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erschienen am 01.10.2019 2019/20 01.10.2019 10:22:39
erschienen am 15.10.2019 2019/21 15.10.2019 08:03:59
erschienen am 29.10.2019 2019/22 29.10.2019 07:54:49
erschienen am 12.11.2019 2019/23 12.11.2019 07:42:07
erschienen am 26.11.2019 2019/24 26.11.2019 07:21:27
erschienen am 10.12.2019 2019/25 10.12.2019 07:48:54
erschienen am 07.01.2020 2020/01 07.01.2020 09:19:44
erschienen am 21.01.2020 2020/02 21.01.2020 09:53:05
erschienen am 04.02.2020 2020/03 04.02.2020 07:30:35
erschienen am 18.02.2020 2020/04 18.02.2020 07:49:04
erschienen am 03.03.2020 2020/05 09.03.2020 07:56:40
erschienen am 13.03.2020 2020/05a 17.03.2020 09:33:41
erschienen am 17.03.2020 2020/06 17.03.2020 09:32:53
erschienen am 31.03.2020 2020/07 31.03.2020 09:05:14
erschienen am 14.04.2020 2020/08 14.04.2020 08:40:51
erschienen am 28.04.2020 2020/09 28.04.2020 08:11:05
erschienen am 30.04.2020 2020/09a 30.04.2020 08:02:57
erschienen am 12.05.2020 2020/10 12.05.2020 08:08:11
erschienen am 26.05.2020 2020/11 26.05.2020 07:49:06
erschienen am 09.06.2020 2020/12 09.06.2020 07:45:55
erschienen am 23.06.2020 2020/13 23.06.2020 07:54:55
erschienen am 07.07.2020 2020/14 07.07.2020 09:31:57
erschienen am 21.07.2020 2020/15 21.07.2020 08:06:18
•SBSSV Salzburger Berufsski- & Snowboardlehrer Verband/Ausbildungslehrgang
  • SBSSV Salzburger Berufsski- & Snowboardlehrer Verband

Verordnung

Unternehmausbildung & -prüfung 2020
für Ski-/ Snowboardschulleiter oder Ski-/Snowboardbegleiter

Gemäß der Verordnung der Salzburger Landesregierung basierend auf dem Salzburger Ski- & Snowboardschulgesetz führt der Salzburger Berufsski- & Snowboardlehrer Verband (SBSSV) einen Ausbildungslehrgang durch, in dem die für eine Tätigkeit als Ski-/Snowboardschulleiter oder Ski-/Snowboardbegleiter erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichen Gebiet vermittelt werden.

Lehrgang:
Mo., 14.09.2020 - Fr., 18.09.2020, täglich von 08.00 bis 17.00 Uhr (mit Mittagspausen)

Prüfung: Mo., 05.10.2020, ab 09.00 Uhr

Weitere Informationen und Anmeldung unter: https://www.sbssv.at/de/ausbildung/unternehmerausbildung/

Kontakt SBSSV Büro:

SBSSV Salzburger Berufsski- & Snowboardlehrer Verband

5671 Bruck/Glstr., Waagstr. 12

Tel.: +43 06545 606 44

Fax: +43 06545 606 444

Email: info@sbssv.at


Bruck, am 14.07.2020

2020/16 25.08.2020 12:40:06
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

Verlautbarung

Die Schiffsführerprüfungen - 10 m bzw. 20 m - Seen und Flüsse im Gemeindeamt St. Gilgen (Mozartplatz 1, 5340 St. Gilgen) mit Prüfungsbeginn um 08:30 Uhr sind am:

1.  Freitag    7. August 2020

2.  Freitag  28. August 2020

3.  Freitag  18. September 2020

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 29.07.2020 

2020/16 25.08.2020 12:39:01
Bezirkshauptmannschaft Tamsweg/LKW-Fahrverbot 2020/16 Dokumente 25.08.2020 12:34:03
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes 2020/16 Dokumente 25.08.2020 12:31:36
Tourismusverband Thalgau/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Thalgau        
Kundmachung 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2019, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 30. Juni 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 9. Juli 2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 1 €

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
 

Thalgau, am 27.07.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Kurt Schoosleitner

2020/16 25.08.2020 12:29:54
Tourismusverband Russbach/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Russbach
Kundmachung 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2019, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 25. Juni 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 29. Juli 2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 2 €

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2021 in Kraft.
 

Russbach am Pass Gschütt, am 05.08.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Norbert Höll

2020/17 25.08.2020 12:45:49
Land Salzburg/Erlöschung Zivilingenieur

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

Zahl: 20610-ZT/2/174-2020

Kundmachung

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr. 29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Günther Pumberger mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17.07.1989 mit Zahl 337.543/2-IX/1/89 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.03.2020 erloschen ist.

Salzburg, am 12.08.2020
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2020/17 25.08.2020 12:45:21
Land Salzburg/Erlöschung Zivilingenieur

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

Zahl: 20610-ZT/2/175-2020

Kundmachung

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Peter Holzinger mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31.05.1991 mit Zahl 91.514/516-IX/1/91 verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 29.06.2020 erloschen ist.

Salzburg, am 12.08.2020
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2020/17 25.08.2020 12:44:47
Tourismusverband Scheffau/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Scheffau a. Tgb.                             

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2019, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Scheffau a. Tgb. vom 25.06.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 20.07.2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Scheffau a. Tgb. € 1,00.

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft.

Scheffau a. Tgb., am  20.07.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Obmann
Wallinger Robert

2020/17 25.08.2020 12:42:23
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

Verlautbarung

Die Schiffsführerprüfungen - 10 m bzw. 20 m - Seen und Flüsse im Gemeindeamt St. Gilgen (Mozartplatz 1, 5340 St. Gilgen) mit Prüfungsbeginn um 08:30 Uhr sind am:

    Freitag  18. September 2020

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 29.07.2020 

2020/18 25.08.2020 14:27:52
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung/Bewilligung gemäß Apothekengesetz

KUNDMACHUNG
gemäß § 48 Apothekengesetz

Zahl: 30302/500-213/2-2020

Herr Dr. med. univ. Herbert Schauer, geb. am 11.07.1974, Arzt für Allgemeinmedizin, wohnhaft in 5084 Großgmain, Lattenbergstraße 523, hat als Nachfolger von Frau Dr. Brigitte Hertlein, 5084 Großgmain, Leopoldstalerstraße 210, um die Erteilung der gemäß § 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., erforderlichen Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für den Berufssitz in der Gemeinde Großgmain und der Ordinationsstätte am Standort 5084 Großgmain, Salzburgerstraße 371 angesucht. 

Die Inhaber öffentlicher Apotheken, welche den Bedarf an der Hausapotheke als nicht gegeben erachten, können gemäß § 48 i.V.m. § 53 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., etwaige Einsprüche gegen deren Errichtung innerhalb einer Frist von längstens sechs Wochen, vom Tage dieser Verlautbarung in der "Salzburger Landes-Zeitung" an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg–Umgebung einbringen. Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden.

Salzburg, am 12.08.2020
Für den Bezirkshauptmann:
Prossinger

2020/18 25.08.2020 14:56:17
Verwaltungsgerichtshof/Ausschreibung richterlicher Planstellen

Zl. 2020-0.518.167

Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof

Am Verwaltungsgerichtshof gelangt voraussichtlich zum 1. Jänner 2021 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung.

Auf Art. 134 Abs. 4 B-VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen.

Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 335/2020) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen.

Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 21. September 2020 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen.

Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist.

Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung.

Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar.

Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes:
THIENEL

2020/18 25.08.2020 14:38:45
Stadt Salzburg/Neubestellung von Fachleute für die Sachverständigenkommission

 

Zahl: MD/04/25202/2020/009 20.8.2020

Betreff

Neubestellung der vom Gemeinderat der Stadt Salzburg zu bestellenden Fachleute für die Sachverständigenkommission gemäß § 11 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 für die
Funktionsperiode ab 1.1.2021

Kundmachung

Aufgrund des § 11 Abs. 5 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBI Nr. 50/1980 in der Fassung LGBI Nr. 106/2013, wird kundgemacht, dass die gemäß § 11 Abs. 2 lit a des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 vom Gemeinderat der Stadt Salzburg zu bestellenden je zwei Fachleute als Mitglieder (bzw. als Ersatzmitglieder) der Sachverständigenkommission mit Wirkung vom 01.01.2021 neu zu bestellen sind.

Als Fachleute nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 gelten solche auf den für die Altstadterhaltung bedeutsamen Sachgebieten, insbesondere somit Fachleute auf dem Gebiet der Architektur, des Baugewerbes, der Stadt- und Ortsbildpflege und der Kunstgeschichte.

Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die für eine Bestellung in Aussicht genommenen Personen vor ihrer Bestellung die bestehenden Aufträge zur Planung oder Ausführung von baulichen Maßnahmen im Schutzgebiet, die der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission unterliegen, dem bestellenden Gemeinderat bekannt zu geben haben.

Körperschaften, Vereine, sonstige Personengemeinschaften und Personen, die an der Altstadterhaltung interessiert sind, sind befugt, hierfür in Betracht kommende Fachleute dem Gemeinderat der Stadt Salzburg namhaft zu machen, wobei ersucht wird, derartige Vorschläge bis längstens 15.10.2020 an die Stadtgemeinde Salzburg, MA 5-Raumplanung und Baubehörde, Auerspergstraße 7, 5024 Salzburg, zu richten.

Salzburg, am 20.08.2020
Für den Bürgermeister:
Mag. Alexander Würfl

2020/18 25.08.2020 14:51:05
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung/Bewilligung gemäß § 48 Apothekengesetz

Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung
Kundmachung
gemäß § 48 Apothekengesetz

Zahl: 30302/500-214/6-2020

Herr Mag. pharm. Adnan Akhlaq, geb. am 21.01.1983, wohnhaft in 4800 Attnang-Puchheim, Aignergasse 4/2, hat gemäß §§ 9 und 46 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in der Stadtgemeinde 5202 Neumarkt am Wallersee mit der voraussichtlichen Betriebsstätte auf der Liegenschaft Grundstück Nr. 3230/1, KG 56314 Neumarkt-Markt mit der Adresse 5202 Neumarkt am Wallersee, Gewerbestraße angesucht.

Als Standort der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist folgendes Gebiet der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee vorgesehen, das wie folgt begrenzt sein soll:  

„Ausgehend vom Bahnhof Neumarkt-Köstendorf der Bahnhofstraße folgend bis zur Kreuzung mit der Bahnhofgasse, die Bahnhofgasse entlang bis zur Wiener Straße, von dort die Wiener Straße in Richtung Steindorf bis Gemeindegrenze mit Straßwalchen, entlang der Gemeindegrenze bis zur Bahnlinie, diese dann folgend Richtung Salzburg bis zum Bahnhof Neumarkt-Köstendorf, sämtliche Straßenzüge beidseitig.“

Die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz betroffenen Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, können etwaige Einsprüche gegen deren Neuerrichtung innerhalb von sechs Wochen, vom Tage dieser Verlautbarung in der "Salzburger Landes-Zeitung" an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg–Umgebung einbringen. Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden.

Salzburg, am 02.09.2020
Für den Bezirkshauptmann
Prossinger 

2020/19 11.09.2020 11:48:32
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung/Abänderung der KUNDMACHUNG vom 12.08.2020 gemäß § 48 Apothekengesetz

Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung
Abänderung der Kundmachung vom 12.08.2020
gemäß § 48 Apothekengesetz

Zahl: 30302/500-213/7-2020

Mit Kundmachung vom 12.08.2020, erschienen in der Salzburger Landes-Zeitung am 01.09.2020, Nr. 2020/18 wurde verlautbart, dass Herr Dr. med. univ. Herbert Schauer, geb. am 11.07.1974, Arzt für Allgemeinmedizin, wohnhaft in 5084 Großgmain, Lattenbergstraße 523, als Nachfolger von Frau Dr. Brigitte Hertlein, 5084 Großgmain, Leopoldstalerweg 210, um die Erteilung der gemäß § 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., erforderliche Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für den Berufssitz in der Gemeinde Großgmain und der Ordinationsstätte am Standort 5084 Großgmain, Salzburgerstraße 371 angesucht hat. 

Es wird hiermit bekannt gegeben, dass das Ansuchen hinsichtlich des Berufssitzes der Ordinationsstätte und somit der beantragten Hausapotheke abgeändert wurde und der Standort in 5084 Großgmain, Leopoldstalerweg 210 beantragt wurde.

Die Inhaber öffentlicher Apotheken, welche den Bedarf an der Hausapotheke als nicht gegeben erachten, können gemäß § 48 i.V.m. § 53 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., etwaige  Einsprüche gegen deren Errichtung innerhalb einer Frist von längstens sechs Wochen, vom Tage dieser Verlautbarung in der "Salzburger Landes-Zeitung" an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg–Umgebung einbringen. Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden.

Salzburg, am 01.09.2020
Für den Bezirkshauptmann
Prossinger 

2020/19 11.09.2020 11:49:52
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-C95/1/906-2020

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker

• gemäß § 19 a Güterbeförderungsgesetz idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

am 15.12.2020 / 16.12.2020 / 17.12.2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 03.11.2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 07.01.2020
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2020/19 11.09.2020 11:54:25
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-D95/1/579-2020

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker

1. gemäß § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz idgF für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und

2. gemäß § 14a Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

am 15.12.2020 / 16.12.2020 / 17.12.2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 03.11.2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 07.01.2020
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2020/19 11.09.2020 11:55:10
Bezirkshauptmannschaft Zell am See/Kundmachung - Geschützter Landschaftsteil Naturwaldreservat Ossmann-Staffalm GN 1 und 2 KG Hinterglemm OG Saalbach Hinterglemm

Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Kundmachung

Zahl: 30603-253/8600/10-2020

I.
Gemäß § 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 idgF, LGBl. Nr. 67/2019 (NSchG) wird die Absicht kundgemacht, den im Gemeindegebiet von Saalbach - Hinterglemm gelegenen, natürlichen, tiefsubalpinen Fichtenwald auf Teilflächen der GN 1 und 2, KG Hinterglemm in einem Gesamtausmaß von 8,85 Hektar zu einem „geschützten Landschaftsteil“ zu erklären.

Ia.
Die genaue Umgrenzung des oben genannten Landschaftsteils ist aus den angeschlossenen Übersichtsplänen im Maßstab 1:5.000 ersichtlich. Dieser Plan liegt, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Saalbach - Hinterglemm für einen Zeitraum von 6 Wochen zur allgemeinen Einsicht auf (§ 13 Abs. 1 NSchG).

II.
Der Geschützte Landschaftsteil soll die Bezeichnung „Naturwaldreservat Ossmann - Staffalm“ erhalten.

III.
Die Verordnung dient folgendem Schutzzweck:

  1. Der unbeeinträchtigten Erhaltung der charakteristischen Waldfläche, einschließlich ihres besonderen Landschaftsgepräges;
  2. Der Erhaltung der in diesem Gebiet vorhandenen Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie geschützter Tier- und Pflanzenarten;
  3. Der Gewährleistung einer möglichst unbeeinträchtigten Weiterentwicklung als Naturwald;
  4. Der Erhaltung des Gebietes für naturwissenschaftliche Beobachtungs- und Forschungsarbeiten.

IV.
Vom Zeitpunkt der Kundmachung sind Maßnahmen, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, nur nach vorheriger Bewilligung der Naturschutzbehörde zulässig. Ausgenommen von diesem Verbot sind weiter die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei im bisherigen Umfang.

VI.
Das Verbot gemäß Punkt IV. tritt mit Erlassung der Verordnung des Geschützten Landschaftsteiles „Naturwaldreservat Ossmann – Staffalm“, längstens aber nach 6 Monaten außer Kraft. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen um weitere 6 Monate verlängert werden, wobei dieser Umstand wie die beabsichtigte Erklärung kundzumachen ist.

VII.
Gemäß § 13 Abs 1 und 2 NSchG können die vom geplanten geschützten Landschaftsteil betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, innerhalb von 6 Wochen bei der Gemeinde Saalbach - Hinterglemm schriftliche Äußerungen zu diesem Vorhaben vorbringen.

Zell am See, am 25.08.2020
Für den Bezirkshauptmann
Dr. Monika Vogl

2020/19 11.09.2020 11:53:26
Bezirkshauptmannschaft Zell am See/Festlegung der Betretungsverbotszone um einen Rotwildfütterungsbereich

Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Verordnung

Zahl: 30603-406/116801/31-2020

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10. September 2020, durch welche näheren Bestimmungen über die Festlegung der Betretungsverbotszone um einen Rotwildfütterungsbereich getroffen werden.

Auf Grund des § 66 (5) des Jagdgesetzes 1993, LGBl. Nr. 100, in der geltenden Fassung wird hinsichtlich der Schutzzone verordnet:

Lage des bestehenden Rotwild Futterplatzes
§ 1

Gemeinde: Krimml
Wildregion: 1.1
Jagdgebiet: Jagdbetriebsgemeinschaft (JBG) Wildgerlostal
Jagdgebietsnummer: 6801
Bezeichnung: Rotwildfütterung „Finkau-Fütterung“
Grundstück Nummer: 506/1 und 506/3
Katastralgemeinde: Krimml
(Koordinaten BMN 31 Rechtswert 357074,2/Hochwert 231341,9)

Betretungsverbotszone
§ 2

Fläche mit einem Umgebungsradius von 300 m um den Rotwild-Futterplatz Mess-Mittelpunkt (Koordinaten BMN 31 Rechtswert 357074,2/Hochwert 231341,9) Entsprechend der der Verordnung zugrundeliegenden Planbeilage (SAGIS-Luftbild mit Betretungsverbotszone)

Zeitraum und Umfang
§ 3

Während der jeweilig jährlich festgelegten Fütterungsperiode für Rotwild darf dieser um den Fütterungsbereich festgelegte Schutzstreifen von 300 m von jagdfremden Personen nicht betreten oder befahren werden. Der jeweilige wiederkehrende jährliche Zeitraum des Betretungsverbotes wird auf konsensgemäßen Betrieb der Fütterung bzw. anderwärtige jagdbehördliche Festlegung befristet.

Kennzeichnung
§ 4

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt nach Maßgabe der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. März 1997 über Hinweistafeln für jagdliche Sperr- und Schutzgebiete welche die Aufschrift „Fütterungsbereiche (§ 66 Salzburger Jagdgesetz) enthalten. Diese Hinweistafeln sind in entsprechender Anzahl an den Zugangsstellen zum Fütterungsbereich durch die Hegegemeinschaft aufzustellen.

Ausnahmen
§ 5

Das Verbot gilt nicht für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentumes sowie für bestehende Straßen, Wege, Schipisten, Schitourenrouten und Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind.

Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 sowie die Beschädigung, oder sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 idgF bestraft.

Inkrafttreten
§ 7

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Zell am See, 10.09.2020
Für den Bezirkshauptmann
Dr. Monika Vogl

2020/19 Dokumente 14.09.2020 15:31:05
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau/Bewilligung gemäß § 48 des Apothekengesetzes

Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau
Kundmachung
Gemäß § 48 des Apothekengesetzes, RGBL. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 43/2020

Zahl: 30402-159/47/4-2020

Frau Mag.ª pharm. Tanja KOBAN-MITTERBÖCK, wohnhaft in 4171 Haslach an der Mühl, Hochgärten 5/20, hat gemäß §§ 9 und 46 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens, RGBl. Nr. 5 ex 1907 (Apothekengesetz) in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg.  um die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und dem Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Bad Hofgastein. Als Standort ist folgendes Gebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein vorgesehen:

"Ausgehend vom Weitmoser-Schlößl in gedachter Linie zur Kreuzung Alexander Moser Allee mit der Pyrkerstrasse, von dieser Kreuzung dem Verlauf des Feldingweges in Richtung Südost folgend bis zur Kreuzung Feldingweg mit der Gadaunererstrasse, von dort der Gadaunererstrasse folgend bis zur Liegenschaft Gasthof Ortenstein (Gadaunern 5), von dort in gedachter Linie zur Kreuzung Gasteiner Bundesstrasse mit der Zittrauergasse, der Zittrauergasse folgend bis zur Kreuzung Zittrauergasse mit dem Zirbenweg, weiter in gedachter Linie zur Kreuzung Weitmoserstrasse mit dem Gabelweg und von dort in gedachter Linie zurück zum Ausgangspunkt Weitmoser-Schlößl; sämtliche Straßenzüge jeweils beidseitig" angesucht.

Die künftige Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke soll sich in 5630 Bad Hofgastein, Feldingweg 2 befinden.“ 

Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, haben etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft 5600 St. Johann im Pongau Hauptstraße 1, geltend zu machen. Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr in Betracht gezogen.

St. Johann/Pg., den 23.09.2020
Für den Bezirkshauptmann
Reinhold Hohengaßner

2020/20 23.09.2020 13:33:38
Land Salzburg/Zusammenlegungsverfahren Steindorf, Mauterndorf; Abschluss des Verfahrens und Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4
Verordnung

Zahl: 20401-4/8790/856-2020

Nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes Steindorf vom 12.02.2018, Zl. 20401-4/8790/789-2018, wird von der Agrarbehörde Salzburg das Zusammenlegungsverfahren Steindorf in der Gemeinde Mauterndorf abgeschlossen und die Zusammenlegungsgemeinschaft Steindorf aufgelöst.

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung in Kraft.

Rechtsgrundlagen:
§ 31 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl. Nr. 1/1973, idgF (FLG. 1973); § 8 Abs. 3 FLG. 1973.

Salzburg, am 24.09.2020
Für die Agrarbehörde Salzburg
Mag. Nikolaus Burgschwaiger

2020/20 25.09.2020 07:58:33
Tourismusverband Lamprechtshausen-Arnsdorf/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Lamprechtshausen
Kundmachung

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 23.09.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 22.09.2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungs-abgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Lamprechtshausen 1,00 €.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.11.2021 in Kraft.

Lamprechtshausen, am 29.09.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Obmann Walter Mühhlbacher

 

2020/21 06.10.2020 14:24:35
Land Salzburg/Termine für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für das Personenbeförderungsgewerbe

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-VU41/1/727-2020

Gemäß § 6 der Berufszugangsverordnung, Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO idgF wird verlautbart, dass die Eignungsprüfungen für die mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe

1. für den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten) Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (Personenkraftverkehr) und

2. das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe, das Taxigewerbe und das mit Omnibussen betriebene Gästewagen-Gewerbe (Ziff.-2 Gewerbe)

gemäß § 3 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF am 18.1.2021 (schriftlicher Teil) sowie 20.1. und 21.1.2021 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 7.12.2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 Infrastruktur und Verkehr, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 02.10.2020
Für den Landeshauptmann
Elisabeth Merkinger

2020/21 06.10.2020 14:36:28
Tourismusverband Strobl/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Strobl
Kundmachung

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.58/2020, wird im Zusammenhalt mit den §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Strobl vom 29. September 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 15. Oktober 2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 2,05 €.

Inkrafttreten § 2

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2021 in Kraft.

Strobl, am 15.10.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
der Vorsitzende,
Ferdinand Laimer

 

2020/22 28.10.2020 08:21:57
Bezirkshauptmannschaft Zell am See/Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke

Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Kundmachung

Zahl: 30602-150/87/5-2020

Herr Mag.pharm. Rupert Kobler-Weiß, whft. in: Am Holzgarten 6a, 2291 Lassee, hat um die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit der Betriebsstätte in 5700 Zell am See, Dorfplatz 5, und mit folgendem Standort angesucht:

Ausgehend von der Kreuzung Lohningholzweg mit dem Erlbergweg in gedachter gerader Linie Richtung Westen bis zum Seeufer des Zeller Sees. Das Seeufer des Zeller Sees entlang Richtung Norden bis auf die Kreuzung Thumersbacherstraße mit der Paracelsusstraße. Vom Seeufer weg die Paracelsusstraße folgend bis zur Kreuzung Paracelsusstraße mit der Billrothstraße. Der Billrothstraße folgend bis zur Kreuzung Billrothstraße mit der Thumersbacherstraße. Die Thumersbacherstraße Richtung Süden folgend, bis die Talstraße zur Kreuzung Talstraße mit dem Erlbergweg. Den Erlbergweg Richtung Süden folgend bis zum Ausgangspunkt Kreuzung Lohningholzweg mit dem Erlbergweg. Alle Straßenzüge beidseitig.

Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Apotheken, die den Bedarf an der Apotheke als nicht gegeben erachten, können allfällige Einsprüche gegen eine Errichtung innerhalb einer Frist von längstens 6 Wochen, vom Tag dieser Verlautbarung in der „Salzburger Landeszeitung“ an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, 5700 Zell am See, Stadtplatz 1, GZ.: 30602-150/87-2020, einbringen. Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr berücksichtigt.

Zell am See, am 19.10.2020
Für den Bezirkshauptmann
Mag. Martin Reichholf

2020/22 19.10.2020 16:08:56
Tourismusverband Wald / Königsleiten/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Wald / Königsleiten
Kundmachung

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Wald im Pinzgau sowie auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 12.10.2020 wird verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede pflichtige Nächtigung in der Gemeinde Wald im Pinzgau € 1,95.

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01. Dezember 2021 in Kraft.

Wald im Pinzgau, am 12.10.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Wald / Königsleiten
Der Vorsitzende
Peter Hofer

2020/22 23.10.2020 07:52:44
Tourismusverband Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden
Kundmachung

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Mittersill vom 06.07.2020, der Gemeinde Hollersbach vom 03.09.2020 und der Gemeinde Stuhlfelden vom 11.09.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 05.10.2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden € 1,10.

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1.11.2021 [1] in Kraft.

Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden, am 05.10.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Die Vorsitzende
Helene Gassner

2020/22 19.10.2020 16:31:26
Tourismusverband Salzburger Saalachtal/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Salzburger Saalachtal     
Kundmachung

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2019, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretungen der Gemeinden Lofer, St. Martin, Unken und Weißbach und auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 07.10.2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden Lofer, St. Martin, Unken und Weißbach € 1,70.

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.11.2021 in Kraft.

Saalachtal, am 08.10.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Michael Bader

2020/22 19.10.2020 16:43:29
Tourismusverband Adnet/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Adnet

Der Ausschuss beantragt die Erlassung einer Verordnung gemäß § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetz – SNAG 2020:

Kundmachung 

Verordnung                                                                                   

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2019, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Adnet vom 24.09.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 06.10.2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Adnet € 1,10.

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft.

Adnet, am 07.10.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Johann Wallinger

2020/22 19.10.2020 16:49:02
Tourismusverband Bergheim/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Bergheim
Kundmachung 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes - SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 29.09.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 30.09.2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Bergheim € 0,35.

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.11.2021 in Kraft.

Bergheim, am 14.10.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Obmann Franz Gmachl

2020/22 19.10.2020 16:52:34
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-C95/1/907-2020

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker

• gemäß § 19 a Güterbeförderungsgesetz idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

am 26.01.2021 / 27.01.2021 / 28.01.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 15.12.2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 07.01.2020
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2020/22 19.10.2020 17:03:37
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker on Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-D95/1/580-2020

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker

1. gemäß § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz idgF für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und

2. gemäß § 14a Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

am 26.01.2021 / 27.01.2021 / 28.01.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 15.12.2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 07.01.2020
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2020/22 19.10.2020 17:07:24
Land Salzburg/Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Kundmachung

Zahl: 20610-ZT/2/179-2020

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Mag.arch. Attila Bese mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 24.02.2014 mit Zahl BMWFJ-91.514/0173-I/3/2014 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 21.07.2020 erloschen ist.

Salzburg, am 13.10.2020
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2020/22 19.10.2020 17:12:08
Land Salzburg/Bericht über die Tätigkeit und Wahrnehmungen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in den Jahren 2018 - 2019 2020/22 Dokumente 20.10.2020 14:26:59
Tourismusverband Tourismus Lungau Salzburger Land/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Tourismus Lungau Salzburger Land
Kundmachung

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme

der Gemeindevertretung der Gemeinde Weisspriach vom 3.08.2020,

der Gemeindevertretung der Gemeinde Ramingstein vom 7. 08.2020,

der Gemeindevertretung der Gemeinde Mariapfarr vom 12.08. 2020, 

der Gemeindevertretung der Gemeinde Tamsweg vom 17.08. 2020,

der Gemeindevertretung der Gemeinde Lessach vom 21.08.2020,

der Gemeindevertretung der Gemeinde Mauterndorf vom 2.09.2020,

der Gemeindevertretung der Gemeinde Göriach vom 17.09.2020,

der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Andrä vom 2.10.2020,

auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 20.10.2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungs-abgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden Göriach, Lessach, Mariapfarr, Mauterndorf, Ramingstein      St. Andrä, Tamsweg und Weisspriach 2,30 €.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.11.2021 in Kraft.

Tamsweg, am 21.10.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Obmann Richard Binggl

2020/22 21.10.2020 15:01:32
Tourismusverband Elsbethen/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Elsbethen        
Kundmachung 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs. 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr. 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 14.5.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 14.10.2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Elsbethen € 1,--.

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1.1.2022 [1] in Kraft.

Elsbethen, am 14.10.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Josef Brandauer

2020/22 21.10.2020 16:42:24
Bildungsdirektion Salzburg/Ausschreibung der Stelle einer Direktorin/eines Direktors

Bildungsdirektion Salzburg
Stellenausschreibung

Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines

Direktorin/Direktors

zur Ausschreibung:

Bezirk Tennengau:

  • VS Hallein Rif-Rehhof (ab 01.01.2021)
  • MS Hallein-Stadt (ab 01.09.2021)

Bezirk Salzburg Stadt:

  • VS Schallmoos (ab 01.09.2021)
  • VS Nonntal (ab 01.08.2021)
  • MS Parsch (ab 01.03.2021)

Bezirk Salzburg-Umgebung

  • MS Oberndorf (ab 01.09.2021)
  • MS Hof (ab 01.02.2021)

Bezirk Pinzgau:

  • MS Kaprun (ab 01.09.2021)

Bezirk Lungau:

  • MS Mariapfarr (ab 01.09.2021)

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/

Salzburg, am 29.10.2020

 

2020/23 02.11.2020 13:36:16
Land Salzburg/Gefahrenzonenplänen an Saalach, Fuschler Ache und Lammer

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 7 - Abteilung Wasser
Kundmachung

Die Gefahrenzonenpläne für

  • die Saalach in Saalfelden,
  • die Lammer in Scheffau und  
  • die Fuschler Ache in Hof und Thalgau

werden in der Zeit vom 16.11.2020 bis 13.12.2020  

  • in den jeweiligen Gemeindeämtern sowie
  • beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung Wasser, Michael-Pacher-Straße 36, Zi. 1087 (Tel.: 0662 8042 DW 4199) während den Amtsstunden öffentlich aufgelegt.

 Es steht jedem frei, während dieser Zeit Einsicht in die Gefahrenzonenpläne zu nehmen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zu den Gefahrenzonenplänen schriftlich Stellung zu nehmen.
 
Weiters können die Gefahrenzonenpläne ab 16.11.2020 auf der Homepage des Landes Salzburg unter der Adresse https://www.salzburg.gv.at/themen/wasser/schutz-vor-hochwasser/gefahrenzonen als pdf-Dateien heruntergeladen werden.
 
Salzburg, am 28.10.2020
Für die Landesregierung                                                
Hofrat Dipl.-Ing. Robert Loizl MAS MTD MBA
Referatsleiter Schutzwasserwirtschaft

2020/23 02.11.2020 15:42:05
Tourismusverband Oberndorf/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Oberndorf
Kundmachung

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.58/2020, wird im Zusammenhalt mit den §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Oberndorf vom 17. Juli 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 29. Oktober 2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 1,00 €.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

Oberndorf, am 30.10.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Die Vorsitzende
Heidemarie Mühlfellner

2020/23 06.11.2020 10:01:29
Tourismusverband St. Johann/Nächtigungsabgabe

TVB St. Johann in Salzburg                    
Kundmachung 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 19. Oktober 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 21. Oktober 2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde St. Johann im Pongau  € 1,95.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

St. Johann in Salzburg, am 22.10.2020 
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes St. Johann in Salzburg
Robert Rettenwender, BA
Obmann

2020/23 06.11.2020 09:54:52
Berichte des Salzburger Landesrechnungshofes zu den Themen Museum der Moderne - Rupertinum Betriebsgesellschaft mbH/Reinigungsleistungen in den Salzburger Landeskliniken/GSWB Wohnungsvergabe 2020/23 Dokumente 02.11.2020 14:20:24
Tourismusverband Obertrum am See/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Obertrum am See
Kundmachung

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr. 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 1. Oktober 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 15. Oktober 2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 1,70 €.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Obertrum, am 05.11.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der/die Vorsitzende
Franz Federspieler
Obmann Tourismusverband Obertrum am See

2020/23 06.11.2020 09:53:08
Tourismusverband Großarltal/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Großarltal            
Kundmachung 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Großarl vom 15. Oktober 2020 sowie der Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttschlag vom 7. 10. 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Großarltal vom 4. 11. 2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden Großarl und Hüttschlag € 2,00 (Euro zwei).

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

Großarltal, am 05.11.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der/die Vorsitzende
Franz Zraunig

2020/23 06.11.2020 09:52:41
Land Salzburg/Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht:

20401-52/4/51/5-2020
Verkäuferin:
Firma MELA Projektentwicklungs GmbH, Oberkrimml 199, 5743 Krimml
Vertragsgegenstand: 222/852 Anteile (Wohnung Top 3) und 16/852 Anteile (Stellplatz überdacht PKW 4) sowie 16/852 Anteile (Stellplatz überdacht PKW 5), EZ 156, KG 57015 Mühlberg
Kaufpreis: € 864.000,00

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859.

2020/24 16.11.2020 13:22:58
Tourismusverband Abtenau/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Abtenau
Kundmachung  

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 111/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 06. Oktober 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 26. November 2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Abtenau € 1,95.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft.

Abtenau, am 01.12.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Abtenau
Gerhard Wageneder
Obmann

2020/25 07.12.2020 10:28:11
Tourismusverband Krispl-Gaißau/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Krispl-Gaißau
Kundmachung

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 111/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 28.9.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 27.11.2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Krispl € 1,50.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1.1.2022 in Kraft.

Krispl-Gaißau, am 27.11.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Norbert Walkner

2020/25 01.12.2020 10:17:42
Tourismusverband Seeham/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Seeham
Kundmachung

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr. 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Seeham vom 15. Oktober 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Seeham vom 25. November 2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Seeham  € 1,70.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Seeham, am 26.11.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Simon Leobacher
Obmann-Stellvertreter

2020/25 04.12.2020 11:57:32
TVB Salzburger Lungau Katschberg/Nächtigungsabgabe

TVB Salzburger Lungau Katschberg
Kundmachung

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretungen
der Gemeinde St. Michael im Lungau am 05.10.2020,
der Gemeinde Zederhaus am 13.10.2020,
der Gemeinde St. Margarethen im Lungau am 30.09.2020,
der Gemeinde Unternberg am 24.09.2020,
der Gemeinde Thomatal am 17.09.2020
auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 26.11.2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden St. Michael im Lungau, St. Margarethen im Lungau, Unternberg, Thomatal und Zederhaus Euro 2,30.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft.

St. Michael, am 27.11.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Salzburger Lungau Katschberg
Lisbeth Schwarzenbacher
Obfrau

2020/25 01.12.2020 10:38:53
Salzburg AG/Gebrauchsabgabe

Salzburg Netz GmbH

Gebrauchsabgabe
Kundmachung

In Entsprechung der Bestimmung des § 3b Abs. 3 des Salzburger Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 107/2013, gibt die Salzburg Netz GmbH bekannt, dass ab 1. Jänner 2021 für Strom und Gas nachstehende Gebrauchsabgabe je Leistungseinheit zur Verrechnung gelangt:


Strom:

Ebene 3 ……….0,0336 Cent/kWh

Ebene 4 ……….0,0594 Cent/kWh

Ebene 5 ……….0,0931 Cent/kWh

Ebene 6 ……….0,1738 Cent/kWh

Ebene 7 ……….0,2265 Cent/kWh


Gas:

Ebene 2 ……….0,0235 Cent/kWh

Ebene 3 ……….0,0702 Cent/kWh


Salzburg, am 27.11.2020
Salzburg Netz GmbH

2020/25 01.12.2020 10:45:26
Marktgemeinde Großarl/Stellenausschreibung Sprengelärztin/-arzt

Marktgemeinde Großarl
Stellenausschreibung

Sprengelärztin/-arzt

Im Gesundheitssprengel Großarl/Hüttschlag gelangt die Stelle einer Sprengelärztin / eines Sprengelarztes zur Besetzung (ab 01.02.2021).

Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 (Gem-VBG) Anwendung.

Zur Anstellung als Sprengelärztin / -arzt ist erforderlich:

  • die österreichische Staatsbürgerschaft
  • die Berechtigung zur Ausübung als Ärztin / Arzt für Allgemeinmedizin in Österreich
  • die gesundheitliche Eignung, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung, nicht älter als 3 Monate
  • die Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine nicht über 3 Monate alte Strafregisterbescheinigung
  • eine möglichst 3-jährige Berufserfahrung
  • die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf den Gebieten des Sanitätswesens und Sozialversicherungswesens (Nachsicht möglich)

Bewerbungen sind binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet, bei der Marktgemeinde Großarl einzubringen.

Bewerbungen richten Sie an:
Marktgemeinde Großarl
zH Herrn Bürgermeister Johann Rohrmoser
Marktplatz 1
5611 Großarl

Großarl, am 19. November 2020
Der Bürgermeister
Johann Rohrmoser e.h.

2020/25 01.12.2020 10:54:09
Land Salzburg/ Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-C95/1/1051-2020

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker

• gemäß § 19 a Güterbeförderungsgesetz idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

am 09.03.2021 / 10.03.2021 / 11.03.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 26.01.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 10.11.2020
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2020/25 01.12.2020 11:50:04
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-D95/1/642-2020

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker

1. gemäß § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz idgF für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs

und

2. gemäß § 14a Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

am 09.03.2021 / 10.03.2021 / 11.03.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 26.01.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 10.11.2020
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2020/25 01.12.2020 11:53:39
Land Salzburg/Mindestgebühren für die Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen für das Jahr 2021

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 7
Verlautbarung

Zahl: 207-63200/1/129-2020

Gemäß den Richtlinien für die Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen im Land Salzburg vom 21.10.2016, Zahl: 20011-RU/2016/251-2016 werden die Mindestgebühren für den Anschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie für die Benützungsgebühren für das Jahr 2021 wie folgt festgelegt:

Benützungsgebühr von Wasserversorgungsanlagen € 1,30 pro m³

Benützungsgebühr von Abwasserbeseitigungsanlagen € 3,30 pro m³

Anschlussgebühr Wasserversorgungsanlagen € 500,00 pro Bewertungspunkt

Interessentenbeitrag Abwasserbeseitigungsanlagen € 570,00 pro Bewertungspunkt

Beträge ohne Mehrwertsteuer

Salzburg, am 23.11.2020
Der Abteilungsleiter
Dipl.-Ing. Dominik Rosner, MBA

2020/25 01.12.2020 12:00:13
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof/Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof

Österreichischer Verwaltungsgerichtshof

Zl. 2020-0.784.801

Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof

Am Verwaltungsgerichtshof gelangt voraussichtlich zum 1. April 2021 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung.

Weiters gelangt voraussichtlich zum 1. Juni 2021 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung.

Auf Art. 134 Abs. 4 B-VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen.

Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 335/2020) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen.

Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 7. Jänner 2021 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen.

Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist.

Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung.

Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar.

Wien, am 2. Dezember 2020
Die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtshofes
SPORRER

2020/25 02.12.2020 12:13:13
Tourismusverband Neumarkt/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Neumarkt
Kundmachung

Verordnung 

Gemäß § 5 Salzburger Nächtigungsabgabengesetz – SNAG, LGBl Nr 7/2020 i.d.g.F. 58/2020 (Neuerlass dieses Gesetzes per 01.03.2020) sowie nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee und auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes wird die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe vom 04.12.2020 wie folgt verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

Die allgemeinen Nächtigungsabgabe wir erhöht und beträgt für jede ortstaxenpflichtige Nächtigung in der Stadtgemeinde Neumarkt € 1,00.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft.

Neumarkt, am 07.12.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Obmann Anton Greischberger

2020/25 09.12.2020 08:08:25
Bundeskanzleramt/Ausschreibung der Funktion eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes

Bundeskanzleramt

GZ 2020-0.793.711

Ausschreibung der Funktion eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes

Beim Verfassungsgerichtshof ist die Stelle eines Ersatzmitgliedes zu besetzen. Dieses Ersatzmitglied ist auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennen.

Bewerbungen für die angesprochene Funktion sind an den Ministerratsdienst, Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1014 Wien oder per Email an verbindungsdienst@bka.gv.at zu richten und müssen bis 7. Jänner 2021 eingelangt sein.

Zu den Ernennungsvoraussetzungen wird im Besonderen auf die Bestimmungen des Art. 147 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes hingewiesen.

Wien, am 9.12.2020
Sebastian Kurz
Bundeskanzler

Sonderausgabe 2020/25a 14.12.2020 16:08:11
Kur- & Tourismusverband Bad Hofgastein/Nächtigungsabgabe

Kur- & Tourismusverband Bad Hofgastein
Kundmachung

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1, Abs 2, Abs 3 und 5 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr 7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 111/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 24. September 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 15. Dezember 2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

(1) Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt im Innenbezirk für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Bad Hofgastein € 2,40

(2) Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt Außenbezirk für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Bad Hofgastein € 2,10

(3) Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt im Sonderbereich für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Bad Hofgastein € 1,90
(Sonderbereiche: Ortschaft Harbach, Ortsteil Breitenberg, sofern die dort befindlichen Unterkünfte nur durch die Bahnunterführung erreicht werden können und Unterkünfte über 1.000m Seehöhe.)

(4) Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt im Zeitraum 01. November bis 30. November eines jeden Jahres für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Bad Hofgastein € 1,20

Inkrafttreten
§ 2

Die Verordnung tritt mit 31. Jänner 2022 in Kraft.

Bad Hofgastein, am 15.12.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende Kurt Winkler

2021/01 28.12.2020 15:50:45
Tourismusverband Bruck Fusch | Grossglockner/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Bruck Fusch | Grossglockner
Kundmachung 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 111/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck vom 1. Oktober 2020 und der Gemeinde Fusch vom 14. Oktober 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 15. Dezember 2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 1,45 EUR.

Inkrafttreten 
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 15. Jänner 2022 in Kraft.

Bruck Fusch | Grossglockner, am 18.12.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende Obmann Rudolf Hollaus

2021/01 28.12.2020 16:50:11
Land Salzburg/Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Kundmachung

Zahl: 20610-ZT/2/181-2020

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Helmut Stankowski mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 13.09.1984 mit Zahl 319.042/2-I/4b/1984 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 30.09.2020 erloschen ist.

Salzburg, am 07.12.2020
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2021/01 28.12.2020 15:51:16
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes 2021/01 Dokumente 28.12.2020 15:51:28
Tourismusverband Zell am See/Nächtigungsabgabe außerhalb des Kurbezirks

Tourismusverband Zell am See
Kundmachung

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 111/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 28. September 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 16. Dezember 2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung außerhalb des Kurbezirks der Stadtgemeinde Zell am See € 2,00 ab 12.01.2022.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 12.01.2022 in Kraft.

Zell am See, am 22.12.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Maximilian Posch

2021/01 28.12.2020 15:55:46
Tourismusverband Zell am See/Nächtigungsabgabe im Kurbezirk

Tourismusverband Zell am See
Kundmachung

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 5 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr 7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 111/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 28. September 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 16. Dezember 2020 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung im Kurbezirk der Stadtgemeinde Zell am See € 2,00 ab 12.01.2022.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 12.01.2022 in Kraft.

Zell am See, am 22.12.2020
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Maximilian Posch

2021/01 28.12.2020 16:00:00
Bezirkshauptmannschaft Zell am See/Kundmachung gemäß § 48 des Apothekengesetzes

Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Kundmachung

Zahl: 30602-150/91-2020

Kundmachung gemäß § 48 des Apothekengesetzes RGBL. Nr. 5/1907 idgF

Frau Mag. pharm. Almut Neugebauer, Schwanthalerstraße 86, 5026 Salzburg hat gemäß § 9 iVm 46 Apothekengesetz um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke für die Betriebsstätte mit der Adresse Paracelsusstraße 8, 5700 Zell am See mit folgenden Standort bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See angesucht:

„Ausgehend von der Kreuzung Lohningholzweg mit dem Erlbergweg in gedachter gerader Linie Richtung Westen bis zum Seeufer des Zeller Sees. Das Seeufer des Sees entlang Richtung Norden bis auf die Kreuzung Thumersbacherstraße mit der Paracelsusstraße. Vom Seeufer weg die Paracelsusstraße folgend bis zur Kreuzung Paracelsusstraße mit der Billrothstraße. Der Billrothstraße folgend bis zur Kreuzung Billrothstraße mit der Thumersbacherstraße. Die Thumersbacherstraße Richtung Süden folgend, bis die Talstraße zur Kreuzung Talstraße mit dem Erlbergweg. Der Erlbergweg Richtung Süden folgend bis zum Ausgangspunkt Kreuzung Lohningholzweg mit dem Erlbergweg. Alle Straßenzüge beidseitig."

InhaberInnen öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte, die den Bedarf an der Apotheke als nicht gegeben erachten, können allfällige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb einer Frist von längstens sechs Wochen, vom Tag dieser Verlautbarung in der »Salzburger Landeszeitung« an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, GZ. 30602-150/91-2020, einbringen. Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr berücksichtigt.

Zell am See, am 21.12.2020
Für den Bezirkshauptmann
Mag. Katharina Blersch

Geändert: Am Anfang der Kundmachung statt "Herr"- "Frau", im letzten Absatz 2. Halbsatz statt "Filialapotheke" - "Apotheke"

2021/01 14.01.2021 10:26:17
Land Salzburg/Termine für die Prüfungen der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

Amt der Salzburger Landesregierung
Verlautbarung

Zahl: 20610-VU61/1/665-2020

Gemäß § 6 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO, idgF, wird verlautbart, dass die Prüfungen der fachlichen Eignung für

den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF am 19.04.2021 (schriftlicher Teil) sowie am 21.04. und 22.04.2021 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (bis 08.03.2021) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 23.12.2020
Für den Landeshauptmann
Elisabeth Merkinger

2021/01 28.12.2020 16:20:03
Salzburger Landeskliniken/Ermächtigung in Personalangelegenheiten

Salzburger Landeskliniken
Kundmachung

Der Geschäftsführer der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH gibt bekannt, dass folgende Personen ermächtigt wurden, ab 1.1.2021 in seinem Namen die ihm nach dem Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz übertragenen Aufgaben der Dienst- oder Disziplinarbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen: 

  • Mag. Hermann Leiter
  • Mag. (FH) Florian Baumann
  • Mag.a Ingrid Gatterbauer
  • Mag. Georg Berghammer

Salzburg, am 18.12.2020
Priv.-Doz. Dr. Paul Sungler
Geschäftsführer
Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH

2021/01 29.12.2020 09:28:18
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-C95/1/1052-2020

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker

• gemäß § 19 a Güterbeförderungsgesetz idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

am 27.04.2021 / 28.04.2021 / 29.04.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 16.03.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 01.12.2020
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2021/02 18.01.2021 14:06:46
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-D95/1/643-2020

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker

1. gemäß § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz idgF für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und

2. gemäß § 14a Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

am 27.04.2021 / 28.04.2021 / 29.04.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 16.03.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 01.12.2020
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2021/02 18.01.2021 14:13:28
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau/Vorläufige Sicherstellung des Sprengelärztlichen Dienstes gem. § 10 Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967

Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau

Zahl: 30405-504/413/31-2021

Verordnung
der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 07.01.2021

über die vorläufige Sicherstellung des Sprengelärztlichen Dienstes in den Gemeinden 5611 Großarl, 5612 Hüttschlag und 5600 St. Johann/Pg.

Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967, LGBl. Nr. 11/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, wird nach Anhörung der beteiligten Gemeinden (5611 Großarl, 5612 Hüttschlag und 5600 St. Johann/Pg.) verordnet:

Zusammenschluss der Gemeinden zu einem Gemeindeverband

§ 1

Die Marktgemeinde 5611 Großarl (Gesundheitssprengel Großarl, umfassend die Gemeinde Hüttschlag) wird mit der Stadtgemeinde 5600 St. Johann im Pongau (Gesundheitssprengel St. Johann im Pongau) vorläufig, bis zur Wiederermöglichung der ordnungsgemäßen Versehung des sprengelärztlichen Dienstes im Gesundheitssprengel Großarl, zu einem Gemeindeverband gemäß § 9 leg. cit. zusammengeschlossen.

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.02.2021 in Kraft.

