaschutz.
In Salzburg werden rund 50.000 Haushalte mit Holz beheizt. Der Anteil der Einzelöfen daran liegt unter zehn Prozent – Tendenz rückläufig. Das Land Salzburg fördert ausschließlich zentrale Holzheizsysteme, sowohl als Ersatz für fossile Heizsysteme als auch zur Modernisierung veralteter Holzheizungen. Auf diese Weise wird ein Beitrag nur zur Erreichung der Energie- und Klimaziele, sondern auch zur Verbesserung der Luftqualität geleistet.
Landesrat DI Dr. Schwaiger:
Zu Frage 8: Die Nutzung von Holz als heimischer, nachwachsender Energieträger leistet einen bedeutenden Beitrag zur Substitution fossiler Energieträger und damit zum Klimaschutz.
In Salzburg werden rund 50.000 Haushalte mit Holz beheizt. Der Anteil der Einzelöfen daran liegt unter 10?% – Tendenz rückläufig. Das Land Salzburg fördert ausschließlich zentrale Holz-heizsysteme, sowohl als Ersatz für fossile Heizsysteme als auch zur Modernisierung veralteter Holzheizungen. Auf diese Weise wird ein Beitrag nicht nur zur Erreichung der Energie- und Klimaziele, sondern auch zur Verbesserung der Luftqualität geleistet.
Landeshauptfrau-Stellvertreterin Svazek BA:
Zu Frage 9: Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen Anrainer:innen zur Verfügung, sich gegen Rauch- und Geruchsbelästigungen durch privat betriebene Holzöfen zur Wehr zu setzen?
Betroffene können sich an ihre Gemeinde oder an den zuständigen Rauchfangkehrerbetrieb wenden.
Landesrat Mag. (FH) Zauner MA:
Zu Frage 9: Bei unzulässiger Benützung: siehe Strafbestimmung gem. § 56 Abs. 4 Salzburger Bautechnikgesetz. Darüber hinaus sind Streitparteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die genannten Regierungsmitglieder ersuchen das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung.
Salzburg, am 8. Juli 2025
Svazek BA eh.
DI Dr. Schwaiger eh.
Mag. (FH) Zauner MA eh.