St. Johamm im Pongau, am 07.01.2021
Der Bezirkshauptmann
Mag. Harald Wimmer

2021/02 18.01.2021 14:20:35
Regionalverband Flachgau-Nord/Kundmachung gemäß § 9 Abs 4 Salzburger Gemeindeverbändegesetz

 

Regionalverband Flachgau-Nord

Kundmachung

Gemäß § 9 Abs 4 Salzburger Gemeindeverbändegesetz wird kundgemacht, dass Herr Bgm. Werner Fritz, Gemeinde Göming, als Verbandsobmann, Herr Bgm. Ing. Georg Djundja, Stadtgemeinde Oberndorf, als 1. Obmann-Stellvertreter und Frau Bgm.in Andrea Pabinger, Gemeinde Lamprechtshausen, als 2. Verbandsobmann-Stellvertreterin bestellt wurden.

Oberndorf, am 12.01.2021
Bgm. Werner Fritz

2021/02 18.01.2021 14:25:26
Bildungsdirektion Salzburg/Stellenausschreibung Direktorin/Direktor

Bildungsdirektion Salzburg
Stellenausschreibung

Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines

Direktorin/Direktors

zur Ausschreibung:

Bezirk Hallein:

  • VS HalleinRif-Rehhof (ab 01.09.2021)
  • MS HalleinStadt (ab 01.09.2021)
  • MS Golling (ab 01.09.2021)

Bezirk Salzburg Stadt:

  • ASO Salzburg (ab 01.06.2021)
  • LBS 1 (ab 01.09.2021)
  • VS Campus Mirabell (ab 01.12.2021)

Bezirk Salzburg-Umgebung

  • VS Grödig (ab 01.09.2021)

Bezirk Zell am See:

  • VS Niedernsill (ab 01.09.2021)
  • VS Bruck (ab 01.01.2021)

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/ 

Salzburg, am 29.01.2021

2021/03 02.02.2021 11:05:37
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes/Einhaltung der Grundsätze des §2a Bundesfinanzierungsgesetz 2021/03 Dokumente 02.02.2021 11:33:32
Keine Kundmachungen zur Veröffentlichung dieser Ausgabe 2021/04 22.02.2021 14:28:18
Land Salzburg/Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht:

20401-52/4/53/6-2021

Verkäufer: Kulturverein der Bosniaken Salzburg, Vierthalerstraße 16a, 5020 Salzburg
Vertragsgegenstand: 450/11630 Anteile (Geschäft 63) EZ 80144, KG 56537 Salzburg
Kaufpreis: € 290.000,00

20401-52/4/54/5-2021

Vermieter: Firma Hübner & Töchter OG, Am Parkring 12/80b, 1010 Wien
Vertragsgegenstand: Geschäftslokal Nr. 1 im Ausmaß von ca. 81,82 m², Makartplatz 3-4, 5020 Salzburg
Miete: € 3.048,00/Monat und € 18.000,00 Kaution

20401-52/4/55/6-2021

Verpächter: Helmut Weiner, Salzburger Straße 76, 5620 Schwarzach
Vertragsgegenstand: Gastlokal „Lions-Bar“ im Ausmaß von ca. 60 m², Hauptstraße 72, 5600 St. Johann/Pg.
Pacht: € 1.500,00/Monat und € 9.000,00 Kaution

20401-52/4/56/5-2021

Verkäufer: RS Invest GmbH, Geschäftsführer DI Christopher Ruzicka, Wolf-Dietrich-Straße 12, 5020 Salzburg
Vertragsgegenstand: 53648/2718728-tel Anteile (Wohnung W2/Bieblstraße 22) EZ 30537, KG 56537 Salzburg
Kaufpreis: € 130.000,00

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859.

2021/05 02.03.2021 09:40:13
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung 

Zahl: 20610-C95/1/1053-2020

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker

• gemäß § 19 a Güterbeförderungsgesetz idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

am 15.06.2021 / 16.06.2021 / 17.06.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 04.05.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 15.02.2021
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2021/05 02.03.2021 09:48:44
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-D95/1/644-2020

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker

1. gemäß § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz idgF für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und

2. gemäß § 14a Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

am 15.06.2021 / 16.06.2021 / 17.06.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 04.05.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 15.02.2021
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2021/05 02.03.2021 09:52:18
Land Salzburg/Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgendes Rechtsgeschäft wird gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht:

Zl. 20401-52/4/47/17-2021

Bestand- und Superädifikatsvertrag:

Bestandgeberin: MB-Immobilien Besitz- und Leasinggesellschaft m.b.H., FN 54595m, Innsbrucker Bundesstraße 111, 5020 Salzburg,

Gegenstand: EZ 2717, KG 56531 Maxglan, und EZ 1023, KG 56554 Siezenheim, (beide Stadt Salzburg)

Bestandzins: 29.924,40 € + USt monatlich, wertgesichert nach Verbraucherpreisindex 2015

Kaution: Kaution in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 12 monatlichen Bestandzinsen + USt, ebenfalls wertgesichert

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen des Rechtsgeschäfts genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3857.

2021/06 16.03.2021 14:15:31
Land Salzburg/Eignungsprüfungen für den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten) Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (Personenkraftverkehr) sowie für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen betriebene Gästewagen-Gewerbe (Z 2-Gewerbe)

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-VU41/1/746-2021

Gemäß § 6 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO idgF wird verlautbart, dass die Eignungsprüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung


1. für den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten) Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (Personenkraftverkehr) sowie

2. für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen betriebene Gästewagen-Gewerbe (Z 2-Gewerbe)

gemäß § 3 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 idgF am 7.6.2021 (schriftlicher Teil) sowie 9.6. und 10.6.2021 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (26.4.2021) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 08.03.2021
Für den Landeshauptmann
Elisabeth Merkinger

2021/06 22.03.2021 15:24:57
Land Salzburg/Kundmachung der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung/Mantelvertrag für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4
Kundmachung der Obereinigungskommission 
beim Amt der Salzburger Landesregierung

Zahl: 20408-K/8/662-2021

Gemäß § 56 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Mantelvertrag
für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft, abgeschlossen am 1. Jänner 2021, zwischen 

1. dem Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien, 1010 Wien, Schauflergasse 6;
2. dem Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Kärntens, 9020 Klagenfurt, Museumgasse 5/II, 
3. dem land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Salzburg, 5020 Salzburg, Schwarzstraße 19;
4. dem Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft Steiermark, 8020 Graz, Hamerlinggasse 3;
5. dem Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs, 4021 Linz, Auf der Gugl 3,

einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits, im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/26-2021 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 56 Abs 6 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Bürgerzentrum am Bahnhof, Zi. Nr. B 435, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, während der Amtsstunden eingesehen werden.

Salzburg, am 12.03.2021
Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende
Mag. Klaus Pogadl

2021/06 16.03.2021 14:50:50
Land Salzburg/Kundmachung der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung/Zusatzvertrag zum Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den Käsereien und sonstigen milchbe- und verarbeitenden Betrieben des Landes Salzburg

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4
Kundmachung der Obereinigungskommission
beim Amt der Salzburger Landesregierung

Zahl: 20408-K/8/666-2021

Gemäß § 56 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Zusatzvertrag zum Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den Käsereien und sonstigen milchbe- und verarbeitenden Betrieben des Landes Salzburg, abgeschlossen am 21. Jänner 2021, zwischen

dem land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Salzburg, 5020 Salzburg, Schwarzstraße 19 einerseits
und der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, Schrannengasse 2, 5020 Salzburg andererseits,

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/27-2021 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 56 Abs 6 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Bürgerzentrum am Bahnhof, Zi. Nr. B 435, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, während der Amtsstunden eingesehen werden.

Salzburg, am 12.03.2021
Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende
Mag. Klaus Pogadl

2021/06 16.03.2021 14:54:36
Land Salzburg/Kundmachung der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung/Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter der Maschinenring Salzburg registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4
Kundmachung der Obereinigungskommission
beim Amt der Salzburger Landesregierung

Zahl: 20408-K/8/670-2021

Gemäß § 56 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter der Maschinenring Salzburg registrierte
Genossenschaft mit beschränkter Haftung, abgeschlossen am 21. Jänner 2021, zwischen

dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband in Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg einerseits
und der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, Schrannengasse 2, 5020 Salzburg und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits,

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/28-2021 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 56 Abs 6 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Bürgerzentrum am Bahnhof, Zi. Nr. B 435, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, während der Amtsstunden eingesehen werden.

Salzburg, am 12.03.2021
Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende
Mag. Klaus Pogadl

2021/06 16.03.2021 15:03:55
Land Salzburg/Kundmachung der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung/Kollektivvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetriebe, sonstige nicht Bäuerliche und Bäuerliche Betriebe) im Bundesland Salzburg

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4
Kundmachung der Obereinigungskommission
beim Amt der Salzburger Landesregierung

Zahl: 20408-K/8/674-2021

Gemäß § 56 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Kollektivvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetriebe, sonstige nicht Bäuerliche und Bäuerliche Betriebe) im Bundesland Salzburg, abgeschlossen am 21. Jänner 2021, zwischen

1. dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband in Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg einerseits und
2. der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, Schrannengasse 2, 5020 Salzburg und dem dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits,

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/29-2021 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 56 Abs 6 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Bürgerzentrum am Bahnhof, Zi. Nr. B 435, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, während der Amtsstunden eingesehen werden.

Salzburg, am 12.03.2021
Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende
Mag. Klaus Pogadl

2021/06 16.03.2021 15:10:33
Land Salzburg/Kundmachung der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung/Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen in den Erwerbsgärtnereien und Baumschulen im Bundesland Salzburg

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4
Kundmachung der Obereinigungskommission
beim Amt der Salzburger Landesregierung

Zahl: 20408-K/8/678-2021

Gemäß § 56 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen in den Erwerbsgärtnereien und Baumschulen im Bundesland Salzburg, abgeschlossen am 20. Jänner 2021, zwischen

1. der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, Schrannengasse 2, 5020 Salzburg,
2. dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien einerseits
und dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg andererseits,

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/30-2021 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 56 Abs 6 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Bürgerzentrum am Bahnhof, Zi. Nr. B 435, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, während der Amtsstunden eingesehen werden.

Salzburg, am 12.03.2021
Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende
Mag. Klaus Pogadl

2021/06 16.03.2021 15:25:02
Land Salzburg/Verordnung über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi für die Gemeinden St. Johann im Pongau, Bischofshofen, Wagrain, Schwarzach, St. Veit im Pongau, Altenmarkt, Goldegg, Mittersill, Hallein, Saalfelden, Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck an der Glocknerstraße Sonderausgabe 2021/06a Dokumente 29.03.2021 14:12:22
Land Salzburg/Verordnung über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi in der Stadt Salzburg sowie in den Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim Sonderausgabe 2021/06a Dokumente 29.03.2021 14:12:07
Land Salzburg/Verordnung über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi für die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein, Dorfgastein und Saalbach-Hinterglemm Sonderausgabe 2021/06a Dokumente 29.03.2021 14:11:50
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Termine Schiffsführerprüfung 2021:

1.  Freitag  14. Mai 2021

2.  Freitag  28. Mai 2021

3.  Freitag  11. Juni 2021

4.  Freitag    2. Juli 2021

5.  Freitag  23. Juli 2021

6.  Freitag    6. August 2021

7.  Freitag  27. August 2021

8.  Freitag  10. September 2021

9.  Freitag  24. September 2021


Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 30.03.2021

2021/07 02.04.2021 12:27:38
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Kundmachung

Zahl: 20604-ZT/2/185-2021

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Klaus Peter Steppler mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 11.05.2015 mit Zahl 91.514/0319-I/3/2015 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2020 erloschen ist.

Salzburg, am 11.03.2021
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2021/07 30.03.2021 10:59:53
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Kundmachung

Zahl: 20604-ZT/2/184-2021

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Erich Mayrhauser mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24.10.1988 mit Zahl 332.112/2-IX/1/88 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 01.01.2021 erloschen ist.

Salzburg, am 11.03.2021
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2021/07 30.03.2021 11:04:07
Salzburg AG/Geschäftsbericht 2020 2021/07 Dokumente 30.03.2021 11:31:48
Land Salzburg/Auflösung der Franz Josef Martin Plantz und Paula Zyber-Stiftung

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 8
Verlautbarung 

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung von Salzburg vom 8. März 2021, GZ 208-FOST/2922/94 wurde die Franz Josef Martin Plantz und Paula Zyber-Stiftung gemäß § 20 iVm § 21 des Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetzes, LGBl Nr 70/1976 idgF auf Antrag des zur Vertretung nach außen befugten Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums wegen des Unmöglichwerdens der Erfüllung des Stiftungszweckes aufgelöst.

Gemäß § 21 leg cit ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides die Rechtspersönlichkeit der Stiftung erloschen.

Salzburg, am 08.04.2021
Für die Landesregierung
Mag. Sabine Schellander-Wallmann

2021/08 12.04.2021 15:02:11
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung 

Zahl: 20610-C95/1/1085-2021

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker

• gemäß § 19 a Güterbeförderungsgesetz idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

am 27.07.2021 / 28.07.2021 / 29.07.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 15.06.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 05.04.2021
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2021/08 12.04.2021 15:13:06
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung 

Zahl: 20610-D95/1/668-2021

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker

1. gemäß § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz idgF für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und

2. gemäß § 14a Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

am 27.07.2021 / 28.07.2021 / 29.07.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 15.06.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 05.04.2021
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2021/08 12.04.2021 15:15:51
Bezirkshauptmannschaft Hallein/Mag. Johannes Hochleitner, PhD, Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Adnet

Bezirkshauptmannschaft Hallein

Zahl: 30202-159/2780/2-2021
 

Kundmachung

Herr Mag. Johannes Hochleitner, PhD, wohnhaft in Kaarstraße 21a, 4040 Linz-Urfahr, hat gemäß den §§ 9 und 46 Apothekengesetz idgF um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in 5421 Adnet, mit Standort Adnet, angesucht.

Die künftige Betriebsstätte soll in 5421 Adnet, Adnet 13, errichtet werden.

Die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und Abs. 4 des Apothekengesetzes betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, werden aufgefordert, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Kundmachung in der „Salzburger Landes-Zeitung“ an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein geltend zu machen.

Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden.

Hallein, am 13.04.2021
Für den Bezirkshauptmann
Mag. Hartwig Zimmerebner

2021/08 15.04.2021 11:55:20
Tourismusverband St. Koloman / Kundmachung St. Koloman erhöht Nächtigungsabgabe ab 1.5.2022

Tourismusverband St. Koloman
Kundmachung
Verordnung

Der Ausschuss beantragt die Erlassung einer Verordnung gemäß § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetz – SNAG 2020:

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 111/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 26.03.2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 31.03.21. verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde St. Koloman € 1,50

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1.05.2022 in Kraft.

St. Koloman, am 31.03.2021 
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Die Vorsitzende 
Theresia Neureiter, Obfrau 
Tourismusverband St. Koloman 
Sommeraustrasse 231, 5431 St. Koloman

 

2021/08 19.04.2021 14:47:19
Tourismusverband Dorfgastein/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Dorfgastein
Kundmachung

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Dorfgastein vom 09.04.2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Dorfgastein vom 23.04.2021 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1


Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Dorfgastein € 2,30.

Inkrafttreten
§ 2


Diese Verordnung tritt mit 04. Mai 2022 1 in Kraft.

Dorfgastein, am 23.04.2021
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Die Vorsitzende
Alexandra Fritzenwanker M.A.

 

2021/09 26.04.2021 11:03:30
Land Salzburg/Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht:

20401-52/4/58/5-2021

Vermieter: Celal und Kirsten Karaarslan, Hochtennstraße 14B, 5700 Zell am See
Vertragsgegenstand: Geschäftsräumlichkeiten im Ausmaß von ca. 150 m², Kleßheimer Allee 46, 5020 Salzburg
Miete: € 1.646,52 pro Monat und € 3.609,30 Kaution

20401-52/4/60/5-2021

Verkäufer: Kitzbüheler Alps Projekt GmbH, Obere Gänsbachgasse 7, 6370 Kitzbühel
Vertragsgegenstand: 146/1527 Anteile (Wohnung Residenz A 9) EZ 243, KG 57009 Jochberg
Kaufpreis: € 433.000,00

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859.

2021/09 26.04.2021 11:11:34
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Termine Schiffsführerprüfung 2021:

1.  Freitag  14. Mai 2021

2.  Freitag  28. Mai 2021

3.  Freitag  11. Juni 2021

4.  Freitag    2. Juli 2021

5.  Freitag  23. Juli 2021

6.  Freitag    6. August 2021

7.  Freitag  27. August 2021

8.  Freitag  10. September 2021

9.  Freitag  24. September 2021

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 26.04.2021

2021/09 26.04.2021 11:16:42
Marktgemeinde Großarl/Stellenausschreibung Sprengelärztin/-arzt

Marktgemeinde Großarl
Stellenausschreibung
Sprengelärztin/-arzt

Im Gesundheitssprengel Großarl/Hüttschlag gelangt die Stelle einer Sprengelärztin / eines Sprengelarztes zur Besetzung (ab 01.07.2021).
Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 (Gem-VBG) Anwendung.

Zur Anstellung als Sprengelärztin / -arzt ist erforderlich:

  • die österreichische Staatsbürgerschaft
  • die Berechtigung zur Ausübung als Ärztin / Arzt für Allgemeinmedizin in Österreich
  • die gesundheitliche Eignung, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung, nicht älter als 3 Monate
  • die Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine nicht über 3 Monate alte Strafregisterbescheinigung
  • eine möglichst 3-jährige Berufserfahrung
  • die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf den Gebieten des Sanitätswesens und Sozialversicherungswesens (Nachsicht möglich)

Bewerbungen sind binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet, bei der Marktgemeinde Großarl einzubringen.

Bewerbungen richten Sie an:
Marktgemeinde Großarl
zH Herrn Bürgermeister Johann Rohrmoser
Marktplatz 1
5611 Großarl

Großarl, am 28.04.2021
Der Bürgermeister
Johann Rohrmoser e.h.

2021/09 28.04.2021 13:03:44
Land Salzburg/Kundmachung 2021 Fonds zur Erhaltung Ländlicher Straßen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4
Kundmachung

Zahl: 20406-FELS/1/144-2021

Die Fondskommission des ländlichen Straßenerhaltungsfonds (FELS) hat am 19. April 2021 den Pauschalsatz für die allgemeine Erhaltung für das Jahr 2021 mit € 55,00 pro Punkt und den Punktewert des Schneeräumbeitrages für den vergangenen Winter mit € 22,00 pro Punkt einstimmig beschlossen. Eine Auszahlung des Schneeräumbeitrages erfolgt ab 1,5 Punkten je Weganlage.

Salzburg, am 06.05.2021
Für den ländlichen Straßenerhaltungsfonds
Mag. Reija Falkensteiner

2021/10 11.05.2021 10:38:11
Tourismusverband Mattsee/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Mattsee                       
Kundmachung
Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 11.05.2021 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe 
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Mattsee € 1,70

Inkrafttreten 
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1.1.2023 in Kraft.

Mattsee, am 11.05.2021   
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der/die Vorsitzende
Helmut Blüthl

2021/11 19.05.2021 15:38:45
Land Salzburg/Adient GmbH; Festlegung des Auswirkungswirkungsbereichs gemäß § 16 iVm § 84 ROG 2009; Kundmachung

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 10
Kundmachung

Zahl: 21003-07/1028/3-2021

Die Adient Automotive GmbH (FN 443384 k) hat mit Antrag vom 25.3.2021 gemäß § 16 iVm § 84 Abs 4 ROG 2009 um Festlegung eines Auswirkungsbereichs für den am Standort Helmut Naue Platz 1, 8974 Mandling betriebenen Seveso-Betrieb angesucht.

Die entsprechenden Unterlagen liegen zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden in der Gemeinde Radstadt, der Bezirkshauptmannschaft St. Johann und dem Amt der Landesregierung, Abteilung 10, ab dem 1.6.2021 für 8 Wochen auf. Eine Einsichtnahme in diese Unterlagen ist auch im Internet unter der Adresse https://www.salzburg.gv.at/themen/bauen-wohnen/raumplanung/aktuelle-beteiligungsverfahren/seveso-raumverträglichkeitsp möglich.

Innerhalb der Auflagefrist können von Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen zum Auswirkungsbereich bei der Abteilung 10, Fanny-v.-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg eingebracht werden.

Salzburg, am 17.05.2020
Für die Landesregierung
Mag. Andreas Burkhart

2021/11 19.05.2021 15:45:35
Land Salzburg/GEA Farm Technologies GmbH; Festlegung des Auswirkungswirkungsbereichs gemäß § 16 iVm § 84 ROG 2009; Kundmachung

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 10
Kundmachung

Zahl: 21003-07/981/12/5-2021

Die GEA Austria GmbH hat mit Antrag vom 4.2.2021 gemäß § 16 iVm § 84 Abs 4 ROG 2009 um Festlegung eines Auswirkungsbereichs für den am Standort
Gewerbestraße 5, 5325 Plainfeld betriebenen Seveso-Betrieb angesucht.

Die entsprechenden Unterlagen liegen zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden in der Gemeinde Plainfeld, der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung und dem Amt der Landesregierung, Abteilung 10 ab dem 1.6.2021 für 8 Wochen auf. Eine Einsichtnahme
in diese Unterlagen ist auch im Internet unter der Adresse https://www.salzburg.gv.at/themen/bauen-wohnen/raumplanung/aktuelle-beteiligungsverfahren/seveso-raumverträglichkeitsp möglich.

Innerhalb der Auflagefrist können von Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen zum Auswirkungsbereich
bei der Abteilung 10, Fanny-v.-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg eingebracht werden.

Salzburg, am 18.05.2020
Für die Landesregierung
Mag. Andreas Burkhart

2021/11 19.05.2021 15:51:16
Land Salzburg/Standortverordnungen für Handelsgrossbetriebe/Anregung auf Erlassung einer Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe gem. § 14 Abs 1 ROG 2009 im Bereich Europark, Stadtgemeinde Salzburg; Hörungsverfahren

Amt der Salzburger Landesregierung

STANDORTVERORDNUNGEN FÜR HANDELSGROSSBETRIEBE
SALZBURGER LANDESREGIERUNG

Zahl: 21004-H/7067/145-2021

Kundmachung

1. Gemäß § 8 Abs. 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 i.d.g.F, wird kundgemacht, dass der Entwurf der Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe in der Stadtgemeinde Salzburg – Bereich Europark sowie das Ergebnis der Prüfung der Umweltauswirkungen gem. § 5 ROG 2009 vier Wochen
lang beginnend ab Verlautbarung in der Salzburger Landeszeitung in der Abteilung 10 – Planen, Bauen, Wohnen, den Gemeinden Wals-Siezenheim, Grödig, Anif, Elsbethen, Koppl, Hallwang, Bergheim, Freilassing sowie im Magistrat Salzburg während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

2. Zum Entwurf können innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Einwendungen vorgebracht werden. Die Einwendungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.

3. Die Einwendungen sind schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln:
Land Salzburg
Referat 10/04 – Raumplanung
Fanny-v.-Lehnert-Straße 1
5020 Salzburg
Email: raumplanung@salzburg.gv.at

Salzburg, am 01.06.2021
Für die Landesregierung
HR Dr. Silverius Zraunig

2021/11 19.05.2021 16:32:25
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Termine Schiffsführerprüfung 2021:

1.  Freitag  11. Juni 2021

2.  Freitag    2. Juli 2021

3.  Freitag  23. Juli 2021

4.  Freitag    6. August 2021

5.  Freitag  27. August 2021

6.  Freitag  10. September 2021

7.  Freitag  24. September 2021

 

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 19.05.2021

2021/11 19.05.2021 16:22:32
Land Salzburg/Standortverordnungen für Handelsgrossbetriebe/Vorhaben an der Bundesstraße 1 / Kasernenstraße in der Gemeinde Wals–Siezenheim; (Projekt Umnutzung Baumax-Immobilie in fachmarktorientiertes Einkaufszentrum); Hörungsverfahren

Amt der Salzburger Landesregierung

STANDORTVERORDNUNGEN FÜR
HANDELSGROSSBETRIEBE
SALZBURGER LANDESREGIERUNG

Zahl: 21004-H/7065/32-2021

Kundmachung

1. Gemäß § 8 Abs. 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 i.d.g.F, wird kundgemacht, dass der Entwurf
der Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe in der Gemeinde Wals – Siezenheim; Projekt Umnutzung Baumax-Immobilie in fachmarktorientiertes Einkaufszentrum sowie das Ergebnis der Prüfung der Umweltauswirkungen gem. § 5 ROG 2009 vier Wochen lang beginnend ab Verlautbarung in der Salzburger Landeszeitung in der Abteilung 10 – Planen, Bauen, Wohnen den Gemeinden Großgmain, Grödig, Stadt Salzburg, Piding, Ainring, Freilassing, Bad Reichenhall sowie in der BH-Salzburg-Umgebung während der
Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

2. Zum Entwurf können innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Einwendungen vorgebracht werden. Die Einwendungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.

3. Die Einwendungen sind schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln:
Land Salzburg
Referat 10/04 – Raumplanung
Fanny-v.-Lehnert-Straße 1
5020 Salzburg
Email: raumplanung@salzburg.gv.at

Salzburg, 01.06.2021
Für die Landesregierung
HR Dr. Silverius Zraunig

2021/11 19.05.2021 16:34:47
Bildungsdirektion Salzburg/Ausschreibung der Stelle einer Direktorin/eines Direktors

Bildungsdirektion Salzburg
Stellenausschreibung

Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines

Direktorin/Direktors

zur Ausschreibung:

Bezirk Hallein:
- VS Hallein-Rif-Rehhof (ab 01.09.2021)
- MS Hallein-Stadt (ab 01.09.2021)
- MS Abtenau (ab 01.03.2022)

Bezirk Salzburg-Umgebung:
- MS Grödig (ab 01.10.2021)
- PTS Oberndorf (ab 01.08.2021)
- MS Neumarkt (ab 01.09.2021)
- MS Lamprechtshausen (ab 01.09.2021)

Bezirk Zell am See:
- VS Bruck (ab 01.08.2021)

Bezirk St. Johann:
- VS Radstadt (ab 01.09.2021)

Bezirk Salzburg Stadt:
- VS Campus Mirabell (ab 01.12.2021)

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobskarriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/ 

Salzburg, am 20.05.2021

2021/11 26.05.2021 09:46:04
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Kundmachung

Zahl: 20604-ZT/2/187-2021

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Sascha Vallon mit Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstadort vom 03.03.2020 mit Zahl 2020-0.148.627 verliehene
Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 17.02.2021 erloschen ist.

Salzburg, am 27.05.2021
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor
 

2021/11 28.05.2021 10:34:50
Tourismusverband Altenmarkt-Zauchensee/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Altenmarkt-Zauchensee                                    
Kundmachung

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 21. April 2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 26. Mai 2021 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Altenmarkt € 2,00

Inkrafttreten 
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.07.2022 in Kraft.

Altenmarkt-Zauchensee, am 31.05.2021
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Die Vorsitzende
Obfrau Ilse Einfalt

2021/12 07.06.2021 11:26:50
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung 

Zahl: 20610-C95/1/1086-2021

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker

• gemäß § 19 a Güterbeförderungsgesetz idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

am 14.09.2021 / 15.09.2021 / 16.09.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 03.08.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 01.06.2021
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2021/12 07.06.2021 11:34:58
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-D95/1/669-2021

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker

1. gemäß § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz idgF für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und

2. gemäß § 14a Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

am 14.09.2021 / 15.09.2021 / 16.09.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 03.08.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 01.06.2021
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2021/12 07.06.2021 11:38:59
Stadtgemeinde Hallein/Stellenausschreibung Sprengelarzt

Stadtgemeinde Hallein

Zahl: 12/120-19/1-2021

Die Stadtgemeinde Hallein sucht zum ehestmöglichen Zeitpunkt einen

Sprengelarzt (w/m/d)

1. Ihre Aufgaben
Fachliche Besorgung der örtlichen Gesundheitspolizei und der sonst nach Maßgabe bundesoder landesgesetzlicher Vorschriften den Gemeinden im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben im Sinne des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967 idgF.

2. Ihre fachlichen Qualifikationen

  • Berechtigung zur Ausübung als Ärztin / Arzt für die Allgemeinmedizin in Österreich
  • Erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf den Gebieten des Sanitätswesens und Sozialversicherungswesens (wünschenswert)
  • Berufserfahrung als Allgemeinmediziner (wünschenswert) 

3. Ihre persönlichen Qualifikationen

  • Berufssitz in der Stadtgemeinde Hallein
  • österreichische Staatsbürgerschaft
  • gesundheitliche Eignung, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung, nicht älter als 3 Monate
  • Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine Strafregisterbescheinigung, nicht älter als 3 Monate

Die Anstellung erfolgt nach den Bestimmungen des Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001, LGBl 2002/17 idgF iVm dem Salzburger
Gemeindesanitätsgesetz 1967 idgF.

Bewerbungen sind bitte bis Dienstag, 27. Juli 2021 an die Personalverwaltung zu senden.
Die Übermittlung kann per Post oder mittels E-Mail an bewerbung@hallein.gv.at erfolgen.

Hallein, am 15.06.2021
Der Bürgermeister
Alexander Stangassinger

2021/13 21.06.2021 14:49:09
Tourismusverband Annaberg-Lungötz/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Annaberg- Lungötz
Kundmachung Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Annaberg-Lungötz vom 14.12.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Annaberg-Lungötz
17.06.2021 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Annaberg-Lungötz € 2,30 (zwei Euro und 30 Cent )

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1.Juli 2022 in Kraft.

Annaberg, am 18.06.2021
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Obmann Georg Bergschober

 

2021/13 21.06.2021 14:53:19
Tourismusverband Wagrain-Kleinarl Tourismus/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Wagrain-Kleinarl Tourismus                                           
Kundmachung
Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 18. Juni 2021 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden Wagrain und Kleinarl € 2,30.

Inkrafttreten 
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

Wagrain-Kleinarl, am 21.06.2021
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Roland Wiesbacher

2021/13 21.06.2021 15:12:19
Bundeskanzleramt/Ausschreibung der Funktion eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes

Bundeskanzleramt

GZ 2020-0.793.711

Ausschreibung der Funktion eines 
Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes

Beim Verfassungsgerichtshof ist die Stelle eines Mitgliedes zu besetzen. Dieses Mitglied ist auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennen. Zu den Ernennungsvoraussetzungen wird im Besonderen auf die Bestimmungen des Art. 147 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes hingewiesen.

Bewerbungen für die angesprochene Funktion sind an den Ministerratsdienst, Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1010 Wien oder per Email an verbindungsdienst@bka.gv.at zu richten und müssen bis 23. Juli 2021 eingelangt sein.

Wien, am 23.06.2021 
Sebastian Kurz 
Bundeskanzler

2021/13 23.06.2021 10:10:05
Bezirkshauptmannschaft Hallein/Mag. Kornelia Seiwald, Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Kuchl

Bezirkshauptmannschaft Hallein
Kundmachung

Zahl: 30202-159/2781/2-2021

Frau Mag. pharm. Kornelia Seiwald, wohnhaft in Tobislweg 8, 5411 Oberalm, hat gemäß den §§ 9 und 46 Apothekengesetz idgF um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Karl-Rettenbacher-Weg 152, 5431 Kuchl, angesucht.

Der in Aussicht genommene Standort ist wie folgt begrenzt:

Ausgehend vom südlichen Ende der Liegenschaft Billa Supermarkt, beginnend mit dem Eckpunkt Berührung mit der Bahntrasse, Richtung Osten zur Bundesstraße Nord, weiter Richtung Osten über den Nechlweg. Am Ende des Nechlwegs in gedachter Linie Richtung Nordosten bis zur Kreuzung Gouskampgasse/Jadorferstraße/Sierweg, weiter im Verlauf des Sierwegs bis zu dessen Ende. In gedachter Linie vom Ende Sierweg Richtung Westen zur Autobahn A10, westlich der A10 der Autobahnabfahrt folgend bis zur Einbindung in die B159. Von der B159 in gedachter Verlängerung bis zur Bahntrasse nördlich der Liegenschaft Siller Karosseriebau KG. Von hier aus begrenz die Bahntrasse den Standort in westlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt Billa Supermarkt Liegenschaft im Süden.

Die künftige Betriebsstätte soll in Karl-Rettenbacher-Weg 152, 5431 Kuchl errichtet werden.

Die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und Abs. 4 des Apothekengesetzes betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben er-achten, werden aufgefordert, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Kundmachung in der „Salzburger Landes-Zeitung“ an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein geltend zu machen.

Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden.

Hallein, am 16.06.2021
Für den Bezirkshauptmann
Mag. Hartwig Zimmerebner

2021/13 19.07.2021 15:45:26
Land Salzburg/Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht:

20401-52/4/61/6-2021

Verkäufer: Tauernblick Kitzbüheler Alpen GmbH, Klausgasse 49, 5730 Mittersill
Vertragsgegenstand: Wohnung Top A07 samt Zubehör und KFZ-Abstellplätze P12 und P13, EZ 98, KG 57018 Paßthurn
Kaufpreis: € 890.000,00

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859.

2021/14 06.07.2021 16:07:01
Tourismusverband St. Georgen bei Salzburg/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband St. Georgen bei Salzburg/allgemeine Nächtigungsabgabe 
Kundmachung Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg vom 28.6.2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes St. Georgen bei Salzburg  29.6.2021 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg € 0,65 (Fünfundsechzig Cent )

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1.Juli 2022 in Kraft.

St. Georgen bei Salzburg, am 30.06.2021
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Obfrau Barbara Friembichler

2021/14 06.07.2021 16:10:20
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof/Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof 2021/14 Dokumente 06.07.2021 16:22:53
Tourismusverband Radstadt/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Radstadt
Kundmachung
Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 14. Oktober 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 29. Juni 2021 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungs-abgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Radstadt  € 1,85.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft.

Radstadt, am 02.07.2021
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Josef Klieber

2021/14 06.07.2021 16:34:14
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Termine Schiffsführerprüfung 2021:

1.  Freitag  23. Juli 2021

2.  Freitag    6. August 2021

3.  Freitag  27. August 2021

4.  Freitag  10. September 2021

5.  Freitag  24. September 2021

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 06.07.2021

2021/14 06.07.2021 16:38:55
Land Salzburg/Prüfungen der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-VU61/1/692-2021

Gemäß § 6 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO, idgF, wird verlautbart, dass die Prüfungen der fachlichen Eignung für

den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF am 18.10.2021 (schriftlicher Teil) sowie am 20.10.2021 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (bis 06.09.2021) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 01.07.2021
Für den Landeshauptmann
Elisabeth Merkinger

2021/14 06.07.2021 16:46:19
Land Salzburg/Gemeindeverband Seniorenwohnhaus Maishofen Verordnung Satzungsänderung vom 19.03.2021

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 1
Verordnung

Zahl: 20103-GEN/1491/4-2021

der Salzburger Landesregierung vom 19.03.2021 über die Satzungsänderung des Gemeindeverbandes „Seniorenwohnhaus Maishofen“.

Auf Grund des § 3 Abs 3 des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes LGBl. Nr. 105/1986 idgF. wird verordnet:

Der Satzungsänderung des Gemeindeverbandes „Seniorenwohnhaus Maishofen“ wird die
Genehmigung erteilt.

Salzburg, am 28.06.2021
Für die Abteilung 1
Mag. Heinz Hundsberger

2021/14 06.07.2021 17:07:26
Land Salzburg/Anregung auf Erlassung einer Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe gem. § 14 ROG 2009 idgF; Stadtgemeinde Seekirchen, Vorhaben an der Obertrumer Landesstraße (Erweiterung Lidl), Hörungsverfahren gemäß § 8 Abs 4 ROG idgF

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 10
Kundmachung

Zahl: 21004-H/7933/22-2021

STANDORTVERORDNUNGEN FÜR
HANDELSGROSSBETRIEBE
SALZBURGER LANDESREGIERUNG

1. Gemäß § 8 Abs. 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 i.d.g.F, wird kundgemacht, dass der Entwurf
der Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe in der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee – Vorhaben an der Obertrumer Landesstraße (Erweiterung Lidl) sowie das Ergebnis der Prüfung der Umweltauswirkungen gem. § 5 ROG 2009 vier Wochen lang beginnend ab Verlautbarung in der Salzburger Landeszeitung in der Abteilung 10 – Planen, Bauen, Wohnen, den Gemeinden Seekirchen am Wallersee, Obertrum am See, Mattsee, Schleedorf, Köstendorf, Henndorf am Wallersee, Eugendorf, Hallwang,
Elixhausen, Anthering sowie in der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

2. Zum Entwurf können innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Einwendungen vorgebracht werden. Die Einwendungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.

3. Die Einwendungen sind schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln:
Land Salzburg
Referat 10/04 – Raumplanung
Fanny-v.-Lehnert-Straße 1
5020 Salzburg
Email: raumplanung@salzburg.gv.at

Salzburg, 27.07.2021
Für die Landesregierung
Hofrat Dr. Silverius Zraunig

2021/15 19.07.2021 14:35:55
Land Salzburg/Zusammenlegungsverfahren Reinharting, Nußdorf am Haunsberg; Abschluss des Verfahrens und Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4
Verordnung

Zahl: 20401-4/8781/255-2021

Verordnung

Nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes Reinharting vom 19.05.2020, Zl. 20401-4/8781/232-2020, wird von der Agrarbehörde Salzburg das Zusammenlegungsverfahren Reinharting in der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg abgeschlossen und die Zusammenlegungsgemeinschaft Reinharting aufgelöst.

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung in Kraft.

Rechtsgrundlagen:
§ 31 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl. Nr. 1/1973, idgF (FLG. 1973); § 8 Abs. 3 FLG. 1973.

Salzburg, am 05.07.2021
Für die Agrarbehörde Salzburg
Mag. Nikolaus Burgschwaiger

2021/15 19.07.2021 14:43:16
Tourismusverband Eugendorf/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Eugendorf                                            
Kundmachung
Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 28.06.2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 4. Juli 2021 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe 
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Eugendorf € 0,45.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft.

Eugendorf, am 04.07.2021
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Gerhard Schönbauer
Obmann

2021/15 19.07.2021 14:49:18
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-C95/1/1087-2021

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker

• gemäß § 19 a Güterbeförderungsgesetz idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

am 02.11.2021 / 03.11.2021 / 04.11.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 21.09.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 23.06.2021
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2021/15 19.07.2021 14:57:58
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-D95/1/670-2021

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker

1. gemäß § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz idgF für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und

2. gemäß § 14a Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

am 02.11.2021 / 03.11.2021 / 04.11.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 21.09.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 23.06.2021
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2021/15 19.07.2021 15:00:16
Land Salzburg/Satzungsänderung Haus der Senioren Radstadt

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 1
Verordnung

Zahl: 20103-GEV/362/4-2021

der Salzburger Landesregierung vom 27.05.2021 über die Satzungsänderung des Gemeindeverbandes "Haus der Senioren Radstadt".

Auf Grund des § 3 Abs 3 des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes LGBl. Nr. 105/1986 idgF. wird verordnet:

Der Satzungsänderung des Gemeindesverbandes „Haus der Senioren Radstadt“ (Radstadt, Forstau und Untertauern) wird die Genehmigung erteilt.

Salzburg, am 13.07.2021
Für die Abteilung 1
Mag. Heinz Hundsberger

2021/15 19.07.2021 15:05:08
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Termine Schiffsführerprüfung 2021:

1.  Freitag  27. August 2021

2.  Freitag  10. September 2021

3.  Freitag  24. September 2021

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 03.08.2021

2021/16 03.08.2021 13:54:49
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes / Rechnungsabschluss 2020 des Landes Salzburg 2021/16 Dokumente 03.08.2021 14:03:02
Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Dr. Mag. Bernadette Acs, Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Gemeindegebiet von Bad Gastein

Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau

Kundmachung

Zahl: 30402-159/ 48/3-2021:

gemäß § 48 des Apothekengesetzes,
RGBL. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. Nr. I 50/2021,

Frau Dr. Mag. pharm. Bernadette Acs, wohnhaft in 5020 Salzburg Vinzenz-Maria Süß Straße 6 hat gemäß §§ 9 und 46 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend die  Regelung des Apothekenwesens, RGBl. Nr. 5 ex 1907 (Apothekengesetz) in der Fassung BGBl. Nr. I 50/2021 um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Gemeindegebiet von Bad Gastein mit folgendem Standort angesucht:


Das Gebiet der Ortsgemeinde Bad Gastein, das wie folgt begrenzt ist:


"Begrenzung im Süden: Der gesamte Bereich nördlich der zwischen Stubnerkogel und Graukogel beschriebenen Linie (von Westen nach Osten) wie folgt: Eine gedachte Linie vom Stubnerkogel/Höhe Bellevuealm Weg - Bahnunterführung zur Gasteiner Bundesstraße 167 - weiter Richtung Osten bis zur Kar! Heinrich Waggerlstraße - dieser Richtung Süd-Osten folgend bis zur Kreuzung Kar] Heinrich Waggerlstraße/Kötschachtaler Straße - weiter nach Osten der Kötscha-taler Straße folgend bis zur Abzweigung Höllbrunnstraße - von dieser Abzweigung eine gedachte Linie Richtung Osten (Graukogel).
Begrenzung im Norden: Nördliche Gemeindegrenzen der Ortsgemeinde Bad Gastein.
Begrenzung im Westen: Westliche Gemeindegrenzen der Ortsgemeinde Bad Gastein.
Begrenzung im Osten: Östliche Gemeindegrenzen der Ortsgemeinde Bad Gastein.“


Die voraussichtliche Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke soll sich in 5640 Bad Gastein Karl Heinrich Waggerlstraße 3b befinden.


Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, haben etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft 5600 St. Johann im Pongau Hauptstraße 1, geltend zu machen. Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr in Betracht gezogen.


St. Johann/Pg., am 16. August 2021
Für den Bezirkshauptmann
Reinhold Hohengaßner

2021/17 24.08.2021 07:06:57
Land Salzburg/Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht:

20401-52/4/65/5-2021

Verkäufer: Rudolf Pfisterer, Urreiting 89, 5600 St. Johann/Pg-
Vertragsgegenstand: 7/10 Anteile an Grundstück 570/11, EZ 54, KG 55323 Sonnberg und 1/24-tel Anteil EZ 392, KG 55323 Sonnberg
Kaufpreis: € 277.116,00

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859.

2021/18 01.09.2021 09:45:33
Land Salzburg/Kundmachung der Auflage des Entwurfes für den Nationalen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln 2022 – 2026 zur öffentlichen Einsicht

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4
Kundmachung

Zahl: 20401-56/6/5-2021

Gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Aktionspläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmitteln) auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erstellen und mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Laut Europäischer Kommission muss es sich dabei um ein einheitliches Dokument je Mitgliedstaat handeln. Aus diesem Grund haben der Bund und die Länder wie schon für den geltenden Nationalen Aktionsplan 2017 – 2021 einen zwischen ihnen abgestimmten Entwurf für den Nationalen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für den Zeitraum 2022 – 2026 erstellt. Der Nationale Aktionsplan gilt als Aktionsplan des jeweiligen Landes, soweit die vorgesehenen Maßnahmen in die Zuständigkeit der Länder fallen. Der nunmehr im Entwurf vorgelegte Aktionsplan soll an die Stelle des Nationalen Aktionsplanes 2017 – 2021 treten.

Die landesrechtlichen Rechtsgrundlagen für den Aktionsplan befinden sich in §§ 11 – 13 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014, LGBl. Nr. 102/2013 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2019.

Gemäß § 13 Abs. 1 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 wird kundgemacht, dass der Entwurf für den Nationalen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln 2022 – 2026 bei dem Amt der Salzburger Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht aufliegt. In den Entwurf kann ab der Kundmachung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit bei der Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie – des Amtes der Salzburger Landesregierung, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, sowie bei den Bezirksverwaltungsbehörden Einsicht genommen werden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf auch auf der Internetseite des Landes Salzburg unter der Adresse https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/landwirtschaft/pflanzenschutz-2 als pdf-Dokument veröffentlicht ist, über das die Internetseiten der im Entwurf angeführten Einrichtungen und die im Entwurf angeführten Unterlagen per Link zugänglich sind.

Innerhalb von sechs Wochen ab der Kundmachung kann jede natürliche und jede juristische Person eine Stellungnahme zu dem Entwurf an die Landesregierung abgeben. Auf die eingelangten Äußerungen ist bei der Erstellung des Aktionsplans Bedacht zu nehmen. Stellungnahmen sind – tunlichst unter Anführung der oben angegebenen Zahl – beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, oder unter der e-mail-Adresse agrarrecht@salzburg.gv.at einzubringen.

Salzburg, am 27.08.2021
Für die Landesregierung
Mag. Benno Fuxjäger

2021/18 01.09.2021 09:51:14
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker on Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-C95/1/1088-2021

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker

• gemäß § 19 a Güterbeförderungsgesetz idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

am 14.12.2021 / 15.12.2021 / 16.12.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 02.11.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 23.06.2021
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2021/18 01.09.2021 09:59:53
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-D95/1/671-2021

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker

1. gemäß § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz idgF für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und

2. gemäß § 14a Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

am 14.12.2021 / 15.12.2021 / 16.12.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 02.11.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 23.06.2021
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2021/18 01.09.2021 10:04:12
Marktgemeinde Großarl/Stellenausschreibung Sprengelärztin/-arzt

Marktgemeinde Großarl
Stellenausschreibung

Sprengelärztin/-arzt

Im Gesundheitssprengel Großarl/Hüttschlag gelangt die Stelle einer Sprengelärztin / eines Sprengelarztes zur Besetzung (ab 01.12.2021).
Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-
Vertragsbedienstetengesetz 2001 (Gem-VBG) Anwendung.

Zur Anstellung als Sprengelärztin / -arzt ist erforderlich:

  • die österreichische Staatsbürgerschaft
  • die Berechtigung zur Ausübung als Ärztin / Arzt für Allgemeinmedizin in Österreich
  • die gesundheitliche Eignung, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung, nicht älter als 3 Monate
  • die Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine nicht über 3 Monate alte Strafregisterbescheinigung
  • eine möglichst 3-jährige Berufserfahrung
  • die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf den Gebieten des Sanitätswesens und Sozialversicherungswesens (Nachsicht möglich)

Bewerbungen sind binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet, bei der Marktgemeinde Großarl einzubringen.

Bewerbungen richten Sie an:
Marktgemeinde Großarl
zH Herrn Bürgermeister Johann Rohrmoser
Marktplatz 1
5611 Großarl

Großarl, am 09.09.2021
Der Bürgermeister
Johann Rohrmoser e.h.

2021/19 13.09.2021 11:21:17
Tourismusverband Anthering/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Anthering                                        
Kundmachung 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 06.08.2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 16.09.2021 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe 
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Anthering € 0,55.

Inkrafttreten 
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.11.2022 in Kraft.

Anthering, am 22.09.2021
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der/die Vorsitzende
Maria Ammerhauser

2021/20 27.09.2021 16:18:29
Land Salzburg/Tourismusförderungsfonds 2021

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 1
Salzburger Tourismusförderungsfonds

Veröffentlichung 

Der Jahresvoranschlag 2021 und der Jahresrechnungs-Abschluss 2020 des Salzburger Tourismusförderungsfonds liegen bei der Geschäftsführung der Fondsverwaltung, Südtiroler Platz 11, im 6. Stock, Zimmer 612, im Zeitraum vom 18. Oktober 2021 bis 19. Oktober 2021 während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden, zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Salzburg, am 23.09.2021
Mag. Bernhard Rippel
Geschäftsführer

2021/20 27.09.2021 16:24:37
Tourismusverband Forstau/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Forstau
Kundmachung                                                                                             

Verordnung

Auf Grund des §5 Abs 1 Z1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBI Nr.7, idgF, wird iVm §§10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBI Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBII Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 15.09.2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 28.09.2021 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe 
§1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Forstau: € 1,80.

Inkrafttreten
§2

Diese Verordnung tritt mit 01.11.2022 in Kraft.

Forstau, am 29.09.2021
Der Vorsitzende
Obmann Matthäus Resch

2021/20 29.09.2021 14:18:07
Bundeskanzleramt/Ausschreibung der Funktion eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes

Bundeskanzleramt

GZ 2021-0.627.511

Ausschreibung der Funktion eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes

Beim Verfassungsgerichtshof ist die Stelle eines Ersatzmitgliedes zu besetzen. Das Ersatzmit­glied ist auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennen. Zu den Ernennungsvoraussetzun­gen wird im Besonderen auf die Bestimmungen des Art. 147 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes hingewiesen. 

Bewerbungen für die angesprochene Funktion sind an den Ministerratsdienst, Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1010 Wien oder per Email an verbindungs­dienst@bka.gv.at zu richten und müssen bis 28. Oktober 2021 eingelangt sein.

Wien, am 28.09.2021 
Sebastian Kurz
Bundeskanzler

2021/20 04.10.2021 15:18:11
Land Salzburg/Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht:

20401-52/4/66/6-2021

Verkäufer: Monique Victoria Stuut, Havenpark 4C, NL-4301 CD Zierikzee und Marjolein Cornelia Stuut, Visstraat 3, NL-4301 CC Zierikzee und Jeroen Stuut, Havenpark 4D, NL-4301 CD Zierikzee
Vertragsgegenstand: Grundstück 921/7 samt Einfamilienhaus Sonnberg 32, 5722 Niedernsill, EZ 424, KG 570011 Lengdorf
Kaufpreis: € 980.000,00

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859.

2021/21 11.10.2021 09:37:43
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung 

Zahl: 20610-C95/1/1089-2021

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker
• gemäß § 19 a Güterbeförderungsgesetz idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

am 25.01.2022 / 26.01.2022 / 27.01.2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 14.12.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 20.09.2021
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2021/21 11.10.2021 09:51:32
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung 

Zahl: 20610-D95/1/672-2021

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker

1. gemäß § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz idgF für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und

2. gemäß § 14a Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

am 25.01.2022 / 26.01.2022 / 27.01.2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 14.12.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 20.09.2021
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2021/21 11.10.2021 09:53:43
Land Salzburg/Umwandlung Dr. Otto Wengersky-Stiftungsfonds

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 8
Verlautbarung 

Zahl: 20803-FOST/2910/105-2021

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. August 2021, Zahl: 20803-FOST/2910/104-2021, wurde die Änderung der Stiftungssatzung der Dr. Otto Wengersky-
Stiftung hinsichtlich der Umwandlung der Stiftung in einen Stiftungsfonds mit dem Namen Dr. Otto Wengersky-Stiftungsfonds gemäß §§ 17, 18 und 19 iVm 10 Abs. 4 des Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetzes, LGBl. Nr. 70/1976 idgF, genehmigt.

Salzburg, am 04.10.2021
Für die Landesregierung
Mag. Lisa Eidlinger

2021/21 11.10.2021 10:56:02
Land Salzburg/Termine für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für das Personenbeförderungsgewerbe/Verlautbarung des Prüfungstermins (Jänner 2022)

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung 

Zahl: 20610-VU41/1/770-2021

Gemäß § 6 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO idgF wird verlautbart, dass die Eignungsprüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung

1. für den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten) Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (Personenkraftverkehr) sowie

2. für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen betriebene Gästewagen-Gewerbe (Z 2-Gewerbe)

gemäß § 3 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 idgF am 17.01.2022 (schriftlicher Teil) sowie 19.01. und 20.01.2022 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (06.12.2021) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 04.10.2021
Für den Landeshauptmann
Elisabeth Merkinger

2021/21 11.10.2021 10:09:09
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Kundmachung

Zahl: 20604-ZT/2/193-2021

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Bernd Stögmüller mit Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 25.10.2018 mit Zahl 91.514/0620-I/3/2018 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 30.04.2021 erloschen ist.

Salzburg, am 16.09.2021
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2021/21 11.10.2021 10:13:48
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Kundmachung

Zahl: 20604-ZT/2/194-2021

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Raoul Skrein-Bumballa, MSc ETH Arch mit Bescheid des Bundesministers für für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 13.02.2019 mit Zahl 91.516/0008-IV/8/2019 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 14.06.2021 erloschen ist.

Salzburg, am 06.10.2021
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2021/21 11.10.2021 10:18:00
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Kundmachung

Zahl: 20604-ZT/2/195-2021

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Dr.techn. Horst Riedl mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19.12.1968 mit Zahl 42.052-Präs.II/68 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 23.06.2021 erloschen ist.

Salzburg, am 06.10.2021
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2021/21 11.10.2021 10:21:10
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Kundmachung 

Zahl: 20604-ZT/2/196-2021

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Kurt Hargassner mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 21.11.1978 mit Zahl 310.323/3-I/4/78 verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 30.06.2021 erloschen ist.

Salzburg, am 06.10.2021
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2021/21 11.10.2021 10:24:19
Land Salzburg/Standesbeamten-Dienstprüfung/Kundmachung der Prüfungstermine

Amt der Salzburger Landesregierung
Landesamtsdirektion, Referat 20032 - Wahlen und Staatsbürgerschaft
Verlautbarung

Zahl: 0/32-P/4338/1-2021

Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1990 idgF, werden die Termine für die Dienstprüfung für Standesbeamte 2021 bekannt gegeben:

Schriftliche Prüfung: 17.12.2021
Mündliche Prüfung: 18., 19. und 20.01.2022

Salzburg, am 15.10.2021
Der Vorsitzende der Standesbeamten-Dienstprüfungskommission
Mag. Johannes Schwaiger

2021/22 25.10.2021 13:27:50
Land Salzburg/Auflage von Gefahrenzonenplänen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 7 - Abteilung Wasser
Kundmachung 

Die Gefahrenzonenpläne für

  • die Salzach in Stuhlfelden,
  • den Bruckberg- und Tischlerhäuslkanal in Zell am See und Bruck an der Großglocknerstraße sowie  
  • den Mannsbach in Kuchl

werden in der Zeit vom 10.11.2021 bis 7.12.2021

  • in den jeweiligen Gemeindeämtern sowie
  • beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung Wasser, Michael-Pacher-Straße 36, Zi. 1087 (Tel.: 0662 8042 DW 4199) während den Amtsstunden öffentlich aufgelegt.

Es steht jedem frei, während dieser Zeit Einsicht in die Gefahrenzonenpläne zu nehmen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zu den Gefahrenzonenplänen schriftlich Stellung zu nehmen.

Weiters können die Gefahrenzonenpläne ab 10.11.2021 auf der Homepage des Landes Salzburg unter der Adresse https://www.salzburg.gv.at/themen/wasser/schutz-vor-hochwasser/gefahrenzonen als pdf-Dateien heruntergeladen werden.

Salzburg, am 21.10.2021
Für die Landesregierung                                           
Hofrat Dipl.-Ing. Robert Loizl MAS MTD MBA
Referatsleiter Schutzwasserwirtschaft

2021/22 25.10.2021 13:39:38
Land Salzburg/Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht:

20401-52/4/68/6-2021

Verkäufer: Ing. Hadmar Kurzmann, Bürglsteinstraße 25/22, 5020 Salzburg
Vertragsgegenstand: 48/48172stel Anteile (Garage N) EZ 20590 KG 56537 Salzburg
Kaufpreis: € 26.000,00

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859.

2021/22 25.10.2021 13:42:57
Land Salzburg/Anregung auf Erlassung einer Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe gem. § 14 ROG 2009 idgF/Gemeinde Wals-Siezenheim; Vorhaben an der B1, Bereich Edelweißsiedlung (ehemaliges Poschgelände), GP 1605/2 und 1605/6, KG Wals I/Hörungsverfahren gemäß § 8 Abs 4 ROG idgF

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 10
Kundmachung

Zahl: 21004-H/7974/4-2021

STANDORTVERORDNUNGEN FÜR
HANDELSGROSSBETRIEBE
SALZBURGER LANDESREGIERUNG

Gemäß § 8 Abs. 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 i.d.g.F, wird kundgemacht, dass der Entwurf
der Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe in der Gemeinde Gemeinde Wals-Siezenheim; Vorhaben an der B1, Bereich Edelweißsiedlung (ehemaliges Poschgelände), GP 1605/2 und 1605/6, KG Wals I sowie das Ergebnis der Prüfung der Umweltauswirkungen gem. § 5a ROG 2009 vier Wochen lang beginnend ab Verlautbarung in der Salzburger Landeszeitung in der Abteilung 10 – Planen, Bauen, Wohnen und den Gemeinden Salzburg Stadt, Grödig, Großgmain, Freilassing, Piding, Bad Reichenhall sowie in der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung während der
Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

1. Zum Entwurf können innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Einwendungen vorgebracht werden. Die Einwendungen sind
durch geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.

2. Die Einwendungen sind schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln:
Land Salzburg
Referat 10/04 – Raumplanung
Fanny-v.-Lehnert-Straße 1
5020 Salzburg
Email: raumplanung@salzburg.gv.at

Salzburg, am 02.11.2021
Für die Landesregierung
Hofrat Dr. Silverius Zraunig

2021/22 25.10.2021 13:49:21
Bildungsdirektion Salzburg/Ausschreibung von offenen Leiterstellen

Bildungsdirektion Salzburg
Stellenausschreibung

Zahl: B401350-A/3085/488-2021

Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines

Direktorin/Direktors

zur Ausschreibung:

Bezirk Hallein:
- VS Hallein-Rif-Rehhof (ab 01.02.2022)
- MS Hallein-Stadt (ab 01.02.2022)
- MS Abtenau (ab 01.03.2022)

Bezirk Salzburg-Umgebung
- MS Grödig (ab 01.02.2022)
- PTS Oberndorf (ab 01.02.2022)

Bezirk St. Johann:
- MS Bad Hofgastein (ab 01.02.2022)

Bezirk Salzburg Stadt:
Allgemeine Sonderschule Salzburg (ab 01.02.2022)

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/

Salzburg, am 22.10.2021

2021/22 25.10.2021 14:32:13
Land Salzburg/Zusammenlegungsverfahren Schwandt, Thalgau; Einleitung des Verfahrens 2021/22 Dokumente 27.10.2021 14:01:55
Tourismusverband Uttendorf/Weißsee/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Uttendorf/Weißsee                                     
Kundmachung 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 08. September 2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 21. Oktober 2021 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Uttendorf im Pinzgau € 1,55.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Uttendorf/Weißsee, am 02.11.2021
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Oliver Altenberger

2021/23 09.11.2021 11:55:26
Land Salzburg/Zusammenlegungsverfahren Piesendorf, Piesendorf; Abschluss des Verfahrens und Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4
Verordnung

Zahl: 20401-4/5874/1709-2021

Nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes Piesendorf vom 25.04.2019, Zl. 20401-4/5874/1587-2019, wird von der Agrarbehörde Salzburg das Zusammenlegungsverfahren Piesendorf in der Gemeinde Piesendorf abgeschlossen und die Zusammenlegungsgemeinschaft Piesendorf aufgelöst.

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung in Kraft.

Rechtsgrundlagen:
§ 31 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl. Nr. 1/1973, idgF (FLG. 1973);
§ 8 Abs. 3 FLG. 1973.

Salzburg, am 02.11.2021
Für die Agrarbehörde Salzburg
Mag. Nikolaus Burgschwaiger

2021/23 09.11.2021 12:55:10
Tourismusverband Großarltal/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Großarltal                                      
Kundmachung 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Großarl vom 19. 11. 2021 sowie der Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttschlag vom 15. 11. 2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Großarltal vom 22. 11. 2021 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe 
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden Großarl und Hüttschlag € 2,30 (zwei Euro, dreißig Cent).

Inkrafttreten 
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft.

Großarltal, am 23.11.2021
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der/die Vorsitzende
Franz Zraunig

2021/24 29.11.2021 07:24:58
Land Salzburg/Gesamtüberarbeitung des Landesentwicklungsprogramms

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 10
Kundmachung

Zahl: 21004/LEP/2110/2-2021

Gesamtüberarbeitung des Landesentwicklungsprogramms
SALZBURGER LANDESREGIERUNG

1. Gemäß §8 Abs4 Z2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 i.d.g.F., wird kundgemacht, dass der Entwurf der Gesamtüberarbeitung des Landesentwicklungsprogrammes acht Wochen lang beginnend ab Verlautbarung in der Salzburger Landeszeitung in der Abteilung 10 – Planen, Bauen, Wohnen des Amtes der Salzburger Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften sowie in allen Gemeinden des Landes Salzburg während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt. Der Vorhabensbericht, der Entwurf des Landesentwicklungsprogrammes und der dazugehörige Umweltbericht sowie weitere Grundlagen stehen auf folgender Internetseite zur Verfügung: www.salzburg.gv.at/lep-neu

2. Zum Entwurf des Landesentwicklungsprogrammes können innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Anregungen vorgebracht werden. Die Anregungen sind durch
geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.

3. Die Anregungen sind schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln (bevorzugt digital als E-Mail oder als bearbeitbares PDF-Dokument):
Land Salzburg
Abteilung Planen, Bauen, Wohnen
Referat 10/04
Postfach 527
5010 Salzburg
Email: raumplanung@salzburg.gv.at

Salzburg, am 30.11.2021
Für die Landesregierung
Dr. Silverius Zraunig

2021/24 23.11.2021 17:10:46
Tourismusverband Henndorf/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Henndorf
Kundmachung

Verordnung

Auf Grund des §5 Abs 1 Z1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBI Nr.7, idgF, wird iVm §§10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBI Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBII Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Henndorf vom 15.09.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 27.10.2021 folgendes verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe 
§1

Die allgemeine Nächtigungsabgabe wird erhöht und beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Henndorf € 1,--.

Inkrafttreten
§2

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2023 in Kraft.

Henndorf, am 15.11.2021
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Henndorf
Die Obfrau Elfriede Schwaiger

2021/24 23.11.2021 17:21:36
Bezirkshauptmannschaft Zell am See/Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See - Gruppe Umwelt und Forst; Ausweitung Betretungsverbot für jagdfremde Personen bei der Rotwildfütterung "Sulzbachtal"; JBG Brucker Reitherjagd - JNr. 2.1/6822

Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Verordnung

Zahl: 30603-406/216822/39-2021

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 23. November 2021, durch welche näheren Bestimmungen über die Festlegung der Betretungsverbotszone um einen Rotwildfütterungsbereich getroffen werden.

Auf Grund des § 66 (5) des Jagdgesetzes 1993, LGBl. Nr. 100, in der geltenden Fassung wird hinsichtlich der Schutzzone verordnet:

Lage des bestehenden Rotwild Futterplatzes
§ 1

Gemeinde: Fusch
Wildregion: 2.1
Jagdgebiet: Jagdbetriebsgemeinschaft (JBG) Brucker-Reitherjagd
Jagdgebietsnummer: 6822
Bezeichnung: Rotwildfütterung „Sulzbachtal“
Grundstück Nummer: 1128
Katastralgemeinde: Fusch

Betretungsverbotszone
§ 2

Fläche mit einem Umgebungsradius von 400 m um den Rotwild-Futterplatz Mess-Mittelpunkt Entsprechend der der Verordnung zugrundeliegenden Planbeilage (SAGIS-Luftbild mit Betretungsverbotszone)

Zeitraum und Umfang
§ 3

Während der jeweilig jährlich festgelegten Fütterungsperiode für Rotwild darf dieser um den Fütterungsbereich festgelegte Schutzstreifen von 400 m von jagdfremden Personen nicht betreten oder befahren werden. Der jeweilige wiederkehrende jährliche Zeitraum des Betretungsverbotes wird auf konsensgemäßen Betrieb der Fütterung bzw. anderwärtige jagdbehördliche Festlegung befristet.

Kennzeichnung
§ 4

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt nach Maßgabe der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. März 1997 über Hinweistafeln für jagdliche Sperr- und Schutzgebiete welche die Aufschrift „Fütterungsbereiche (§ 66 Salzburger Jagdgesetz) enthalten. Diese Hinweistafeln sind in entsprechender Anzahl an den Zugangsstellen zum Fütterungsbereich durch die Hegegemeinschaft aufzustellen.

Ausnahmen
§ 5

Das Verbot gilt nicht für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentumes sowie für bestehende Straßen, Wege, Schipisten, Schitourenrouten und Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind. 

Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 sowie die Beschädigung, oder sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 idgF bestraft.

Inkrafttreten
§ 7

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Außerkrafttreten
§ 8

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.

Zell am See, am 23.11.2021
Die Stellvertreterin des Bezirkshauptmannes
Mag. Katharina Blersch

2021/24 24.11.2021 15:49:24
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof/Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof

Österreichischer Verwaltungsgerichtshof 

Zl. 2021-0.793.220

Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof

Am Verwaltungsgerichtshof gelangt voraussichtlich zum 1. April 2022 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung.

Weiters gelangt voraussichtlich zum 1. Juni 2022 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung.

Auf Art. 134 Abs. 4 B-VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen.

Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 335/2020) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen.

Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 5. Jänner 2022 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen.

Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist.

Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung.

Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar.

Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes
T H I E N E L

2021/25 06.12.2021 15:17:28
Salzburg Netz GmbH/Gebrauchsabgabe/Kundmachung

Salzburg Netz GmbH
Gebrauchsabgabe
Kundmachung

In Entsprechung der Bestimmung des § 3b Abs. 3 des Salzburger Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 107/2013, gibt die Salzburg Netz GmbH bekannt, dass ab 1. Jänner 2022 für Strom und Gas nachstehende Gebrauchsabgabe je Leistungseinheit zur Verrechnung gelangt:

Strom:

Ebene 3 ……….0,0454 Cent/kWh

Ebene 4 ……….0,0802 Cent/kWh

Ebene 5 ……….0,1257 Cent/kWh

Ebene 6 ……….0,2346 Cent/kWh

Ebene 7 ……….0,3058 Cent/kWh

 

Gas:

Ebene 2 ……….0,0317 Cent/kWh

Ebene 3 ……….0,0948 Cent/kWh

Salzburg, am 01.12.2021

2021/25 06.12.2021 11:13:57
Land Salzburg/Geplanter Austausch Drainageplan ESG Unkenberger Mähder

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 5
Kundmachung

Zahl: 205-05RG/153/159-2021

I.
a) Gemäß den §§ 22a und 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999 idgF wird kundgemacht, dass beabsichtigt ist, den der Unkenberger Mähder-Europaschutzgebietsverordnung (LGBl 49/2021) als Anlage zugrundeliegenden Lageplan insofern abzuändern, als fehlende Altbestände an Drainagen nachgetragen werden.

b) Die bestehenden Entwässerungsanlagen (Drainageplan) sind in einem Lageplan ersichtlich, der in der Gemeinde Unken sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegt.

II.
Schutzzweck dieser Verordnung ist (wie bisher) die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des im Anhang I der FFH-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtyps „Bergmähwiesen”.

III.
Die von der geplanten Änderung des Europaschutzgebietes betroffenen Grundeigentümer und sonstige Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können innerhalb von sechs Wochen nach Verlautbarung der Kundmachung bei der Marktgemeinde Unken schriftliche Äußerungen zu diesem Vorhaben vorbringen. 

Salzburg, am 03.12.2021
Für die Landesregierung
Mag. Dr. Daniela Reitshammer

2021/25 06.12.2021 11:23:16
Land Salzburg/Geplante Erweiterung des ESG Bürmooser Moor

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 5
Kundmachung

Zahl: 205-05RG/166/52-2021

I.
a) Gemäß den §§ 22a und 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999 idgF wird kundgemacht, dass beabsichtigt ist, das Europaschutzgebiet Bürmooser Moor nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18.11.2008, mit der Teile der Gemeinde Bürmoos zum Europaschutzgebiet erklärt werden (Bürmooser Moor - Europaschutzgebietsverordnung), LGBl 97/2008 idgF, um das Grundstück 1318, KG Bürmoos,
zu erweitern.

b) Die geplante Schutzgebietserweiterung ist aus einem Lageplan ersichtlich, der in der Gemeinde Bürmoos sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegt.

II.
Schutzzweck dieser Verordnung ist (wie bisher) die

1. Erhaltung des Bürmooser Moores als Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für
a) Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (zB Blaukelchen, Rohrweihe, Silberreiher, Eisvogel),
b) Zugvogelarten,
c) weitere seltene und gefährdete Vogelarten;

2. Erhaltung des Bürmooser Moores als Lebensraum für Amphibien und Reptilien gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie (zB Kammmolche);
3. Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensräume der in Z 1 und Z 2 genannten Arten;
4. Erhaltung des Charakters der Landschaft als halboffenes Feuchtgebiet mit mosaikartiger Struktur;
5. Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensräume.

III.
Gemäß § 22b Abs 1 NSchG dürfen bis zur Erlassung dieser Verordnung Nutzungsmaßnahmen von Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bis zur Aufnahme des Gebietes in die Liste gemäß § 22a Abs 1 rechtmäßig vorgenommen worden sind. Alle darüber hinausgehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung von solchen natürlichen Lebensräumen oder solchen Tier- oder Pflanzenarten bewirken können, für die nach der FFH- Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt
werden soll, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden.

IV.
Die von der geplanten Erweiterung des Europaschutzgebietes betroffenen Grundeigentümer und sonstige Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können innerhalb von sechs Wochen nach Verlautbarung der Kundmachung bei der Gemeinde Bürmoos schriftliche Äußerungen
zu diesem Vorhaben vorbringen.

Salzburg, am 03.12.2021
Für die Landesregierung
Mag. Dr. Daniela Reitshammer

2021/25 06.12.2021 11:27:52
Land Salzburg/Geplante Erweiterung NSG Trumerseen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 5
Kundmachung

Zahl: 205-05RG/98/131-2021

I.
a) Gemäß den §§ 20 und 13 f des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999 idgF wird kundgemacht, dass beabsichtigt ist, die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Feber 1979, mit der Teile der Gemeinden Berndorf, Mattsee und
Seeham, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung), LGBl Nr 26/1979 idF LGBl Nr 31/2000, insofern abzuändern, als das Schutzgebiet um eine ca 3000 m2 große Fläche auf dem
Grundstück 161/4, KG Mattsee, erweitert wird.

b) Die Grenzänderungen sind aus einem Lageplan ersichtlich, der in der Gemeinde Mattsee sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegt.

II.
Schutzzweck dieser Verordnung ist (wie bisher) die Erhaltung:
1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes in seinen Kernbereichen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten (zB für Feuchtgebiete typische Orchideenarten (Orchidaceae));
3. der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der Kleinseggen-Flachmoore, der Übergänge zu Zwischenmooren sowie der Hochmoore, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche, als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel;
4. geschlossener Gras-, Schilf- und Buschbestände, besonders in der Uferregion (zB Seerosen, Schilfröhricht).

III.
Innerhalb der von einer Gebietserweiterung betroffenen Grundflächen sind ab dem Zeitpunkt der Kundmachung alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufen. Ausgenommen
von diesen Beschränkungen sind Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Liegenschaften, insb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der weidgerechten Jagd und Fischerei im bisherigen Umfang dienen und den Wert des Naturschutzgebietes gemäß § 19 NSchG nicht erheblich beeinträchtigen.

IV.
Die angeführte Beschränkung tritt mit Erlassung der Verordnung, die die Grenzänderung des Landschaftsschutzgebietes zum Gegenstand hat, längstens aber nach sechs Monaten außer Kraft. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen um weitere sechs Monate verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist auf die gleiche Weise wie die beabsichtigte Erklärung kundzumachen.

V.
Die von der geplanten Änderung betroffenen Grundeigentümer und sonstige Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können innerhalb von sechs Wochen nach Verlautbarung der Kundmachung bei der Marktgemeinde Mattsee schriftliche Äußerungen zu diesem Vorhaben vorbringen.

Salzburg, am 03.12.2021
Für die Landesregierung
Mag. Dr. Daniela Reitshammer

2021/25 06.12.2021 11:34:24
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes/Zusammenfassung des Berichtes "Salzburger Flughafen GmbH" 2021/25 Dokumente 10.12.2021 11:24:02
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes/Zusammenfassung des Berichtes "Internes Kontrollsystem im Rechnungswesen der Abteilung 10" 2021/25 Dokumente 06.12.2021 11:45:20
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-C95/1/1231-2021

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker

• gemäß § 19 a Güterbeförderungsgesetz idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

am 08.03.2022 / 09.03.2022 / 10.03.2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 15.02.2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 16.11.2021
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2021/25 13.12.2021 10:59:26
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-D95/1/732-2021

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker

1. gemäß § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz idgF für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und

2. gemäß § 14a Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

am 08.03.2022 / 09.03.2022 / 10.03.2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 15.02.2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 16.11.2021
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2021/25 13.12.2021 11:01:06
Tourismusverband Niedernsill/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Niedernsill
Kundmachung
Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4
sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der
Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 09. Dezember 2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 26.
November 2021
verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1


Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Niedernsill € 2,00.

Inkrafttreten
§ 2


Diese Verordnung tritt mit 12. Jänner 2023 1 in Kraft.

Niedernsill, am 17.12.2021
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der/die Vorsitzende
Ralf Kröll

2022/01 05.01.2022 09:13:01
Tourismusverband Piesendorf/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Piesendorf
Kundmachung
Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4
sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der
Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 26. November 2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 03. Dezember 2021 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1


Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Piesendorf € 2,00.

Inkrafttreten
§ 2


Diese Verordnung tritt mit 12. Jänner 2023 1 in Kraft.

Piesendorf, am 17.12.2021
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der/die Vorsitzende
Renate Vierziger

2022/01 05.01.2022 09:13:44
Tourismusverband Eben im Pongau/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Eben im Pongau
Kundmachung 
des Tourismusverbandes Eben im Pongau

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012, LGBl. Nr. 106/2012, wird im Zusammenhalt mit den §§ 10 Abs. 3, 11 lit h, 12 Abs. 4 sowie 16 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl. Nr. 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2019, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Eben im Pongau auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 07. Dezember 2021 verordnet:

Höhe der allgemeinen Ortstaxe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Ortstaxe beträgt für jede ortstaxenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Eben im Pongau € 1,70.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01. 01. 2023 in Kraft.

Eben im Pongau, am 21.12.2021
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Eben im Pongau
Der Vorsitzende
Andreas Toferer
Obmann des Tourismusverbandes

2022/01 05.01.2022 08:13:50
Land Salzburg/Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht:

20401-52/4/71/6-2021

Verkäufer: Manfred Widmayer, Friedhofstraße 4, 5580 Tamsweg
Vertragsgegenstand: Grundstücke .108 und 119 im Ausmaß von 483 m² samt Wohnhaus Friedhofstraße 4, 5580 Tamsweg, EZ 107, KG 58029 Tamsweg
Kaufpreis: € 198.900,00

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859.

2022/01 05.01.2022 08:19:03
Sozialministeriumservice Landesstelle Salzburg/Bekanntmachung

Sozialministeriumservice Landesstelle Salzburg
Behindertenausschuss
Bekanntmachung

Vereinigungen, die nach den von der Vereinsbehörde genehmigten Statuten gebildet sind, um die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Behinderten zu fördern und ihre Tätigkeit im Bundesland Salzburg ausüben, werden gemäß§ 12 Absatz 6 des Behinderteneinstellungsgesetzes eingeladen, binnen 4 Wochen 3 Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder zur Entsendung in den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice Landesstelle Salzburg vorzuschlagen. Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlages das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend.

Salzburg, am 28.12.2021
Die Landesstellenleiterin
DSAin Annette Sombekke Bc.

2022/01 05.01.2022 08:25:52
Land Salzburg/Prüfungen der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-VU61/1/721-2021

Gemäß § 6 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO, idgF, wird verlautbart, dass die Prüfungen der fachlichen Eignung für

den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF am 19.04.2022 (schriftlicher Teil) sowie am 21.04. und 22.04.2022 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (bis 08.03.2022) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 16.12.2021
Für den Landeshauptmann
Elisabeth Merkinger

2022/01 05.01.2022 09:15:07
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung 

Zahl: 20610-C95/1/1232-2021

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker

• gemäß § 19 a Güterbeförderungsgesetz idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

am 26.04.2022 / 27.04.2022 / 28.04.2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 05.04.2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 18.11.2021
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2022/02 17.01.2022 13:45:45
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung 

Zahl: 20610-D95/1/733-2021

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker

1. gemäß § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz idgF für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und

2. gemäß § 14a Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

am 26.04.2022 / 27.04.2022 / 28.04.2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 05.04.2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 18.11.2021
Für den Landeshauptmann
OAR Sylvia Holzer

2022/02 17.01.2022 13:46:15
Land Salzburg/Standesbeamten-Dienstprüfung/Kundmachung der Prüfungstermine

Amt der Salzburger Landesregierung
Landesamtsdirektion, Referat 20032 - Wahlen und Staatsbürgerschaft
Verlautbarung

Geschäftszahl: 0/32-P/4339/1-2022

Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1990 idgF, werden die Termine für die Dienstprüfung für Standesbeamte 2022 bekannt gegeben:

Schriftliche Prüfung: 18.03.2022
Mündliche Prüfung: 26., 27. und 28.04.2022

Salzburg, am 11.01.2022
Der Vorsitzende der Standesbeamten-Dienstprüfungskommission
Mag. Johannes Schwaiger

2022/02 17.01.2022 12:52:57
Tourismusverband Sankt Veit-Schwarzach/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband St. Veit-Schwarzach
Kundmachung
Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs
1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der
Gemeindevertretung der Gemeinde Schwarzach vom 14.12.2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 15.12.2021
verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Schwarzach € 1,70.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.05.2023 in Kraft.

Schwarzach, am 24.01.2022
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Simon Empl

2022/03 31.01.2022 13:16:44
Tourismusverband St. Veit-Schwarzach/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband St. Veit-Schwarzach
Kundmachung
Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 5 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Veit vom 15.11.2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 15.12.2021 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde St. Veit € 1,70.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.05.2023 in Kraft.

Schwarzach, am 24.01.2022
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Simon Empl

2022/03 04.02.2022 12:36:16
Land Salzburg/Umwandlung in Stiftungsfonds Haus-der-Natur-Preis für die naturwissenschaftliche Erforschung des Bundeslandes Salzburg; Satzungsänderung

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 8
Verlautbarung

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15.Dezember 2021, Zahl 20803-FOST/2905/140-2021, wurde die Änderung der Stiftungssatzung der Professor Dr.h.c. Eduard Paul Tratz Stiftung hinsichtlich der Umwandlung der Stiftung in einen
Stiftungsfonds mit dem Namen Stiftungsfonds Haus-der-Natur-Preis für die naturwissenschaftliche Erforschung des Bundeslandes Salzburg gemäß §§ 17, 18 und 19 iVm 10 Abs 4 des Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetzes, LGBl. Nr. 70/1976 idgF genehmigt.

Salzburg, am 24.01.2022
Für die Landesregierung
Mag. Dr. Maria Zraunig-Würzburger

2022/03 31.01.2022 13:23:29
Land Salzburg/Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht:

20401-52/4/72/6-2022

Vermieter:  SAPEG – Salzburger Projektentwicklungsgesellschaft m.b.H., Joseph-Messner-Straße 8-14, 5020 Salzburg
Mietgegenstand: Geschäftsräumlichkeiten D0.1 im Ausmaß von 580,17 m² und 4 Tiefgaragenplätze D41, D45, D46 und D47 und ein Lagerraum mit der Bezeichnung D50 sowie eine Teilfläche des Innenhofes im Bauteil D, Wissenspark Urstein, Urstein Süd 17, 5412 Puch
Miete: € 10.458,00 pro Monat + für die Ausbauarbeiten € 823.711,33 zzgl.USt. + Kaution € 70.000,00 als Bankgarantie mit Mindestlaufzeit von 5 Jahren

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 434, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859.

2022/03 31.01.2022 13:28:49
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Kundmachung

Zahl: 20604-ZT/2/200-2022

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Dr. Herbert Walter mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 10.05.2010 mit Zahl 91.514/0266-I/3/2010 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2021 erloschen ist.

Salzburg, am 09.02.2022
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2022/04 14.02.2022 14:51:08
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Kundmachung

Zahl: 20604-ZT/2/201-2022

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Dr.mont. Peter Schubert mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1.12.1999 mit Zahl 91.514/612-III/7/99 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2021 erloschen ist.

Salzburg, am 09.02.2022
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2022/04 14.02.2022 14:54:46
Bildungsdirektion Salzburg/Stellenausschreibung Direktorin/Direktors

Bildungsdirektion Salzburg 
Stellenausschreibung

Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines

Direktorin/Direktors

zur Ausschreibung:

Bezirk Tennengau:

  • MS Abtenau (ab 01.09.2022)
  • MS HalleinNeualm (ab 01.09.2022)
  • VS Kuchl (ab 01.10.2022)

Bezirk Flachgau:

  • PTS Oberndorf (ab 01.09.2022)
  • MS Mattsee (ab 01.09.2022)
  • ASO Köstendorf (ab 01.04.2022)
  • LBS Obertrum (01.08.2022)
  • MS Seekirchen (ab 01.11.2022)
  • MS Neumarkt (ab 01.09.2022)

Bezirk Pinzgau:

  • VS Kaprun (ab 01.09.2022)

Bezirk Salzburg Stadt:

  • VS Campus Mirabell (ab 01.09.2022)
  • JosefRehrl-Schule (ab 01.09.2022)
  • MS P40 (ab 01.11.2022)

Bezirk Pongau:

  • MS Schwarzach (ab 01.09.2022)

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/

Salzburg, am 24.02.2022

2022/05 28.02.2022 11:19:24
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis einer Architektin

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Kundmachung 

Zahl: 20604-ZT/2/204-2022

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Frau Dipl.-Ing. Ingrid Bauer mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30.10.1985 mit Zahl GZl. 327.088/2-I/4b/85 verliehene Befugnis einer
Architektin durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2021 erloschen ist.

Salzburg, am 23.02.2022
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2022/05 28.02.2022 11:37:59
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Technische Geologie

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Kundmachung

Zahl: 20604-ZT/2/205-2022

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Mag. Dr. Michael Premstaller mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 18.2.2003 mit Zahl GZl. 91.514/127-I/3/2003 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2021 erloschen ist.

Salzburg, am 23.02.2022
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2022/05 28.02.2022 11:38:46
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Zivilingenieurs für Elektrotechnik

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Kundmachung

Zahl: 20604-ZT/2/207-2022

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Hardo Stadler mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30.6.1967 mit Zahl GZl. 35.054/Präs.II/67 verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Elektrotechnik durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 17.1.2022 erloschen ist.

Salzburg, am 16.03.2022
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2022/06 17.03.2022 14:20:53
Tourismusverband St. Gilgen/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband St. Gilgen
Kundmachung
Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 5.November 2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 18. März 2022 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe 
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde St.Gilgen € 2,05.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.

St. Gilgen, am 23.03.2022
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Franz Mayrhofer

2022/07 29.03.2022 10:18:04
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung 

Termine für Schiffsführerprüfungen 2022:

1. Freitag       6. Mai                           

2. Freitag       27. Mai                         

3. Freitag       10. Juni                        

4. Freitag       1. Juli                           

5. Freitag       22. Juli                         

6. Freitag       5. August                       

7. Freitag       26. August                     

8. Freitag       9. September                 

9. Freitag      23. September

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 05.04.2022

2022/07 29.03.2022 10:26:49
Salzburg AG/Geschäftsbericht 2021 2022/08 Dokumente 12.04.2022 11:23:34
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Termine für Schiffsführerprüfungen 2022:
1.    Freitag    6. Mai    
2.    Freitag    27. Mai    
3.    Freitag    10. Juni    
4.    Freitag    1. Juli    
5.    Freitag    22. Juli    
6.    Freitag    5. August    
7.    Freitag    26. August    
8.    Freitag    9. September    
9.    Freitag    23. September    

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 03.05.2022

2022/09 26.04.2022 10:53:43
Land Salzburg/Termine für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-VU61/1/732-2022

Gemäß § 6 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO, idgF, wird verlautbart, dass die Prüfungen der fachlichen Eignung für

den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF am 17.10.2022 (schriftlicher Teil) sowie am 19.10. (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (bis 05.09.2022) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 22.04.2022
Für den Landeshauptmann
Jürgen Hametner

2022/09 26.04.2022 11:16:21
Land Salzburg/Kundmachung 2022, Fonds zur Erhaltung des Ländlichen Straßennetzes

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4
Kundmachung

Zahl: 20406-FELS/1/158-2022

Die Fondskommission des ländlichen Straßenerhaltungsfonds (FELS) hat am 04. April 2022 den Pauschalsatz für die allgemeine Erhaltung für das Jahr 2022 mit € 55,00 pro Punkt und den Punktewert des Schneeräumbeitrages für den vergangenen Winter mit € 25,00 pro Punkt einstimmig beschlossen. Eine Auszahlung des Schneeräumbeitrages erfolgt ab 1,5 Punkten je Weganlage.

Salzburg, am 25.04.2022
Für den ländlichen Straßenerhaltungsfonds
Mag. Reija Falkensteiner

2022/09 26.04.2022 11:08:00
Tourismusverband Grödig/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Grödig                              
Kundmachung
Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 17. März 2022 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 21. April 2022 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe 
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Grödig € 0,80.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 17. Mai 2023 in Kraft.

Grödig, am 03.05.2022
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Eduard Ziegler

2022/10 09.05.2022 11:27:45
Land Salzburg/Kundmachung eines Kollektivvertrages für Dienstnehmer in den Käsereien und sonstigen milchbe- und verarbeitenden Betrieben des Landes Salzburg vom 11. Jänner 2022

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4

Zahl: 20408-K/8/683-2022

Kundmachung 
der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung

Gemäß § 122 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den Käsereien und sonstigen milchbe- und verarbeitenden Betrieben des Landes Salzburg, abgeschlossen am 11. Jänner 2022, zwischen

1. dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitsgeberverband in Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg, als kollektivvertragsfähiger Körperschaft der Arbeitgeber, einerseits
und
2. der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, Schrannengasse 2, 5020 Salzburg, andererseits

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/31-2022 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Bürgerzentrum am Bahnhof, Zi. Nr. B 435, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, während der Amtsstunden
eingesehen werden.

Salzburg, am 28.04.2022
Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende
Mag. Klaus Pogadl

2022/10 09.05.2022 13:13:47
Keine Kundmachungen zur Veröffentlichung dieser Ausgabe 2022/11 30.05.2022 14:58:48
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Termine für Schiffsführerprüfungen 2022:

1.    Freitag    1. Juli    
2.    Freitag    22. Juli    
3.    Freitag    5. August    
4.    Freitag    26. August    
5.    Freitag    9. September    
6.    Freitag    23. September    

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 14.06.2022

2022/12 07.06.2022 10:20:16
Land Salzburg/Kundmachung eines Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter in den Betrieben des Gartenbaus und der Baumschulen im Bundesland Salzburg vom 10. Jänner 2022

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4

Zahl: 20408-K/8/688-2022

Kundmachung
der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung

Gemäß § 122 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I. Nr. 78/2021 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in den Betrieben des Gartenbaus und der Baumschulen im Bundesland Salzburg, abgeschlossen am 10. Jänner 2022, zwischen

1. dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitsgeberverband in Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg als kollektivvertragsfähiger Körperschaft der Arbeitgeber, einerseits und

2. der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, Schrannengasse 2, 5020 Salzburg und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, als kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitnehmer, andererseits

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/32-2022 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Bürgerzentrum am Bahnhof, Zi. Nr. B 435, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, während der Amtsstunden eingesehen werden.

Salzburg, am 07.06.2022
Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende
Mag. Klaus Pogadl

2022/12 08.06.2022 11:09:17
Land Salzburg/Kundmachung des Mantelvertrages für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft vom 1. Jänner 2022

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4

Zahl: 20408-K/8/696-2022

Kundmachung
der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung

Gemäß § 122 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Mantelvertrag für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft, abgeschlossen am 1. Jänner 2022, zwischen

1. dem Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien, 1010 Wien, Schauflergasse 6;

2. dem Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Kärntens, 9020 Klagenfurt, Museumgasse 5/II,

3. dem land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Salzburg, 5020 Salzburg, Schwarzstraße 19;

4. dem Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft Steiermark, 8020 Graz, Hamerlinggasse 3;

5. dem Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs, 4021 Linz, Auf der Gugl 3,

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits,

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/34-2022 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Bürgerzentrum am Bahnhof, Zi. Nr. B 435, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, während der Amtsstunden eingesehen werden.

Salzburg, am 09.06.2022
Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende
Mag. Klaus Pogadl

2022/12 09.06.2022 15:29:36
Land Salzburg/Kundmachung eines Kollektivvertrages; Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetriebe, sonstige nicht Bäuerliche und Bäuerliche Betriebe) im Bundesland Salzburg vom 11. Jänner 2022

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4

Zahl: 20408-K/8/692-2022

Kundmachung 
der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung

Gemäß § 122 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetriebe, sonstige nicht Bäuerliche und Bäuerliche Betriebe) des Landes Salzburg, abgeschlossen am 11. Jänner 2022, zwischen

1. dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitsgeberverband in Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg, als kollektivvertragsfähiger Körperschaft der Arbeitgeber, einerseits und

2. der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, Schrannengasse 2, 5020 Salzburg und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, als kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer andererseits

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/33-2022 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Bürgerzentrum am Bahnhof, Zi. Nr. B 435, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, während der Amtsstunden eingesehen werden.

Salzburg, am 09.06.2022
Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende
Mag. Klaus Pogadl

2022/12 09.06.2022 15:59:07
Land Salzburg / Kundmachung eines Zusatzvertrages vom 11. Jänner 2022 zum Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter der Maschinenring Salzburg Genossenschaft mit beschränkter Haftung vom 21. Jänner 2021

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4

Zahl: 20408-K/8/700-2022

Kundmachung 
der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung

Gemäß § 122 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Zusatzvertrag vom 11. Jänner 2022 zum Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter der Maschinenring Salzburg Genossenschaft mit beschränkter Haftung vom 21. Jänner 2021, zwischen

1. dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitsgeberverband in Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg einerseits, und
2. der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, Schrannengasse 2, 5020 Salzburg und
3. dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/35-2022 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Bürgerzentrum am Bahnhof, Zi. Nr. B 435, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, während der Amtsstunden eingesehen werden.

Salzburg, am 14.06.2022
Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende
Mag. Klaus Pogadl

2022/13 23.06.2022 15:07:58
Land Salzburg/Salzburger Tourismusförderungsfonds

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 1

Salzburger Tourismusförderungsfonds 
Veröffentlichung 

Der Jahresvoranschlag 2022 und der Jahresrechnungs-Abschluss 2021 des Salzburger Tourismusförderungsfonds liegen bei der Geschäftsführung der Fondsverwaltung, Südtiroler Platz 11, im 6. Stock, Zimmer 612, im Zeitraum vom 18. Juli 2022 bis 12. August 2022 während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden, zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Salzburg, am 01.07.2022
Mag. Bernhard Rippel
Geschäftsführer

2022/14 04.07.2022 10:02:10
Bezirkshauptmannschaft Hallein/Mag. Helga Zeller, Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Hallein

Bezirkshauptmannschaft Hallein
Kundmachung

Zahl: 30202-159/2782/2-2022

Frau Mag. pharm. Helga Zeller, wohnhaft in 5400 Hallein, Wallmannhofstraße 1, hat gemäß den §§ 9 und 46 Apothekengesetz idgF um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in 5400 Hallein-Rif angesucht.

Der in Aussicht genommene Standort ist wie folgt begrenzt:

Ausgehend von der Kreuzung der Salzburgerstraße mit dem Steingrabenweg, dem Steingrabenweg folgend bis zur Kreuzung mit dem Jägerweg, dem Jägerweg folgend bis zur Kreuzung mit der Gartenaustraße, der Gartenaustraße folgend bis zur Kreuzung mit dem Steinbachfeldweg, von hier der gedachten Linie Richtung Norden folgend bis zur Königsee Ache, von dort entlang der Königsee Ache bis zur Kreuzung der gedachten Verlängerung des Ahornweges mit der Königsee Ache, dieser gedachten Verlängerung folgend bis Ahornweg, diesem folgend bis Kreuzung mit Rifer Hauptstraße, der Rifer Hauptstraße folgend Richtung Osten bis Kreuzung mit Ringweg, von dort dem Ringweg folgend bis zur Kreuzung mit dem Webereiweg, dem Webereiweg Richtung Norden folgend und der gedachten Verlängerung des Webereiweges Richtung Norden folgend bis zur Königsee Ache, von dort entlang der Königsee Ache Richtung Osten bis zur Einmündung der Königsee Ache in die Salzach.

Von der Mündung der Königsee Ache in die Salzach – der Salzach entlang in Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der Rehhofstraße, von dort in gedachter gerader Linie Richtung Rehhofstraße, der Rehhofstraße Richtung Westen folgend bis zur Kreuzung mit der Salzburgerstraße, der Salzburgerstraße folgend in Richtung Norden bis wieder zur Kreuzung der Salzburgerstraße mit dem Steingrabenweg. 
Sämtliche Straßenzüge und gedachte Begrenzungslinien beidseitig.

Die künftige Betriebsstätte soll in 5400 Hallein-Rif, Salzburgerstraße 143 errichtet werden.

Die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und Abs. 4 des Apothekengesetzes betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, werden aufgefordert, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Kundmachung in der „Salzburger Landes-Zeitung“ an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein geltend zu machen.

Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden.

Hallein, am 27.06.2022
Für den Bezirkshauptmann
Mag. Hartwig Zimmerebner

2022/14 04.07.2022 10:09:06
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Termine für Schiffsführerprüfungen 2022:                                 

  1. Freitag       22. Juli                         
  2. Freitag       5. August                       
  3. Freitag       26. August                     
  4. Freitag       9. September
  5. Freitag       23. September

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 12.07.2022

2022/14 04.07.2022 10:18:16
Marktgemeinde Mattsee / REK Neuaufstellung (Revision)

Marktgemeinde Mattsee
Kundmachung

1. Gemäß § 65 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 - ROG 2009, LGBl.Nr. 30/2009 i.d.g.F., wird kundgemacht, dass der Entwurf des Räumlichen Entwicklungskonzeptes der Marktgemeinde Mattsee samt Umweltbericht gem. § 5 ROG 2009 sechs Wochen lang beginnend ab dem 26.07.2022 im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

2. Innerhalb der Auflagefrist kann schriftlich zu diesem Entwurf Stellung genommen werden.

Mattsee, am 26.07.2022
Der Bürgermeister
Michael Schwarzmayr

2022/15 19.07.2022 08:41:45
Land Salzburg / Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht:

20401-52/4/75/9-2022

Vermieter: Rehrl Vermietungs- und Handels GmbH, Hohenauweg 341/1, 5423 St. Koloman

Vertragsgegenstand: Grundstück 715/3 samt dem Superädifikat Garnei 176, 5431 Kuchl

Mietpreis: € 2.800,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859.

2022/15 18.07.2022 11:15:27
Land Salzburg / Neubestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Sachverständigenkommission nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 für die Funktionsperiode 2023 – 2028

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 – Infrastruktur und Verkehr
Kundmachung

Zahl: 20604-AE21/17/1-2022

Auf Grund des § 11 Abs 5 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl Nr 50 idgF, wird kundgemacht, dass die Salzburger Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 zwei Fachleute als Mitglieder und zwei Fachleute als Ersatzmitglieder der Sachverständigenkommission nach dem genannten Gesetz neu zu bestellen hat.

Als Fachleute gelten solche auf den für die Altstadterhaltung bedeutsamen Sachgebieten, insbesondere somit Fachleute auf dem Gebiet der Architektur, des Baugewerbes, der Stadt- und Ortsbildpflege und der Kunstgeschichte.

Körperschaften, Vereine, sonstige Personengemeinschaften und Personen, die an der Altstadterhaltung interessiert sind, sind befugt, hierfür in Betracht kommende Fachleute der Landesregierung namhaft zu machen.

Derartige Vorschläge sind binnen zwei Monaten ab Veröffentlichung dieser Kundmachung mit Angabe der Geschäftszahl an das Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 – Infrastruktur und Verkehr, 5010 Salzburg, Postfach 527, zu richten.

Salzburg, am 13.07.2022
Für die Landesregierung
DDr. Sebastian Huber, MBA
Landesamtsdirektor

2022/15 18.07.2022 11:28:07
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes/Zusammenfassung des Berichtes „Öffentlich Private Partnerschaften in Salzburg“ 2022/15 Dokumente 18.07.2022 11:35:10
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes/Zusammenfassung des Berichtes „Rechnungsabschluss 2021 des Landes Salzburg“ 2022/15 Dokumente 18.07.2022 11:37:22
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Termine für Schiffsführerprüfungen 2022:                                

  1. Freitag       26. August                     
  2. Freitag       9. September       
  3. Freitag       23. September             


Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 09.08.2022

2022/16 02.08.2022 08:00:20
Land Salzburg/Sandortverordnungen für Handelsgrossbetriebe in der Gemeinde Bergheim

Amt der Salzburger Landesregierung

STANDORTVERORDNUNGEN FÜR HANDELSGROSSBETRIEBE
SALZBURGER LANDESREGIERUNG

Zahl: 21004-H/7975/5-2022

KUNDMACHUNG


1. Gemäß § 8 Abs. 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 i.d.g.F, wird kundgemacht, dass der Entwurf der Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe in der Gemeinde Bergheim – Vorhaben Hofer KG - Intersport sowie das Ergebnis der Prüfung der Umweltauswirkungen gem. § 5a ROG 2009 vier Wochen lang beginnend ab Verlautbarung in der Salzburger Landeszeitung in der Abteilung 10 – Planen, Bauen, Wohnen und den Gemeinden Anthering, Elixhausen, Hallwang, Stadtgemeinde Salzburg , sowie in der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt.


2. Zum Entwurf können innerhalb der Auflagefrist begründete schrift-liche Einwendungen vorgebracht werden. Die Einwendungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.


3. Die Einwendungen sind schriftlich an folgende Adresse zu über-mitteln:
Land Salzburg
Referat 10/04 – Raumplanung
Fanny-v.-Lehnert-Straße 1
5020 Salzburg
Email: raumplanung@salzburg.gv.at

Salzburg, 23.08.2022
Für die Landesregierung:
DI Itzlinger-Nagl Christine

2022/17 17.08.2022 10:09:50
Land Salzburg/Satzungsänderung Öffentlicher Personennahverkehr Flachgau II

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 1
Verordnung


der Salzburger Landesregierung vom 05.10.2021 über die Satzungsänderung Öffentlicher Personennahverkehr Flachgau II (ÖPNV Flachgau II).


Auf Grund des § 3 Abs 3 des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes LGBl. Nr. 105/1986 idgF. wird verordnet:


Der Satzungsänderung Öffentlicher Personennahverkehr Flachgau II (ÖPNV Flachgau II) wird die Genehmigung erteilt.

Salzburg, am 09.08.2022
Für die Abteilung 1
Mag. Heinz Hundsberger

2022/17 17.08.2022 09:38:35
Tourismusverband Flachau/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Flachau
Kundmachung
Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 27. Oktober 2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 2. Juni 2022 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde € 2,00

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1.9.2023 in Kraft.

Flachau, am 10. August 2022
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende
Obmann Eugen Fischbacher

2022/17 17.08.2022 10:02:44
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof/Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof

Österreichischer Verwaltungsgerichtshof

Zl. 2022-0.400.984

Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof

Am Verwaltungsgerichtshof gelangt voraussichtlich zum 1. Jänner 2023 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung.

Auf Art. 134 Abs. 4 B-VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen.

Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 266/2022) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen.

Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 23. September 2022 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen.

Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist.

Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung.

Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar.

Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes:
T H I E N E L

2022/17 17.08.2022 10:07:10
Land Salzburg/Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für das Personenbeförderungsgewerbe/Verlautbarung des Prüfungstermines (Jänner 2023)

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-VU41/1/833-2022

Gemäß § 6 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO idgF wird verlautbart, dass die Eignungsprüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung

1. für den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten) Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (Personenkraftverkehr) sowie

2. für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen betriebene Gästewagen-Gewerbe (Z 2-Gewerbe)

gemäß § 3 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 idgF am 16.01.2023 (schriftlicher Teil) sowie 18.01. und 19.01.2023 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (05.12.2022) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 31.08.2022
Für den Landeshauptmann
Jürgen Hametner

2022/18 01.09.2022 09:34:51
Land Salzburg/Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr/Verlautbarung des Prüfungstermines (Februar 2023)

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Zahl: 20610-VU61/1/752-2022

Gemäß § 6 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO, idgF, wird verlautbart, dass die Prüfungen der fachlichen Eignung für

den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF am 06.02.2023 (schriftlicher Teil) sowie am 08.02. und 09.02.2023 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (bis 23.12.2022) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 31.08.2022
Für den Landeshauptmann
Jürgen Hametner

2022/18 01.09.2022 09:32:47
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Kundmachung

Zahl: 20604-ZT/2/209-2022

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn DDI Christoph Herzog mit Bescheid des Bundesministers für Bau-ten und Technik vom 8.11.1984 mit Zahl 324.032/3-I/4b/1984 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 30.6.2022 erloschen ist.

Salzburg, am 01.09.2022
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2022/18 01.09.2022 13:54:30
Land Salzburg / Regionalverband Salzburger Seenland; Verordnung Satzungsänderung

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 10
Verordnung 

Zahl: 21003-07/66/4/10-2022

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25.08.2022 über die Genehmigung der Satzungsänderung des Regionalverbands Salzburger Seenland.

Auf Grund des § 4 Abs 3 des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes, LGBl.-Nr. 105/1986 in der geltenden Fassung wird verordnet:

Der Satzungsänderung des Regionalverbands Salzburger Seenland wird die Genehmigung erteilt.

Salzburg, am 20.09.2022
Für die Landesregierung
Dipl.-Ing. Christine Itzlinger-Nagl

2022/19 16.09.2022 11:37:38
Land Salzburg / Regionalverband Flachgau Nord; Verordnung Satzungsänderung

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 10
Verordnung

Zahl: 21003-07/66/8/18-2022

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22.08.2022 über die Genehmigung der Satzungsänderung des Regionalverbands Flachgau Nord.

Auf Grund des § 4 Abs 3 des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes, LGBl.-Nr. 105/1986 in der geltenden Fassung wird verordnet:

Der Satzungsänderung des Regionalverbands Flachgau Nord wird die Genehmigung erteilt.

Salzburg, am 20.09.2022
Für die Landesregierung
Dipl.-Ing. Christine Itzlinger-Nagl

2022/19 16.09.2022 11:37:23
Land Salzburg / Heizölleitung HK-Nord-HKW-Mitte / Salzburg AG

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 5
Kundmachung

Zahl: 205-G20/20700/58-2022

Auf Grund des Ansuchens der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation nach den Bestimmungen des § 17 ff RohrleitungsG für die Wiederinbetriebnahme der Heizölleitung zwischen den Heizwerken „Mitte“ und „Nord“, beginnend im Gebäude des HKW Nord, verlaufend in südlicher Richtung entlang des Josef-Mayburger Kai und Bergheimer Straße bis zur Lehener Brücke, schließlich entlang des Elisabethkai zum HKW Mitte, wird von dem Landeshaupt-mann von Salzburg eine mündliche Verhandlung gemäß § 19 Rohrleitungsgesetz iVm §§ 40 ff AVG 1991 am 19.10.2022, Beginn 9.00 Uhr, Ort: Zimmer 1004, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, anberaumt.

Das Einreichprojekt liegt bis zum Tag vor der Verhandlung beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5, Michael Pacher Straße 36, Zimmer 4097, während der für den Parteien-verkehr bestimmten Zeiten zur Einsicht auf. Außerdem besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Stadtgemeinde Salzburg, während der Zeiten für den Parteienverkehr. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind an dortiger Stelle zu erfragen. Sollte zum Zeitpunkt der Akteneinsicht die Anwesenheit des Verhandlungsleiters für erforderlich erachtet werden, so ist dies nur nach vorhergehender Terminvereinbarung möglich.

Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt-geben oder während der Verhandlung vorbringen, soweit Ihre Parteistellung verlieren (§§ 40 – 42 AVG 1991).

Salzburg, am 07.09.2022
Für den Landeshauptmann
Mag. Dr. Michael Höllbacher

2022/19 14.09.2022 10:54:32
Land Salzburg / Satzungsänderung des Gemeindeverbandes Seniorenwohnhaus Bramberg / Verordnung Satzungsänderung vom 06.05.2021

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 1
Verordnung 

Zahl: 20103-GEV/356/11-2022

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 06.05.2021 über die Satzungsänderung des Gemeinde-verbandes „Seniorenwohnhaus Bramberg“.

Auf Grund des § 3 Abs 3 des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes LGBl. Nr. 105/1986 idgF. wird verordnet:

Der Satzungsänderung des Gemeindeverbandes „Seniorenwohnhaus Bramberg“ wird die Genehmigung erteilt.

Salzburg, am 12.09.2022
Für die Abteilung 1
Mag. Heinz Hundsberger

2022/19 14.09.2022 11:00:36
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung / Kundmachung gemäß § 48 Apothekengesetz

Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung
Kundmachung gemäß § 48 Apothekengesetz

Zahl: 30302-500/175/3-2022

Frau Dr. med. univ. Nina Freundlinger, geb. am 10.06.1988, Ärztin für Allgemeinmedizin, wohnhaft in 5201 Seekirchen, Wallerseestraße 55a, und Frau Dr. med. univ. Valerie Stemeseder, geb. am 08.08.1988, Ärztin für Allgemeinmedizin, wohnhaft in 5102 Anthering, Sandgrube 10b, haben als Nachfolgerinnen von Herrn Dr. med. univ. Thomas Offner, um die Erteilung der gemäß § 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., erforderlichen Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für den Berufssitz in der Gemeinde 5102 Anthering, Salzburger Straße 13 angesucht.

Die Inhaber öffentlicher Apotheken, welche den Bedarf an der Hausapotheke als nicht gegeben erachten, können gemäß § 48 i.V.m. § 53 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., etwaige Einsprüche gegen deren Errichtung innerhalb einer Frist von längstens sechs Wochen, vom Tage dieser Verlautbarung in der "Salzburger Landes-Zeitung" an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg–Umgebung einbringen. Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden.

Salzburg, am 20.09.2022
Für die Bezirkshauptfrau
Prossinger

2022/20 27.09.2022 09:37:10
Land Salzburg / Verlautbarung / Auflösung des Multiple Sklerose Solidaritätsfonds Dr. Wilfried Haslauer

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 8
Verlautbarung 

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. August 2022, Zahl 20803-FOST/2917/160-2022, wurde der Multiple Sklerose Solidaritätsfonds Dr. Wilfried Haslauer gemäß §§ 38 Abs 1 Z 1 und 2, 39 Abs 3 erster und letzter Satz des Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetzes, LGBl Nr 70/1976 idfF, aufgelöst.

Salzburg, am 20.09.2022
Für die Landesregierung
Mag. Dr. Maria Zraunig-Würzburger

2022/20 27.09.2022 09:41:49
Land Salzburg / Kundmachung / Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen sowie einer Nutzungs- oder Vertriebsbewilligung / „Tiefenbohrung Obermoos“

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 9
Kundmachung

Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen sowie einer Nutzungs- oder Vertriebsbewilligung

Die mit Bescheid der Salzburger Landesregierung Landesregierung, vom 19.08.1999, Zahl: 9/01-42.618/9-1999 ausgesprochene Anerkennung als Heilquelle für die „Tiefenbohrung Obermoos“, gelegen in 5020 Salzburg auf dem Grundstück-Nr. 264/52 in der Katastralge-meinde 56527 Salzburg-Leopoldskron, wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23.01.2018, 209-HVK/16/49-2018 gemäß § 12 Abs. 1 des Salzburger Heilvor-kommen- und Kurortegesetzes 1997 – HKG 1997, LGBl. Nr. 101/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 106/2013 zurückgenommen.

Salzburg, am 23.09.2022
Für die Landesregierung
Mag. Thomas Schmiedbauer

2022/20 27.09.2022 10:53:28
Land Salzburg / Kundmachung / Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen sowie einer Nutzungs- oder Vertriebsbewilligung / "Burghardt-Quelle"

Amt der Salzburger Landesregierung 
Abteilung 9 
Kundmachung 

Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen sowie einer Nutzungs- oder Vertriebsbewilligung

Die mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13.7.2001, Zahl 9/01-42.620/8-2001 erfolgte Anerkennung als Heilquelle für die auf der Grundparzelle Nr. 704 der Katastral-gemeinde 58012 Mauterndorf, im politischen Bezirk Lungau gelegene und dort zu Tage tre-tende Mineralquelle, der sog. "Burghardt-Quelle", wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8.8.2022, Zahl 209-HVK/17/38-2022 gemäß § 12 Abs. 1 des Salz-burger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 – HKG 1997, LGBl. Nr. 101/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 106/2013 zurückgenommen.

Salzburg, am 23.09.2022
Für die Landesregierung
Mag. Thomas Schmiedbauer

2022/20 27.09.2022 10:02:17
Bildungsdirektion Salzburg / Stellenausschreibung / Direktorin/Direktor

Bildungsdirektion Salzburg 
Stellenausschreibung

Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines

Direktorin/Direktors

zur Ausschreibung:

Bezirk Flachgau:

  • MS Seekirchen (ab 01.11.2022)

Bezirk Salzburg Stadt:

  • MS P40 (ab 01.11.2022)

Bezirk Pongau:

  • MS Schwarzach (ab 01.09.2023)
  • MS Werfen (ab 01.01.2023)

Bezirk Tennengau:

  • MS Hallein-Burgfried (ab 01.01.2023)

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/

Salzburg, am 23.09.2022

 

2022/20 27.09.2022 11:02:56
Tourismusverband Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden / Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden     
Kundmachung 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Mittersill vom 04.07.2022, der Gemeinde Hollersbach vom 29.06.2022, sowie der Gemeinde Stuhlfelden vom 01.09.2022,  auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 21.09.2022 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden 2,00 €.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.11.2023 in Kraft.

Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden, am 26.09.2022
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der/die Vorsitzende
Helene Gassner

2022/20 03.10.2022 16:28:08
Land Salzburg / Mindestgebühren für die Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen für das Jahr 2023

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 7
Verlautbarung

Zahl: 207-63200/1/153-2022

Gemäß den Richtlinien für die Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsan-lagen im Land Salzburg vom 21.10.2016, Zahl 20011-RU/2016/251-2016, bleiben die Mindestge-bühren für den Anschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie für die Benützungsgebühren unverändert und lauten für das Jahr 2023 wie folgt:
 

Benützungsgebühr von Wasserversorgungsanlagen 1,30 pro m³
Benützungsgebühr von Abwasserbeseitigungsanlagen 3,30 pro m³
Anschlussgebühr Wasserversorgungsanlagen 500,00 pro Bewertungspunkt
Interessentenbeitrag Abwasserbeseitigungsanlagen 570,00 pro Bewertungspunkt

Beträge ohne Mehrwertsteuer

Salzburg, am 26.09.2022
Der Abteilungsleiter
Dipl.-Ing. Dominik Rosner, MBA

2022/20 29.09.2022 14:32:40
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau / Verlautbarung / Gemäß § 48 des Apothekengesetzes betreffend ein Ansuchen um die Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke in Hüttschlag

Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau
Verlautbarung 
Gemäß § 48 des Apothekengesetzes betreffend ein Ansuchen um die Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke in Hüttschlag

Zahl: 30402-159/ 6-2022

Dr. univ. med. Julia Gerzer, Ärztin für Allgemeinmedizin, hat bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann gemäß § 29 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022, um die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in der Gemeinde Hüttschlag mit dem Berufssitz (Ordinationsstätte) in 5612 Hüttschlag, Hüttschlag 81 mit Wirksamkeit ab 01.04.2023, angesucht.

Inhaber von öffentlichen Apotheken, sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz betroffene Ärzte, die den Bedarf an der beantragten ärztlichen Hausapotheke als nicht gegeben erachten, haben etwaige Einsprüche gegen die Errichtung der ärztlichen Hausapotheke in Hüttschlag innerhalb längstens sechs Wochen – vom Tag der Verlautbarung an gerechnet – bei der Bezirkshauptmannschaft 5600 St. Johann im Pongau Hauptstraße 1, geltend zu machen. Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr in Betracht gezogen.

St. Johann/Pg., am 03.10.2022
Für den Bezirkshauptmann
Reinhold Hohengaßner

2022/21 10.10.2022 11:35:27
Land Salzburg / Kundmachung / Die Gefahrenzonenpläne für die Salzach in Piesendorf, Kaprun, Zell am See und Bruck an der Großglocknerstraße, die Saalach in St. Martin bei Lofer, den Tischlerhäuslkanal (Porschekanal) in Zell am See und Bruck an der Großglocknerstraße sowie den Pladenbach in St. Georgen bei Salzburg

Amt der Salzburger Landesregierung 
Abteilung 7 - Abteilung Wasser 
Kundmachung 

Die Gefahrenzonenpläne für 

  • die Salzach in Piesendorf, Kaprun, Zell am See und Bruck an der Großglocknerstraße,
  • die Saalach in St. Martin bei Lofer,
  • den Tischlerhäuslkanal (Porschekanal) in Zell am See und Bruck an der Großglocknerstraße sowie  
  • den Pladenbach in St. Georgen bei Salzburg 

werden in der Zeit vom 18.10.2022 bis 14.11.2022

  • in den jeweiligen Gemeindeämtern sowie
  • beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung Wasser, Michael-Pacher-Straße 36, Zi. 1087 (Tel.: 0662 8042 DW 4199) während den Amtsstunden öffentlich aufgelegt. 

Es steht jedem frei, während dieser Zeit Einsicht in die Gefahrenzonenpläne zu nehmen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zu den Gefahrenzonenplänen schriftlich Stellung zu nehmen. 

Weiters können die Gefahrenzonenpläne ab 18.10.2022 auf der Homepage des Landes Salzburg unter der Adresse https://www.salzburg.gv.at/themen/wasser/schutz-vor-hochwasser/gefahrenzonen als pdf-Dateien heruntergeladen werden. 

Salzburg, am 04.10.2022 
Für die Landesregierung
Hofrat Dipl.-Ing. Robert Loizl MAS MTD MBA
Referatsleiter Schutzwasserwirtschaft

2022/21 10.10.2022 14:03:28
Land Salzburg / Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht:

20401-52/4/77/6-2022

Verkäufer: Firma Stranachwirt-OG, Stranach 128, 5582 St. Michael im Lungau, vertreten durch die Gesellschafter Gerold Rupert Splinter und Tjerry Mark Pieterson

Vertragsgegenstand: 158/10000 Anteile Top 1 und 1692/10000 Anteile Top 12, EZ 513, KG 58024 St. Michael im Lungau

Kaufpreis: € 312.000,00

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859.

2022/22 25.10.2022 09:50:04
Tourismusverband Fuschlseeregion / Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Fuschlseeregion        
Kundmachung 
Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretungen der Gemeinden vom September 2022 und auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 18. Oktober 2022 wird verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 2,45 €.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01. Dezember 2023 in Kraft.

Fuschl am See, am 19.10.2022
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Franz Schocher
Obmann TVB Fuschlseeregion

2022/22 25.10.2022 09:56:50
Tourismusverband Obertauern / Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Obertauern
Kundmachung
Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes SNAG 2020, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 38/2022 wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022 und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Untertauern und der Gemeinde Tweng wird auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Obertauern vom 20.10.2022, verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Untertauern und der Gemeinde Tweng € 2,45.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.11.2023 in Kraft.

Obertauern, am 20.10.2022
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende
Franz Huber

2022/22 25.10.2022 10:00:06
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau / Verlautbarung Gemäß § 29 (1a) des Apothekengesetzes betreffend ein Ansuchen um die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in Hüttau

Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau
Verlautbarung 

Zahl: 30402-159/50-2022

Gemäß § 29 (1a) des Apothekengesetzes betreffend ein Ansuchen um die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in Hüttau

Dr. univ. med. Karin Mussger, Ärztin für Allgemeinmedizin, whft. Kuschargasse 170/3, 8970 Schladming hat bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann gemäß § 29 Abs. 1a des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022, um die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in der Gemeinde Hüttau mit dem Berufssitz (Ordinationsstätte) in 5511 Hüttau, Hüttau 29a mit Wirksamkeit ab 01.04.2023 (Nachfolge Dr. Eppenschwandtner), angesucht.

Inhaber von öffentlichen Apotheken, sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetzes betroffene Ärzte, die den Bedarf an der beantragten ärztlichen Hausapotheke als nicht gegeben erachten, haben etwaige Einsprüche gegen die Errichtung der ärztlichen Hausapotheke in Hüttau innerhalb längstens sechs Wochen – vom Tag der Verlautbarung an gerechnet – bei der Bezirkshauptmannschaft 5600 St. Johann im Pongau Hauptstraße 1, geltend zu machen. Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr in Betracht gezogen.

St. Johann/Pg., den 11.11.2022
Für den Bezirkshauptmann
Reinhold Hohengaßner 

2022/23 11.11.2022 10:13:53
Land Salzburg / Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht:

20401-52/4/74/9-2022

Veräußerer: Kitzbüheler Alps Projekt GmbH, FN 508586x, Obere Gänsbachgasse 7, 6370 Kitzbühel, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien

Gegenstand: EZ 230, KG 57009 Jochberg, (Mittersill), „Villa 4“

Kaufpreis: 9.096.000,-- €

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3857.

2022/24 22.11.2022 15:41:53
Land Salzburg / Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Kundmachung 

Zahl: 20604-ZT/2/211-2022

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Bernhard Fuchs mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30.9.1988 mit Zahl 337.649/1-IX/1/88 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durch Verzicht mit Wirksam-keit vom 30.9.2022 erloschen ist.

Salzburg, am 22.11.2022
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2022/24 22.11.2022 14:44:28
Stadt Hallein / Öffentliche Stellenausschreibung / Sprengelarzt (w/m/d)

Stadt Hallein
Öffentliche Stellenausschreibung

Die Stadtgemeinde Hallein sucht:

Sprengelarzt (w/m/d)

Aufgaben:

  • Fachliche Besorgung Sicherstellung erreichbarer ärztlicher Hilfe für Personen, wenn sie nicht in Behandlung stehen oder ihr/e Arzt/Ärztin nicht erreichbar ist.

Fachliche Anforderungen:

  • Berechtigung zur Berufsausübung als Ärztin / Arzt für die Allgemeinmedizin in Österreich
  • Wünschenswert: Berufssitz in der Stadtgemeinde Hallein
  • Wünschenswert: Erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf den Gebieten des Sanitätswesens und Sozialversicherungswesens

Bewerbungsfrist: bis spätestens 30.12.2022 12:00 Uhr
Bewerbung: über https://stadtgemeinde-hallein.kommunos.at/2e1062d5.
Dienstbeginn: nach Vereinbarung
Rückfragen: Mag. Peter Reifberger, p.reifberger@hallein.gv.at, Tel. 06245 8988 137

Entlohnung: Grundlagen sind das Sbg Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 sowie das Sbg Gemeindesanitätsgesetz 1967.

Auswahlverfahren: Die Gemeinde hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben. Letztentscheidung: Bürgermeister und Kollegialorgane, unter Beachtung des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes.

Hallein, am 24.11.2022
Der Bürgermeister
Alexander Stangassinger

2022/24 24.11.2022 08:53:03
Land Salzburg / Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht:

Zahl: 20401-52/4/68/14-2022

Verkäufer: Ing. Hadmar Kurzmann, Bürglsteinstraße 25/22, 5020 Salzburg, vertreten durch Notar Mag. Thomas Steinhuber, M.Guggenbichler-Str. 2, 5310 Mondsee

Vertragsgegenstand: Fruchtgenuß Abstellplatz G1 G2 (Einstellplatz 313), EZ 20590 KG 56537 Salzburg

Kaufpreis: € 10.000,00

 

20401-52/4/78/5-2022

Verkäufer: Graham Rowley und Vivien Rowley, Sandy Bedforshire SG19 1BY, 21 Cottage Road, United Kingdom, vertreten durch Notar Dr. Franz Eberl, Loferer Bundesstraße 5, 5700 Zell am See

Vertragsgegenstand: 410/22945 Anteile Wohnung W 37, EZ 581, KG 5710 Kaprun

Kaufpreis: € 210.000,00

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859.

2022/25 05.12.2022 10:03:00
Gemeindeverband Öffentlicher Personennahverkehr Flachgautakt | 2016 / Kundmachung neuer Verbandsobmann ÖPNV

Gemeindeverband Öffentlicher Personennahverkehr Flachgautakt 1 – ÖPNV Flat I
Kundmachung

Gemäß § 9 Abs. 4 Salzburger Gemeindeverbändegesetzt wird kundgemacht, dass Herr Bgm. Rupert Reischl, Gemeinde Koppl, als neuer Verbandsobmann für den ÖPNV Flat I bestellt wurde.

Hof bei Salzburg, am 15.11.2022
Bgm. Rupert Reischl

2022/25 05.12.2022 10:10:13
Haus der Region / Kundmachung Neuaufstellung Regionalprogramm Pongau inklusive Umweltbericht

Haus der Region
Kundmachung 

Gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und Abs. 4. des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (ROG 2009, LGBl. Nr. 82/2019i.d.g.F.) wird kundgemacht, dass die Neuaufstellung des Regionalprogrammes Pongau inkl. Umweltbericht sieben Wochen lang bis 31.01.2023, beginnend ab Verlautbarung in der Salzburger Landeszeitung am 13.12.2022, im Amt der Salzburger Landesregierung, der Abteilung 10, dem Regionalverband Pongau, in der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und den Gemeinden des Bezirks St. Johann im Pongau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt sowie auf der Homepage des Regionalverbandes Pongau und des Landes Salzburg veröffentlich wird.

Sämtliche Unterlagen zur Neuaufstellung des Regionalprogramms Pongau inkl. Umweltbericht sind ab 13.12.2022 auch online unter https://www.pongau.org/was-wir-tun/regionalplanung.html abrufbar.

Zur Neuaufstellung des Regionalprogramms Pongau inkl. Umweltbericht können innerhalb der Kundmachungsfrist begründete schriftliche Äußerungen vorgebracht werden. Diese Äußerungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.

Die Äußerungen sind schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln: Regionalverband Pongau, Bahnhofstraße 34/5, 5500 Bischofshofen, E-Mail: regionalverband@pongau.org

Bischofshofen, am 13.12.2022
​​​​​​​Für den Regionalverband Pongau
Bgm. Dr. Peter Brandauer
Vorsitzender Regionalverband Pongau

2022/25 05.12.2022 10:16:21
Salzburg Netz GmbH / Kundmachung Anpassung Gebrauchsabgabe per 01.01.2023

Salzburg Netz GmbH
Gebrauchsabgabe
Kundmachung

In Entsprechung der Bestimmung des § 3b Abs. 3 des Salzburger Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 107/2013, gibt die Salzburg Netz GmbH bekannt, dass ab 1. Jänner 2023 für Strom und Gas nachstehende Gebrauchsabgabe je Leistungseinheit zur Verrechnung gelangt:

Strom:

Ebene 3 ……….0,0726 Cent/kWh

Ebene 4 ……….0,1283 Cent/kWh

Ebene 5 ……….0,2011 Cent/kWh

Ebene 6 ……….0,3754 Cent/kWh

Ebene 7 ……….0,4893 Cent/kWh

 

Gas:

Ebene 2 ……….0,0555 Cent/kWh

Ebene 3 ……….0,1659 Cent/kWh

Salzburg, am 25.11.2022

2022/25 05.12.2022 10:21:03
Land Salzburg / Bericht über die Tätigkeit und Wahrnehmungen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in den Jahren 2020 - 2021 2022/25 Dokumente 05.12.2022 10:37:29
Land Salzburg / Verlautbarung des Prüfungstermins (April 2023) der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung 

Zahl: 20610-VU61/1/766-2022

Gemäß § 6 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO, idgF, wird verlautbart, dass die Prüfungen der fachlichen Eignung für

den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF am 17.04.2023 (schriftlicher Teil) sowie am 19.04. und 20.04.2023 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Lan-desregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (bis 06.03.2023) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunter-nehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 02.12.2022
Für den Landeshauptmann
Jürgen Hametner

2022/25 05.12.2022 10:45:02
Stadtgemeinde Saalfelden / Stellenausschreibung Sprengelarzt

Stadtgemeinde Saalfelden
Stellenausschreibung 

Im Gesundheitssprengel Saalfelden gelangt die Stelle

eines Sprengelarztes  (m/w/d)

mit ehestmöglicher Wirkung zur Besetzung.

Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Anwendung.

Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:

-     die österreichische Staatsbürgerschaft

-     die Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich

-     die gesundheitliche Eignung, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung, nicht älter als 3 Monate

-     die Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine nicht über 3 Monate alte Strafregisterbescheinigung

-     eine möglichst 3-jährige Berufserfahrung

Bewerbungen sind unter Vorlage der oben angeführten Nachweise sowie folgender weiterer Unterlagen binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet bei der Stadtgemeinde Saalfelden, Rathausplatz 1, 5760 Saalfelden, schriftlich einzubringen:

-     Lebenslauf (mit Angabe des Berufssitzes, Angabe allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten)

-     Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachweise z.B.: ÖÄK-Diplome, ÖÄK-Zertifikate, Diplomfortbildungen, Physikatskurs, bereits abgelegte Sprengelärzteprüfung, etc.

Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz in Verbindung mit dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz:  Grundvergütung 13 v.H. aus a-III-1 zzgl. Ergänzungsbetrag und Steigerungsbeträge.

Sämtliche Bewerbungen werden vertraulich behandelt und die Auswahl unter den Bewerbern/Bewerberinnen erfolgt unter Bedachtnahme des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006 idgF

Saalfelden, am 05.12.2022
Der Bürgermeister
Erich Rohrmoser

2022/25 05.12.2022 14:11:16
Land Salzburg / Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Erdwissenschaften

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Kundmachung 

Zahl: 20604-ZT/2/213-2022

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Mag. Gerhard Traußnig mit Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 14.1.2020 mit Zahl 2020-0.011.673 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Erdwissenschaften durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 24.10.2022 erloschen ist.

Salzburg, am 13.12.2022
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2023/01 11.01.2023 09:14:38
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau / Verordnung mit der die Bereitschaftsdienst-Verordnung der Apotheken im Ennspongau / Wagrain geändert wird

Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau 

Verordnung

Zahl: 30402-159/29/164-2022

Auf Grund des § 8 des Apothekengesetzes, RGBl.Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022, wird nach Anhörung der Landesgeschäftsstelle Salzburg der Österreichischen Apothekerkammer und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg für die öffentlichen Apotheken im Ennspongau/Wagrain Folgendes verordnet:

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 21.09.2020, Zahl 30402-159/29/144-2020 zuletzt geändert mit Verordnung vom 21.03.2022, Zahl 30402-159/29/156-2022, mit der der Bereitschaftsdienst und die Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Altenmarkt, Radstadt und Wagrain sowie der Betriebszeiten der Filialapotheke in Eben im Pongau festgesetzt wurden (Apotheken-Bereitschaftsdienst-Verordnung Enns-Pongau/Wagrain) wird in den § 1 Abs. 3a, § 2 Abs. 3 sowie § 4 geändert, diese lauten nunmehr: 

§ 1

Betriebszeiten (Öffnungszeiten)

(3a Tourismusregelung)

 entfällt

§ 2

Bereitschaftsdienst

(3) (Tourismusregelung) wenn Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG und Berufssitz in Wagrain Ärztebereitschaftsdienst leisten, dies vom 25. Dezember bis einschließlich letztes Wochenende im März an den Wochenenden sowie Feiertagen von 16:00 bis 17:30 Uhr.

§ 4.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Sonntag, den 25. Dezember 2022 in Kraft.

 

St. Johann im Pongau, am 15. Dezember 2022

Für den Bezirkshauptmann:

Reinhold Hohengaßner

2023/01 09.01.2023 11:09:59
Tourismusverband Hochkönig/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Hochkönig                              
Kundmachung
Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinden Maria Alm vom 15.12.2022, Dienten vom 15.12.2022 und Mühlbach vom 14.12.2022 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 16.12.2022 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden Maria Alm, Dienten und Mühlbach € 2,00.

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 16.12.2023 in Kraft.

 

Hochkönig, am 16.12.2022

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Hochkönig:

Der Vorsitzende

 

Mag. Josef Schwaiger

 

2023/01 11.01.2023 09:18:29
Bezirkshauptmannschaft Hallein / Mag. Margit Maria Schiessendoppler, Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Oberalm

Bezirkshauptmannschaft Hallein

Kundmachung

Zahl: 30202-159/2783/2-2022

Frau Mag. pharm. Margit Maria Schiessendoppler, wohnhaft in 5411 Oberalm, Tobislweg 34, hat gemäß den §§ 9 und 46 Apothekengesetz idgF um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in 5411 Oberalm angesucht.

Der in Aussicht genommene Standort ist wie folgt begrenzt:

„Ausgehend von der Betriebsstätte in der Fischer-Villa-Straße 4a Richtung Nordosten in die Hammerstraße. Diese Richtung Süden bis zur Halleiner Landesstraße. Diese weiter Richtung Sü-den bis zur Degelestraße und Richtung Norden bis zur Haunspergstraße. Diese Richtung Osten in die Bogenmühlstraße und weiter in die Hammerstraße retour bis zur geplanten Betriebsstätte. Sämtliche Straßenzüge beidseitig.“

Die künftige Betriebsstätte soll in 5411 Oberalm, Fischer Villa Straße 4a errichtet werden.

Die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und Abs. 4 des Apothekengesetzes betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, werden aufgefordert, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Kundmachung in der „Salzburger Landes-Zeitung“ an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein geltend zu machen.

Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Hallein, am 19.12.202

Für den Bezirkshauptmann
Mag. Hartwig Zimmerebner

2023/01 09.01.2023 11:12:09
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes/Zusammenfassung des Berichtes „COVID-19-Beschaffungen des Landes Salzburg im Jahr 2020“ 2023/02 Dokumente 23.01.2023 10:57:05
Land Salzburg/Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz/Kundmachung der Prüfungstermine

Amt der Salzburger Landesregierung
Landesamtsdirektion, Referat 20032 - Wahlen und Staatsbürgerschaft
Geschäftszahl: 0/32-P/4340/1-2023

Verlautbarung

Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1990 idgF, werden die Termine für die kommende Dienstprüfung für Standesbeamte 2023 bekannt gegeben: 

Schriftliche Prüfung: 28.04.2023
Mündliche Prüfung: 23., 24. und 25.05.2023

Salzburg, am 10.01.2023
Der Vorsitzende der Standesbeamten-Dienstprüfungskommission
Mag. Johannes Schwaiger

2023/02 23.01.2023 10:54:11
Bildungsdirektion Salzburg / Stellenausschreibung / Direktorin/Direktor

Bildungsdirektion Salzburg 
Stellenausschreibung

Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines

Direktorin/Direktors

zur Ausschreibung:

Bezirk Tennengau:

  • MS Abtenau (ab 01.09.2023)
  • MS Hallein-Burgfried (ab 01.09.2023)

Bezirk Salzburg Stadt:

  • MS P40 (ab sofort)

Bezirk Flachgau:

  • MS Seekirchen (ab sofort)
  • VS Anthering (ab 01.09.2023)
  • VS Bergheim (ab 01.12.2023)
  • MS Neumarkt (ab Mai 2023)

Bezirk Pinzgau:

  • MS Uttendorf (ab 01.09.2023)
  • MS Zell am See (ab 01.09.2023)
  • VS Maria Alm (ab 01.09.2023)
  • MS SaalfeldenBahnhof (ab 01.12.2023)

Bezirk Pongau:

  • MS Bad Gastein (ab 01.10.2023)

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/

Salzburg, am 13.01.2023

2023/02 23.01.2023 10:31:10
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof/Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof

 

Österreichischer Verwaltungsgerichtshof

Zl. 2023-0.034.642

Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof

Am Verwaltungsgerichtshof gelangt voraussichtlich zum 1. Juli 2023 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung.

Auf Art. 134 Abs. 4 B-VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen.

Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 266/2022) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen.

Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 3. März 2023 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen.

Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist.

Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung.

Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar.

Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes:

T H I E N E L

 

 

2023/03 08.02.2023 14:23:34
Land Salzburg / Termine Schiffsführerprüfungen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verlautbarung

Termine für Schiffsführerprüfungen 2023                               

  1. Freitag       5. Mai                      
  2. Freitag       26. Mai     
  3. Freitag       16. Juni
  4. Freitag       30. Juni

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 18.04.2023

2023/08 17.04.2023 17:27:30
Land Salzburg / Verlautbarung Prüfungstermine / fachliche Eignung für das Personenbeförderungsgewerbe (Juni 2023)

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

Zahl: 20610-VU41/1/856-2023

 

VERLAUTBARUNG

Gemäß § 6 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO idgF wird verlautbart, dass die Eignungsprüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung
 

  1. für den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten) Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (Personenkraftverkehr) sowie
     
  2. für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen betriebene Gästewagen-Gewerbe (Z 2-Gewerbe)
     

gemäß § 3 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 idgF am 19.06.2023 (schriftlicher Teil) sowie 21.06. und 22.06.2023 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (08.05.2023) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 03.02.2023

Für den Landeshauptmann
Jürgen Hametner

2023/04 17.02.2023 09:39:17
Bezirkshauptmannschaft Hallein / Kundmachung Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Hallein-Rif

Bezirkshauptmannschaft Hallein
Zahl: 30302-159/2745/133-2023
 

KUNDMACHUNG

Frau Mag. pharm. Ingrid Bauer-Ganzera, wohnhaft in 5020 Salzburg, Morzger-Straße 25, hat gemäß den §§ 9 und 46 Apothekengesetz idgF um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in 5400 Hallein-Rif angesucht.

Der in Aussicht genommene Standort ist wie folgt begrenzt:

Ausgehend von der Kreuzung Jägerweg mit der B 159 Salzburgerstraße die Salzburgerstraße Richtung Norden folgend, bis zum Kreisverkehr Salzburgerstraße mit der Rifer Hauptstraße. Sodann vom Kreisverkehr der Rifer Hauptstraße folgend, bis zur Kreuzung Rifer Hauptstraße mit der Schloßallee. Der Schloßallee folgend, bis diese in den Wiesenbrunnweg einmündet. Dem Wiesenbrunnweg Richtung Süden folgend, bis zur Kreuzung mit der Salzburgerstraße. Auf der Salzburgerstraße Richtung Norden zurück zum Ausgangspunkt.

Alle Straßenzüge beidseitig.

Die künftige Betriebsstätte soll in 5400 Hallein-Rif, auf dem Gst 233/3, KG 56223 Taxach, errichtet werden.

Die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und Abs. 4 des Apothekengesetzes betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, werden aufgefordert, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Kundmachung in der „Salzburger Landes-Zeitung“ an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein geltend zu machen.

Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden.

Hallein, am 06.02.2023
Für den Bezirkshauptmann
Mag. Hartwig Zimmerebner

2023/04 17.02.2023 09:42:50
Gemeinde Anthering / Ausschreibung Sprengelarzt

Gemeinde Anthering 

Zahl: D/1349/2023
 

STELLENAUSSCHREIBUNG

Im Gesundheitssprengel Anthering/Bergheim gelangt die Stelle eines Sprengelarztes/einer Sprengelärztin zur Besetzung. Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Anwendung.

Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:

  • die österreichische Staatsbürgerschaft
  • die Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich
  • die gesundheitliche Eignung, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung, nicht älter als 3 Monate
  • die Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine nicht über 3 Monate alte Strafregisterbescheinigung
  • eine möglichst 3-jährige Berufserfahrung

Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz: Grundvergütung 13 v.H. aus a/III/1 zzgl. Ergänzungsbetrag und Steigerungsbeträge.

Bewerbungen sind unter Vorlage der oa. Nachweise sowie folgender weiterer Unterlagen binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet bei der Gemeinde Anthering, Gartenweg 2, 5102 Anthering oder gemeinde@anthering.at einzubringen: Lebenslauf, Angabe des Berufssitzes, Angabe allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten sowie Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachweise zB ÖÄK-Diplome, ÖÄK-Zertifikate, Diplomfortbildungen, Physikatskurs, bereits abgelegte Sprengelärzteprüfung, etc.
 

Anthering, am 21. Februar 2023
Der Bürgermeister:
Ing. Johann Mühlbacher

2023/04 17.02.2023 09:46:40
Land Salzburg / Verordnung über die Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens Lahntal in Maishofen;

Amt der Salzburger Landesregierung 
Abteilung 4 / Agrarbehörde

Zahl: 20401-4/8792/326-2023

 

VERORDNUNG

1. Die Agrarbehörde Salzburg stellt das mit der Verordnung der Agrarbehörde Salzburg vom 03.01.2007, Zl. 20411-4/8792/2-2007, in der Gemeinde Maishofen eingeleitete 
 

ZUSAMMENLEGUNGSVERFAHREN LAHNTAL

ganz ein.

2. Die Agrarbehörde Salzburg löst die Zusammenlegungsgemeinschaft Lahntal auf.

3. Die im Grundbuch erfolgten Anmerkungen der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens Lahntal sind von Amts wegen zu löschen.

Rechtsgrundlagen:
§§ 5, 89 und 90 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1/1973, idgF (FLG. 1973);
§ 8 Abs. 3 FLG.1973;
§ 104 Abs. 5 FLG. 1973.

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung in Kraft.

Salzburg am 09.02.2023
Für die Agrarbehörde Salzburg:
Mag. Nikolaus Burgschwaiger

2023/04 17.02.2023 09:55:52
Bezirkshauptmannschaft Zell am See / Kundmachung über die Erweiterung des Geschützten Landschaftsteiles "Feuchtgebiet auf der Vögeialm" in der Gemeinde Fusch an der Glocknerstraße 2023/04 Dokumente 17.02.2023 10:00:11
Tourismusverband Schleedorf / Verordnung Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Schleedorf
 

VERORDNUNG

Auf Grund des §5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr. 7, idgF. wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 38 2022 idgF. und nach Einholung der Stellungname der Gemeindevertretung der Gemeinde Schleedorf vom 05.04.2022 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourimusverbandes vom 26.01.2023 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Schleedorf € 1,10.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2025 in Kraft.

Schleedorf, am 01.02.2023
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Schleedorf
Der Vorsitzende
Sebastian Reindl

2023/04 17.02.2023 09:35:28
Land Salzburg / Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

KUNDMACHUNG

Zahl: 20604-ZT/2/223-2023

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Gerald Winkler mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16.11.1992 mit Zahl 91.514/984-III/6/92 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2022 erloschen ist.

Salzburg, am 28.02.2023
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2023/05 03.03.2023 14:39:01
Land Salzburg / Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

KUNDMACHUNG

Zahl: 20604/ZT/2/222-2023

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Arnold Neubauer mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17.5.1993 mit Zahl 91.514/592-III/7/93 verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2022 erloschen ist.

Salzburg, am 28.02.2023
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor
 

2023/05 03.03.2023 14:27:53
Land Salzburg / Verordnung über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi für die Gemeinden St. Johann im Pongau, Bischofshofen, Wagrain, Schwarzach, St. Veit im Pongau, Altenmarkt, Goldegg, Mittersill, Hallein, Saalfelden, Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck an der Glocknerstraße 2023/05 Dokumente 02.03.2023 16:06:55
Land Salzburg / Verordnung über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi für die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein, Dorfgastein und Saalbach-Hinterglemm 2023/05 Dokumente 02.03.2023 16:13:27
Land Salzburg / Verordnung über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi in der Stadt Salzburg sowie in den Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim 2023/05 Dokumente 02.03.2023 16:21:52
Land Salzburg / Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
 

KUNDMACHUNG

Zahl: 20604-ZT/2/217-2023

"Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Armin Sandhöfner mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 1.3.1974 mit Zahl 583.667/2-Präs.II/74 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2022 erloschen ist.

Salzburg, am 21.02.2023
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2023/05 02.03.2023 16:28:26
Land Salzburg / Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

KUNDMACHUNG

Zahl: 20604-ZT/2/218-2023

"Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Ario Flad-Naraghi mit Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 29.9.2021 mit Zahl 2021-0.508.431 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2022 erloschen ist.
 

Salzburg, am 21.02.2023
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Bernhard Irnberger
Landesbaudirektor-Stv.

2023/05 02.03.2023 16:34:26
Land Salzburg / Zusammenlegungsverfahren Pinswag, Nußdorf am Haunsberg; Abschluss des Verfahrens und Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4

VERORDNUNG

Zahl: 20401-4/8796/350-2023

Nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes Pinswag vom 03.05.2021, Zl. 20401-4/8796/320-2021, schließt die Agrarbehörde Salzburg das Zusammenlegungsverfahren Pinswag in der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg ab und löst die Zusammenlegungsgemeinschaft Pinswag auf.

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung in Kraft. Rechtsgrundlagen: § 31 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl. Nr. 1/1973, idgF (FLG. 1973); § 8 Abs. 3 FLG. 1973.

Salzburg, am 27.02.2023
Für die Agrarbehörde Salzburg
Mag. Nikolaus Burgschwaiger

2023/05 02.03.2023 16:53:37
Land Salzburg/Kundmachung der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung/Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den Käsereien und sonstigen milchbe- und verarbeitenden Betrieben

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4


KUNDMACHUNG
 

Zahl: 20408/K/8/706-2023

Gemäß § 122 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den Käsereien und sonstigen milchbe- und verarbeitenden Betrieben im Bundesland Salzburg, abgeschlossen am 11. Jänner 2023, zwischen

1. dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitsgeberverband in Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg, als kollektivvertragsfähiger Körperschaft der Arbeitgeber, einerseits und
2. der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, Schrannengasse 2, 5020 Salzburg, andererseits

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/36-2023 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Ausweichquartier Landesdienstleistungszentrum, Günter-Bauer-Straße 1, 1.Stock, 5071 Wals-Siezenheim während der Amtsstunden eingesehen werden.

Salzburg, am 08.03.2023
Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende:
Mag. Klaus Pogadl

 

2023/06 20.03.2023 16:09:34
Bezirkshauptmannschaft Tamsweg / Verordnung über Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der Apotheken im Lungau / Abänderung der Verordnung / Aufhebung der Befristung

Zahl 30502-151/23/31-2023 

VERORDNUNG

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 11.1.2022, Zahl: 30502-151/23/26- 2022, über die Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheke „Zum Heiligen Michael“ in St. Michael im Lungau und der öffentlichen „St. Leonhard-Apotheke“ in Tamsweg wird gemäß § 8 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022, wie folgt geändert. § 4 – Inkrafttreten - lautet: Diese Verordnung tritt mit 31.1.2022 in Kraft. Die Befristung mit 3.4.2023 wird aufgehoben.

Tamsweg, am 17.03.2023
Die Bezirkshauptfrau:

Mag.Dr. Michaela Rohrmoser, MIM

2023/07 Dokumente 28.03.2023 16:24:38
Land Salzburg / Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht:

 

20409-52/4/87/6-2023

Verkäufer: Wolfgang Drescher, Gärtnerstraße 42, 5020 Salzburg, bevollmächtigter Vertreter Rechtsanwalt Dr. Bernd Roßkothen, Alpenstraße 54, 5020 Salzburg

Vertragsgegenstand: Liegenschaft EZ 53, KG 56524 Itzling, bestehend aus dem Grundstück 170 im Ausmaß von 1.162 m², Liegenschaftsadresse Landstraße 3, 5020 Salzburg

Kaufpreis: € 2.020.000,00

 

20409-52/4/88/6-2023

Verkäufer: Richard Lax, Hammerauer Straße 96d, 5020 Salzburg, bevollmächtigter Vertreter Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Auer, Siebenstädterstr. 64, 5020 Salzburg

Vertragsgegenstand: Liegenschaft EZ 489, KG 56513 Gnigl, bestehend aus dem Grundstück Nr. 27/25 im Ausmaß von 408 m², Liegenschaftsadresse Bergerbäuhofstraße 23, 5020 Salzburg

Kaufpreis: € 728.000,00


Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesell-schaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger dem Grundverkehrsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 - Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 - 3859.

2023/7 28.03.2023 16:45:47
Regionalverband Salzburger Seenland/Kundmachung mit Beilagen gemäß Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 über die Auflage des Entwurfes, der 1. Änderung des Regionalprogramms Salzburger Seenland 2023 zur Einsichtnahme

Regionalverband Salzburger Seenland


KUNDMACHUNG

Mit der Veröffentlichung dieser Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung vom 02. Mai 2023 wird die Auflage des Entwurfes, der 1. Änderung des Regionalprogrammes Salzburger Seenland 2023 zur Einsichtnahme bekannt gegeben.

Die Unterlagen zum Entwurf der 1. Änderung des Regionalprogrammes Salzburger Seenland 2023 sind ab dem 02.05.2023 unter www.rvss.at abrufbar. Des Weiteren liegen diese im Regionalverband Sbg. Seenland während der Büroöffnungszeiten in 5164 Seeham, Seeweg 1, im Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 10, in der BH Sbg. Umgebung sowie in allen Gemeinden des Regionalverbandes Sbg. Seenland, zur allgemeinen Einsicht auf.

Ihre Planungsvorschläge und Anregungen zum Entwurf der 1. Änderung des Regionalprogramms Salzburger Seenland sind innerhalb von vier Wochen ab Veröffentlichung der Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung (Fristende: 31.05.2023) schriftlich per E-Mail an office@rvss.at oder per Post an den Regionalverband Salzburger Seenland zu übermitteln. Diese Äußerungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.

Seeham, am 18.04.2023
Für den Regionalverband Salzburger Seenland
Obmann LAbg. Bgm. Ing. Simon Wallner

2023/09 26.04.2023 14:33:36
Tourismusverband Strobl/Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Strobl
 

KUNDMACHUNG/VERORDNUNG

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes - SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 28.März 2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 17. April 2023 verordnet:
 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 2,45 €.
 

Inkrafttreten § 2

Diese Verordnung tritt mit 02.Mai 2024 in Kraft.
 

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:

Der Vorsitzende,
Ferdinand Laimer

2023/09 26.04.2023 14:42:26
Land Salzburg / Kundmachung 2023, Fonds zur Erhaltung des Ländlichen Straßennetzes

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4
 

KUNDMACHUNG

Zahl: 20406-FELS/1/172-2023
 

Die Fondskommission des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds (FELS) hat am 27. März 2023 den Pauschalsatz für die allgemeine Erhaltung für das Jahr 2023 mit € 55,00 pro Punkt und den Punktewert des Schneeräumbeitrages für den vergangenen Winter mit € 25,00 pro Punkt einstimmig beschlossen. Eine Auszahlung des Schneeräumbeitrages erfolgt ab 1,5 Punkten je Weganlage.

Für den ländlichen Straßenerhaltungsfonds:
Mag. Reija Falkensteiner

2023/09 26.04.2023 14:52:07
Land Salzburg / Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung / Mantelvertrag für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4/Obereinigungskommission

Zahl: 20408-K/8/710-2023


KUNDMACHUNG
der Obereinigungskommission beim 
Amt der Salzburger Landesregierung

Gemäß § 122 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Mantelvertrag für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft, abgeschlossen am 1. Jänner 2023, zwischen

1. dem Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien, 1010 Wien, Schauflergasse 6;

2. dem Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Kärntens, 9020 Klagenfurt, Museumgasse 5/II,

3. dem land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Salzburg, 
5020 Salzburg, Schwarzstraße 19;

4. dem Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft Steiermark,
8020 Graz, Hamerlinggasse 3;

5. dem Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs, 4021 Linz, Auf der Gugl 3,

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits,

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/37-2023 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Ausweichquartier Landesdienstleistungszentrum, Günter-Bauer-Straße 1, 1.Stock, 5071 Wals-Siezenheim während der Amtsstunden eingesehen werden.

Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende:
Mag. Klaus Pogadl

2023/09 26.04.2023 15:26:09
Termine Schiffsführerprüfungen 2023

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

VERLAUTBARUNG
Termine für Schiffsführerprüfungen 2023                                                

  1. Freitag       26. Mai     
  2. Freitag       16. Juni
  3. Freitag       30. Juni
  4. Freitag       21. Juli
  5. Freitag       11. August
  6. Freitag       25. August
  7. Freitag       8. September
  8. Freitag       29. September
     

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 26.04.2023

2023/09 26.04.2023 15:39:58
Land Salzburg / Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung / Kundmachung eines Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter in den Betrieben des Gartenbaus und der Baumschulen im Bundesland Salzburg vom 23. Jänner 2023

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4 / Obereinigungskommission
Zahl: 20408-K/8/716-2023

KUNDMACHUNG
der Obereinigungskommission beim 
Amt der Salzburger Landesregierung

Gemäß § 56 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben des Gartenbaus und der Baumschulen im Bundesland Salzburg, abgeschlossen am 23. Jänner 2023, zwischen

1. dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitsgeberverband in Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg, einerseits und

2. der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, Schrannengasse 2, 5020 Salzburg, 
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits,

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/38-2023 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Ausweichquartier Landesdienstleistungszentrum, Günter-Bauer-Straße 1, 1.Stock, 5071 Wals-Siezenheim während der Amtsstunden eingesehen werden.

Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende:
Mag. Klaus Pogadl

2023/10 11.05.2023 16:33:30
Land Salzburg / Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung / Kundmachung eines Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetriebe, sonstige nicht Bäuerliche und Bäuerliche Betriebe) im Bundesland Salzburg vom 23. Jänner 2023.

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4 / Obereinigungskommission
Zahl: 20408-K/8/720-2023

KUNDMACHUNG
der Obereinigungskommission beim 
Amt der Salzburger Landesregierung

Gemäß § 122 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetriebe, sonstige nicht Bäuerliche und Bäuerliche Betriebe) des Landes Salzburg, abgeschlossen am 23. Jänner 2023, zwischen

1. dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitsgeberverband in Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg, als kollektivvertragsfähiger Körperschaft der Arbeitgeber, einerseits und

2. der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, Schrannengasse 2, 5020 Salzburg und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhrn-Platz 1, 1020 Wien, als kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer andererseits

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/39-2023 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Ausweichquartier Landesdienstleistungszentrum, Günter-Bauer-Straße 1, 1.Stock, 5071 Wals-Siezenheim während der Amtsstunden eingesehen werden.

Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende:
Mag. Klaus Pogadl

2023/10 11.05.2023 16:51:07
Land Salzburg / Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht:
 

20409-52/4/82/7-2023
Verkäufer:
BSG Liegenschaftsverwaltung GmbH, Packerstraße 101, 8561 Södling, bevollmächtigter Vertreter Rechtsanwalt Mag. Detlef Baumgarten, Grinzinger Allee 8, 1190 Wien
Vertragsgegenstand: 138/1042-tel Anteilen (Wohnung Top 2.02 im Ausmaß 126,72 m²) EZ 30514 KG 56537 Salzburg
Kaufpreis: € 510.000,00


20409-52/4/89/5-2023
Verkäufer:
Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, bevollmächtigter Vertreter Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Stelzhamerstraße 2/26, 4020 Linz
Vertragsgegenstand: 314/2918 Anteilen (Geschäftslokal 2 im Ausmaß EG: 91,38 m², KG: 34 m²) EZ 50 KG 56314 Neumarkt Markt
Kaufpreis: € 190.000,00

 

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger dem Grundverkehrsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 - Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859.

2023/10 15.05.2023 09:59:26
Amt der Salzburger Landesregierung / Verlautbarung Termine für Schiffsführerprüfungen 2023

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
 

VERLAUTBARUNG
Termine für Schiffsführerprüfungen 2023
 

Freitag       16. Juni
Freitag       30. Juni
Freitag       21. Juli
Freitag       11. August
Freitag       25. August
Freitag       8. September
Freitag       29. September
 

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 11.05.2023

2023/10 11.05.2023 17:12:07
Termine Schiffsführerprüfungen 2023

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

VERLAUTBARUNG
Termine für Schiffsführerprüfungen 2023                                      

  1. Freitag       16. Juni
  2. Freitag       30. Juni
  3. Freitag       21. Juli
  4. Freitag       11. August
  5. Freitag       25. August
  6. Freitag       8. September
  7. Freitag       29. September

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 30.05.2023

2023/11 23.05.2023 10:58:52
Tourismusverband St. Gilgen / Nächtigungsabgabe

Tourismusverband St. Gilgen    

KUNDMACHUNG/VERORDNUNG

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 27. April 2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 4. Mai 2023 verordnet: 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde St. Gilgen € 2,45

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft.

St. Gilgen, am 12.05.2023
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:

Der Vorsitzende
Franz Mayrhofer

2023/11 23.05.2023 12:21:09
Tourismusverband Lend – Embach / Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Lend – Embach

KUNDMACHUNG/VERORDNUNG

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom Lend-Embach auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 11.05.2023 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde: € 1,80

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.06.2024  in Kraft.

Embach, am 12.05.2023
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:

Die Vorsitzende
Obfrau Sylvia Klingler

2023/11 23.05.2023 11:57:10
Bildungsdirektion Salzburg / Stellenausschreibung / Direktorin/Direktor 

Bildungsdirektion Salzburg 
Stellenausschreibung

Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines

Direktorin/Direktors

zur Ausschreibung:

Bezirk Tennengau:

  • MS Hallein-Burgfried (ab 01.09.2023)
  • MS Bad Vigaun (ab 01.09.2023)
  • MS Werfen (ab 01.09.2023)

Bezirk Salzburg Stadt:

  • MS P40 (ab 01.09.2023)
  • VS/MS Aribonenstraße (ab 01.09.2023)

Bezirk Pinzgau:

  • VS Maria Alm (ab 01.09.2023)
  • MS Saalfelden Bahnhof (ab 01.12.2023)
  • VS Zell am See (ab 01.09.2023)

Bezirk Pongau:

  • LBS St. Johann im Pongau (ab 01.09.2023)

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/ 

2023/11 23.05.2023 12:29:40
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung / Kundmachung Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Seekirchen

Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung
Zahl: 30303/500-193/63-2023

KUNDMACHUNG
gemäß § 48 Apothekengesetz

Frau Mag.pharm. Agnes Donner, geb. 13.01.1951, wohnhaft in Kühbergstraße 22a, 5023 Salzburg, hat gemäß §§ 9 und 46 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in der Gewerbestraße 1A, 5201 Seekirchen am Wallersee angesucht.

Der Standort der zu errichtenden öffentlichen Apotheke soll wie folgt lauten bzw. begrenzt sein: „Ausgehend von der Betriebsstätte in der Gewerbestraße 1A, 5201 Seekirchen am Wallersee über die Gewerbestraße Richtung Süden bis zum Kreisverkehr in die Obertrumer Landesstraße – die Ernst-Lodron-Straße 13a inkludierend. Die Obertrumer Landesstraße Richtung Nordwesten bis zur Ruptertusstraße. Diese folgend Richtung Nordosten bis zur Arnogasse (Einschließlich der Gewerbebetriebe in der Rupertusstraße). Die Arnogasse Richtung Südosten den gesamten Verlauf und einer gedachten Linie bis zur Obertrumer Landesstraße. Die Obertrumer Landesstraße Richtung Süden bis zur Mühlbergstraße und retour bis zur Betriebsstätte in der Gewerbestraße 1A. Sämtliche Straßenzüge beidseitig.“

Die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz betroffenen Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, können etwaige Einsprüche gegen deren Neuerrichtung innerhalb von sechs Wochen, vom Tage dieser Verlautbarung in der "Salzburger Landes-Zeitung" an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg–Umgebung einbringen. Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden.

Salzburg, am 10.05.2023
Für die Bezirkshauptfrau 
Mag. Felix Pilshofer

2023/11 23.05.2023 11:58:00
Land Salzburg / Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

KUNDMACHUNG

Zahl: 20604-ZT/2/219-2023

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Franz Laabmayr mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 6.11.1974 mit Zahl BMBT 586.228/2-Präs.II/74 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 30.12.2022 erloschen ist.

Salzburg, am 23.02.2023
Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2023/11 30.05.2023 08:24:01
Land Salzburg/ Kundmachung Geplante Erweiterung ESG Oichtenriede

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 5

KUNDMACHUNG

Zahl: 20505-05RG/95/70-2023

I.
a) Gemäß den §§ 22a und 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999 idgF wird kundgemacht, dass beabsichtigt ist, das Europaschutzgebiet Oichten-Riede nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Jänner 1982, mit der Teile der Gemeinden Dorfbeuern und Nußdorf am Haunsberg zum Natur- und Europa-schutzgebiet erklärt werden (Oichten-Riede-Europaschutzgebietsverordnung), LGBl Nr 27/1982 idgF, um die landeseigenen Grundstücke 396, 399/1 und 437, jeweils KG Dorf-beuern, zu erweitern.
b) Zudem sollen sich künftig die Grenzen des Schutzgebietes direkt aus einer Anlage zur Ver-ordnung ergeben, die die bislang aufgelegten Lagepläne ersetzt.
c) Die geplante Schutzgebietserweiterung (samt Gesamtabgrenzung) ist aus einem Lageplan ersichtlich, der in den Gemeinden Dorfbeuern und Nußdorf am Haunsberg sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegt.

II.
Schutzzweck dieser Verordnung ist (wie bisher) die
1. Erhaltung von besonderen Vegetationstypen mit ihrer Vielzahl an geschützten und gefähr-deten Pflanzen- und Tierarten (zB Großer Brachvogel, Bekassine, Kiebitz);
2. Erhaltung eines vielfältigen, strukturreichen Landschaftskomplexes mit Niedermooren, Feuchtwiesen und Bruchwäldern als charakteristisches Landschaftselement des Flach-gaues und als einzigartiges Vogelbiotop im Land Salzburg, insb als Wiesenbrütergebiet;
3. Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtli-nie sowie von Zugvogelarten (Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete; zB Wachtelkönig, Grauspecht, Neuntöter, Rohrweihe, Großer Brachvogel, Bekassine, Braunkehlchen, Wie-senpieper).

III.
Gemäß § 22b Abs 1 NSchG dürfen bis zur Erlassung dieser Verordnung Nutzungsmaßnahmen von Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bis zur Aufnahme des Gebietes in die Liste gemäß § 22a Abs 1 rechtmäßig vorgenommen worden sind. Alle darüber hin-ausgehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung von solchen natürlichen Lebens-räumen oder solchen Tier- oder Pflanzenarten bewirken können, für die nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden.
 

IV.
Die von der geplanten Erweiterung des Europaschutzgebietes betroffenen Grundeigentümer und sonstige Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können innerhalb von sechs Wochen nach Verlautbarung der Kundmachung bei den Gemeinden Dorfbeuern und Nußdorf am Haunsberg schriftliche Äußerungen zu diesem Vorhaben vorbringen.
 

Für die Landesregierung:
Mag. Dr. Daniela Reitshammer

 

2023/12 05.06.2023 11:24:39
Land Salzburg/Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht
 

20409-52/4/85/8-2023
Verkäufer:
Struber Zelte GmbH, Riesbachstraße 3, 5412 Puch bei Hallein, bevollmächtigter Vertreter Rechtsanwalt Hon.-Prof. Dr. Helmut Hegen, Hellbrunner Straße 9a, 5020 Salzburg
Vertragsgegenstand: Liegenschaft EZ 287 (Grst. Nr. 297/3, 299/5, 299/8 und 300/3 im Gesamtausmaß von 4.630 m²) KG 56225 Thurnberg
Kaufpreis: € 300.200,00


20409-52/4/90/6-2023
Vermieter:
RoRo GmbH, Biodorfweg 4, 5164 Seeham, bevollmächtigter Vertreter Notar Mag. Christoph Pichler, Kasernenstraße 2, 5071 Wals-Siezenheim
Vertragsgegenstand: Liegenschaft EZ 1049 (Grst. Nr. 287 im Ausmaß von 8.740 m²) KG 56554 Siezenheim II
Mietzins: € 104.880,00 pro Jahr

 

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger dem Grundverkehrsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 - Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859.

2023/12 05.06.2023 11:41:10
Termine Schiffsführerprüfungen 2023

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

VERLAUTBARUNG
Termine für Schiffsführerprüfungen 2023                                      

  1. Freitag       30. Juni
  2. Freitag       21. Juli
  3. Freitag       11. August
  4. Freitag       25. August
  5. Freitag       8. September
  6. Freitag       29. September

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 13.06.2023

2023/12 13.06.2023 12:55:12
Amt der Salzburger Landesregierung, Stabsstelle Planen, Bauen, Wohnen - Kundmachung, Entwurf Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe in der Stadt Salzburg, Vorhaben an der Fürbergstraße (Erweiterung Möbi)

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 10/04 - Raumplanung
Stabsstelle Planen, Bauen, Wohnen

Zahl: 21004-H/7976/6-2023

KUNDMACHUNG

1. Gemäß § 8 Abs. 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 i.d.g.F, wird kundgemacht, dass der Entwurf der Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe in der Stadt Salzburg, Vorhaben an der Fürbergstraße (Erweiterung Möbi) sowie das Ergebnis der Prüfung der Umweltauswirkungen gem. § 5 ROG 2009 vier Wochen lang beginnend ab Verlautbarung in der Salzburger Landeszeitung in der Abteilung 10 – Wohnen und Raumplanung, den Gemeinden Salzburg, Anif, Anthering, Bergheim, Elsbethen, Elixhausen, Eugendorf, Grödig, Großgmain, Hallwang, und Wals Siezenheim sowie in der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

2. Zum Entwurf können innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Einwendungen vorgebracht werden. Die Einwendungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.

3. Die Einwendungen sind schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln: Land Salzburg Referat 10/04 – Raumplanung Bundesstraße 6 5010 Salzburg Email: raumplanung@salzburg.gv.at

Salzburg, am 27.06.2023
Für die Landesregierung:
Mag. Michael Plath

2023/13 22.06.2023 13:30:34
Gemeinde Anthering - Ausschreibung Sprengelarzt

Gemeinde Anthering
Zahl: D/4994/2023
 

STELLENAUSSCHREIBUNG

Im Gesundheitssprengel Anthering/Bergheim gelangt die Stelle eines Sprengelarztes/einer Sprengelärztin zur Besetzung. Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Anwendung.

Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:

 die österreichische Staatsbürgerschaft

 die Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich

 die gesundheitliche Eignung, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung, nicht älter als 3 Monate

 die Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine nicht über 3 Monate alte Strafregisterbescheinigung

 eine möglichst 3-jährige Berufserfahrung

Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz in Verbindung mit dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz: Grundvergütung 13 v.H. aus a/III/1 zzgl. Ergänzungsbetrag und Steigerungsbeträge. 

Bewerbungen sind unter Vorlage der oa. Nachweise sowie folgender weiterer Unterlagen binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet bei der Gemeinde Anthering, Gartenweg 2, 5102 Anthering oder gemeinde@anthering.at einzubringen: Lebenslauf, Angabe des Berufssitzes, Angabe allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten sowie Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachweise zB ÖÄK-Diplome, ÖÄK-Zertifikate, Diplomfortbildungen, Physikatskurs, bereits abgelegte Sprengelärzteprüfung, etc.

Anthering, am 27. Juni 2023
Der Bürgermeister: Ing. Johann Mühlbacher

2023/13 26.06.2023 14:20:22
Bezirkshauptmannschaft Zell am See - Kundmachung - Geschützter Landschaftsteil Naturwaldreservat Ossmann Staffalm, GN 1 und 2, KG Hinterglemm, OG Saalbach Hinterglemm

Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Zahl: 30603-253/8600/18-2023
 

KUNDMACHUNG

I.
Gemäß § 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 idgF, LGBl. Nr. 4112022 (NSchG)wird die Absicht kundgemacht, den im Gemeindegebiet von Saalbach - Hinterglemm gelegenen, natürlichen, tiefsubalpinen Fichtenwald auf Teilflächen der GN 1 und 2, KG Hinterglemm in einem Gesamtausmaß von 8,85 Hektar zu einem "geschützten Landschaftsteil" zu erklären.

la.
Die genaue Umgrenzung des oben genannten Landschaftsteils ist aus den angeschlossenen Übersichtsplänen im Maßstab 1:5.000 ersichtlich. Dieser Plan liegt, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Saalbach - Hinterglemm für einen Zeitraum von 6 Wochen zur allgemeinen Einsicht auf (§ 13 Abs. 1 NSchG).

II.
Der Geschützte Landschaftsteil soll die Bezeichnung .Naturwaldreservat Ossmann - Staffalm" erhalten.

III.
Die Verordnung dient folgendem Schutzzweck:

1. Der unbeeinträchtigten Erhaltung der charakteristischen Waldfläche, einschließlich ihres besonderen Landschaftsgepräges; 

2. Der Erhaltung der in diesem Gebiet vorhandenen Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie geschützter Tier- und Pflanzenarten;

3. Der Gewährleistung einer möglichst unbeeinträchtigten Weiterentwicklung als Naturwald;

4. Der Erhaltung des Gebietes für naturwissenschaftliche Beobachtungs- und Forschungsarbeiten.

IV.
Vom Zeitpunkt der Kundmachung sind Maßnahmen, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, nur nach vorheriger Bewilligung der Naturschutzbehörde zulässig. Ausgenommen von diesem Verbot sind weiter die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei im bisherigen Umfang.

V.
Das Verbot gemäß Punkt IV. tritt mit Erlassungder Verordnung des Geschützten Landschaftsteiles "Naturwaldreservat Ossmann- Staffalm", längstens aber nach 6 Monaten außer Kraft. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen um weitere 6 Monate verlängert werden, wobei dieser Umstand wie die beabsichtigte Erklärung kundzumachen ist.

VI.
Gemäß § 13 Abs 1 und 2 NSchGkönnen die vom geplanten geschützten Landschaftsteil betreffenen Grundeigentümer und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, innerhalb von 6 Wochen bei der Gemeinde Saalbach - Hinterglemm schriftliche Äußerungen zu diesem Vorhaben vorbringen.

Für den Bezirkshauptmann
Dipl.-Ing. Manfred Pongruber, MBA

2023/13 Dokumente 26.06.2023 14:15:12
Amt der Salzburger Landesregierung / Verkehrsunternehmen - Verlautbarung des Prüfungstermins (Oktober 2023) fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

Amt der Salzburger Landesregierung
Verkehrsunternehmen

Zahl: 20610-VU61/1/799-2023
 

VERLAUTBARUNG

Gemäß § 6 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO, idgF, wird verlautbart, dass die Prüfungen der fachlichen Eignung für

den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF am 16.10.2023 (schriftlicher Teil) sowie am 18.10.2023 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (bis 04.09.2023) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.
 

Salzburg, am 06.06.2023
Für den Landeshauptmann
Jürgen Hametner

2023/13 22.06.2023 13:25:05
Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger / Stellenausschreibung Sprengelarzt (m/w/d)

Marktgemeinde Neukirchen am Großvendiger
 

STELLENAUSSCHREIBUNG

Im Gesundheitssprengel der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger (umfasst die Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau, Neukirchen am Großvenediger) gelangt die Stelle eines Sprengelarztes (m/w/d) mit ehestmöglicher Wirkung zur Besetzung.

Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nicht anders bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Anwendung.

Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:

  • die österreichische Staatsbürgerschaft
  • die Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich
  • die gesundheitliche Eignung, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung, nicht älter als 3 Monate
  • die Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine nicht über 3 Monate alte Strafregisterbescheinigung
  • eine möglichst 3-jährige Berufserfahrung

Bewerbungen sind unter Vorlage der oben angeführten Nachweise sowie folgende weitere Unterlagen binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung an gerechnet bei der Markgemeinde Neukirchen am Großvenediger, Marktstraße 171, 5741 Neukirchen am Großvenediger schriftlich einzubringen:

  • Lebenslauf (mit Angabe des Berufssitzes, Angaben allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten)
  • Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachwiese z.B. ÖÄK-Diplome, ÖÄK-Zertifikate, Diplomfortbildungen, Physikatskurs, bereits abgelegte Sprengelärzteprüfung, etc.

Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001.

Auswahlverfahren: Die Gemeinde hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben. Letztentscheidung: Gesundheitssprengel der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger.

Sämtliche Bewerbungen werden vertraulich behandelt und die Auswahl unter den Bewerbern/Bewerberinnen erfolgt unter Bedachtnahme des Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, LGBl.Nr. 31/2006 idgF.


Neukirchen am Großvenediger, am 11.07.2023
Der Bürgermeister und Vorsitzender des Gesundheitssprengels
Schweinberger Andreas

2023/14 05.07.2023 11:37:02
Termine Schiffsführerprüfungen 2023

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

VERLAUTBARUNG
Termine für Schiffsführerprüfungen 2023                                      

  1. Freitag       21. Juli
  2. Freitag       11. August
  3. Freitag       25. August
  4. Freitag       8. September
  5. Freitag       29. September

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 21.06.2023

2023/13 21.06.2023 17:00:17
Gemeindeverband (Gesundheitssprengel) Faistenau-Hintersee - Stellenausschreibung Sprengelarzt

Gemeindeverband (Gesundheitssprengel) Faistenau-Hintersee


STELLENAUSSCHREIBUNG
 

Im Gesundheitssprengel Faistenau Hintersee gelangt die Stelle eines

Sprengelarztes (m/w/d)

zur Ausschreibung

Dienstantritt: ehestmöglich

Aufgaben:

Fachliche Besorgung der sprengelärztlichen Aufgaben gem dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967

Sicherstellung erreichbarer ärztlicher Hilfe für Personen, wenn sie nicht in Behandlung stehen oder ihre/n Arzt / Ärztin nicht erreichbar ist.

Fachliche Anforderungen:

Berechtigung zur Berufsausübung als Arzt / Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich

Die gesundheitliche Eignung, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung nicht älter als 3 Monate

Die Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine Strafregisterbescheinigung, nicht älter als 3 Monate

Erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf den Gebieten des Sanitätswesens und des Sozialversicherungswesen bzw die Bereitschaft diese innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses abzulegen

Wünschenswert: Berufssitz in der Gemeinde Faistenau 

Bewerbungen sind unter Vorlage der oben angeführten Nachweise sowie folgender weiterer Unterlagen binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet beim Gemeindeverband (Gesundheitssprengel) Faistenau-Hintersee, situiert Am Lindenplatz 1, 5324 Faistenau schriftlich oder per E-Mail amtsleitung@faistenau.gv.at einzubringen.

  • Lebenslauf
  • Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachweise

Auswahlverfahren:

Die Gemeinde hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben.

Die Anstellung und Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz idgF.

Sämtliche Bewerbungen werden vertraulich behandelt und die Auswahl unter den Bewerber:innen erfolgt unter Bedachtnahme auf das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz LGBL 31/2006 idgF.

Faistenau/Hintersee, 23.06.2023 
Für den Gemeindeverband

Der Obmann des Sprengelausschusses
Josef Wörndl 
Bürgermeister

2023/13 26.06.2023 14:35:47
Termine Schiffsführerprüfungen 2023 

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

VERLAUTBARUNG
Termine für Schiffsführerprüfungen 2023                                      

  1. Freitag       21. Juli
  2. Freitag       11. August
  3. Freitag       25. August
  4. Freitag       8. September
  5. Freitag       29. September

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 11.07.2023

2023/14 05.07.2023 11:37:32
Gemeinde Bürmoos - Kundmachung - Einsicht Räumliches Entwicklungskonzept

Gemeinde Bürmoos

KUNDMACHUNG

1. Gemäß § 65 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 - ROG 2009, LGBl.Nr. 30/2009 i.d.F. LGBl. Nr. 9/2016 iVm § 86 Abs 8 ROG 2009 i.d.g.F., wird kundgemacht, dass der Entwurf des Räumlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde Bürmoos samt Umweltbericht gem. § 5 ROG 2009 sechs Wochen lang beginnend ab dem 11.07.2023 im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt und zusätzlich ist der Entwurf im Internet unter https://www.buermoos.at/Buergerservice/Amtstafel einsehbar.

2. Innerhalb der Auflagefrist kann schriftlich zu diesem Entwurf Stellung genommen werden.

Bürmoos, 11.07.2023
Die Bürgermeisterin
Cornelia Ecker

2023/14 05.07.2023 11:35:20
Salzburg AG/Geschäftsbericht 2022 2023/14 Dokumente 05.07.2023 11:57:55
Landesrechnungshof / Veröffentlichung Berichte "Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation - externe Beratungsleistungen" und "Tauernkliniken GmbH"

Landesrechnungshof
Zahl: 003-1/8/403-2023
 

VERÖFFENTLICHUNG

der Kurzfassungen der vom Landtag am 28. Juni 2023 zur Kenntnis genommenen Berichte des Salzburger Landesrechnungshofes zu:

"Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation - externe Beratungsleistungen" 

"Tauernkliniken GmbH"

 

Salzburg, 25.7.2023
Dir. Mag. Ludwig F. Hillinger
Landesrechnungshof


 

 

2023/15 Dokumente 21.07.2023 15:32:00
Amt der Salzburger Landesregierung/Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis einer Ingenieurkonsulentin für Forst- und Holzwirtschaft

Amt der Salzburger Landesregierung
Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/226-2023


KUNDMACHUNG

"Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Frau Dipl.-Ing. Michaela Leitgeb mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 8.5.2012 mit Zahl 91.514/0141-I/3/2020 verliehene Befugnis einer Ingenieurkonsulentin für Forst- und Holzwirtschaft durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 20.1.2023 erloschen ist.

Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher Landesbaudirektor“

2023/15 20.07.2023 16:28:14
Land Salzburg/Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG
 

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 32 Abs 1 Grundverkehrsgesetz 2023 (GVG) kundgemacht:


20409-52/4/91/4-2023

Bestandgeber: Martin Mitteregger, Naglerweg 14, 5600 St. Johann im Pongau; als bevollmächtigter Vertreter Notar Dr. Claus Spruzina, Pflegerplatz 4, 5400 Hallein

Vertragsgegenstand: Grundstück 89/8 im Ausmaß von 1.500 m² EZ neu KG 55122 Reinbach

Vertragssumme: Jahresbestandzins € 28.260,00/Kaution Sparbuch über 12 Bruttomonatsmieten oder Bankgarantie – Dauer des Bestandsverhältnisses 40 Jahre

 

20409-52/4/92/4-2023

Verkäufer: Nalan KARAARSLAN, Mauracherstraße 5, 5020 Salzburg; als bevollmächtigter Vertreter Mag. Christoph Illmer, Hauptstraße 41, 5600 St. Johann im Pongau

Vertragsgegenstand: Grundstück .312/4 (Gebäude und Gebäudenebenfläche im Ausmaß von 29 m²) EZ 605 KG 55001 Badgastein

Kaufpreis: € 140.000,00

……………………………………………….

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesell-schaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 26 Abs 1 Ziff. 5 GVG 2023 erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger dem Grundverkehrsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 26 Abs 1 Ziff 5 GVG 2023 kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 - Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 - 3859.

2023/15 20.07.2023 15:52:18
Amt der Salzburger Landesregierung/Landesamtsdirektion - Verlautbarung Termine Standesbeamten Dienstprüfung 2023

Amt der Salzburger Landesregierung/Landesamtsdirektion
Referat 20032 - Wahlen und Staatsbürgerschaft

Zahl: 0/32-P/4341/2-2023
 

VERLAUTBARUNG

Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1990 idgF, werden die Termine für die kommende Dienstprüfung für Standesbeamte 2023 bekannt gegeben:

Schriftliche Prüfung: 24.11.2023
Mündliche Prüfung: 19., 20. und 21.12.2023


Salzburg, am 14.07.2023
Der Vorsitzende der Standesbeamten-Dienstprüfungskommission:
Mag. Johannes Schwaiger


 

2023/15 20.07.2023 16:12:15
Termine Schiffsführerprüfungen 2023

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

VERLAUTBARUNG
Termine für Schiffsführerprüfungen 2023                                      

  1. Freitag       11. August
  2. Freitag       25. August
  3. Freitag       8. September
  4. Freitag       29. September

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 25.07.2023

2023/15 20.07.2023 16:27:22
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - Kundmachung Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof zur Besetzung voraussichtlich zum 1. Jänner 2024

Österreichischer Verwaltungsgerichtshof

Zahl: 2023-0.414.819
 

KUNDMACHUNG

Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof

Am Verwaltungsgerichtshof gelangen voraussichtlich zum 1. Jänner 2024 die Planstellen zweier Senatspräsidentinnen/Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstellen mit Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstellen zweier Hofrätinnen/Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung.

Auf Art. 134 Abs. 4 B-VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen.

Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 266/2022) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen.

Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 15. September 2023 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen.

Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist.

Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung.

Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar.

 

Wien, am 26. Juli 2023
Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes:

T H I E N E L

 

 

 

 

2023/16 04.08.2023 16:19:17
Amt der Salzburger Landesregierung/Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz - Kundmachung Geplante Verordnungsänderung NSG/ESG Obertauern-Hundsfeldmoor

 

 

2023/16 Dokumente 04.08.2023 16:10:52
Amt der Salzburger Landesregierung/Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz - Kundmachung Geplante Verordnungsänderung MSG/ESG Tauglgries 2023/16 Dokumente 04.08.2023 16:09:25
Amt der Salzburger Landesregierung/Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz - Kundmachung Geplante Verordnungsänderung NSG/ESG Kalkhochalpen 2023/16 Dokumente 04.08.2023 16:39:11
Amt der Salzburger Landesregierung/Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz - Kundmachung Geplante Verordnungsänderung NSG/ESG Wallersee-Wenger-Moor 2023/16 Dokumente 04.08.2023 16:38:36
Land Salzburg / Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgendes Rechtsgeschäft wird gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Z. 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023) kundgemacht:

Zahl: 20409-52/4/64/16-2023

Veräußerer: TK Beteiligungs GmbH, FN 397784b, Haslach 134, 5572 St. Andrä im Lungau, vertreten durch Notar Mag. Heinrich Kobler, Hauptstraße 41, 5600 St. Johann im Pongau

Gegenstand: 100/3204-tel der Baurechtseinlage EZ 627, KG 58023 St. Martin im Lungau, verbunden mit Baurechtswohnungseigentum an Wohnung Top 20 im Apartmenthaus „Liftplatzl“

Kaufpreis:     324.000,-- €

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist dem Grundverkehrsbeauftragten zur Kenntnis bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 - Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 - 3857.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 - Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 - 3857.

 

2023/16 07.08.2023 07:52:50
Termine Schiffsführerprüfungen 2023

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

VERLAUTBARUNG
Termine für Schiffsführerprüfungen 2023                                      

  1. Freitag       25. August
  2. Freitag       8. September
  3. Freitag       29. September

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 08.08.2023

2023/16 04.08.2023 15:59:51
Land Salzburg/Tourismusförderungsfonds

Land Salzburg
Abteilung 1
Salzburger Tourismusförderungsfonds
 

VERÖFFENTLICHUNG

Der Jahresvoranschlag 2023 und der Jahresrechnungs-Abschluss 2022 des Salzburger Tourismusförderungsfonds liegen bei der Geschäftsführung der Fondsverwaltung, Südtiroler Platz 11, im 6. Stock, Zimmer 612, im Zeitraum von 11. September 2023 bis 6. Oktober 2023 während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden, zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Salzburg, am 22. August 2022
Mag. Bernhard Rippel
Geschäftsführer

2023/17 21.08.2023 15:00:19
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau/Kundmachung Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in St. Johann

Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau
Zahl: 30402-159/ 51/5-2023
 

KUNDMACHUNG

gemäß § 48 des Apothekengesetzes, RGBL. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 72/2023,

Frau Mag. pharm. Michaela Rotheneder, wohnhaft in 3400 Klosterneuburg, Weidlingbachgasse 29, hat gemäß §§ 9 und 46 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens, RGBl.Nr. 5 ex 1907 (Apothekengesetz) in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2023 um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit folgendem Standort angesucht:

Gebiet der Stadtgemeinde St. Johann im Pongau begrenzt durch nachstehende Straßen bzw Linien:

„Beginnend an der Kreuzung Wagrainerstraße mit der Hubstraße - Wagrainerstraße bis zur Kreuzung mit der Leo-Neumayer-Straße - von dort eine gedachte Linie Richtung Nordwesten über die Kreuzung der Ing.-Ludwig-Pech-Straße mit der Pöllnstraße - weiter von dort über die Salzach bis zum Schnittpunkt mit der Bahntrasse der Westbahn, diese nach Nordosten bis zum Schnittpunkt mit der Salzburgerstraße - Salzburgerstraße nach Südosten - Venedigerstraße - Alte Bundesstraße – Salzburgerstraße Richtung Süden - Stefflmoosstraße - diese bis zur Kreuzung mit dem Bett des Arzenbachs - von dort eine gedachte Linie bis zum Ende des Weges Hubangerl - Hubangerl - Hubstraße zurück zum Ausgangspunkt bis zur Kreuzung mit der Wagrainerstraße; sämtliche Straßenzüge beidseitig."

Die voraussichtliche Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke soll sich in 5600 St. Johann Hauptstraße 15 befinden.

Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, haben etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft 5600 St. Johann im Pongau Hauptstraße 1, geltend zu machen. Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr in Betracht gezogen.

St. Johann/Pg., den 08.08.2023
Für den Bezirkshauptmann
Reinhold Hohengaßner

2023/17 21.08.2023 15:11:11
Termine Schiffsführerprüfungen 2023

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

VERLAUTBARUNG
Termine für Schiffsführerprüfungen 2023                                      

  1. Freitag       8. September
  2. Freitag       29. September

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 22.08.2023

2023/17 21.08.2023 15:15:37
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung - Kundmachung gemäß § 48 Apothekergesetz; Erteilung Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in der Gemeinde 5204 Straßwalchen

Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung
Zahl: 30302/500/217-2023
 

KUNDMACHUNG 
gemäß §48 Apothekengesetz

Herr Mag. pharm. Martin Daxner, geb. 13.02.1958, wohnhaft in Kirchengasse 1, 4802 Ebensee, hat gemäß §§ 9 und 46 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in der Gemeinde 5204 Straßwalchen mit der voraussichtlichen Betriebsstätte auf der Liegenschaft EZ 1342 KG 56319 Straßwalchen Markt mit der Adresse 5204 Straßwalchen, Köstendorferstraße 31, angesucht.

Der Standort der zu errichtenden öffentlichen Apotheke soll wie folgt lauten bzw. begrenzt sein: 
"Ausgehend von der Ecke Bahnhofstrasse/ Salzburgerstrasse Bl - westlich der Bahnhofstrasse folgen bis zur Nelkengasse. Dann die gesamte Nelkengasse entlang bis zur Ecke Nelkengasse/ Köstendorferstrasse. Westlich die gesamte Köstendorferstrasse entlang bis zur Einmündung Holzfeld. Südwestlich Holzfeld folgen bis zur Ecke Holzfeld/ Fichtenstrasse Südlich die Fichtenstrasse bis Bahnlinie, Der Bahnlinie südwestlich folgen bis zur Gemeindegrenze/Neumarkt. Der Gemeindegrenze südöstlich folgen bis zur Irrsbergstrasse. Von dort eine gedachte Linie bis Ecke Bahnhofstrasse/Salzburgerstrasse."

Die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz betroffenen Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, können etwaige Einsprüche gegen deren Neuerrichtung innerhalb von sechs Wochen, vom Tage dieser Verlautbarung in der "Salzburger Landes-Zeitung" an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung einbringen. Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden.

Salzburg, am 23.08.2023
Für die Bezirkshauptfrau:

Mag. Felix Pilshofer

2023/18 28.08.2023 11:52:59
Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 5/08 - Kundmachung Verordnung über die Genehmigung einer Satzungsänderung des Abfallwirtschaftsverbandes Pongau (AWV Pongau)

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 5/08 - Klimaschutz, Nachhaltigkeit und Abfallwirtschaft
Zahl: 20508-SAWG/12/99-2023

VERORDNUNG

der Salzburger Landesregierung vom 01.08.2023 über die Genehmigung einer Satzungsänderung des Abfallwirtschaftsverbandes Pongau (AWV Pongau).

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr 105/1986 idgF wird verordnet: 
Der von der Verbandsversammlung des Abfallwirtschaftsverbandes Pongau am 06.10.2022 und am 11.05.23 beschlossenen Änderung der Satzung wird die Genehmigung erteilt.

Salzburg, am 05.09.2023

Für die Landesregierung
Der Landeshauptmann:

Dr. Wilfried Haslauer

2023/18 29.08.2023 08:38:31
Land Salzburg/Grundverkehr

GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG

Folgendes Rechtsgeschäft wird gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Z. 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023) kundgemacht:
 

20409-52/4/86/8-2023

Veräußerer: Kitzbüheler Alps Projekt GmbH, FN 508586x, Obere Gänsbachgasse 7, 6370 Kitzbühel, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien

Gegenstand: 187/1894-tel Anteile an der EZ 245, KG 57009 Jochberg, verbunden mit Wohnungseigentum am Apartment Top C 6 im Apartmenthaus C

Kaufpreis:     4.320.000,-- €

……………………………………………….

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist dem Grundverkehrsbeauftragten zur Kenntnis bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 - Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 - 3857.

2023/18 28.08.2023 15:32:58
Termin Schiffsführerprüfung 2023

Termin Schiffsführerprüfung 2023 

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

VERLAUTBARUNG

Termin für Schiffsführerprüfung 2023                                      

         Freitag, 29. September

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 05.09.2023

2023/18 28.08.2023 15:12:25
Amt der Salzburger Landesregierung/Verkehrsunternehmen - Verlautbarung des Prüfungstermins Fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6/Verkehrsunternehmen

Zahl: 20610-VU61/1/808-2023


VERLAUTBARUNG

Gemäß § 6 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO, idgF, wird verlautbart, dass die Prüfungen der fachlichen Eignung für

den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF am 08.01.2024 (schriftlicher Teil) sowie am 15.01. und 16.01.2024 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Lan-desregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (bis 27.11.2023) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 21.08.2023
Für den Landeshauptmann
Jürgen Hametner

2023/19 14.09.2023 10:39:40
Stadtgemeinde Hallein - Öffentliche Stellenausschreibung Sprengelarzt 2023/19 Dokumente 19.09.2023 09:20:24
Amt der Salzburger Landesregierung, 6/04 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Erdwissenschaften (Geologie)

Amt der Salzburger Landesregierung
6/04 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik
20604-ZT/2/229-2023
 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dr.phil. Herbert Matl mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23.2.1998 mit Zahl GZl. 91.514/45-III/7/98 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Erdwissenschaften (Geologie) durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 1.7.2023 erloschen ist.

Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2023/19 15.09.2023 14:41:52
Amt der Salzburger Landesregierung, 6/04 – Altstadterhaltung und Hochbautechnik – Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis einer Architektin

Amt der Salzburger Landesregierung
6/04 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik
20604-ZT/2/230-2023
 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Frau Dipl.-Ing. Donja Parmesche mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 15.12.2005 mit Zahl BMWA-91.514/0842-I/3/2005 verliehene Befugnis einer Architektin durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.5.2023 erloschen ist.

Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2023/19 15.09.2023 14:41:04
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 7 - Kundmachung; Veröffentlichung Gefahrenzonenpläne an Enns, Lammer und Königsseeache

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 7 - Abteilung Wasser
 

KUNDMACHUNG

Die Gefahrenzonenpläne für

  • die Lammer in Abtenau,
  • die Königsseeache in Anif, Grödig und Hallein,
  • die Taurach in Radstadt und
  • die Enns in Radstadt

werden in der Zeit vom 20.10.2023 bis 16.11.2023

  • in den jeweiligen Gemeindeämtern sowie
  • beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung Wasser, Michael-Pacher-Straße 36, Zi. 1087 (Tel.: 0662 8042 DW 4199) während den Amtsstunden öffentlich aufgelegt.

Es steht jedem frei, während dieser Zeit Einsicht in die Gefahrenzonenpläne zu nehmen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zu den Gefahrenzonenplänen schriftlich Stellung zu nehmen.

Weiters können die Gefahrenzonenpläne ab 20.10.2023 auf der Homepage des Landes Salzburg unter der Adresse https://www.salzburg.gv.at/themen/wasser/schutz-vor-hochwasser/gefahrenzonen als pdf-Dateien heruntergeladen werden.

Salzburg, am 19.09.2023
Für die Landesregierung:

Hofrat Dipl.-Ing. Robert Loizl MAS MTD MBA 
Referatsleiter Wasserbau

 

2023/20 28.09.2023 15:07:26
Tourismusverband Saalbach Hinterglemm/Nächtigungsabgabe

KUNDMACHUNG/VERORDNUNG

Gemäß § 5 Salzburger Nächtigungsabgabengesetz 2019, LGBl Nr. 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 71/2022, wird in Zusammenhalt mit § 10 Abs. 3 und 5 Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr. 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Saalbach Hinterglemm auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 19. September 2023 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 5
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Saalbach Hinterglemm ganzjährig € 2,45.

Inkrafttreten

§ 5
Die Verordnung tritt mit 01. Dezember 2024 in Kraft.

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Saalbach Hinterglemm

MMag. Martin Enn
Obmann                                          

2023/20 03.10.2023 13:43:32
Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Rechtsangelegenheiten Planen, Bauen, Wohnen - Kundmachung Festlegung eines Auswirkungsbereichs für den am Standort Plainfeld betriebenen Seveso-Betrieb

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat Rechtsangelegenheiten Planen, Bauen, Wohnen

Zahl: 21003-07/981/22/5-2023
 

KUNDMACHUNG

Die Fa GEA Austria GmbH (FN 128711g) hat mit Antrag vom 18.07.2023 gemäß § 16 iVm § 84 Abs 4 ROG 2009 um Festlegung eines Auswirkungsbereichs für den am Standort Plainfeld, Gewerbestraße 5, im Bereich der GP 12/8, KG 56536 Plainfeld, betriebenen Seveso-Betrieb angesucht.

Die entsprechenden Unterlagen liegen zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden in der Gemeinde Plainfeld und der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und dem Amt der Landesregierung, Abteilung 10 ab dem 17.10.2023 bis 12.12.2023 auf. Eine Einsichtnahme in diese Unterlagen ist auch im Internet unter der Adresse https://www.salzburg.gv.at/themen/bauen-wohnen/raumplanung/aktuelle-beteiligungsverfahren/seveso-raumverträglichkeitsp möglich.

Innerhalb der Auflagefrist können von Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen zum Auswirkungsbereich an die Abteilung 10, Bundesstraße 6, 5071 Wals eingebracht werden.“


Salzburg, am 26.09.2023
Für die Landesregierung

Mag. Yvonne Koller, MBA

2023/21 11.10.2023 11:33:13
Tourismusverband Kuchl/Nächtigungsabgabe

KUNDMACHUNG/VERORDNUNG

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 29. Juni 2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 20. September 2023 verordnet: 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Kuchl € 1,50.

Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2024 in Kraft.

Kuchl, am 27.09.2023
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:

Der Vorsitzende
Obmann Franz Seiwald

 

2023/21 24.10.2023 14:55:45
Bildungsdirektion Salzburg - Kundmachung Stellenausschreibung Direktorin/Direktor

Bildungsdirektion Salzburg


STELLENAUSSCHREIBUNG

Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines
 

Direktorin/Direktors
 

zur Ausschreibung:

Bezirk Tennengau:

  • MS Hallein-Burgfried (ab 01.08.2024)
  • MS Hallein-Stadt (ab 01.10.2024)

Stadt Salzburg:

  • MS P40 (ab 01.01.2024)

Bezirk Pinzgau:

  • MS Saalfelden-Bahnhof (ab 01.12.2023)
  • MS Taxenbach (ab 01.08.2024)

Flachgau:

  • MS St. Gilgen (ab 01.08.2024)
  • MS Obertrum (ab 01.01.2024)
     

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/

2023/21 11.10.2023 13:51:31
Land Salzburg / Grundverkehr

Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG 2001) in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Z. 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023) bzw. gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023) kundgemacht:

20409-52/4/80/13-2023

Verkäufer:    Andrew Charles Smallwood, Laverack Hall, Oldfield Lane, Oldfield, Keighley, West Yorkshire, BD22 0JD, Großbritannien, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt MMag. Simon Herzog, Enterwinkl 3, 5761 Maria Alm

Vertragsgegenstand: 156/17494 Anteile an der EZ 430, KG 57207 Rauris, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 3 im Haus Elisabeth sowie 12/17494 Anteile an der EZ 430, KG 57207 Rauris, verbunden mit Wohnungseigentum an Top Tiefgaragenabstellplatz 61

Kaufpreis:     260.000,-- €

 

20409-52/4/94/8-2023

Verkäufer: Andreas Sesko, Stockleiten 23, 5270 Burgkirchen; als bevollmächtigte Vertreterin Rechtsanwältin Mag. Hilal Kafkas, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg

Vertragsgegenstand: 44/540 Anteile (Top 2 Geschäft EG und Abstellraum KG) und 3/540 Anteile (Top 12 Pkw-Freiabstellplatz EG) und 3/540 Anteile (Top 13 Pkw-Freiabstellplatz EG) EZ 57 KG 56531 Maxglan

Kaufpreis: € 145.000,00

……………………………………………….

Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personenge-sellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 1 GVG 2001 bzw. gemäß § 26 Ziff. 5 in Verbindung mit § 32 Abs 3 GVG 2023 erklären. Dieses Angebot ist dem Grundverkehrsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots.

Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 1 GVG 2001 bzw. gemäß § 26 Abs 1 Ziff 5 GVG 2023 kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 - Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859.

2023/21 11.10.2023 16:53:24
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau/Kundmachung Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in St. Johann im Pongau

Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau
Zahl: 30402-159/52/6-2023
 

KUNDMACHUNG

gemäß § 48 des Apothekengesetzes, RGBL. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 72/2023,

Frau Mag. pharm. Susanne HEIDENWOLF, wohnhaft in 5630 Bad Hofgastein, Strochnerweg 12, hat gemäß §§ 9 und 46 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens, RGBl.Nr. 5 ex 1907 (Apothekengesetz) in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2023 um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit folgendem Standort angesucht:

DasGebiet der Stadtgemeinde St. Johann i.P., beginnend an der Kreuzung Premweg mit der Hauptstraße - von dort eine gedachte Linie Richtung Westen zur Kreuzung Bahnhofstraße mit der Industriestraße - von dort eine gedachte Linie zur Steggasse 21 - von dort aus eine gedachte Linie zur Kreuzung Palfengasse und Einöden - von dieser Kreuzung Richtung Norden entlang der Einödenstraße Richtung Pinzgauer Bundesstraße - der Pinzgauer Bundesstraße entlang Richtung Norden bis zur Kreuzung mit der Salzach - von dort über die Salzach Richtung Südosten nach Urreiting 105 - von dort eine gedachte Linie zum Wanderparkplatz Steinbauer - von dort eine gedachte Linie zurück zum Ausgangspunkt bis zur Kreuzung Premweg mit der Hauptstraße; sämtliche Straßenzüge beidseitig“ vorgesehen.

Die voraussichtliche Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke soll sich in 5600 St. Johann Industriestraße 3 befinden.

Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, haben etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft 5600 St. Johann im Pongau Hauptstraße 1, geltend zu machen. Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr in Betracht gezogen.

St. Johann/Pg., den 18.10.2023
Für den Bezirkshauptmann
Reinhold Hohengaßner

2023/22 24.10.2023 15:54:28
Tourismusverband Pfarrwerfen/Nächtigungsabgabe

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 23.06.2022 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 09.10.2023 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Pfarrwerfen
€ 1,50.

Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.11.2024 in Kraft.


Pfarrwerfen, am 13.10.2023
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:

Der Vorsitzende:
Obmann Simon Illmer

2023/22 25.10.2023 11:39:52
Gemeinde Henndorf - Stellenausschreibung Sprengelarzt

Gemeinde Henndorf am Wallersee
 

STELLENAUSSCHREIBUNG

In der Gemeinde Henndorf a.W. gelangt die Stelle eines Sprengelarztes/einer Sprengelärztin

ab 1. Februar 2024 zur Besetzung. Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz Anwendung.

Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:

  • die österreichische Staatsbürgerschaft
  • die Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich
  • die gesundheitliche Eignung, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung, nicht älter als 3 Monate
  • die Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine nicht über 3 Monate alte Strafregisterbescheinigung
  • eine möglichst 3-jährige Berufserfahrung

Zusätzlich sind folgende Unterlagen/Nachweise, gemeinsam mit der Bewerbung der Gemeinde Henndorf a.W. vorzulegen:

Aktueller Lebenslauf, Angabe des Berufssitzes, Angabe allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten sowie Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachweise z.B. ÖÄK-Diplome, ÖÄK-Zertifikate, Diplomfortbildungen, Physikatskurs, bereits abgelegte Sprengelärzteprüfung, etc.

Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz: Grundvergütung 38,5 v.H. aus a/III/1, derzeit mtl. Brutto € 1.070,61, 14 mal p.a.

Bewerbungen sind binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung angerechnet, bei der Gemeinde Henndorf a.W., per Email an: gemeinde@henndorf.at einzubringen.

2023/23 08.11.2023 11:43:01
Amt der Salzburger Landesregierung, Verkehrsunternehmen - Verlautbarung Prüfungstermine der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

Amt der Salzburger Landesregierung
Verkehrsunternehmen

Zahl: 20610-VU61/1/823-2023
 

VERLAUTBARUNG

Gemäß § 6 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO, idgF, wird verlautbart, dass die Prüfungen der fachlichen Eignung für

den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF am 11.04.2024 (schriftlicher Teil) sowie am 17.04. und 18.04.2024 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (bis 29.02.2024) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 02.11.2023

Für den Landeshauptmann
Jürgen Hametner

2023/23 07.11.2023 16:36:25
Amt der Salzburger Landesregierung, Allgemeine Wasserwirtschaft - Veröffentlichung/Bekanntmachung der Mindestgebühren für den Anschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie für die Benützungsgebühren

Amt der Salzburger Landesregierung
Allgemeine Wasserwirtschaft
Zahl: 207-63200/1/167-2023

 
VERÖFFENTLICHUNG

Gemäß den Richtlinien für die Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen im Land Salzburg vom 21.10.2016, Zahl 20011-RU/2016/251-2016, werden die Mindestgebühren für den Anschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie für die Benützungsgebühren auf Grund der Indexanpassung ab dem 1.1.2024 wie folgt festgelegt: 


Benützungsgebühr von Wasserversorgungsanlagen 
€      1,50   pro m³

Benützungsgebühr von Abwasserbeseitigungsanlagen
€     3,80   pro m³

Anschlussgebühr Wasserversorgungsanlagen
€  530,00   pro Interessentenpunkt

Interessentenbeitrag Abwasserbeseitigungsanlagen
€  600,00   pro Interessentenpunkt


Beträge ohne Mehrwertsteuer


Salzburg, am 06.11.2023

Der Abteilungleiter
Dipl.-Ing. Dominik Rosner, MBA

2023/23 13.11.2023 15:14:27
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung - Kundmachung gemäß § 48 Apothekengesetz; Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in 5201 Seekirchen am Wallersee

Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung
Zahl: 30305-509/218-2023
 

KUNDMACHUNG
gemäß § 48 Apothekengesetz

Frau Mag. pharm. Birgit Gatscha, geb. 21.12.1965, wohnhaft in 3001 Mauerbach, Tulbingerkogel 13 B, hat gemäß §§ 9 und 46 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in 5301 Seekirchen am Wallersee angesucht.

Der Standort der zu errichtenden öffentlichen Apotheke soll wie folgt lauten bzw. begrenzt sein:
„Ausgehend von der Betriebsstätte, gelegen an der Obertrumer Landesstraße auf den Liegenschaften EZ 520 und EZ 522, beide, KG 56320 Waldprechting, die Obertrumer Landesstraße Richtung Süden verlaufend bis zur Kreuzung mit der Salzburger Straße, links abbiegend in die Hauptstraße (im goolge maps teils auch weiterhin „Salzburger Straße" genannt), diese nach Nordosten verlaufend bis zur Kreuzung mit Henndorfer Straße, nach links weiter verlaufend die Salzburger Straße Richtung Nordwesten bis zur Kreuzung mit der Mathias-Bayrhamer-Straße, diese entlang bis zur Kreuzung Anton-Windhager-Straße, die Anton-Windhager-Straße nach Westen verlaufend bis zur Einmündung in die Wallerseestraße, die Wallerseestraße verlaufend bis zur Kreuzung mit der Obertrumer Landesstraße, die Obertrumer Landesstraße nach Süden verlaufend bis zum Ausgangspunkt/der Betriebsstätte, alle Straßenzüge beidseitig". 

Die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz betroffenen Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, können etwaige Einsprüche gegen deren Neuerrichtung innerhalb von sechs Wochen, vom Tage dieser Verlautbarung in der "Salzburger Landes-Zeitung" an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg–Umgebung einbringen. Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden.

Salzburg, am 13.11.2023
Für die Bezirkshauptfrau
Mag. Felix Pilshofer

2023/24 23.11.2023 14:04:26
Tourismusverband Saalfelden / Kundmachung Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Saalfelden/Nächtigungsabgabe

KUNDMACHUNG/VERORDNUNG

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 16. Oktober 2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 14. November 2023 verordnet: 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Saalfelden
€ 1,80.

Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Saalfelden, am 17.11.2023
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:

Hannes Riedlsperger
Obmann

2023/24 23.11.2023 14:16:32
Tourismusverband Leogang / Kundmachung Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Leogang/Nächtigungsabgabe

KUNDMACHUNG/VERORDNUNG

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 7. November 2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 15. November 2023 verordnet: 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Leogang € 2,45.

Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Leogang, am 17.11.2023
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:

Mag. Christoph Schmuck
Obmann

2023/24 22.11.2023 16:39:56
Gemeinde Elixhausen - Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelärztin/Sprengelarzt

Gemeinde Elixhausen

 

KUNDMACHUNG

Stellenausschreibung Sprengelärztin/arzt


Im Gesundheitssprengel der Gemeinde Elixhausen gelangt die Stelle einer Sprengelärztin / eines Sprengelarztes ab 1.2.2024 zu Besetzung. Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte bis 9.1.2024 an die Gemeinde Elixhausen, Schulweg 9, 5151 Elixhausen oder an personal@elixhausen.at

 

Elixhausen, am 12.12.2023

Der Bürgermeister
MMag. Michael Prantner

2023/25 07.12.2023 11:12:14
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau - Kundmachung Verordnung mit der die Bereitschaftsdient-Verordnung der Apotheken im Ennspongau / Wagrain geändert wird.

Bezirkshauptmannschaft
St. Johann im Pongau

Zahl: 30402-159/29/171-2023
 

KUNDMACHUNG/VERORDNUNG

Auf Grund des § 8 des Apothekengesetzes, RGBl.Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2023, wird nach Anhörung der Landesgeschäftsstelle Salzburg der Österreichischen Apothekerkammer und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg für die öffentlichen Apotheken im Ennspongau/Wagrain Folgendes verordnet:

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 21.09.2020, Zahl 30402-159/29/144-2020 zuletzt geändert mit Verordnung vom 15.12.2022, Zahl 30402-159/29/164-2022, mit der der Bereitschaftsdienst und die Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Altenmarkt, Radstadt und Wagrain sowie der Betriebszeiten der Filialapotheke in Eben im Pongau festgesetzt wurden (Apotheken-Bereitschaftsdienst-Verordnung Enns-Pongau/Wagrain) wird in den § 2 Abs. 3 sowie § 4 und § 5 geändert, diese lauten nunmehr:

§ 2
Bereitschaftsdienst

(3 ) (Tourismusregelung) wenn Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG und Berufssitz in Wagrain Ärztebereitschaftsdienst leisten, dies vom 25. Dezember bis einschließlich letztes Wochenende im März an Sonntagen und Feiertagen von 16:00 bis 17:30 Uhr.

§ 4.
Strafbestimmungen

Gemäß § 41. Abs. 1 Apothekengesetz begeht, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro zu bestrafen.

§ 5.
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Montag, den 25. Dezember 2023 in Kraft.


St. Johann im Pongau am 27. November 2023

Für den Bezirkshauptmann:
Reinhold Hohengaßner
 

2023/25 07.12.2023 11:40:06
Salzburg Netz GmbH / Kundmachung Anpassung Gebrauchsabgabe per 01.01.2024

Salzburg Netz GmbH


KUNDMACHUNG

Gebrauchsabgabe
 

In Entsprechung der Bestimmung des § 3b Abs. 3 des Salzburger Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 107/2013, gibt die Salzburg Netz GmbH bekannt, dass ab 1. Jänner 2024 für Strom und Gas nachstehende Gebrauchsabgabe je Leistungseinheit zur Verrechnung gelangt:

Strom:

Ebene 3 ……….0,0726 Cent/kWh

Ebene 4 ……….0,1283 Cent/kWh

Ebene 5 ……….0,2011 Cent/kWh

Ebene 6 ……….0,3754 Cent/kWh

Ebene 7 ……….0,4893 Cent/kWh

 

Gas:

Ebene 2 ……….0,0749 Cent/kWh

Ebene 3 ……….0,2240 Cent/kWh

 

Salzburg, am 28.11.2023

 

2023/25 07.12.2023 11:56:27
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof / Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof

Österreichischer Verwaltungsgerichtshof
Zl. 2023-0.826.696

Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof

Am Verwaltungsgerichtshof gelangt voraussichtlich zum 1. Mai 2024 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung.

Weiters gelangt voraussichtlich zum 1. Juni 2024 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung.

Auf Art. 134 Abs. 4 B-VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen.

Der Monatsbezug in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen beträgt mindestens 10.376,1 Euro brutto.

Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 266/2022) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen.

Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 15. Jänner 2024 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen.

Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist.

Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung.

Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar.

Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes:
T H I E N E L

 

2023/25 07.12.2023 12:24:50
Land Salzburg / Geplante Neuausweisung eines Europaschutzgebietes Salzachauen

Land Salzburg
Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz

Zahl: 20505-05RG/2/219-2023

 

2023/25 Dokumente 27.02.2024 10:47:21
Flachau Tourismus / Kundmachung Nächtigungsabgabe

Flachau Tourismus
 

KUNDMACHUNG

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Flachau vom 8. November 2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 28. November 2023 verordnet: 


Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Flachau € 2,45.

Inkrafttreten
§ 2

Die Verordnung tritt mit 13.12.2024 in Kraft.


Flachau, am 28.11.2023

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Flachau:
Obmann Andreas Hausbacher

 

2023/25 07.12.2023 14:47:54
Tourismusverband Rauris/ Kundmachung Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Rauris
 

KUNDMACHUNG

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, zuletzt geändert durch LGBl Nr 83/2023, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Rauris vom 04. Dezember 2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Rauris vom 11.Dezember 2023 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Rauris

  1. in Beherbergungsbetrieben und bei Privatzimmervermietung je Nacht
    € 2,45 (Zwei Euro und fünfundvierzig Cent).
     
  2. Nächtigungen in Wohnwägen, Mobilheimen und Zelten je Nacht
    € 2,05 (Zwei Euro und fünf Cent)

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 14. Dezember 2024 in Kraft.

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:


Der/die Vorsitzende
Kurt Winkler

2024/1 04.01.2024 15:58:45
Tourismusverband Werfenweng - Kundmachung Nächtigungsabgabe

Tourismusverband 'Werfenweng
 

KUNDMACHUNG

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Werfenweng auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 13. Dezember 2023 verordnet: 


Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Werfenweng € 2,65.

Inkrafttreten
§ 2

Die Verordnung tritt mit 11.01.2025 in Kraft.


Werfenweng, 18.12.2023

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Werfenweng
Obfrau Carolyne Schwarzenberger (O‘Brien)

2024/1 04.01.2024 16:05:08
Bezirkshauptmannschaft Hallein - Kundmachung Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Hallein.

Bezirkshauptmannschaft Hallein
Zahl: 30202-159/2783/21-2023
 

KUNDMACHUNG

Frau Mag. pharm. Margit Maria Schiessendoppler, wohnhaft in 5411 Oberalm, Tobislweg 34, hat gemäß den §§ 9 und 46 Apothekengesetz idgF am 13.12.2022 um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in 5411 Oberalm angesucht.

Der ursprüngliche Standort wurde mit Antrag vom 14.12.2023 abgeändert und ist der nun in Aussicht genommene Standort wie folgt begrenzt:

„Ausgehend von der Kreuzung der Halleiner Landesstraße mit dem Praschweg (auf Höhe Haus Praschweg 1 und 2, dem Praschweg südwestlich verlaufend entlang, den Praschweg nördlich verfolgend bis zur Einmündung in die Halleiner Landesstraße entlang, die Halleiner Landesstra-ße nördlich verlaufend entlang bis zur Abzweigung der Haunspergstraße, die Haunspergstraße abbiegend entlang weiter bis zur Kreuzung mit der Bogenmühlstraße, die Bogenmühlstraße nach Süden verlaufend bis zur Kreuzung der Hammerstraße, die Hammerstraße nach Süden verlau-fend bis zur Einmündung in die Halleiner Landesstraße, die Halleiner Landesstraße verlaufend bis zum Ausgangspunkt zurück, sämtliche Straßenzüge beidseitig.“

Die künftige Betriebsstätte soll in 5400 Hallein, Praschweg 22 errichtet werden.

Die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und Abs. 4 des Apothekengesetzes betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, werden aufgefordert, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Kundmachung in der „Salzburger Landes-Zeitung“ an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein geltend zu machen.

Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Bezirkshauptfrau
Mag. Hartwig Zimmerebner

2024/1 04.01.2024 16:14:55
Gemeinde Faistenau - Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelärztin/Sprengelarzt

Gemeinde Faistenau
 

KUNDMACHUNG

Stellenausschreibung Sprengelarzt | Sprengelärztin

Im Gemeindeverband (Gesundheitssprengel) Faistenau-Hintersee gelangt die Stelle einer Sprengelärztin | eines Sprengelarztes zum ehest möglichen Zeitpunkt zur Besetzung. Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte bis 15. Februar an den Gemeindeverband (Gesundheitssprengel) Faistenau, Am Lindenplatz 1, 5324 Faistenau oder an amtsleitung@faistenau.gv.at.

Für den Gesundheitssprengel Faistenau-Hintersee

Josef Wörndl
Bürgermeister

2024/1 04.01.2024 16:29:17
Gemeinde Henndorf - Ausschreibung Sprengelarzt

Gemeinde Henndorf
 

STELLENAUSSCHREIBUNG

In der Gemeinde Henndorf a.W. gelangt die Stelle eines Sprengelarztes/einer Sprengelärztin ab 1. Februar 2024 zur Besetzung. Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz Anwendung.

Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:

  • die österreichische Staatsbürgerschaft
  • die Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich
  • die gesundheitliche Eignung, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung, nicht älter als 3 Monate
  • die Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine nicht über 3 Monate alte Strafregisterbescheinigung
  • eine möglichst 3-jährige Berufserfahrung

Zusätzlich sind folgende Unterlagen/Nachweise, gemeinsam mit der Bewerbung der Gemeinde Henndorf a.W. vorzulegen:

Aktueller Lebenslauf, Angabe des Berufssitzes, Angabe allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten sowie Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachweise z.B. ÖÄK-Diplome, ÖÄK-Zertifikate, Diplomfortbildungen, Physikatskurs, bereits abgelegte Sprengelärzteprüfung, etc.

Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz: Grundvergütung 38,5 v.H. aus a/III/1, derzeit mtl. Brutto € 1.168,55, 14 Mal p.a.

Bewerbungen sind binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung angerechnet, bei der Gemeinde Henndorf a.W., per Email an: gemeinde@henndorf.at einzubringen.

2024/1 27.02.2024 10:29:10
Tourismusverband Salzburger Sonnenterrasse - Kundmachung Nächtigungsabgabe - Gemeinde Goldegg

Tourismusverband Salzburger Sonnenterrasse
 

KUNDMACHUNG

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2023, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Goldegg vom 22.11.2023 aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 18.12.2023 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Goldegg € 2,30.

Inkrafttreten
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.05.2025 in Kraft.


Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende
Christian Hotter

2024/02 23.01.2024 11:10:57
Tourismusverband Salzburger Sonnenterrasse - Kundmachung Nächtigungsabgabe - Marktgemeinde Schwarzach

Tourismusverband Salzburger Sonnenterrasse
 

KUNDMACHUNG

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2023, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Schwarzach vom 13.12.2023 aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 18.12.2023 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Marktgemeinde Schwarzach € 2,30.

Inkrafttreten
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.05.2025 in Kraft.


Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende
Christian Hotter

2024/02 23.01.2024 11:11:51
Tourismusverband Salzburger Sonnenterrasse - Kundmachung Nächtigungsabgabe Marktgemeinde St. Veit

Tourismusverband Salzburger Sonnenterrasse
 

KUNDMACHUNG

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2023, und nach Einholung der Stellungnahme derGemeindevertretung der Marktgemeinde St. Veit vom 16.11.2023 aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 18.12.2023 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Marktgemeinde St. Veit € 2,30.

Inkrafttreten
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.05.2025 in Kraft.


Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende
Christian Hotter

2024/02 23.01.2024 11:12:18
Bildungsdirektion Salzburg - Kundmachung Stellenausschreibung

Bildungsdirektion Salzburg
 

STELLENAUSSCHREIBUNG

Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines

Direktorin/Direktors

zur Ausschreibung:

Stadt Salzburg:

  • MS P40 (ab 01.08.2024)
  • VS Herrnau (ab 01.09.2024)
  • VS Liefering I (ab 01.08.2024)
  • VS Aigen (ab 01.11.2024)

Bezirk Tennengau:

  • MS Hallein-Burgfried (ab 01.08.2024)
  • MS Hallein-Stadt (ab 01.10.2024)
  • VS Hallein-Stadt (ab 01.09.2024)

Bezirk Pinzgau:

  • MS Saalfelden-Bahnhof (ab 01.08.2024)

Flachgau:

  • VS Oberndorf (ab 01.08.2024)
  • MS Obertrum (ab 01.08.2024)

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/

 

 

2024/02 27.02.2024 10:23:08
Bezirkshauptmannschaft Hallein KUNDMACHUNG-EDIKT - AustroCel Hallein GmbH, Hallein; Änderung des Zellstoffwerkes in Hallein, Salzachtalstraße 88 2024/02 Dokumente 25.01.2024 17:48:11
Tourismusverband Hallein - Kundmachung Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Hallein

KUNDMACHUNG

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 und Abs 5 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 14.12.2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 18.12.2023 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 1 € 80

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.03.2025 [1] in Kraft.
 

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der/die Vorsitzende
Obmann Willi Grundtner

-------------------------------------
[1] Empfohlen wird entweder die Inkraftsetzung mit Beginn der Sommersaison (1.5.) oder Beginn der Wintersaison (1.11.). Wichtig ist zu berücksichtigen, dass die Verordnung frühestens 12 Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft tritt. Das heißt, die Beschlüsse in den Gremien des Tourismusverbandes sowie die Kundmachung in der Landeszeitung müssen so rechtzeitig erfolgen, dass das vorgesehene Inkrafttretensdatum erreicht werden kann!

2024/03 02.02.2024 12:03:11
Amt der Salzburger Landesregierung - Verkehrsunternehmen / Verlautbarung des Prüfungstermins für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für das Personenbeförderungsgewerbe (Juni 2024)

Amt der Salzburger Landesregierung
Verkehrsunternehmen

Zahl: 20610-VU41/1/909-2024
 

VERLAUTBARUNG

Gemäß § 6 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO idgF wird verlautbart, dass die Eignungsprüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung

1. für den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten) Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (Personenkraftverkehr) sowie

2. für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen betriebene Gästewagen-Gewerbe (Z 2-Gewerbe)

gemäß § 3 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 idgF am 17.06.2024 (schriftlicher Teil) sowie 19. bzw. 20.06.2024 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (06.05.2024) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 05.02.2024
Für den Landeshauptmann
Jürgen Hametner

2024/04 09.02.2024 12:12:17
Amt der Salzburger Landesregierung - Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz / Kundmachung Geplante Verordnungsänderung NSG/ESG Tauglgries

Amt der Salzburger Landesregierung
Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und
Vertragsnaturschutz

Zahl: 20505-05RG/159/114-2024
 

KUNDMACHUNG

I.
a) Gemäß den §§ 22a und 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999 idgF wird kundgemacht, dass beabsichtigt ist, die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2007, mit der die Wildflusslandschaft Tauglgries zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt wird (Tauglgries – Natur- und Europaschutzgebietsverordnung), LGBl 79/2007 idgF, insofern anzupassen, als der in der Anlage 1 enthaltene Lageplan ausgetauscht wird.
Der in Hinblick auf die temporäre Schutzzone geänderte Plan liegt in den Gemeinden Kuchl und Bad Vigaun sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme auf.

II.
Diese Verordnung dient (wie bisher) der Erhaltung
1. oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der von in der Anlage 2 Abschnitt 1 angeführten Lebensräumen;
2. oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anlage 2 Abschnitt 2 angeführten Pflanzen- und Tierarten;
3. der seltenen und charakteristischen Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen, insbesondere der Schotterflächen (zB Flussregenpfeifer, Flussuferläufer, Kiesbankgrashüpfer);
4. des einmaligen und weitgehend ursprünglichen Landschaftsgepräges.

III.
Die von der geplanten Verordnungsänderung betroffenen Grundeigentümer und sonstige Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können innerhalb von sechs Wochen nach Verlautbarung der Kundmachung bei den Gemeinden Kuchl und Bad Vigaun schriftliche Äußerungen zu diesem Vorhaben vorbringen.
 

Salzburg, am 07.02.2024

Für die Landesregierung:
Mag. Dr. Daniela Reitshammer

2024/04 09.02.2024 12:23:31
Gesundheitssprengel Mittersill - Stellenausschreibung Sprengelarzt

Gesundheitssprengel Mittersill
 

STELLENAUSSCHREIBUNG

Im Gesundheitssprengel Mittersill (umfasst die Gemeinden Mittersill, Stuhlfelden und Uttendorf) gelangt die Stelle des Sprengelarztes (m/w/d) ab 01. Mai 2024 zur Besetzung.

Aufgaben:

  • Vornahme der Totenbeschau.
  • Fachliche Besorgung der örtlichen Gesundheitspolizei und der sonst nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorgaben der Gemeinde zukommenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.
  • Die Mitwirkung bei der Durchführung örtlicher Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und bei der Vornahme von öffentlichen Impfungen.
  • Die Mitwirkung bei der Überwachung der sanitären Verhältnisse in der Gemeinde, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen sowie im Hinblick auf die Hygiene bei Wohnverhältnissen.
  • Die Mitwirkung bei örtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen oder zur Verhütung oder Behebung von Umweltschäden und -belastungen in Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung.

Anforderungen:

  • Die österreichische Staatsbürgerschaft.
  • Die Berechtigung zur Ausübung als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin in Österreich.
  • Persönliche, insbesondere gesundheitliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben.
  • Wünschenswert: Berufssitz in einer der Sprengelgemeinden.
  • Wünschenswert: Bereits erfolgreich abgelegte Prüfung auf den Gebieten des Sanitäts- und Sozialversicherungswesens gemäß § 3 Abs. 5 Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967.

Entlohnung:

Die Entlohnung erfolgt nach den Bestimmungen des Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001: Grundvergütung 38,5 v.H. aus a/III/1, zuzüglich eines Steigerungsbetrages alle 4 Jahre, 14 Mal pro Jahr.

Bewerbung:

Schriftliche Bewerbungen sind unter Vorlage der oben angeführten Nachweise, sowie folgender weiterer Unterlagen, binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung, bei der Stadtgemeinde Mittersill, Stadtplatz 1, 5730 Mittersill, E-Mail: gemeinde@mittersill.at, einzubringen:

  • Lebenslauf (mit Angabe des Berufssitzes, Angaben allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten).
  • Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachweise.

Sämtliche Bewerbungen werden vertraulich behandelt. Die Auswahl erfolgt unter Bedachtnahme des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes.

Mittersill, am 08.02.2024

Für den Gesundheitssprengel Mittersill
Der Vorsitzende:
Dr. Wolfgang Viertler

2024/04 09.02.2024 12:04:42
Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger - Stellenausschreibung Sprengelarzt (m/w/d)

Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger

Stellenausschreibung Sprengelarzt (m/w/d)

Im Gesundheitssprengel der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger (umfasst die Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau, Neukirchen am Großvenediger) gelangt die Stelle eines Sprengelarztes (m/w/d) mit ehestmöglicher Wirkung zur Besetzung.

Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nicht anders bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Anwendung.

Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:

  • die österreichische Staatsbürgerschaft
  • die Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich
  • die gesundheitliche Eignung, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung, nicht älter als 3 Monate
  • die Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine nicht über 3 Monate alte Strafregisterbescheinigung
  • eine möglichst 3-jährige Berufserfahrung

Bewerbungen sind unter Vorlage der oben angeführten Nachweise sowie folgende weitere Unterlagen binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung an gerechnet bei der Markgemeinde Neukirchen am Großvenediger, Marktstraße 171, 5741 Neukirchen am Großvenediger schriftlich einzubringen:

  • Lebenslauf (mit Angabe des Berufssitzes, Angaben allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten)
  • Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachwiese z.B. ÖÄK-Diplome, ÖÄK-Zertifikate, Diplomfortbildungen, Physikatskurs, bereits abgelegte Sprengelärzteprüfung, etc.

Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001.

Auswahlverfahren: Die Gemeinde hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben. Letztentscheidung: Gesundheitssprengel der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger.

Sämtliche Bewerbungen werden vertraulich behandelt und die Auswahl unter den Bewerbern/Bewerberinnen erfolgt unter Bedachtnahme des Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, LGBl.Nr. 31/2006 idgF.

Neukirchen am Großvenediger, am 05.03.2024
Der Vorsitzende des Gesundheitssprengels
BGM Schweinberger Andreas

2024/05 27.02.2024 11:16:37
Amt der Salzburger Landesregierung/Salzburger Naturschutzbeirat/Ablauf Funktionsperiode

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 5 Natur- und Umweltschutz, Gewerbe

Zahl: 20505-05ALLG/106/498-2024
 

K​​​​​​​UNDMACHUNG

Gemäß § 53 Abs 2 Z 1 lit l des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 idgF hat dem Salzburger Naturschutzbeirat auch ein Vertreter der im Land Salzburg auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Vereine anzugehören. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirates endet am 13.05.2024, sodass die Mitglieder für die neue Funktionsperiode neu zu bestellen sind. Zu diesem Zweck ist die bevorstehende Bestellung des Mitgliedes sowie des Ersatzmitgliedes der im Land Salzburg auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Vereine drei Monate vor dem Termin der nächsten Naturschutzbeiratssitzung in der Salzburger Landeszeitung kundzumachen. Entsprechende Vorschläge können bis zum 10.05.2024 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abt 5, Referat Naturschutzrecht und Förderungswesen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, eingebracht werden.

Salzburg, am 22.02.2023
Mag. Dr. Daniela Reitshammer

 

 

2024/05 05.03.2024 11:00:55
Amt der Salzburger Landesregierung/Entwurf (Teil-)Aktionsplan Umgebungslärm 2024

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 5: Natur- und Umweltschutz, Gewerbe
 

KUNDMACHUNG

I.)
Die Salzburger Landesregierung gibt die Auflage zur öffentlichen Einsicht des gemäß den §§ 18ff Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG), LGBl 59/2005 idF LGBl 14/2024, erstellten Entwurfes des

Aktionsplan Umgebungslärm Österreich 2024 Landesstraßen im Land Salzburg Entwurf für die Einbindung der Öffentlichkeit

und des darin enthaltenen Erheblichkeitsberichtes bekannt.

Auf der Grundlage der dazu erstellten strategischen Umgebungslärmkarten (veröffentlicht unter www.laerminfo.at) wurde der Entwurf des (Teil-) Aktionsplanes Salzburg für die Hauptverkehrsstraßen iSd § 20 Z 2 UUIG (mit Ausnahme der Autobahnen und Schnellstraßen, für die das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig ist, sowie der Straßen im Ballungsraum Salzburg, für den die Stadt Salzburg zuständig ist) mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen im Jahr erstellt.

II.)
Die öffentliche Auflage des Aktionsplan Umgebungslärm Österreich 2024, Landesstraßen im Land Salzburg, Entwurf für die Einbindung der Öffentlichkeit und des darin enthaltenen Erheblichkeitsbericht samt den strategischen Umgebungslärmkarten erfolgt ab 09.03.2024 bei folgenden Stellen:

  • Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5: Natur- und Umweltschutz, Gewerbe, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, 3. Stock, Zimmer 3108, Montag bis Freitag in der Zeit von 08:30 – 12:00 Uhr und nach Vereinbarung (Tel: 0662/8042/4601),
  • Bezirksverwaltungsbehörden:
    Bürgermeister der Stadt Salzburg (Magistrat Salzburg) 
    Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung,
    Bezirkshauptmannschaft Hallein,
    Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau,
    Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und
    Bezirkshauptmannschaft Zell am See
    während der jeweiligen Zeiten des Parteienverkehrs. Diese sind an den Amtstafeln bzw. im Internet ersichtlich.

Eine Veröffentlichung des Aktionsplan Umgebungslärm Österreich 2024, Landesstraßen im Land Salzburg, Entwurf für die Einbindung der Öffentlichkeit und des darin enthaltenen Erheblichkeitsbericht, erfolgt auch auf der nachfolgend angeführten Internet-Seite:

https://www.laerminfo.at/aktionsplaene/ap2024.html

III.)
Jede Person ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 6 Wochen, also bis zum 22.04.2024, zum (Teil-) Aktionsplan Umgebungslärm 2024 - Landesstraßen im Land Salzburg, Entwurf für die Einbindung der Öffentlichkeit samt enthaltenem Erheblichkeitsbericht, eine Stellungnahme an die Landesregierung abzugeben (an das Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5: Natur- und Umweltschutz, Gewerbe, Postfach 527, 5010 Salzburg, E-Mail: umgebungslaerm@salzburg.gv.at).

Für die Landesregierung
Ing. Dipl.-Ing. (FH) Paul Göldner

2024/05 05.03.2024 11:09:39
Uniklinikum Salzburg/Kundmachung Ermächtigung in Personalangelegenheiten gem. § 2 Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2024/05 27.02.2024 11:16:18
Bildungsdirektion Salzburg/Neue Geschäftsführerin der „All Together – Teilrechtsfähige Einrichtung der Landesberufsschule St. Johann“

Bildungsdirektion Salzburg 
Geschäftszahl: B401220-A/3609/49-2024
 

KUNDMACHUNG

Über Antrag der „All Together – Teilrechtsfähige Einrichtung der Landesberufsschule St. Johann“ wird gemäß § 18c des Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – BerufSchOG 1995, LGBL Nr. 65/1995 idgF, kundgemacht:

1.) Der bisherige Geschäftsführer der „All Together – Teilrechtsfähige Einrichtung der Landesberufsschule St. Johann“, Herr BD OSR Dipl. Päd. Johann Kappacher wird aufgrund der Versetzung in den Ruhestand von der Geschäftsführung entbunden.

2.) Mit Wirksamkeit ab Kundmachungsdatum wird Frau Dipl.-Päd. Andrea Percht, BEd MEd, zur Geschäftsführerin der „All Together – Teilrechtsfähige Einrichtung der Landesberufsschule St. Johann“ bestellt.

Salzburg, 26.02.2024
Für den Bildungsdirektor:
Mag. Thomas König

2024/05 05.03.2024 11:27:04
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof zur Besetzung voraussichtlich zum 1. September 2024

Österreichischer Verwaltungsgerichtshof
Zahl: 2024-0.112.643


KUNDMACHUNG
 

Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof

Am Verwaltungsgerichtshof gelangt voraussichtlich zum 1. September 2024 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richterinnen/Richter zur Besetzung.

Auf Art. 134 Abs. 4 B-VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen.

Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 266/2022) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen.

Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 2. April 2024 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen.

Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist.

Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung.

Der Monatsbezug in der Gehaltsgruppe R 3 der Richterinnen/Richter beträgt mindestens 10.376,1 Euro brutto.

Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar.

 

Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes:

T H I E N E L

 

2024/06 12.03.2024 14:55:35
Österreichisches Institut für Bautechnik - Hinweis auf die Kundmachung der Verordnung des ÖIB, mit der die VO über die Baustoffliste ÖA (Neufassung 2015) geändert wird (2. Novelle zur Baustoffliste ÖA)

Österreichisches Institut für Bautechnik
Zahl: OIB-095-1-006/22-088
 

KUNDMACHUNG

der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA (Neufassung 2015) geändert wird (2. Novelle zur Baustoffliste ÖA):

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit a des Salzburger Bauproduktegesetzes ─ BauProdG, LGBl. Nr. 75/2014, in der Fassung LGBl. Nr. 68/2023 wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA (Neufassung 2015) geändert wird (2. Novelle zur Baustoffliste ÖA), in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 25. Jahrgang, Sonderheft Nr. 17, April 2024, ISSN 1615-9950, kundgemacht wurde.

Bezugsquelle der Verordnung und öffentliche Einsichtnahme in die Verordnung:

Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA (Neufassung 2015) geändert wird (2. Novelle zur Baustoffliste ÖA) liegt beim Österreichischen Institut für Bautechnik werktags von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung Infrastruktur und Verkehr, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Salzburg. am 04. März 2024

Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Bmstr. Dipl.-Ing. Thomas Rockenschaub
Stv. Geschäftsführer

2024/06 13.03.2024 14:55:37
Stadt Salzburg - Kundmachung Öffentliche Auflage des Entwurfs des Aktionsplans Umgebungslärm 2024 für Gemeindestraßen in der Stadt Salzburg

Stadt Salzburg

 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 23 Abs 3 iVm § 18 Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz - UUIG, LGBl Nr 59/2005, idgF in Verbindung mit § 5 Abs 1 Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 - S.AWG, LGBl Nr 35/1999, idgF wird verlautbart:

In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie den zuständigen Stellen der Länder sind die gemäß der Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Um­gebungslärm überarbeiteten strategischen Umgebungslärmkarten unter www.laerminfo.at veröffentlicht.

Auf Grundlage der strategischen Umgebungslärmkarten wurde der Entwurf des Aktionsplans Umgebungslärm 2024 - Gemeindestraßen im Ballungsraum der Stadt Salzburg erstellt und ebenfalls unter www.laerminfo.at veröffentlicht.
Dieser strategische Teil-Aktionsplan gemäß § 23 Abs 2 UUIG liegt weiters von 19.3.2024 bis 30.4.2024 beim Magistrat Salzburg (Amtsgebäude der MA 5 – Raumplanung und Baube­hörde, Auerspergstraße 7, 5020 Salzburg, ServiceCenter Planen & Bauen) zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (laut Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG) auf.

Stellungnahmen zu diesem Aktionsplan können innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Auflagetag an die Stadt Salzburg (MA 5 – Raumplanung und Baubehörde, Auerspergstraße 7, 5020 Salzburg, raumplanung-und-baubehoerde@stadt-salzburg.at) abgegeben werden.

Salzburg, am 05. März 2024
Für die Landeshauptstadt Salzburg:
Für den Bürgermeister:

Der Abteilungsvorstand:
Dipl.-Ing. Dr. Andreas Schmidbaur

 

2024/06 13.03.2024 14:53:35
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 10, Referat Raumplanung - Kundmachung für den Entwurf der Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe in der Gemeinde Grödig, Vorhaben an der L104 (Neubau Lagerhaus)

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat Raumplanung

Zahl: 21004-H/7977/5-2024
 

KUNDMACHUNG

1.
Gemäß § 8 Abs. 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 i.d.g.F, wird kundgemacht, dass der Entwurf der Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe in der Gemeinde Grödig, Vorhaben an der L104 (Neubau Lagerhaus) sowie das Ergebnis der Prüfung der Umweltauswirkungen gem. § 5 ROG 2009 vier Wochen lang beginnend ab Verlautbarung in der Salzburger Landeszeitung in der Abteilung 10 – Wohnen und Raumplanung, den Gemeinden Salzburg Stadt, Anif, Großgmain, Hallein, Wals Siezenheim, Bischofswiesen, Marktschellenberg sowie in der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

2.
Zum Entwurf können innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Einwendungen vorgebracht werden. Die Einwendungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.

3.
Die Einwendungen sind schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln:
Land Salzburg
Referat 10/04 – Raumplanung
Bundesstraße 6
5010 Salzburg
Email: raumplanung@salzburg.gv.at

Salzburg, am 19.03.2024
Für die Landesregierung:
DI Christine Itzlinger-Nagl

 

 

2024/06 13.03.2024 14:44:34
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/237-2024
 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekanntgegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Reinhold Seeger mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 17.2.2014 mit Zahl GZl.91.514/0120-I/3/2014 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist.

Salzburg, am 05. März 2024

Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2024/06 13.03.2024 14:41:50
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/236-2024
 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Gerhard Stenzel mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 9.9.1975 mit Zahl GZL. 300.222/4-I/4/1975 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist.

Salzburg, am 05. März 2024

Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2024/06 13.03.2024 14:41:15
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/235-2024
 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn DIpl.-Ing. Georg Angelmaier mit Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 10.7.2018 mit Zahl GZl. 91.514/0371-I/3/2018 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Kulturtechnik und Wasser-wirtschaft durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist.

Salzburg, am 05.03.2024

Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2024/06 13.03.2024 14:40:03
Termine Schiffsführerprüfungen 2024

Land Salzburg / Termine Schiffsführerprüfungen 

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
 

VERLAUTBARUNG

Termine für Schiffsführerprüfungen 2024                              

  1. Freitag    10. Mai                   
  2. Freitag    24. Mai                   
  3. Freitag    07. Juni                   
  4. Freitag    28. Juni      
                

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 16.04.2024

2024/07 11.04.2024 14:09:19
Berichte des Salzburger Landesrechnungshofes - Zusammenfassung der Berichte "Gebarung des LMZ", "Die vom Land Salzburg in Auftrag gegebenen Studien", "Liquiditätsplanung und Zahlungsverkehr" sowie "Wartezeiten auf Operationen, Therapien sowie Behandlungen"

Salzburger Landesrechnungshof


VERÖFFENTLICHUNG

der Zusammenfassung der Berichte zu:

  •  Gebarung des LMZ
  •  Die vom Land Salzburg in Auftrag gegebenen Studien"
  •  Liquiditätsplanung und Zahlungsverkehr"
  •  Wartezeiten auf Operationen, Therapien sowie Behandlungen"
     

Salzburg, am 07. März 2024
Dir. Mag. Ludwig F. Hillinger
Landesrechnungshof

 

2024/06 Dokumente 14.03.2024 16:07:49
Tourismusverband St. Georgen bei Sbg. - Kundmachung Nächtigungsabgabe / Gemeinde St. Georgen bei Sbg.

Tourismusverband St. Georgen bei Sbg. 
 

KUNDMACHUNG

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 und Abs 5 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 12.12.2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 27.02.2024, verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 0,80 € .

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.04.2025 in Kraft.

 

St. Georgen bei Sbg., 08. März 2024

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:

Thomas Spatzenegger
Geschäftsführung TVB St. Georgen

2024/06 14.03.2024 15:06:55
Amt der Salzburger Landesregierung, Obereinigungskommission - Kundmachung eines Zusatzvertrages vom 10. Oktober 2023 zum Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter der Maschinenring Salzburg Genossenschaft mit beschränkter Haftung vom 21. Jänner 2021

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4 Lebensgrundlagen und Energie

Zahl: 20408-K/8/724-2024
 

KUNDMACHUNG

der Obereinigungskommission
beim Amt der Salzburger Landesregierung

Gemäß § 122 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Zusatzvertrag vom 10. Oktober 2023 zum Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter der Maschinenring Salzburg Genossenschaft mit beschränkter Haftung vom 21. Jänner 2021, zwischen

1. dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitsgeberverband in Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg einerseits,
und
2. der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, Schrannengasse 2, 5020 Salzburg und
3. dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/40-2024 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Ausweichquartier Landesdienstleistungszentrum, Günter-Bauer-Straße 1, 1.Stock, 5071 Wals-Siezenheim während der Amtsstunden eingesehen werden.

Salzburg, am 12.03.2024

Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende:
Mag. Klaus Pogadl

2024/07 10.04.2024 17:48:50
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/239-2024
 

KUNDMACHUNG


"Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekanntgegeben, dass Herrn Dipl.-Ing. Kay Sperling mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 10.4.1984 mit Zahl GZl. 325.434/2-I/4b/1984 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 19.12.2023 erloschen ist.
 

Salzburg, am 14.03.2024

Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor“

2024/07 11.04.2024 14:09:58
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/253-2024
 

KUNDMACHUNG


"Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass Herrn Mag.arch. Adolf Steindl mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 26.6.1967 mit Zahl GZl. BMBT 34.833-Präs/VI/67 verliehene Be-fugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist.
 

Salzburg, am 09.04.2024

Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor“

2024/07 11.04.2024 14:10:16
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/252-2024
 

KUNDMACHUNG

"Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass Herrn Dipl.-Ing. Helmut Halbritter mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.11.1994 mit Zahl GZl. 91.514/1003-III/7/94 ver-liehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist.

Salzburg, am 09.04.2024

Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor“

2024/07 11.04.2024 14:10:54
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/250-2024
 

KUNDMACHUNG

"Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass Frau Dipl.-Ing. Susanne Moherndl mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 31.5.2016 mit Zahl GZl. 91.514/0306-I/3/2016 verliehene Befugnis einer Architektin durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist.

Salzburg, am 09.04.2024

Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor“

2024/07 11.04.2024 14:10:34
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/242-2024
 

KUNDMACHUNG

"Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass Herrn Dipl.-Ing. Johann Waltl mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.2.1993 mit Zahl GZl.91.514/264-III/6/93 verlie-hene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist.

Salzburg, am 28.03.2024

Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor“

2024/07 15.04.2024 09:58:47
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/245-2024
 

KUNDMACHUNG

"Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass Herrn Dipl.-Ing. Bernhard Eisl mit Bescheid des Bundesministers für Di-gitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 9.6.2021 mit Zahl GZl. 2021-0.398.998 verlie-hene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 18.12.2023 erloschen ist.

Salzburg, am 28.03.2024

Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor“

2024/07 11.04.2024 14:08:43
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/246-2024
 

KUNDMACHUNG

"Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass Herrn Dipl.-Ing. Norbert Heinrich mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 7.11.1979 mit Zahl GZl. 311.683/2-I/4/1979 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist.

Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor“

2024/07 11.04.2024 14:08:20
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/247-2024
 

KUNDMACHUNG

"Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass Herrn Dipl.-Ing. Herwig Rossin mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 29.3.1979 mit Zahl GZl. 306.072/2-I/4/79 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist.

Salzburg, am 28.03.2024

Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor“

2024/07 11.04.2024 14:07:51
Bildungsdirektion Salzburg - Verlautbarung Stellenausschreibung einer/eines Direktorin/Direktors

Bildungsdirektion für Salzburg

Zahl: 500000 LB PS/0003-AP/2024


VERLAUTBARUNG

STELLENAUSSCHREIBUNG
 

im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines

Direktorin/Direktors

zur Ausschreibung: 

Stadt Salzburg:

  • MS Lehen (ab 01.09.2024)
  • VS Liefering II (ab 01.09.2024)
  • VS Liefering I (ab 01.08.2024)
  • VS Maxglan 2 (ab 01.10.2024)
  • VS Parsch (ab 01.10.2024)

Bezirk Tennengau:

  • MS Hallein-Burgfried (ab 01.08.2024)
  • MS Hallein-Stadt (ab 01.10.2024)
  • VS Hallein-Stadt (ab 01.09.2024)

Bezirk Pinzgau:

  • MS Saalfelden-Bahnhof (ab 01.08.2024)
  • MS Mittersill (ab 01.08.2024)

Pongau:

  • VS Wagrain (ab 01.08.2024)

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/ 

 

2024/07 15.04.2024 08:48:18
Termine Schiffsführerprüfungen 2024

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
 

VERLAUTBARUNG

Termine für Schiffsführerprüfungen 2024                              

  1. Freitag    10. Mai                   
  2. Freitag    24. Mai                   
  3. Freitag      7. Juni                   
  4. Freitag    28. Juni                  
  5. Freitag    19. Juli                   
  6. Freitag    16. August              
  7. Freitag    30. August              
  8. Freitag      6. September
  9. Freitag    27. September          

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 30.04.2024

2024/08 25.04.2024 16:12:41
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4, Agrarbehörde Salzburg; Zusammenlegungsverfahren Hummersdorf, Piesendorf; Einleitung des Verfahrens 2024/08 Dokumente 25.04.2024 16:48:18
Tourismusverband Rauris - Kundmachung Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Rauris

KUNDMACHUNG


Verordnung

Die Verordnung vom 11. Dezember 2023 wird auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Rauris vom 10. April 2024 aufgehoben.

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4
sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2023, und nach Einholung der
Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Rauris vom 04. März 2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Rauris
vom 10. April 2024 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede
nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Rauris € 2,45.

Inkrafttreten
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft.

Rauris, am 10. April 2024

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der/die Vorsitzende
Kurt Winkler

2024/08 26.04.2024 13:34:15
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten durch Verzicht

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik
 

KUNDMACHUNG

"Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekanntgegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Robert Martin mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23.10.1991 mit Zahl GZl. 91.514/957-IX/1/91 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist.

Salzburg, am 16.04.2024

Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor“

2024/08 25.04.2024 16:58:38
Tourismusverband Filzmoos - Kundmachung der Beschlussfassung über die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Filzmoos 2024/08 Dokumente 26.04.2024 13:47:47
Termine Schiffsführerprüfungen 2024

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
 

VERLAUTBARUNG

Termine für Schiffsführerprüfungen 2024                              

                 

  1. Freitag    24. Mai                   
  2. Freitag      7. Juni                   
  3. Freitag    28. Juni                  
  4. Freitag    19. Juli                   
  5. Freitag    16. August              
  6. Freitag    30. August              
  7. Freitag      6. September
  8. Freitag    27. September          

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 14.05.2024

2024/09 08.05.2024 18:59:43
Tourismusverband Russbach - Kundmachung Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Russbach
 

KUNDMACHUNG

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2023, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt vom 24. April 2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Rußbach am Paß Gschütt vom 25. April 2024 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt
€ 2,65.

Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 14. Mai 2025 in Kraft.
 

Russbach, am 02.05.2024

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende:

Werner Wintersteller
Obmann Tourismusverband Russbach

2024/09 08.05.2024 19:10:48
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis einer Architektin durch Verzicht

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik
Zahl: 20604-ZT/2/259-2024
 

KUNDMACHUNG 

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Frau Dipl.-Ing. Elisabeth Brücke-Schmid mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 11.12.1979 mit Zahl GZL. 309.468/2-I/4/1979 verliehene Befugnis einer Architektin durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 19.2.2024 erloschen ist.

Salzburg, am 07.05.2024

Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2024/09 08.05.2024 19:21:21
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis einer Architektin durch Verzicht

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik
Zahl: 20604-ZT/2/258-2024

KUNDMACHUNG

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Frau Dipl.-Ing. Sonja Kneser mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 22.3.2010 mit Zahl GZl. 91.514/0155-I/3/2010 verliehene Befugnis einer Architektin durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist.
 

Salzburg, am 07.05.2024

Für den Landeshauptmann
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2024/09 08.05.2024 19:31:51
Termine für Schiffsführerprüfungen 2024

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
 

VERLAUTBARUNG

Termine für Schiffsführerprüfungen 2024               

  1. Freitag      7. Juni                   
  2. Freitag    28. Juni                  
  3. Freitag    19. Juli                   
  4. Freitag    16. August              
  5. Freitag    30. August              
  6. Freitag      6. September
  7. Freitag    27. September          

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 28.05.2024

2024/10 22.05.2024 17:15:38
Marktgemeinde Oberalm - Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelarzt/Sprengelärztin im Gesundheitssprengel Oberalm - Puch

Marktgemeinde Oberalm
 

KUNDMACHUNG

Stellenausschreibung

Im Gesundheitssprengel Oberalm - Puch gelangt die Stelle des/der

Sprengelarztes/Sprengelärztin

zur Besetzung.

Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 idgF nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 idgF Anwendung.

Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:

  • die Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich
  • Ablegung einer Prüfung auf den Gebieten des Sanitäts- und Sozialversicherungswesens.

Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 2001:

Die Grundvergütung beträgt 38,5 % des einem Gemeindevertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Bewerbungen sind binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet schriftlich bei der Marktgemeinde Oberalm, Halleiner Landesstraße 51, 5411 Oberalm, einzubringen.

Der Gesundheitssprengel hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß § 4 Abs 2 Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 die vorliegenden Bewerbungen der Salzburger Landesregierung vorzulegen. Der Landessanitätsrat hat sodann nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerberinnen und Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und wird diese Reihung danach dem Gesundheitssprengel bekannt gegeben werden. Der Gesundheitssprengelausschuss hat daraufhin die Bestellung des/der neuen Sprengelarztes/Sprengelärztin vorzunehmen und den Dienstantritt des/der neuen Sprengelarztes/Sprengelärztin der Landesregierung bekannt zu geben.

Oberalm, am 16.05.2024

Der Bürgermeister
Hans-Jörg Haslauer

2024/10 22.05.2024 17:25:57
Termine für Schiffsführerprüfungen 2024

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
 

VERLAUTBARUNG

Termine für Schiffsführerprüfungen 2024               

  1. Freitag    28. Juni                  
  2. Freitag    19. Juli                   
  3. Freitag    16. August              
  4. Freitag    30. August              
  5. Freitag      6. September
  6. Freitag    27. September          

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 11.06.2024

2024/11 06.06.2024 13:58:45
Regionalverband Tennengau - Kundmachung Wahl Verbandsobmann und Stellvertreter

Regionalverband Tennengau

KUNDMACHUNG

Gemäß § 9 Abs 4 Salzburger Gemeindeverbändegesetz wird kundgemacht, dass Herr Bgm. Friedrich Strubreiter, Gemeinde Scheffau, als Verbandsobmann, Herr Bgm. Martin Promok, Gemeinde Annaberg-Lungötz, als 1. Obmann-Stellvertreter und Herr Bgm. Thomas Freylinger, Marktgemeinde Kuchl, als 2. Verbandsobmann-Stellvertreter bestellt wurden.

Hallein, 21.05.2024
Bgm. Friedrich Strubreiter

2024/11 06.06.2024 14:03:17
Abfallwirtschaftsverband Lungau - Kundmachung über die Neubestellung des Verbandsobmannes und dessen Stellvertreter

Abfallwirtschaftsverband Lungau
 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 9 (4) des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes wird kundgemacht, dass Herr Bgm. Ing. Manfred Sampl, St. Michael, zum Verbandsobmann und Herr Bgm. Ing. Herbert Eßl, Mauterndorf, zum Obmannstellvertreter bestellt wurden.

Tamsweg, 27.05.2024

Der Verbandsobmann:
Bgm. Ing. Manfred Sampl

2024/11 13.06.2024 10:34:29
Amt der Salzburger Landesregierung; Abteilung 4 Lebensgrundlagen und Energie, Ländlicher Straßenerhaltungsfonds - Kundmachung Fonds zur Erhaltung des Ländlichen Straßennetzes

Amt der Salzburger Landesregierung
Ländlicher Straßenerhaltungsfonds

Zahl: 20406-FELS/1/198-2024
 

KUNDMACHUNG

Die Fondskommission des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds (FELS) hat am 22. April 2024 den Pauschalsatz für die allgemeine Erhaltung für das Jahr 2024 mit € 55,00 pro Punkt und den Punktewert des Schneeräumbeitrages für den vergangenen Winter mit € 20,00 pro Punkt einstimmig beschlossen. Eine Auszahlung des Schneeräumbeitrages erfolgt ab 1,5 Punkten je Weganlage.

Wals, 27.05.2024

Für den Ländlichen Straßenerhaltungsfonds:
Mag. Reija Falkensteiner

2024/11 06.06.2024 14:18:46
Stadt Hallein - Kundmachung Veröffentlichung der Stellenausschreibung "Sprengelarzt"

Stadt Hallein

KUNDMACHUNG
Veröffentlichung der Stellenausschreibung "Sprengelarzt"

(Dokument angefügt)

2024/11 Dokumente 06.06.2024 15:57:46
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes: Barrierefreiheit der Online-Zugänge zur Salzburger Landesverwaltung

Salzburger Landesrechnungshof

Zahl: 20001-LRH/3021/314-2024

VERÖFFENTLICHUNG

In seiner Sitzung am 24. April 2024 nahm der Landtag den Bericht „Barrierefreiheit der Online-Zugänge zur Salzburger Landesverwaltung“ zur Kenntnis. Der Bericht wurde in der Sitzung des Finanzüberwachungsausschusses am 10. April 2024 vorberaten und dabei dem Landtag zur Annahme empfohlen.

Barrierefreiheit der Online-Zugänge zur Salzburger Landesverwaltung
(Dokument angefügt)

2024/11 Dokumente 06.06.2024 16:01:57
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Verkehrsunternehmen; Verlautbarung des Prüfungstermins für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

Amt der Salzburger Landesregierung
Verkehrsunternehmen 

Zahl: 20610-VU61/1/864-2024
 

VERLAUTBARUNG

Gemäß § 6 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO, idgF, wird verlautbart, dass die Prüfungen der fachlichen Eignung für 

den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr 

gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF am 2.10.2024 (schriftlicher Teil) sowie am 9.10.2024 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (bis 21.08.2024) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen,
Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.


Salzburg, am 19.06.2024

Für den Landeshauptmann
Elisabeth Merkinger

2024/12 20.06.2024 08:26:11
Termine für Schiffsführerprüfungen 2024

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

VERLAUTBARUNG

Termine für Schiffsführerprüfungen 2024                  

  1. Freitag    19. Juli                   
  2. Freitag    16. August              
  3. Freitag    30. August              
  4. Freitag      6. September
  5. Freitag    27. September          

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 25.06.2024

2024/12 19.06.2024 14:07:24
SALZBURG AG - Pflichtveröffentlichung Geschäftsberichte 2023

SALZBURG AG
 

VERÖFFENTLICHUNG

Geschäftsberichte 2023
(Dokumente angefügt)

2024/13 Dokumente 03.07.2024 15:07:42
Bildungsdirektion Salzburg, Referat Präs/2b Berufsschulen und -heime; Kundmachung betreffend die Teilrchtsfähige Einrichtung der Landesberufsschule St. Johann im Pongau

Bildungsdirektion Salzburg
 

KUNDMACHUNG

Die Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung 2024/05 vom 05.03.2024 betreffend die Teilrechtsfähige Einrichtung der Landesberufsschule St. Johann im Pongau wird ersatzlos aufgehoben.


Salzburg, 12.06.2024

Für den Bildungsdirektor:
Mag. Thomas König

2024/12 19.06.2024 15:10:57
Gesundheitssprengel Mittersill; Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelarzt

Gesundheitssprengel Mittersill
 

STELLENAUSSCHREIBUNG

Im Gesundheitssprengel Mittersill (umfasst die Gemeinden Mittersill, Stuhlfelden und Uttendorf) gelangt die Stelle des Sprengelarztes (m/w/d) zum ehest möglichen Zeitpunkt zur Besetzung.

Aufgaben:

  • Vornahme der Totenbeschau.
  • Fachliche Besorgung der örtlichen Gesundheitspolizei und der sonst nach Maßgabe Bundes- oder Landesgesetzlicher Vorgaben der Gemeinde zukommenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.
  • Die Mitwirkung bei der Durchführung örtlicher Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und bei der Vornahme von öffentlichen Impfungen.
  • Die Mitwirkung bei der Überwachung der sanitären Verhältnisse in der Gemeinde, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen sowie im Hinblick auf die Hygiene bei Wohnverhältnissen.
  • Die Mitwirkung bei örtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen oder zur Verhütung oder Behebung von Umweltschäden und Belastungen in Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung.

Anforderungen:

  • Die Berechtigung zur Ausübung als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin in Österreich.
  • Persönliche, insbesondere gesundheitliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben.
  • Wünschenswert: Berufssitz in einer der Sprengelgemeinden.
  • Wünschenswert: Bereits erfolgreich abgelegte Prüfung auf den Gebieten des Sanitäts- und Sozialversicherungswesens gemäß § 3 Abs. 5 Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967.

Entlohnung:

Die Entlohnung erfolgt nach den Bestimmungen des Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001: Grundvergütung 38,5 v.H. aus a/III/1, zuzüglich eines Steigerungsbetrages alle 4 Jahre, 14 mal pro Jahr.

Bewerbung:

Schriftliche Bewerbungen sind unter Vorlage der oben angeführten Nachweise, sowie folgender weiterer Unterlagen, binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung, bei der Stadtgemeinde Mittersill, Stadtplatz 1, 5730 Mittersill, E-Mail: gemeinde@mittersill.at, einzubringen:

  • Lebenslauf (mit Angabe des Berufssitzes, Angaben allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten).
  • Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachweise.

Sämtliche Bewerbungen werden vertraulich behandelt. Die Auswahl erfolgt unter Bedachtnahme des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes.


Für den Gesundheitssprengel Mittersill

Der Vorsitzende: 
Thomas Ellmauer

2024/12 28.06.2024 15:13:45
Bildungsdirektion Salzburg, Kundmachung Stellenausschreibung Direktorin/Direktor

Bildungsdirektion Salzburg

Zahl: 500000 LB PS/005-AP/2024

STELLENAUSSCHREIBUNG

Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines

Direktorin/Direktors

zur Ausschreibung:
 

Stadt Salzburg:

  • MS Lehen (ab 01.09.2024)

Bezirk Tennengau:

  • MS Hallein-Burgfried (ab 01.08.2024)
  • MS Hallein-Stadt (ab 01.10.2024)
  • MS Annaberg (ab 01.10.2024)

Bezirk Pinzgau:

  • MS Saalfelden-Bahnhof (ab 01.08.2024)

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/liste/ausschreibung-leiterstellen/leiterstellen-aps/

 

 

2024/12 19.06.2024 15:26:42
Regionalverband Salzburger Seenland; Kundmachung Regionalforumssitzung

Regionalverband Salzburger Seenland
 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 9 Abs 4 Salzburger Gemeindeverbändegesetz wird kundgemacht, dass Herr LAbg. Bgm. Ing. Simon Wallner, Obertrum, als Verbandsobmann und die Herren Bgm. Wolfgang Wagner, Köstendorf, als 1. Stellvertreter und Herr Bgm. Michael Schwarzmayr, Mattsee, als 2. Stellvertreter in der Regionalforumssitzung am 18. Juni 2024 bestellt wurden.

Seeham, 27.06.2024

Obmann Regionalverband Salzburger Seenland
LAbg. Bgm. Ing. Simon Wallner

 

2024/13 03.07.2024 14:58:41
Termine für Schiffsführerprüfungen 2024

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

VERLAUTBARUNG

Termine für Schiffsführerprüfungen 2024          

  1. Freitag    16. August              
  2. Freitag    30. August              
  3. Freitag      6. September
  4. Freitag    27. September          

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 09.07.2024

2024/13 02.07.2024 17:33:19
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5; Kundmachung zum abgeschlossenen Aktionsplan Umgebungslärm 2024

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 5, Referat 5/02
 

KUNDMACHUNG

I.)
Die Salzburger Landesregierung gibt gemäß dem §§ 17ff Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG), LGBl 59/2005 idF LGBl 14/2024 den fertiggestellten

Aktionsplan Umgebungslärm Österreich 2024
Landesstraßen im Land Salzburg

und den darin enthaltenen
Erheblichkeitsbericht bekannt.

Auf der Grundlage der dazu erstellten strategischen Umgebungslärmkarten (veröffentlicht unter www.laerminfo.at) wurde der (Teil-) Aktionsplan Salzburg für die Hauptverkehrsstraßen iSd § 20 Z 2 UUIG (mit Ausnahme der Autobahnen und Schnellstraßen, für die das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig ist, sowie der Straßen im Ballungsraum Salzburg, für den die Stadt Salzburg zuständig ist) mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen im Jahr erstellt.

II.) 
Gemäß den §§ 18ff Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG), LGBl 59/2005 idF LGBl 14/2024 wurde der Entwurf des Aktionsplans Umgebungslärm Österreich 2024, Landesstraßen im Land Salzburg und der darin enthaltenen Erheblichkeitsbericht von 09.03.2024 bis 22.04.2024 an den entsprechenden Stellen für die öffentliche Einbeziehung aufgelegt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden berücksichtigt und im Kapitel 8: DARSTELLUNG DER EINBEZIEHUNG DER ÖFFENTLICHKEIT gewürdigt.

III.)
Der abgeschlossene Aktionsplan Umgebungslärm Österreich 2024, Landesstraßen im Land Salzburg und der darin enthaltenen Erheblichkeitsbericht wird ab 18.Juli 2024 für einen Zeitraum von 6 Wochen bei folgenden Stellen aufgelegt:

  • Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5: Natur- und Umweltschutz, Gewerbe, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, 3. Stock, Zimmer 3108, Montag bis Freitag in der Zeit von 08:30 – 12:00 Uhr und nach Vereinbarung (Tel: 0662/8042/4601),
  • Bezirksverwaltungsbehörden:
    Bürgermeister der Stadt Salzburg (Magistrat Salzburg),
    Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung,
    Bezirkshauptmannschaft Hallein,
    Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau,
    Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und
    Bezirkshauptmannschaft Zell am See
    während der jeweiligen Zeiten des Parteienverkehrs. Diese sind an den Amtstafeln bzw. im Internet ersichtlich.

Eine Veröffentlichung des Aktionsplans Umgebungslärm Österreich 2024, Landesstraßen im Land Salzburg und dem darin enthaltenen Erheblichkeitsbericht, erfolgt auch auf den nachfolgend angeführten Internet-Seiten:

https://www.salzburg.gv.at/themen/umwelt/laerm/laermaktionsplan https://www.laerminfo.at/aktionsplaene/ap2024.html

Salzburg, am 03.07.2024

Für die Landesregierung
Ing. Dipl.-Ing. (FH) Paul Göldner

2024/13 04.07.2024 09:41:26
Landesrechnungshof - Zusammenfassung Bericht "Beteiligungsmanagement des Landes Salzburg durch das Referat 8/04"

Landesrechnungshof
 

VERÖFFENTLICHUNG

Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes
(Dokument angefügt)

2024/13 Dokumente 03.07.2024 16:26:20
Termine für Schiffsführerprüfungen 2024

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

VERLAUTBARUNG

Termine für Schiffsführerprüfungen 2024  

  1. Freitag    30. August              
  2. Freitag      6. September
  3. Freitag    27. September          

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 06.08.2024

2024/14 31.07.2024 16:01:04
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4, Obereinigungskommission - Kundmachung eines Kollektivertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter in den Betrieben des Gartenbaus und der Baumschulen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4
Landwirtschaftliches Schulwesen und Betriebe

Zahl: 20411-K/8/728-2024


KUNDMACHUNG

der Obereinigungskommission
beim Amt der Salzburger Landesregierung


Gemäß § 56 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben des Gartenbaus und der Baumschulen im Bundesland Salzburg, abgeschlossen am 11. Jänner 2024, zwischen

  1. dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitsgeberverband in Salzburg, Schwarzstraße 18-19, 5020 Salzburg, einerseits und
  2. der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, Schrannengasse 2, 5020 Salzburg, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits,


im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/41-2024 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Ausweichquartier Landesdienstleistungszentrum, Günter-Bauer-Straße 1, 1.Stock, 5071 Wals-Siezenheim während der Amtsstunden eingesehen werden.

Salzburg, am 04.07.2024

Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende:
Mag. Klaus Pogadl

2024/14 31.07.2024 19:12:42
Marktgemeinde Bad Hofgastein - Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelarzt

Marktgemeinde Bad Hofgastein

KUNDMACHUNG

Die Marktgemeinde Bad Hofgastein besetzt ab 01. Dezember 2024 die Stelle als

Sprengelarzt  m/w/d

im Gesundheitssprengel Bad Hofgastein (umfasst die Gemeinden Bad Hofgastein und Dorfgastein)

Aufnahmeerfordernisse:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
  • Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich
  • Persönliche, gesundheitliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben
  • Strafregisterbescheinigung, nicht älter als drei Monate
  • Wünschenswert: bereits erfolgreich abgelegte Prüfung auf den Gebieten des Sanitäts- uns Sozialversicherungswesens gemäß § 3 Abs. 5 Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967

Aufgaben:

  • Vornahme der Totenbeschau
  • Fachliche Besorgung der örtlichen Gesundheitspolizei und der sonst nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorgaben der Gemeinde zukommenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
  • Die Mitwirkung bei der Durchführung örtlicher Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und bei der Vornahme von öffentlichen Impfungen
  • Die Mitwirkung bei der Überwachung der sanitären Verhältnisse in der Gemeinde, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen sowie im Hinblick auf die Hygiene bei Wohnverhältnissen
  • Die Mitwirkung bei örtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen oder zur Verhütung oder Behebung von Umweltschäden und -belastungen in Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung

Die Besoldung erfolgt nach den Vorgaben des Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 2001: Grundvergütung 38,5 v.H. aus a/III/1, zuzüglich eines Steigerungsbetrages alle 4 Jahre (14 Mal p.a.)

Bewerbungsschreiben sind unter Vorlage folgender Unterlagen, binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung, bei der Marktgemeinde Bad Hofgastein, zH Herrn Amtsleiter Mag. Wolfgang Schnöll einzubringen:

  • Lebenslauf (mit Angabe des Berufssitzes, Angaben allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten)
  • Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich
  • Strafregisterbescheinigung, nicht älter als drei Monate
  • Weitere Ausbildungsnachweise, Zertifikate, Diplome

Auswahlverfahren:

Die Gemeinde hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben. Die finale Entscheidung wird von der Marktgemeinde Bad Hofgastein getroffen.

Hinweis: die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt unter Beachtung des Salzburger Gleichbehandlungsgesetztes, LGBl Nr 31/2006 idgF.


Bad Hofgastein, am 11.07.2024

Für den Gesundheitssprengel Bad Hofgastein
Bürgermeister Markus Viehauser

2024/14 31.07.2024 16:22:23
Gemeindeverband Öffentlicher Personennahverkehr Flachgau II (ÖPNV Flachgau II) - Kundmachung Bestellung Vereinsobmann

Gemeindeverband Öffentlicher Personennahverkehr Flachgau II (ÖPNV Flachgau II)


KUNDMACHUNG

Gemäß § 9 Abs. 4 Salzburger Gemeindeverbändegesetz wird kundgemacht, dass Herr Bgm. Johann Stemeseder, Berndorf, als Verbandsobmann, Frau Bgm. Tanja Kreer, Straßwalchen, als 1.Verbandsobmann-Stellverteterin und Herr MMag. Michael Prantner, Elixhausen, als 2.Verbandsobmann-Stellvertreter in der ÖPNV Verbandsversammlung am 11.07.2024 bestellt wurden.

Seeham, 12.07.2024

Obmann Öffentlicher Personennahverkehr Flachgau II
Bgm. Johann Stemeseder

 

2024/14 31.07.2024 16:28:18
Marktgemeinde Oberalm - Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelarzt

Marktgemeinde Oberalm
 

KUNDMACHUNG

Im Gesundheitssprengel Oberalm - Puch gelangt
die Stelle des/der

Sprengelarztes/Sprengelärztin

zur Besetzung.

Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 idgF nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 idgF Anwendung.

Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:

  • die Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich
  • Ablegung einer Prüfung auf den Gebieten des Sanitäts- und Sozialversicherungswesens.

Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 2001:
Die Grundvergütung beträgt 38,5 % des einem Gemeindevertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Bewerbungen sind binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet schriftlich bei der Marktgemeinde Oberalm, Halleiner Landesstraße 51, 5411 Oberalm, einzubringen.

Der Gesundheitssprengel hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß § 4 Abs 2 Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 die vorliegenden Bewerbungen der Salzburger Landesregierung vorzulegen. Der Landessanitätsrat hat sodann nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerberinnen und Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und wird diese Reihung danach dem Gesundheitssprengel bekannt gegeben werden. Der Gesundheitssprengelausschuss hat daraufhin die Bestellung des/der neuen Sprengelarztes/Sprengelärztin vorzunehmen und den Dienstantritt des/der neuen Sprengelarztes/Sprengelärztin der Landesregierung bekannt zu geben.

Oberalm, 11.07.2024

Der Bürgermeister
Hans-Jörg Haslauer

2024/14 31.07.2024 16:35:54
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/261-2024
 

KUNDMACHUNG

"Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Hermann Nußdorfer mit Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandorts vom 7.8.2020 mit Zahl 2020-0.501.192 verliehene Befugnis eines Architekten mit Ablauf mit Wirksamkeit vom 6.11.2023 erloschen ist.

Salzburg, am 09.07.2024

Für den Landeshauptmann:
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor“

2024/14 31.07.2024 16:42:45
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen

Amt der Salzburger Landesregierung
Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/263-2024
 

KUNDMACHUNG

"Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Johann Lienbacher mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29.5.1991 mit Zahl 91.514/520-IX/1/91 verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 30.4.2024 erloschen ist.

Salzburg, am 09.07.2024

Für den Landeshauptmann:
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2024/14 31.07.2024 16:49:28
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4, Obereinigungskommission - Kundmachung Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetriebe, sonstige nicht Bäuerliche und Bäuerliche Betriebe) des Landes Salzburg

Amt der Salzburger Landesregierung
Obereinigungskommission

Zahl: 20411-K/8/732-2024
 

KUNDMACHUNG

der Obereinigungskommission
beim Amt der Salzburger Landesregierung

Gemäß § 122 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetriebe, sonstige nicht Bäuerliche und Bäuerliche Betriebe) des Landes Salzburg, abgeschlossen am 11. Jänner 2024, zwischen

  1. dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitsgeberverband in Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg, als kollektivvertragsfähiger Körperschaft der Arbeitgeber, einerseits und
  2. der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, Schrannengasse 2, 5020 Salzburg und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, als kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer andererseits

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/42-2024 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Ausweichquartier Landesdienstleistungszentrum, Günter-Bauer-Straße 1, 1.Stock, 5071 Wals-Siezenheim während der Amtsstunden eingesehen werden.


Salzburg, am 16.07.2024

Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende:
Mag. Klaus Pogadl

2024/14 02.08.2024 10:54:05
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5, Naturschutzrecht Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz - Kundmachung Änderung der Abgrenzung des LSG Tennengebirge

Amt der Salzburger Landesregierung
Naturschutzrecht Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz

Zahl: 20505-05RG/43/2-2024
 

KUNDMACHUNG

I.

a. 
Gemäß den §§ 17 und 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999 idgF wird kundgemacht, dass beabsichtigt ist, die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes Tennengebirge nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. April 1986, LGBl Nr 49/1986 idgF anzupassen.

b.
Die Grenzänderungen des Schutzgebiets sind aus Lageplänen ersichtlich, die in der Gemeinde Werfen sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen.

c.
Die Änderung sieht vor, dass ein Teil der GP 155/1, KG Wimm, im Bereich der Eisriesenwelt dem Landschaftsschutzgebiet hinzugefügt wird und im Gegenzug ein Teilbereich auf derselben GP 155/1, KG Wimm, („Schmergraben“) aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen wird.
 

II.   
Schutzzweck der Verordnung ist (wie bisher) die Erhaltung

  1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (abwechslungsreiches Landschaftsbild durch die Karstlandschaft, Bergwälder sowie durch die naturnahe Kulturlandschaft);
  2. der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung (Wandertourismus) der teilweise ursprünglichen Landschaft sowie naturnahen Kulturlandschaft.

III.
Innerhalb der von der Gebietserweiterung betroffenen Grundflächen sind ab dem Zeitpunkt der Kundmachung alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufen. Ausgenommen von diesen Beschränkungen
sind Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Liegenschaften, insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der weidgerechten Jagd und Fischerei im bisherigen Umfang dienen und den Wert des
Landschaftsschutzgebietes gemäß § 18 Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 nicht erheblich beeinträchtigen.

IV.
Die angeführte Beschränkung tritt mit Erlassung der Verordnung, die die Grenzänderung des Naturschutzgebietes zum Gegenstand hat, längstens jedoch nach sechs Monaten außer Kraft. Dies Frist kann aus wichtigen Gründen um
weitere sechs Monate verlängert werden. Eine solcher Verlängerung ist auf die gleiche Weise wie die beabsichtigte Erklärung kundzumachen.

V.
Die von der geplanten Änderung betroffenen Grundeigentümer und sonstige Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können innerhalb von sechs Wochen nach Verlautbarung der Kundmachung bei der Gemeinde
schriftliche Äußerungen zu diesem Vorhaben vorbringen.


Salzburg, am 24.07.2024

Für die Landesregierung:
Mag. Samuel Müller

 

 

 

 

 

 

 

2024/14 01.08.2024 10:04:10
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5, Naturschutzrecht Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz - Kundmachung Änderung der Abgrenzung des NSG Tennengebirge

Amt der Salzburger Landesregierung
Naturschutzrecht Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz

Zahl: 20505-05RG/96/33-2024
 

KUNDMACHUNG

I.

a. 

Gemäß den §§ 20 und 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999 idgF wird kundgemacht, dass beabsichtigt ist, die Grenzen des Naturschutzgebiets Tennengebirge nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Dezember 1981, LGBl Nr 18/1982 idgF anzupassen.

b.

Die Grenzänderungen des Schutzgebiets sind aus Lageplänen ersichtlich, die in der Gemeinde Werfen sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen.

c.

Die Änderung sieht vor, dass ein Teil der GP 155/1, KG Wimm, im Bereich der Eisriesenwelt aus dem Naturschutzgebiet herausgenommen wird und im Gegenzug ein Teilbereich auf derselben GP 155/1, KG Wimm, („Schmergraben“) dem Naturschutzgebiet hinzugefügt wird.

 

II.   
Schutzzweck der Verordnung ist (wie bisher) die Erhaltung

  1. der – soweit vorhanden – völligen bzw weitgehenden Ursprünglichkeit eines mächtigen Kalkgebirgsstockes mit einem vielfältigen Karstformenschatz (zB weit verzweigte Höhlensysteme) einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
  2. typischer Kalk-Trockenstandorte mit den für diese kennzeichnenden Tier- und Pflanzenarten;
  3. der charakteristischen, vielfältigen Pflanzengesellschaften und des Tierreichtums.

III.

Innerhalb der von der Gebietserweiterung betroffenen Grundflächen sind ab dem Zeitpunkt der Kundmachung alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufen. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Liegenschaften, insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der weidgerechten Jagd und Fischerei im bisherigen Umfang dienen und den Wert des Naturschutzgebietes gemäß § 19 Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 nicht erheblich beeinträchtigen.

IV.

Die angeführte Beschränkung tritt mit Erlassung der Verordnung, die die Grenzänderung des Naturschutzgebietes zum Gegenstand hat, längstens jedoch nach sechs Monaten außer Kraft. Dies Frist kann aus wichtigen Gründen um weitere sechs Monate verlängert werden. Eine solcher Verlängerung ist auf die gleiche Weise wie die beabsichtigte Erklärung kundzumachen.

V.

Die von der geplanten Änderung betroffenen Grundeigentümer und sonstige Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können innerhalb von sechs Wochen nach Verlautbarung der Kundmachung bei der Gemeinde schriftliche Äußerungen zu diesem Vorhaben vorbringen.


Salzburg, am 24.07.2024

Für die Landesregierung:
Mag. Samuel Müller

 

 

2024/14 01.08.2024 10:07:23
STADT:SALZBURG Bau- und Feuerpolizeiamt - Kundmachung Aktionsplan Umgebungslärm 2024 der Stadt Salzburg

STADT:SALZBURG
Bau- und Feuerpolizeiamt


KUNDMACHUNG

Die Stadt Salzburg gibt gemäß § 23 Abs 3 iVm § 18 Umweltschutz- und Umweltinforma­tionsgesetz - UUIG, LGBl Nr 59/2005, idgF in Verbindung mit § 5 Salzburger Abfallwirt­schaftsgesetz 1998 - S.AWG, LGBl Nr 35/1999, idgF bekannt, dass der „Aktionsplan Umgebungslärm 2024“ für Gemeindestraßen im Ballungsraum der Stadt Salzburg und der darin enthaltene Erheblichkeitsbericht unter www.laerminfo.at abrufbar ist und ab 6.8.2024 für einen Zeitraum von 6 Wochen beim Magistrat Salzburg (Amtsgebäude der MA 5 – Raum­planung und Baubehörde, Auerspergstraße 7, 5020 Salzburg, ServiceCenter Planen & Bauen) zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (laut Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG) aufliegt.


Salzburg, 25.07.2024

Für die Landeshauptstadt Salzburg:
Für den Bürgermeister:
Der Abteilungsvorstand:
Dipl.-Ing. Dr. Andreas Schmidbaur

2024/14 02.08.2024 07:50:32
Landesrechnungshof - Zusammenfassung Bericht "Rechnungsabschluss 2023 des Landes Salzburg"

Landesrechnungshof


VERÖFFENTLICHUNG

Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes
(Dolument angefügt)

Salzburg, 29.07.2024

2024/14 Dokumente 31.07.2024 18:06:38
Gemeinde Annaberg-Lungötz - Stellenausschreibung Sprengelarzt für den Gesundheitssprengel Annaberg-Lungötz & St. Martin

Gemeinde Annaberg-Lungötz
Gesundheitssprengel Annaberg-Lungötz & St. Martin - D/19112/2024

KUNDMACHUNG
 

Stellenausschreibung Sprengelarzt

Im Gesundheitssprengel Annaberg-Lungötz (umfasst die Gemeinden Annaberg-Lungötz und Sankt Martin am Tennengebirge) wird mit 1. Oktober 2024 die Stelle des Sprengelarztes neu besetzt.

Aufgaben

  • Vornahme der Totenbeschau
  • Fachliche Besorgung der örtlichen Gesundheitspolizei und der sonst nach Maßgabe Bundes- oder Landesgesetzlicher Vorgaben der Gemeinde zukommenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
  • Mitwirkung bei der Durchführung örtlicher Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und bei der Vornahme von öffentlichen Impfungen
  • Mitwirkung bei der Überwachung der sanitären Verhältnisse in der Gemeinde, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen sowie im Hinblick auf die Hygiene bei Wohnverhältnissen
  • Mitwirkung bei örtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen oder zur Verhütung oder Behebung von Umweltschäden und Belastungen in Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung

Anforderungen

  • Berechtigung zur Ausübung als Ärztin / Arzt für Allgemeinmedizin in Österreich
  • Persönliche, insbesondere gesundheitliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben
  • Wünschenswert: Berufssitz in einer der Sprengelgemeinden
  • Wünschenswert: Bereits erfolgreich abgelegte Prüfung auf den Gebieten des Sanitäts- und Sozialversicherungswesens gemäß § 3 Abs. 5 Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967


Entlohnung

Die Entlohnung erfolgt nach den Bestimmungen des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001:
Die Grundvergütung beträgt 38,5 % des einem Gemeindevertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 gebührende Monatsentgeltes, zuzüglich eines Steigerungsbetrages nach je vier Jahren.

Bewerbung

Schriftliche Bewerbungen sind unter Vorlage der oben angeführten Nachweise, sowie folgender weiterer Unterlagen, binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung, bei der Gemeinde Annaberg-Lungötz, Annaberg 32, 5524 Annaberg, E-Mail: info@annaberg-lungoetz.at, einzubringen:

  • Lebenslauf (mit Angabe des Berufssitzes, Angaben allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten)
  • Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachweise

Sämtliche Bewerbungen werden vertraulich behandelt. Die Auswahl erfolgt unter Bedachtnahme des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes.
 

Annaberg-Lungötz, 01.08.2024

Für den Gesundheitssprengel Annaberg-Lungötz
Bürgermeister Martin Promok

2024/14 02.08.2024 10:37:48
Termine für Schiffsführerprüfungen 2024

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

VERLAUTBARUNG

Termine für Schiffsführerprüfungen 2024               

  1. Freitag      6. September
  2. Freitag    27. September          

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 03.09.2024

2024/15 30.08.2024 13:19:13
Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger/Gesundheitssprengel Neukirchen am Großvenediger - Veröffentlichung Stellenausschreibung Sprengelarzt

Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger
Gesundheitssprengel Neukirchen am Großvenediger
 

VERÖFFENTLICHUNG


Stellenausschreibung Sprengelarzt (m/w/d)

(Gesundheitssprengel Neukirchen am Großvenediger)

 

Im Gesundheitssprengel der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger (umfasst die Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau, Neukirchen am Großvenediger) gelangt die Stelle eines Sprengelarztes (m/w/d) mit ehestmöglicher Wirkung zur Besetzung.

Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nicht anders bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Anwendung.

Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:

  • die österreichische Staatsbürgerschaft
  • die Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich
  • die gesundheitliche Eignung, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung, nicht älter als 3 Monate
  • die Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine nicht über 3 Monate alte Strafregisterbescheinigung
  • eine möglichst 3-jährige Berufserfahrung

Bewerbungen sind unter Vorlage der oben angeführten Nachweise sowie folgende weitere Unterlagen binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung an gerechnet bei der Markgemeinde Neukirchen am Großvenediger, Marktstraße 171, 5741 Neukirchen am Großvenediger schriftlich einzubringen:

  • Lebenslauf (mit Angabe des Berufssitzes, Angaben allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten)
  • Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachwiese z.B. ÖÄK-Diplome, ÖÄK-Zertifikate, Diplomfortbildungen, Physikatskurs, bereits abgelegte Sprengelärzteprüfung, etc.

Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001.

Auswahlverfahren: Die Gemeinde hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben. Letztentscheidung: Gesundheitssprengel der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger.

Sämtliche Bewerbungen werden vertraulich behandelt und die Auswahl unter den Bewerbern/Bewerberinnen erfolgt unter Bedachtnahme des Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, LGBl.Nr. 31/2006 idgF.

 

Neukirchen am Großvenediger, am 03.09.2024

Der Vorsitzende des Gesundheitssprengels
BGM Schweinberger Andreas

2024/15 30.08.2024 13:30:31
Amt der Salzburger Landesregierung, Landesamtsdirektion, Wahlen und Staatsbürgerschaft - Verlautbarung Prüfungstermine Standesbeamten-Dienstprüfung

Amt der Salzburger Landesregierung
Landesamtsdirektion, Referat 20032 - Wahlen und Staatsbürgerschaft

Geschäftszahl: 0/32-P/4342/2-2024
 

VERLAUTBARUNG
 

Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1990 idgF, werden die Termine für die kommende Dienstprüfung für Standesbeamte 2024 bekannt gegeben:

Schriftliche Prüfung: 29.11.2024 
Mündliche Prüfung:  17., 18. und 19.12.2024

 

Salzburg, am 22.08.2024

Der Vorsitzende der Standesbeamten-Dienstprüfungskommission:
Mag. Johannes Schwaiger

2024/15 30.08.2024 14:25:47
Termin für Schiffsführerprüfung

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6

VERLAUTBARUNG

Termin für Schiffsführerprüfung 2024               

> Freitag    27. September          

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 17.09.2024

2024/16 13.09.2024 12:01:35
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 Infrastruktur und Verkehr, Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 Infrastruktur und Verkehr
Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/265-2024


KUNDMACHUNG

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Mag.arch. Friedrich Niklas mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25.7.1990 mit Zahl GZl. 337.760/z-ix1/90 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 30.6.2024 erloschen ist.
 

Salzburg, am 05.09.2024

Für den Landeshauptmann:
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2024/16 13.09.2024 12:14:39
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 Infrastruktur und Verkehr, Verkehrsunternehmen - Verlautbarung des Prüfungstermins (Jänner 2025) der Prüfung der fachlichen Eignung für das Personenbeförderungsgewerbe

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 Infrastruktur und Verkehr
Verkehrsunternehmen

Zahl: 20610-VU41/1/948-2024
 

VERLAUTBARUNG

Gemäß § 6 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO idgF wird verlautbart, dass die Eignungsprüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung

1. für den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten) Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (Personenkraftverkehr) sowie

2. für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen betriebene Gästewagen-Gewerbe (Z 2-Gewerbe)

gemäß § 3 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 idgF am 13.01.2025 (schriftlicher Teil) sowie 15.01. und 16.01.2025 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (02.12.2024) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.


Salzburg, am 11.09.2024

Für den Landeshauptmann
Elisabeth Merkinger

2024/16 13.09.2024 12:34:33
Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Raumplanung - Kundmachung Landesentwicklungsprogramm

Amt der Salzburger Landesregierung
Gesamtüberarbeitung des Landesentwicklungsprogramms
SALZBURGER LANDESREGIERUNG

Zahl: 21004/LEP/2114/6-2024

 

KUNDMACHUNG

  1. Gemäß §8 Abs4 Z2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 i.d.g.F., wird kundgemacht, dass der Entwurf der Änderung des Landesentwicklungsprogrammes vier Wochen lang beginnend ab Verlautbarung in der Salzburger Landeszeitung in der Abteilung 10 – Planen, Bauen, Wohnen des Amtes der Salzburger Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften sowie in allen Gemeinden des Landes Salzburg während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt. Der Entwurf der Änderung des Landesentwicklungsprogrammes inkl. Erläuterungsbericht stehen auf folgender Internetseite zur Verfügung: Aktuelle Beteiligungsverfahren - Land Salzburg
     
  2. Zum Entwurf der Änderung des Landesentwicklungsprogrammes können innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Anregungen vorgebracht werden. Die Anregungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.
     
  3. Die Anregungen sind schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln (bevorzugt digital als E-Mail oder als bearbeitbares PDF-Dokument):

           Land Salzburg
           Abteilung Planen, Bauen, Wohnen
           Referat 10/04
           Postfach 527
           5010 Salzburg

           Email: raumplanung@salzburg.gv.at

 

Salzburg, 01.10.2024

Für die Landesregierung
DI Christine Itzlinger-Nagl

2024/17 27.09.2024 13:57:18
Tourismusverband Großarltal - Kundmachung Nächtigungsabgabe in den Gemeinden Großarl und Hüttschlag

Tourismusverband Großarltal
 

KUNDMACHUNG


Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Großarl vom 10.10.2024 sowie der Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttschlag vom 16.10.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Großarltal vom 21.10.2024 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden Großarl und Hüttschlag € 2,65 (zwei Euro, fünfundsechzig Cent).

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft.


Großarl/Hüttschlag, 22.10.2024

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende

Franz Zraunig

2024/19 18.10.2024 10:33:41
Tourismusverband Obertauern - Kundmachung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Untertauern und der Gemeinde Tweng

Tourismusverband Obertauern
 

KUNDMACHUNG


Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Untertauern vom 8.10.2024 und der Gemeinde Tweng vom 1.10.2024 wird auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 10.10.2024 verordnet:

 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Untertauern und der Gemeinde Tweng € 3,50.


Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.05.2025 in Kraft.


Obertauern, am 10.10.2024

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende

Franz Huber

2024/19 18.10.2024 10:39:15
Tourismusverband Russbach - Kundmachung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt

Tourismusverband Russbach
 

KUNDMACHUNG


Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2023, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt vom 14. Oktober 2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Rußbach am Paß Gschütt vom 15. Oktober 2024 verordnet:

 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt
€ 3,00.


Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01. Mai 2025 in Kraft.


Russbach, 16.10.2024

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende

Werner Wintersteller
Obmann Tourismusverband Russbach

2024/19 18.10.2024 10:46:24
Tourismusverband Viehhofen - Kundmachung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Viehhofen

Tourismusverband Viehhofen                                                          


KUNDMACHUNG


Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 30.09.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 07.10.2024 verordnet:


Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde € 2,20


Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.05.2025 in Kraft.

 

Viehhofen, 14.10.2024

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der/die Vorsitzende

Obmann Reinhard Breitfuss

 


 

2024/19 18.10.2024 09:37:54
Marktgemeinde Bad Hofgastein - Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelarzt im Gesundheitssprengel Bad Hofgastein

Marktgemeinde Bad Hofgastein
 

KUNDMACHUNG

Die Marktgemeinde Bad Hofgastein besetzt ab 01. Dezember 2024 die Stelle als

Sprengelarzt  m/w/d

im Gesundheitssprengel Bad Hofgastein
(umfasst die Gemeinden Bad Hofgastein und Dorfgastein)


Aufnahmeerfordernisse:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
  • Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich
  • Persönliche, gesundheitliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben
  • Strafregisterbescheinigung, nicht älter als drei Monate
  • Wünschenswert: bereits erfolgreich abgelegte Prüfung auf den Gebieten des Sanitäts- uns Sozialversicherungswesens gemäß § 3 Abs. 5 Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967

Aufgaben:

  • Vornahme der Totenbeschau
  • Fachliche Besorgung der örtlichen Gesundheitspolizei und der sonst nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorgaben der Gemeinde zukommenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
  • Die Mitwirkung bei der Durchführung örtlicher Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und bei der Vornahme von öffentlichen Impfungen
  • Die Mitwirkung bei der Überwachung der sanitären Verhältnisse in der Gemeinde, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen sowie im Hinblick auf die Hygiene bei Wohnverhältnissen
  • Die Mitwirkung bei örtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen oder zur Verhütung oder Behebung von Umweltschäden und -belastungen in Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung


Die Besoldung erfolgt nach den Vorgaben des Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 2001: Grundvergütung 38,5 v.H. aus a/III/1, zuzüglich eines Steigerungsbetrages alle 4 Jahre (14 Mal p.a.)

Bewerbungsschreiben sind unter Vorlage folgender Unterlagen, binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung, bei der Marktgemeinde Bad Hofgastein, zH Herrn Amtsleiter Mag. Wolfgang Schnöll einzubringen:

  • Lebenslauf (mit Angabe des Berufssitzes, Angaben allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten)
  • Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich
  • Strafregisterbescheinigung, nicht älter als drei Monate
  • Weitere Ausbildungsnachweise, Zertifikate, Diplome


Auswahlverfahren:

Die Gemeinde hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben. Die finale Entscheidung wird von der Marktgemeinde Bad Hofgastein getroffen.

Hinweis: die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt unter Beachtung des Salzburger Gleichbehandlungsgesetztes, LGBl Nr 31/2006 idgF.

 

Bad Hofgastein, 21.10.2024

Für den Gesundheitssprengel Bad Hofgastein
Bürgermeister

Markus Viehauser

2024/20 14.11.2024 16:51:23
Tourismusverband Werfen - Kundmachung Verordnung Ortstaxe Werfen

Tourismusverband Werfen

KUNDMACHUNG

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Werfen vom 14.10.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 21.10.2024 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Werfen € 1,50.

Inkrafttreten
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.05.2025 in Kraft.
 

Werfen, am 22. Oktober 2024

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der/die Vorsitzende

Stephan Prommegger

2024/20 14.11.2024 17:00:54
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 10 Planen, Bauen, Wohnen; Salzburg AG, Kundmachung Heizkraftwerk Nord - Festlegung des Auswirkungsbereichs

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 10 Planen, Bauen, Wohnen

Zahl: 21003-07/981/2/16-2024


KUNDMACHUNG

Die Fa. Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation (FN 51350s) hat mit Antrag vom 10.09.2024 gemäß § 16 iVm § 84 Abs 4 ROG 2009 um Festlegung eines Auswirkungsbereichs für das Heizkraftwerk Nord am Standort Salzburg, Wasserfeldstraße 31, im Bereich der GP 497/63, 497/187 und 555/12, je KG Itzling, betriebenen Seveso-Betrieb angesucht.

Die entsprechenden Unterlagen liegen zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden in der Stadtgemeinde Salzburg und dem Amt der Landesregierung, Abteilung 10 ab dem 19.11.2024 bis 14.01.2025 auf. Eine Einsichtnahme in diese Unterlagen ist auch im Internet unter der Adresse https://www.salzburg.gv.at/themen/bauen-wohnen/raumplanung/aktuelle-beteiligungsverfahren/seveso-raumverträglichkeitsp möglich.

Innerhalb der Auflagefrist können von Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen zum Auswirkungsbereich an die Abteilung 10, Bundesstraße 6, 5071 Wals eingebracht werden.
 

Salzburg, am 24.10.2024

Für die Landesregierung

Mag. Yvonne Koller, MBA

2024/20 14.11.2024 17:36:34
Tourismusverband St. Gilgen; Kundmachung Verordnung Nächtigungsabgabe

Tourismusverband St. Gilgen

 
KUNDMACHUNG


Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 26. September 2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 24. Oktober 2024 verordnet:
 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde St.Gilgen € 2,95


Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2025 in Kraft.

 

St. Gilgen, 25.10.2024

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende

Norbert Leitner

2024/20 14.11.2024 17:45:48
Tourismusverband Bergheim; Kundmachung Verordnung allgemeine Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Bergheim 
                                                                             

KUNDMACHUNG


Verordnung
 

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, idgF, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 3.9.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 6.11.2024 verordnet:


Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Bergheim
€ 0,70.  


Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1.12.2025 in Kraft.
 

Bergheim, 07.11.2024

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende

Franz Gmachl
Obmann Tourismusverband Bergheim

2024/20 14.11.2024 17:51:16
Bildungsdirektion Salzburg; Stellenausschreibung

Bildungsdirektion Salzburg

GZ: 500000 LB PS/006-AP/2024

 

STELLENAUSSCHREIBUNG


Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines
 

Direktorin/Direktors
 

zur Ausschreibung:


Stadt Salzburg:

  • VS Lehen I (ab 01.09.2025)
  • VS Lehen II (ab 01.09.2025)
  • MS Parsch (ab 01.08.2025)


Bezirk Flachgau:

  • VS Lamprechtshausen (ab 01.09.2025)
  • VS St. Gilgen (ab sofort)


Bezirk Tennengau:

  • MS Hallein-Burgfried (ab 01.09.2025)


Bezirk Pongau:

  • ASO Bischofshofen (ab 01.09.2025)

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/ 
 

Salzburg, 8.11.2024

2024/20 14.11.2024 18:06:43
Tourismusverband Altenmarkt-Zauchensee; Kundmachung Veröffentlichung Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Altenmarkt-Zauchensee

 

KUNDMACHUNG


Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2023, nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Altenmarkt im Pongau vom 13.11.2024 und auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Altenmarkt-Zauchensee vom 07.11.2024 verordnet:

 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Altenmarkt im Pongau
€ 2,50.


Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.06.2025 in Kraft.


Altenmarkt, 11.11.2024
 

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende

Michael Walchhofer
Obmann Tourismusverband Altenmarkt-Zauchensee

2024/20 14.11.2024 18:17:03
Salzburg Netz GmbH; Kundmachung Gebrauchsabgabe

Salzburg Netz GmbH

 

KUNDMACHUNG

Gebrauchsabgabe

In Entsprechung der Bestimmung des § 3b Abs. 3 des Salzburger Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 107/2013, gibt die Salzburg Netz GmbH bekannt, dass ab 1. Jänner 2025 für Strom und Gas nachstehende Gebrauchsabgabe je Leistungseinheit zur Verrechnung gelangt:


Strom:

Ebene 3 ……….0,0632 Cent/kWh

Ebene 4 ……….0,1116 Cent/kWh

Ebene 5 ……….0,1750 Cent/kWh

Ebene 6 ……….0,3266 Cent/kWh

Ebene 7 ……….0,4257 Cent/kWh

 

Gas:

Ebene 2 ……….0,0652 Cent/kWh

Ebene 3 ……….0,1949 Cent/kWh

 

Salzburg, am 12.11.2024

 

2024/20 14.11.2024 18:23:29
Landesrechnungshof; Veröffentlichung Zusammenfassung des LRH-Berichtes "Spenden und Drittmittel-Zuwendungen an die Salzburger Landeskliniken"

Landesrechnungshof
Zahl: 20001-LRH/3021/318-2024
 

Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes

In seiner Sitzung am 02. Oktober 2024 nahm der Landtag den Bericht „Spenden und Drittmittel-Zuwendungen an die Salzburger Landeskliniken“ zur Kenntnis. Der Finanzüberwachungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 11. September 2024 mit dem Bericht befasst und dabei dem Landtag zur Annahme empfohlen.

Spenden und Drittmittel-Zuwendungen an die Salzburger Landeskliniken

Der Landesrechnungshof (LRH) prüfte die Spenden und Drittmittel-Zuwendungen an die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) in den Jahren 2018 bis 2022. Ziel der Initiativprüfung war die Ermittlung der monetären Spenden und Drittmittel im geprüften Zeitraum, deren Verwendung und die Einhaltung der von der SALK definierten Prozesse und des Internen Kontrollsystems.

Nicht geprüft wurden Drittmittel, welche ausschließlich über die Clinical Research Center Salzburg GmbH (CRCS) abgewickelt wurden.

Für die Annahme von Spenden (Schenkungen) und Drittmittel-Zuwendungen (Förderungen von privater oder öffentlicher Seite) waren SALK-intern detaillierte Prozesse definiert. Diese waren in diversen „Organisationsrichtlinien“ (OR) sowie in internen Informationsschreiben dokumentiert und für alle Mitarbeiter zwingend anzuwenden.

Spenden:

  • Insgesamt wurden im geprüften Zeitraum Spenden von Einzelpersonen und Unternehmen in der Höhe von rund 2,18 Mio Euro getätigt.
  • Die erforderlichen Formalkriterien und Prozesse für die Annahme von Spenden wurden in den vom LRH angeforderten und geprüften Unterlagen eingehalten bzw erfüllt.
  • Bei Spenden über 10.000 Euro wurde ein Schenkungsvertrag errichtet.
  • Die SALK definierte die Verwendung von nicht zweckgewidmeten Spenden mit Hilfe interner Vorgaben.
  • Die Einzahlung der Spenden erfolgte überwiegend bargeldlos.


Der LRH empfiehlt die interne Spendeninformation in eine Organisationsrichtlinie aufzuwerten. Weiters sollte der Begriff „wiederkehrende Zahlung“ definiert werden.

Drittmittel:

  • Insgesamt wurden der SALK von Privatpersonen, Körperschaften und Unternehmen Drittmittel zur Verfügung gestellt. Im geprüften Zeitraum wurden rund 19,5 Mio Euro an Drittmitteln abgerufen.
  • Der LRH forderte sämtliche Drittmittel-Projekte für den geprüften Zeitraum von der SALK an. Daraus zog der LRH Stichproben für alle Standorte der SALK. In den ausgewählten Stichproben wurden sämtliche erforderlichen Formalkriterien und Prozesse für die Annahme von Drittmittel-Zuwendungen eingehalten bzw erfüllt.


Der LRH unterstützt den Wunsch der SALK eine verantwortliche zentrale Stelle für Drittmittel einzurichten.

Salzburg, am 21.10.2024

2024/20 14.11.2024 18:40:56
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4 - Obereinigungskommission - Kundmachung des Mantelvertrages für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft vom 01.01.2024

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4 - Obereinigungskommission

Zahl: 20408-K/8/736-2024


KUNDMACHUNG

Gemäß § 122 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Mantelvertrag für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft, abgeschlossen am 1. Jänner 2024, zwischen

  1.  Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien, 1010 Wien, Schauflergasse 6;
  2. dem Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Kärntens, 9020 Klagenfurt, Museumgasse 5/II,
  3. dem land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Salzburg, 5020 Salzburg, Schwarzstraße 19;
  4. dem Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft Steiermark, 8020 Graz, Hamerlinggasse 3;
  5. dem Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs, 4021 Linz, Auf der Gugl 3,

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits,

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20411-K/83/43-2024 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Ausweichquartier Landesdienstleistungszentrum, Günter-Bauer-Straße 1, 1.Stock, 5071 Wals-Siezenheim während der Amtsstunden eingesehen werden.
 

Salzburg, am 24.10.2024

Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende:

Mag. Klaus Pogadl

2024/20 14.11.2024 18:58:20
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/267-2024


KUNDMACHUNG

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt geben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Peter Söllner mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 2.9.2009 mit Zahl GZl. 91.514/0560-I/3/2009 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.8.2024 erloschen ist.
 

Salzburg, am 05.11.2024

Für den Landeshauptmann:
Landesbaudirektor
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher

2024/20 14.11.2024 19:10:13
Tourismusverband Golling - Kundmachung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Golling

Tourismusverband Golling


KUNDMACHUNG

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 17.10.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 13.11.2024 verordnet:
 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe 
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung

in der Gemeinde Golling ab dem 3.6.2025 € 2,50.

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung

in der Gemeinde Golling ab dem 1.10.2026 € 3,00.
 

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 3.6.2025 in Kraft.
 

Golling, am 13.11.2024

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende

Josef Hettegger

2024/21 28.11.2024 15:36:54
Tourismusverband Seekirchen - Kundmachung Nächtigungsgebühr der Gemeinde Seekirchen am Wallersee

Tourismusverband Seekirchen am Wallersee


KUNDMACHUNG

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2023, nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee vom 07.11.2024 und auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Seekirchen vom 12.11.2024 verordnet:


Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1


Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Stadtgemeinde Seekirchen € 1,70.


Inkrafttreten
§ 2


Diese Verordnung tritt mit 03.06.2025 in Kraft.


Seekirchen am Wallersee, 19.11.2024

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende

Christian Priewasser
Obmann Tourismusverband Seekirchen am Wallersee

2024/21 28.11.2024 12:49:05
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau - Kundmachung Verordnung über die vorläufige Sicherstellung des Sprengelärztlichen Dienstes in den Gemeinden Bad Hofgastein, Dorfgastein und Bad Gastein

Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau
Zahl: 30405-504/247/175-2024
 

KUNDMACHUNG
 

Verordnung

über die vorläufige Sicherstellung des Sprengelärztlichen Dienstes in den Gemeinden 5630 Bad Hofgastein, 5632 Dorfgastein und 5640 Bad Gastein.

Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967, LGBl. Nr. 11/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 25/2023, wird nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und des betroffenen Sprengelarztes verordnet:

Zusammenschluss der Gemeinden zu einem Gemeindeverband
§ 1

Die Marktgemeinde 5630 Bad Hofgastein (Gesundheitssprengel Bad Hofgastein, umfassend die Gemeinde Dorfgastein) wird mit der Gemeinde 5640 Bad Gastein (Gesundheitssprengel Bad Gastein) vorläufig, bis zur Wiederermöglichung der ordnungsgemäßen Versehung des sprengelärztlichen Dienstes im Gesundheitssprengel Bad Hofgastein, zu einem Gemeindeverband gemäß § 9 leg. cit. zusammengeschlossen.

Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung am 03.12.2024 in Kraft.
 

St. Johann im Pongau, 22.11.2024

Für den Bezirkshauptmann:
RegR. Peter Lainer

2024/21 28.11.2024 15:43:01
Tourismusverband Fuschlseeregion - Kundmachung allgemeine Nächtigungsgebühr

Tourismusverband Fuschlseeregion
 

KUNDMACHUNG


Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretungen der Gemeinden vom Oktober bzw. November 2024 und auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 21. November 2024 verordnet:

 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde € 3,00


Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 3. Juni 2025 in Kraft.

 

Fuschl am See, 22.11.2024


Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Die Vorsitzende

Daniela Kari
Obfrau Tourismusverband Fuschlseeregion

2024/21 28.11.2024 15:25:51
Tourismusverband Eben im Pongau - Kundmachung allgemeine Nächtigungsabgabe der Gemeinde Eben im Pongau

Tourismusverband Eben im Pongau


KUNDMACHUNG


Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 06.11.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 20.11.2024 verordnet:


Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde € 2,50


Inkrafttreten
§ 2

Diese Verordnung tritt mit 01.06.2025 in Kraft.



Eben im Pongau, 21.11.2024


Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:

Der Vorsitzende
Andreas Toferer

2024/21 28.11.2024 15:30:05
Kur- und Tourismusverband Bad Gastein - Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Bad Gastein

Kur- und Tourismusverband Bad Gastein
 

KUNDMACHUNG
 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 5 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBI Nr. 7/2020, zuletzt geändert durch LGBI Nr. 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 1 lit h, 12 Abs. 4 sowie 16 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBI Nr. 43, zuletzt geändert durch LGBI Nr. 77/2024, nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 27.11.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 28.11.2024 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungs-abgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Bad Gastein in den engeren Kur-bereichen des Kurbezirkes (§3 der Kurordnung Bad Gastein LGBI Nr. 45/2006) 4 €.

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungs-abgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Bad Gastein im Außenbereich des Kurbezirkes (§3 der Kurordnung Bad Gastein LGBI Nr. 45/2006) 3 €.

Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.07.2025 in Kraft.
 

Bad Gastein, 28.11.2024

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:

Der Vorsitzende:
Obmann Rene Dreier

2024/22 13.12.2024 14:10:07
Tourismusverband Krimml - Nächtigungsabgabe Gemeinde Krimml

Tourismusverband Krimml
 

KUNDMACHUNG

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBINr7/2020,zuletzt geändert durch LGBI Nr. 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBI Nr. 43, zuletzt geändert durch LGBI Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 07.11.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 29.11.2024 verordnet:
 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Krimml € 3,00

Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.11.2025 in Kraft.


Krimml, 02.12.2024

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes

Der Vorsitzende
Patrick Krahbichler

2024/22 13.12.2024 14:21:45
Landesrechnungshof; Veröffentlichung Zusammenfassung des LRH-Berichtes "Förderung der Elektromobilität durch das Land Salzburg"

Landesrechnungshof
Zahl: 20001-LRH-/3021/320-2024



Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes

In seiner Sitzung am 06. November 2024 nahm der Landtag den Bericht „Förderung der Elektromobilität durch das Land Salzburg“ zur Kenntnis. Der Finanzüberwachungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 09. Oktober 2024 mit dem Bericht befasst und dabei dem Landtag zur Annahme empfohlen.

Förderung der Elektromobilität durch das Land Salzburg

Die Bundesministerien förderten seit Jahren verschiedene Maßnahmen zum Klima- und Umweltschutz. Diese Förderungen wurden von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) abgewickelt. Das Land Salzburg entschied sich im Jahr 2011 die Anreize der Bundesförderungen im Klima- und Umweltbereich durch zusätzliche Fördergelder zu verstärken. Dazu zählte auch die Förderung der Elektromobilität. Aus Effizienzgründen und zur Vereinfachung für die Förderwerber beauftragte das Land Salzburg ebenfalls die KPC mit der Abwicklung. Bis zum Jahr 2019 stellte die Abteilung 5 bei ihren Überprüfungen der Förder-abwicklung keine Mängel fest.

In Folge der Corona-Pandemie erhöhten der Bund und das Land Salzburg ab dem Sommer des Jahres 2020 die Förderungen der Elektromobilität. Dies führte ab dem Herbst des Jahres 2020 zu einem unvorhergesehen starken Anstieg der Förderanträge. Durch die Registrierungsbestätigungen gegenüber den Förderwerbern wurden so viele Fördermittel gebunden, dass die vorhandenen Budgetmittel nicht mehr ausreichten.

Das Land Salzburg stellte die Überschreitung der Budgetmittel deutlich zeitverzögert fest. Es stoppte im März 2021 die Möglichkeit weitere Förderanträge zu stellen. Nach Budgetumschichtungen wurden alle bis dahin angenommenen Förderanträge über die KPC ausbezahlt. Der Landesrechnungshof kritisierte dazu, dass weder die Abteilung 5 noch die KPC das Risiko einer Budgetüberschreitung ausreichend berücksichtigt hatten.

Die KPC gewährte nach Gesprächen einen Preisnachlass auf die betroffenen Leistungen und mit Ende des Jahres 2021 wurde der Vertrag einvernehmlich aufgelöst. Danach führte das Land Salzburg seine Förderungen selber durch.

Insgesamt wickelte die KPC für das Land Salzburg rund 2.800 Förderfälle mit einem Förder-volumen von 14,0 Mio. Euro in zwölf Jahren ab. Rund die Hälfte aller Förderfälle betraf die Förderung der Elektromobilität zwischen Sommer 2020 und Anfang März 2021.

Der Landesrechnungshof empfahl dem Land Salzburg die Abwicklung und Auszahlung seiner Förderungen in einer zentralen Stelle oder in einer eigenen Institution zu bündeln. Dort kann das vorhandene Fachwissen besser genutzt und die Förderungen für die Menschen in Salzburg an nur einer Stelle bereitgestellt werden.


Salzburg, am 06.12.2024

2024/22 13.12.2024 14:51:09
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 Verkehrsunternehmen - Kundmachung Taxitarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi für die Gemeinden St. Johann im Pongau, Bischofshofen, Schwarzach, St. Veit im Pongau, Altenmarkt, Goldegg, Mittersill, Hallein, Saalfelden, Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck an der Glocknerstraße

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 Verkehrsunternehmen

Zahl 20610-VU40/50/60-2024

 

KUNDMACHUNG

Verordnung

des Landeshauptmannes von Salzburg vom 05.12.2024 über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi für die Gemeinden St. Johann im Pongau, Bischofshofen, Schwarzach, St. Veit im Pongau, Altenmarkt, Goldegg, Mittersill, Hallein, Saalfelden, Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck an der Glocknerstraße.

siehe Verordnung als Dokument hinzugefügt

 

Salzburg, am 06.12.2024

Für den Landeshauptmann
LH-Stv. Mag. Stefan Schnöll

2024/22 Dokumente 13.12.2024 15:20:37
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 Verkehrsunternehmen - Kundmachung Taxitarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi in der Stadt Salzburg sowie in den Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 Verkehrsunternehmen

Zahl 20610-VU40/47/53-2024

 

KUNDMACHUNG

Verordnung

des Landeshauptmannes von Salzburg vom 05.12.2024 über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi in der Stadt Salzburg sowie in den Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim

siehe Verordnung als Dokument hinzugefügt

 

Salzburg, am 06.12.2024

Für den Landeshauptmann
LH-Stv. Mag. Stefan Schnöll

 

2024/22 Dokumente 13.12.2024 15:31:04
Tourismusverband Wald / Königsleiten; Kundmachung Nächtigungsabgabe Gemeinde Wald im Pinzgau

Tourismusverband Wald / Königsleiten


KUNDMACHUNG
 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Wald im Pinzgau sowie auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 9.12.2024 wird verordnet:

 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede pflichtige Nächtigung in der Gemeinde Wald im Pinzgau € 2,85.


Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01. November 2025 in Kraft.

 

Wald im Pinzgau, 10.12.2024

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Wald / Königsleiten

Der Vorsitzende
Peter Hofer

2024/22 13.12.2024 15:39:53
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 Verkehrsunternehmen; Kundmachung Termine für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr, Verlautbarung des Prüfungstermins (April 2025)

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 Verkehrsunternehmen

Zahl 20610-VU61/1/892-2024

 

KUNDMACHUNG


Gemäß § 6 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO, idgF, wird verlautbart, dass die Prüfungen der fachlichen Eignung für

den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF am 02.04.2025 (schriftlicher Teil) sowie am 07.04. und 09.04.2025 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (bis 19.02.2025) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunter-nehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, 10.12.2024

Für den Landeshauptmann
Elisabeth Merkinger

2024/22 13.12.2024 15:54:24
Tourismusverband Bischofshofen - Kundmachung Nächtigungsabgabe Stadtgemeinde Bischofshofen

Tourismusverband Bischofshofen
 

KUNDMACHUNG
 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen vom 12.12.2024 aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 17.12.2024 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Stadtgemeinde Bischofshofen
€ 2,40.

Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.08.2025 in Kraft.
 

Bischofshofen, 18.12.2024

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Vorsitzende

Dr. Gert Furtmüller

2025/01 09.01.2025 16:34:44
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 Verkehrsunternehmen - Kundmachung Verordnung Taxitarife für das Taxigewerbe für die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein, Dorfgastein, Saalbach-Hinterglemm, Flachau und Wagrain

AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG
Abteilung 6
Zahl: 20610-VU40/49/66-2024

> gesamte Verordnung als Dokumentenbeilage

2025/01 Dokumente 09.01.2025 17:05:02
Amt der Salzburger Landesregierung Wahlen und Staatsbürgerschaft; Kundmachung der Prüfungstermine für die kommende Standesbeamten-Dienstprüfung 2025

Amt der Salzburger Landesregierung
Landesamtsdirektion, Referat 20032 - Wahlen und Staatsbürgerschaft

Geschäftszahl: 0/32-P/4343/1-2024

 

VERLAUTBARUNG


Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1990 idgF, werden die Termine für die kommende Dienstprüfung für Standesbeamte 2025 bekanntgegeben:
 

Schriftliche Prüfung: 28.03.2025
Mündliche Prüfung: 06., 07. und 08.05.2025

 

Salzburg, am 18.12.2024

Der Vorsitzende der Standesbeamten-Dienstprüfungskommission:
Mag. Johannes Schwaiger

2025/01 09.01.2025 17:20:33
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - Kundmachung Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof

Österreichischer Verwaltungsgerichtshof

2024-0.844.507-3-A 

 

KUNDMACHUNG
 

Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof
 

Am Verwaltungsgerichtshof gelangen voraussichtlich zum 1. Mai 2025, 1. Juni 2025 und 1. Juli 2025 die Planstellen jeweils einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des VwGH in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstellen mit Mitgliedern des VwGH - jeweils eine Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des VwGH zur Besetzung.

Auf Art. 134 Abs. 4 B‑VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen.

Der Monatsbezug in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen beträgt mindestens 10.739,3 Euro brutto.

Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 171/2024) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen.

Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 30. Jänner 2025 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen.

Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist.

Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung.

Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar.
 

Wien, 27. Dezember 2024

Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes:
T H I E N E L

2025/01 09.01.2025 17:32:19
Tourismusverband St. Martin - Kundmachung Verordnung Allgemeine Nächtigungsabgabe in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

Tourismusverband St. Martin am Tennengebirge
 

KUNDMACHUNG


Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 101/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge vom 11.12.2024 und auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes St. Martin am Tennengebirge vom 25.11.2024 verordnet:


Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge € 3,00.


Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.11.2025 in Kraft.

 

St. Martin/Tgb., am 08.01.2025
 

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende

Georg Hedegger
Obmann-Stv. Tourismusverband St. Martin am Tennengebirge

2025/02 23.01.2025 17:32:49
Marktgemeinde Taxenbach - Veröffentlichung Stellenausschreibung eines Sprengelarztes in der Marktgemeinde Taxenbach

Marktgemeinde Taxenbach
 

VERÖFFENTLICHUNG
 

Stellenausschreibung:

„Im Gesundheitssprengel Taxenbach gelangt die Stelle eines Sprengelarztes zur Besetzung.

Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet das Salzburger Gemeinde-Vertrags-bedienstetengesetz Anwendung.

Zur Anstellung als Sprengelarzt ist erforderlich:

  • die österreichische Staatsbürgerschaft,
  • die Berechtigung zur Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin in Österreich,
  • die körperliche Eignung, nachgewiesen durch ein amtsärztliches Zeugnis,
  • die Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine nicht über 3 Monate alte Strafregister-Bescheinigung,
  • aktueller Lebenslauf,
  • Nachweis allfälliger ärztlicher Zusatz Ausbildungen,
  • eine möglichst 3-jährige Privatpraxis

Bewerbungen sind binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung angerechnet, bei der Marktgemeinde Taxenbach, Marktstraße 30, 5660 Taxenbach einzubringen.“

Um Kenntnisnahme wird höflich ersucht.


Marktgemeinde Taxenbach, 13.01.2025

Für die Marktgemeinde Taxenbach

Bgm. Johann Gassner

2025/02 23.01.2025 17:42:30
Stadt Hallein - Veröffentlichung Stellenausschreibung eines Sprengelarztes in der Stadt Hallein

Stadt Hallein

VERÖFFENTLICHUNG 
Stellenausschreibung

Diese Stellenausschreibung ist als Dokument angefügt.

 

2025/02 Dokumente 23.01.2025 18:24:48
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 7 - Kundmachung zu den Gefahrenzonenplänen an Eisbach, Lammer, Mur und Salzach

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 7
 

KUNDMACHUNG

Die Gefahrenzonenpläne für

  • den Eisbach in Köstendorf,
  • die Lammer in Abtenau,
  • die Mur in St. Michael im Lungau und
  • die Salzach in Niedernsill und Uttendorf

    werden in der Zeit vom 17.2.2025 bis 16.3.2025
     
  • in den jeweiligen Gemeindeämtern sowie
  • beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung Wasser, Michael-Pacher-Straße 36, Zi. 1087 (Tel.: 0662 8042 DW 4199) während den Amtsstunden öffentlich aufgelegt.

Es steht jedem frei, während dieser Zeit Einsicht in die Gefahrenzonenpläne zu nehmen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zu den Gefahrenzonenplänen schriftlich Stellung zu nehmen.

Weiters können die Gefahrenzonenpläne ab 17.2.2025 auf der Homepage des Landes Salzburg unter der Adresse https://www.salzburg.gv.at/themen/wasser/schutz-vor-hochwasser/gefahrenzonen als pdf-Dateien heruntergeladen werden.


Salzburg, 27.1.2025

Für die Landesregierung:                                               

Dipl.-Ing. Mag. Dr. Martin Zopp
Referatsleiter-Stv. Wasserbau

 

2025/03 04.02.2025 12:21:29
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4, Obereinigungskommission - Kundmachung Zusatzvertrag zum Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben des Gartenbaus und der Baumschulen im Bundesland Salzburg

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4
Obereinigungskommission

Zahl: 20411-K/8/740-2024


KUNDMACHUNG

der Obereinigungskommission 
beim Amt der Salzburger Landesregierung

Gemäß § 56 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben des Gartenbaus und der Baumschulen im Bundesland Salzburg, abgeschlossen am 11. Jänner 2024, zwischen

1. dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitsgeberverband in Salzburg, Schwarzstraße 18-19, 5020 Salzburg, einerseits und
2. der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, Schrannengasse 2, 5020 Salzburg, 
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits,

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/44-2024 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Ausweichquartier Landesdienstleistungszentrum, Günter-Bauer-Straße 1, 1.Stock, 5071 Wals-Siezenheim während der Amtsstunden eingesehen werden.


Salzburg, 21.01.2025

Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende:

Mag. Klaus Pogadl

2025/03 05.02.2025 17:05:17
Marktgemeinde Oberalm - Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelarzt im Gesundheitssprengel Oberalm - Puch

Marktgemeinde Oberalm
 

KUNDMACHUNG


Im Gesundheitssprengel Oberalm - Puch gelangt die Stelle des/der

Sprengelarztes/Sprengelärztin

zur Besetzung.

Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 idgF nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 idgF Anwendung.


Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:

  • die Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich
  • Ablegung einer Prüfung auf den Gebieten des Sanitäts- und Sozialversicherungswesens.

Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 2001:
Die Grundvergütung beträgt 38,5 % des einem Gemeindevertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Bewerbungen sind binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet schriftlich bei der Marktgemeinde Oberalm, Halleiner Landesstraße 51, 5411 Oberalm, einzubringen.

Der Gesundheitssprengel hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß § 4 Abs 2 Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 die vorliegenden Bewerbungen der Salzburger Landesregierung vorzulegen. Der Landessanitätsrat hat sodann nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerberinnen und Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und wird diese Reihung danach dem Gesundheitssprengel bekannt gegeben werden. Der Gesundheitssprengelausschuss hat daraufhin die Bestellung des/der neuen Sprengelarztes/Sprengelärztin vorzunehmen und den Dienstantritt des/der neuen Sprengelarztes/Sprengelärztin der Landesregierung bekannt zu geben.


Oberalm, 21.01.2025

Der Bürgermeister
Hans-Jörg Haslauer

2025/03 04.02.2025 15:31:39
Bundeskanzleramt, Abt. 1/16 - Ministerratsdienst; Kundmachung Ausschreibung der Funktion eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes

Bundeskanzleramt
Abt. 1/1/16 - Ministerratsdienst

GZ 2024-0.770.499


KUNDMACHUNG


Ausschreibung der Funktion eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes

Beim Verfassungsgerichtshof ist die Stelle eines Mitgliedes zu besetzen. Dieses Mitglied ist auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennen. Zu den Ernennungsvoraussetzungen wird im Besonderen auf die Bestimmungen des Art. 147 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes hingewiesen.

Bewerbungen für die angesprochene Funktion sind an den Ministerratsdienst,
Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1010 Wien oder per Email an verbindungsdienst@bka.gv.at zu richten und müssen bis 14. März 2025 eingelangt sein.


Wien, am 29.01.2025

Alexander Schallenberg
Bundeskanzler

2025/03 05.02.2025 17:17:42
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 10, Referat Raumplanung - Kundmachung Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 10
Referat Raumplanung

Zahl: 21004-H/7978/4-2025


KUNDMACHUNG
 

STANDORTVERORDNUNGEN FÜR HANDELSGROSSBETRIEBE

  1. Gemäß § 8 Abs. 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 i.d.g.F, wird kundgemacht, dass der Entwurf der Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe in der Stadtgemeinde Zell am See – Gletschermoosstraße 39, 5700 Zell am See (Betroffene Grundstücke: GP 277/1, GP 278/4, GP 278/5, GP 278/6 und GP 278/7, alle KG 57319 Zell am See (Erweiterung der Verkaufsfläche des „Hofermarktes Zell am See Schüttdorf“) vier Wochen lang beginnend ab Verlautbarung in der Salzburger Landeszeitung in der Abteilung 10 – Wohnen und Raumplanung, den Gemeinden Zell am See, Viehhofen, Piesendorf, Maishofen, Kaprun, Bruck an der Glocknerstraße, Uttendorf, Taxenbach Saalbach-Hinterglemm, Rauris, Niedernsill, Lend, Fusch an der Glocknerstraße sowie in der Bezirkshauptmannschaft Zell am See während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
     
  2. Zum Entwurf können innerhalb der Auflagefrist begründete schrift­liche Einwendungen vorgebracht werden. Die Einwendungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.
     
  3. Die Einwendungen sind schriftlich an folgende Adresse zu über­mitteln:
    Land Salzburg
    Referat 10/04 – Raumplanung
    Bundesstraße 6
    5010 Salzburg
    Email: raumplanung@salzburg.gv.at


Salzburg, am 11.02.2025

Für die Landesregierung:
DI Christine Itzlinger-Nagl

2025/03 05.02.2025 17:30:26
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 10, Referat Raumplanung - Kundmachung Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 10
Referat Raumplanung

Zahl: 21004-H/7981/7-2025

 

KUNDMACHUNG
 

STANDORTVERORDNUNGEN FÜR HANDELSGROSSBETRIEBE

  1.  Gemäß § 8 Abs. 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 i.d.g.F, wird kundgemacht, dass der Entwurf der Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe in der Stadtgemeinde Saalfelden – Otto-Gruber-Straße 2, 5760 Saalfelden am Steinernen Meer (Nachnutzung ehemaliger KIKA Saalfelden) vier Wochen lang beginnend ab Verlautbarung in der Salzburger Landeszeitung in der Abteilung 10 – Raumplanung, den Gemeinden Saalfelden, Maria Alm, Zell am See, Maishofen, Viehhofen, Leogang, Weißbach, St. Martin bei Lofer, Lofer, Unken, Dienten, Taxenbach, Bruck, Fusch, Kaprun, Piesendorf, Niedernsill, Saalbach, Hochfilzen, St. Ulrich am Pillersee, Fieberbrunn, St. Jakob in Haus sowie in der Bezirkshauptmannschaft Zell am See während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
     
  2. Zum Entwurf können innerhalb der Auflagefrist begründete schrift­liche Einwendungen vorgebracht werden. Die Einwendungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.
     
  3. Die Einwendungen sind schriftlich an folgende Adresse zu über­mitteln:
    Land Salzburg
    Referat 10/04 – Raumplanung
    Bundesstraße 6
    5010 Salzburg
    Email: raumplanung@salzburg.gv.at


Salzburg, am 11.02.2025

Für die Landesregierung:
DI Christine Itzlinger-Nagl

2025/03 04.02.2025 16:28:11
Tourismusverband Köstendorf - Kundmachung Erhöhung Nächtigungsgebühr

Tourismusverband Köstendorf 


KUNDMACHUNG

Verordnung

Auf Grund des $ 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBI Nr 712020, zuletzt geändert durch LGBI Nr 7712024, wird iVm SS 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 27 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBI Nr 43, zuletzt geändert durch LGBI Nr 7712024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 19.11.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 27.01.2025 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Köstendorf € 1,10.

lnkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2026 in Kraft.


Köstendorf, 27.01.2025

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende

Obmann Matthias Altmann

2025/03 06.02.2025 09:52:22
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik; Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten durch Verzicht

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik
 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Volker Wortmeyer MSc mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 1.6.2016 mit Zahl BMWFW-91.514/0297-I/3/2016 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.10.2024 erloschen ist.
 

Salzburg, am 11.02.2025

Für den Landeshauptmann:

Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2025/04 25.02.2025 18:16:05
Bildungsdirektion Salzburg - Kundmachung Stellenausschreibung; Ausschreibung der Stelle einer Direktorin/eines Direktors

Bildungsdirektion Salzburg
 

KUNDMACHUNG


Stellenausschreibung

Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines

Direktorin/Direktors

zur Ausschreibung:

Bezirk Tennengau:
- MS Hallein-Burgfried (ab 01.09.2025)
- MS Hallein-Stadt (ab 01.09.2025)
- MS Kuchl (ab 01.09.2025)

Bezirk Flachgau:
- MS Eugendorf (ab 01.11.2025)

Bezirk Pongau:
- PTS St. Johann (ab 01.09.2025)
- VS Bischofshofen Neue Heimat (01.09.2025)
- ASO Bischofshofen (ab 01.09.2025)
- MS Bad Hofgastein (ab 01.09.2025)

Bezirk Pinzgau:
- MS Saalfelden-Bahnhof (ab 01.11.2025)
- VS Bruck (01.09.2025)

Bezirk Lungau:
- MS Mariapfarr (ab 01.08.2026)

Salzburg Stadt:
- MS Campus Mirabell (ab 01.09.2025)

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link Allgemeine Pflichtschulen (APS) - Bildungsdirektion Salzburg


Für den Bildungsdirektor:

Mag. Dr. Sebastian Mayr

2025/04 20.02.2025 09:46:49
Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Kundmachung - Erteilung einer Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für den Berufssitz in Taxenbach

Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Zahl: 30602-150/98/14-2025
 

KUNDMACHUNG
 

Frau Mag. Dr. Eva-Maria Jäger hat gemäß § 29 iVm 54 Apothekengesetz um die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für den Berufssitz Raiffeisenstraße 5, 5660 Taxenbach bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See angesucht (Übergabe der Praxis von Herrn MR Dr. Johann Jäger).

Es wird gemäß § 48 Abs. 2 iVm 54 Abs. 1 Apothekengesetz darauf hingewiesen, dass im Verfahren über die Neuerrichtung folgende Personen Parteistellung haben:

  1. Konzessionsinhaber;
  2. bei als Personengesellschaft betriebenen öffentlichen Apotheken die Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionsinhaber;
  3. Pächter;
  4. Fortbetriebsberechtigte gemäß § 15 Abs. 2;
  5. Insolvenzverwalter;
  6. behördlich bestellte verantwortliche Leiter;
  7. gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte;
  8. Mitbewerber;
  9. mit der Vertretung der Verlassenschaft betraute Personen.


Die o.a. Parteien werden darauf hingewiesen, dass innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Tag dieser Kundmachung, Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Bezirkshauptmannschaft Zell am See (GZ. 30602-150/98-2025), eingebracht werden können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Parteistellung endet, sofern innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. § 42 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

Zell am See, 14.02.2025

Für den Bezirkshauptmann:

Melanie Pfeiffenberger

2025/04 19.02.2025 16:30:09
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6; Verkehrsunternehmen - Verlautbarung eines zusätzlichen Termins zum Nachweis der fachlichen Prüfung für das Personenbeförderungsgewerbe (Mai)

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verkehrsunternehmen

Zahl: 20610-VU41/1/988-2025


VERLAUTBARUNG

Gemäß § 6 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO idgF wird verlautbart, dass ein zusätzlicher Termin für die Eignungsprüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für 

das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und
das mit Omnibussen betriebene Gästewagen-Gewerbe (Z 2-Gewerbe)

gemäß § 3 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 idgF am 12.05.2025 (schriftlicher Teil) sowie 14.05. und 15.05.2025 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfindet.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (31.03.2025) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 18.02.2025

Für den Landeshauptmann
Elisabeth Merkinger

2025/05 06.03.2025 19:09:21
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6; Verkehrsunternehmen - Verlautbarung eines Prüfungstermins zum Nachweis der fachlichen Eignung für das Personenbeförderungsgewerbe (Juni)

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
Verkehrsunternehmen

Zahl: 20610-VU41/1/993-2025


VERLAUTBARUNG

Gemäß § 6 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO idgF wird verlautbart, dass die Eignungsprüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung

1. für den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten) Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (Personenkraftverkehr) sowie

2. für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen betriebene Gästewagen-Gewerbe (Z 2-Gewerbe)

gemäß § 3 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 idgF am 23.06.2025 (schriftlicher Teil) sowie 25.06. und 26.06.2025 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (12.05.2025) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.

Salzburg, am 25.02.2025

Für den Landeshauptmann
Elisabeth Merkinger

2025/05 06.03.2025 18:45:56
Tourismusverband Scheffau am Tennengebirge; Kundmachung Verordnung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Scheffau a. Tgb.

Tourismusverband Scheffau am Tennengebirge
 

VERORDNUNG

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBI Nr. 7, wird iVm §10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBI Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBI Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge vom 12.12.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 24.02.2025 verordnet:
 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge € 2,50.


Inkrafttreten

§2

Diese Verordnung tritt mit 01.11.2025 in Kraft.
 

Scheffau a. Tgb., 24.02.2025

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes
Der Obmann:

Robert Wallinger
 

2025/05 06.03.2025 18:57:26
Tourismusverband Eugendorf - Kundmachung Allgemeine Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Eugendorf

KUNDMACHUNG

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 16.12.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 11.03.2025 verordnet:

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 0,80
 

Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.10.2025 in Kraft.
 

Eugendorf, 12.03.2025

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Obmann

Gerhard Schönbauer

2025/06 21.03.2025 11:58:50
Termine Schiffsführerprüfungen 2025

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
 

VERLAUTBARUNG

Termine für
Schiffsführerprüfungen 2025/1. Halbjahr
     

Termine in St. Gilgen                      

  1. Freitag      9. Mai                     
  2. Dienstag  13. Mai                   
  3. Freitag     23. Mai                 
  4. Freitag       6. Juni                   
  5. Freitag     20. Juni                  

Info unter technik@salzburg.gv.at  und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 08.04.2025

 

2025/07 04.04.2025 15:09:00
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik; Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604--ZT/2/272-2025
 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Hermann Fenneberg mit Bescheid des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 12.6.1962 mit Zahl 30.963-Präs.III/1962 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2024 erloschen ist.

Salzburg, 20.03.2025

Für den Landeshauptmann:
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher

Landesbaudirektor

2025/07 04.04.2025 15:20:57
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik; Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis einer Architektin

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/273-2025
 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Frau Dipl.-Ing. Claudia Frei mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30.8.1994 mit Zahl 91.514/785-III/7/94 verliehene Befugnis einer Architektin durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2024 erloschen ist.

Salzburg, 20.03.2025

Für den Landeshauptmann:
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher

Landesbaudirektor

2025/07 04.04.2025 15:24:10
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 1 - Gemeindeaufsicht; Kundmachung Regionalverband ÖPNV Pinzgau

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 1 - Gemeindeaufsicht

Zahl: 20103-GEN/1852/4-2025
 

KUNDMACHUNG

Verordnung

der Salzburger Landesregierung vom 25.2.2025 über die Satzungsänderung des Regionalverbandes „ÖPNV Pinzgau“.

Auf Grund des § 3 Abs 3 des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes LGBl. Nr. 105/1986 idgF. wird verordnet:

Der Satzungsänderung des Regionalverbandes „ÖPNV Pinzgau“ wird die Genehmigung erteilt.
 

Salzburg, 24.03.2025
 

Für die Abteilung 1:

Mag. Heinz Hundsberger

2025/07 04.04.2025 15:30:16
Termine Schiffsführerprüfungen 2025

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
 

VERLAUTBARUNG

Termine für
Schiffsführerprüfungen 2025
  

Termine in St. Gilgen                      

  1. Freitag      9. Mai                     
  2. Dienstag  13. Mai                   
  3. Freitag     23. Mai                 
  4. Freitag       6. Juni                   
  5. Freitag     20. Juni       
  6. Freitag     11. Juli                   
  7. Freitag     25. Juli                   
  8. Freitag      8. August                
  9. Freitag    22. August              
  10. Freitag     5. September
  11. Freitag    26. September                  

Info unter technik@salzburg.gv.at  und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 29.04.2025

 

 

2025/08 08.04.2025 17:01:11
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik; Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architkten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/287-2025
 

KUNDMACHUNG
 

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Peter Schmid mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 08.07.1996 mit Zahl 91.514/383-III/7/96 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2024 erloschen ist.
 

Salzburg, am 02.04.2025

Für den Landeshauptmann:
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher

Landesbaudirektor

2025/08 08.04.2025 17:08:40
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/286-2025
 

KUNDMACHUNG
 

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Arch. Ing. Dipl.-Ing. Michael Korn mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 26.07.2005 mit Zahl 91.514.0559-I/3/2005 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2024 erloschen ist.

Salzburg, am 02.04.2025

Für den Landeshauptmann:

Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2025/08 08.04.2025 17:11:46
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/285-2025
 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Gerhard Schweighofer mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 07.05.1984 mit Zahl 328.997/2-I/4b/1984 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2024 erloschen ist.

Salzburg, am 02.04.2025

Für den Landeshauptmann:

Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2025/08 09.04.2025 17:28:14
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik; Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/284-2025
 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Anton Wutschl mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 14.07.2005 mit Zahl 91.514/0491-I/3/2005 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2024 erloschen ist.

Salzburg, am 02.04.2025

Für den Landeshauptmann:

Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2025/08 09.04.2025 16:35:55
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik; Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/283-2025
 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Rudolf Spannring mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 22.03.2017 mit Zahl 91.514/0198-I/3/2017 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 01.01.2025 erloschen ist.

Salzburg, am 02.04.2025

Für den Landeshauptmann:

Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2025/08 09.04.2025 16:40:20
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik; Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/282-2025
 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Fritz Panek mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30.10.1970 mit Zahl 38.799-Präs/II/70 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 10.12.2024 erloschen ist.

Salzburg, am 02.04.2025

Für den Landeshauptmann:

Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor“

2025/08 09.04.2025 16:43:52
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik; Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eine Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/281-2025
 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Manfred Heugenhauser mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 17.8.2009 mit Zahl 91.514/0491-I/3/2009 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2024 erloschen ist.

Salzburg, am 02.04.2025

Für den Landeshauptmann:

Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2025/08 09.04.2025 16:49:02
Bundeskanzleramt; Kundmachung Ausschreibung der Funktion eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes

Bundeskanzleramt

GZ 2025.0.147.389
 

KUNDMACHUNG


Ausschreibung der Funktion eines
Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes


Beim Verfassungsgerichtshof ist die Stelle eines Mitgliedes zu besetzen. Dieses Mitglied ist auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennen. Zu den Ernennungsvoraussetzungen wird im Besonderen auf die Bestimmungen des Art. 147 Abs. 2 bis 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes hingewiesen.

Bewerbungen für die angesprochene Funktion sind an den Ministerratsdienst, Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1010 Wien oder per Email an verbindungsdienst@bka.gv.at zu richten und müssen bis 8. Mai 2025 eingelangt sein.

Wien, am 9. April 2025


Dr. Christian Stocker
Bundeskanzler

2025/08 09.04.2025 16:56:11
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4 - Ländlicher Straßenerhaltungsfonds; Kundmachung Fonds zur Erhaltung des Ländlichen Straßennetzes 2025

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4

Zahl: 20406-FELS/7/81-2025
 

KUNDMACHUNG

Die Fondskommission des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds (FELS) hat am 31. März 2025 den Pauschalsatz für die allgemeine Erhaltung für das Jahr 2025 mit € 55,00 pro Punkt und den
Punktewert des Schneeräumbeitrages für den vergangenen Winter mit € 10,00 pro Punkt einstimmig beschlossen. Eine Auszahlung des Schneeräumbeitrages erfolgt ab 1,5 Punkten je
Weganlage.
 

Salzburg, am 10.04.2025

Für den Ländlichen Straßenerhaltungsfonds:
Mag. Reija Falkensteiner

2025/08 11.04.2025 09:40:46
Bezirkshauptmannschaft Zell am See - Kundmachung Erteilung einer Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke

Bezirkshauptmannschaft Zell am See

Zahl: 30602-150/102/4-2025

 

KUNDMACHUNG

Frau Dr. Daniela Bogensperger- Breuer hat gemäß § 29 iVm 54 Apothekengesetz um die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für den Berufssitz Hadergasse 500, 5741 Neukirchen
am Großvenediger bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See angesucht (Übernahme/Nachfolge von Hr. Dr. Walter Bogensperger).

Es wird gemäß § 48 Abs. 2 iVm 54 Abs. 1 Apothekengesetz darauf hingewiesen, dass im Verfahren über die Neuerrichtung folgende Personen Parteistellung haben:
1. Konzessionsinhaber;
2. bei als Personengesellschaft betriebenen öffentlichen Apotheken die Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionsinhaber;
3. Pächter;
4. Fortbetriebsberechtigte gemäß § 15 Abs. 2;
5. Insolvenzverwalter;
6. behördlich bestellte verantwortliche Leiter;
7. gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte;
8. Mitbewerber;
9. mit der Vertretung der Verlassenschaft betraute Personen.

Die o.a. Parteien werden darauf hingewiesen, dass innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Tag dieser Kundmachung, Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde, Bezirkshauptmannschaft Zell am See (GZ. 30602-150/98-2025), eingebracht werden können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Parteistellung endet, sofern
innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. § 42 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
 

Zell am See, 17.04.2025

Für den Bezirkshauptmann:
Mag. Katharina Geitner

2025/08 22.04.2025 16:30:38
Bundeskanzleramt - Kundmachung Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes

Bundeskanzleramt

GZ: 2025-0.295.903
 

KUNDMACHUNG
 

Ausschreibung

der Funktionen der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes

Beim Verwaltungsgerichtshof gelangen die Planstellen der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten zur Besetzung. Die Ernennungen auf die ausgeschriebenen Planstellen erfolgen auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten.

Zu den Ernennungsvoraussetzungen wird im Besonderen auf die Bestimmungen des Art. 134 Abs. 4 bis 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes hingewiesen.

Das monatliche Gehalt der Präsidentin/des Präsidenten beträgt derzeit € 17.052,50 brutto. Das monatliche Gehalt der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten beträgt derzeit € 15.498,40 brutto.

Die Bewerbungen sind unter Anschluss eines Lebenslaufes und unter Angabe der Gründe, die die Bewerberin bzw. den Bewerber für die ausgeschriebenen Planstellen besonders geeignet erscheinen lassen, bis zum 23. Mai 2025 (einlangend) an das

Präsidium des Bundeskanzleramtes, 1010 Wien, Ballhausplatz 2, e-mail: teamassistenz.praesidium@bka.gv.at

zu richten. 
Verspätet einlangende Bewerbungen für die zu besetzenden Planstellen können nicht berücksichtigt werden.

Wien, am 22. April 2025


Dr. Christian Stocker

Bundeskanzler

2025/08 23.04.2025 09:41:21
Termine Schiffsführerprüfungen 2025

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
 

VERLAUTBARUNG

Termine für
Schiffsführerprüfungen 2025
  

Termine in St. Gilgen               

  1. Freitag     23. Mai                 
  2. Freitag       6. Juni                   
  3. Freitag     20. Juni       
  4. Freitag     11. Juli                   
  5. Freitag     25. Juli                   
  6. Freitag      8. August                
  7. Freitag    22. August              
  8. Freitag     5. September
  9. Freitag    26. September                  

Info unter technik@salzburg.gv.at  und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 13.05.2025

2025/09 07.05.2025 17:36:48
Tourismusverband Bad Vigaun - Kundmachung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Bad Vigaun

Tourismusverband Bad Vigaun
 

KUNDMACHUNG
 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 5 des Salzburger Nächtigungs-
abgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 12.12.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 22.04.2025 verordnet:


Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Bad Vigaun
€ 1,50


Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2026 in Kraft.

 

Bad Vigaun, 13.05.2025
 

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende
Josef Brunnauer

2025/10 22.05.2025 16:04:19
Bildungsdirektion für Salzburg - Kundmachung Stellenausschreibung Stelle Direktorin/Direktor

Bildungsdirektion Salzburg
GZ: 500000 LB PS/0002-AP/2025

 

STELLENAUSSCHREIBUNG

Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines

Direktorin/Direktors

zur Ausschreibung:
 

Stadt Salzburg:
- VS Liefering 1 (ab 01.09.2025)


Bezirk Flachgau:
- MS Eugendorf (ab 01.11.2025)
- MS Neumarkt (ab 01.02.2026)
- VS Faistenau (ab 01.09.2025)
- VS St. Georgen (ab 01.09.2025)


Bezirk Tennengau:
- MS Hallein Stadt (ab 01.09.2025)


Bezirk Pongau:
- MS Bad Hofgastein (ab 01.09.2025)


Bezirk Pinzgau:
- MS Leogang (ab 01.09.2025)

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobskarriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/

2025/09 07.05.2025 18:06:53
Termine Schiffsführerprüfungen 2025

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
 

VERLAUTBARUNG

Termine für
Schiffsführerprüfungen 2025
  

Termine in St. Gilgen          

  1. Freitag       6. Juni                   
  2. Freitag     20. Juni       
  3. Freitag     11. Juli                   
  4. Freitag     25. Juli                   
  5. Freitag      8. August                
  6. Freitag    22. August              
  7. Freitag     5. September
  8. Freitag    26. September                  

Info unter technik@salzburg.gv.at  und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 27.05.2025

2025/10 21.05.2025 17:12:54
Tourismusverband Wagrain-Kleinarl-Tourismus - Kundmachung Nächtigungsabgabe in den Gemeinden Wagrain und Kleinarl

Tourismusverband
Wagrain-Kleinarl Tourismus

 

KUNDMACHUNG


Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-
gesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Kleinarl vom 31. März 2025 und der Gemeinde Wagrain vom 22. April 2025 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Wagrain-Kleinarl Tourismus vom 29. April 2025 verordnet:


Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungs-abgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden Wagrain und Kleinarl
€ 3,90.


Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft.


Wagrain, Kleinarl, 05.05.2025


Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende

Roland Wiesbacher

2025/10 22.05.2025 15:57:54
Salzburger Patientenvertretung; Salzburger PatientInnenentschädigungsfonds

Salzburger PatientInnenentschädigungsfonds

Zahl: 209-SPV/3/121-2025

 

KUNDMACHUNG

Entschädigungsrichtlinien

 

2025/10 Dokumente 21.05.2025 17:35:13
Termine Schiffsführerprüfungen 2025

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
 

VERLAUTBARUNG

Termine für
Schiffsführerprüfungen 2025
  

Termine in St. Gilgen      

  1. Freitag     20. Juni       
  2. Freitag     11. Juli                   
  3. Freitag     25. Juli                   
  4. Freitag      8. August                
  5. Freitag    22. August              
  6. Freitag     5. September
  7. Freitag    26. September                  

Info unter technik@salzburg.gv.at  und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 17.06.2025

2025/11 06.06.2025 14:23:50
Tourismusverband Lend - Embach; Kundmachung Nächtigungsabgabe

Tourismusverband Lend - Embach


KUNDMACHUNG
 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 , Abs 2 und 3 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – LGBl Nr.7/2020,zuletzt geändert durch LGBI Nr 77/2024 , wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Lend vom 23.04.2025 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Lend-Embach vom 14.05.2025 verordnet:

 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung

in der Gemeinde:                  ab 01.05.2026  € 3,00
                                             ab 01.10.2026  € 3,50


Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.05.2026 in Kraft.
 

Lend - Embach, 16.05.2025
 

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Die Vorsitzende

Obfrau Sylvia Klingler

2025/11 06.06.2025 14:36:10
Tourismusverband Neukirchen am Großvenediger - Kundmachung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Neukirchen am Grv.

Tourismusverband Neukirchen am Großvenediger

 

KUNDMACHUNG
 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 9.5.2025 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 22.5.2025 verordnet:

 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgaben­pflichtige Nächtigung in der Gemeinde Neukirchen am Großvenediger € 3,00.

 

Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 18.12.2025 in Kraft.

 

Neukirchen am Großvenediger, 23.05.2025
 

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende

Robert Möschl

2025/11 06.06.2025 15:10:10
Tourismusverband Strobl - Kundmachung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Strobl

Tourismusverband Strobl


KUNDMACHUNG

Verordnung 

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 25.02.2025 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 28.04.2025 verordnet: 

 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe 

§ 1 
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Strobl € 2,95

 

Inkrafttreten 

§ 2 
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2026 in Kraft. 

 

Strobl, 21.05.2025

 

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: 
Der Vorsitzende

Josef Schmeisser

 

2025/11 10.06.2025 09:24:36
Tourismusverband Bramberg am Wildkogel - Kundmachung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Bramberg a. W.

Tourismusverband Bramberg am Wildkogel
 

KUNDMACHUNG
 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 5.5.2025 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 27.5.2025 verordnet:

 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgaben­pflichtige Nächtigung in der Gemeinde Bramberg am Wildkogel € 2,50.

 

Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 18.12.2025 in Kraft.

 

Bramberg am Wildkogel, 28.05.2025
 

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
Der Vorsitzende

Walter Innerhofer

2025/11 06.06.2025 15:23:09
Tourismusverband Hochkönig - Kundmachung Nächtigungsabgabe in den Gemeinden Maria Alm, Dienten und Mühlbach

Tourismusverband Hochkönig


KUNDMACHUNG
 

Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinden Maria Alm vom 22.4.2025, Dienten vom 24.4.2025 und Mühlbach vom 29.4.2025 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 28.5.2025 verordnet:

 

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden Maria Alm, Dienten und Mühlbach € 2,70.

 

Inkrafttreten

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 17.12.2025 in Kraft.

 

Maria Alm, 28.05.2025
 

Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Hochkönig:
Der Vorsitzende

Mag. Josef Schwaiger

2025/11 27.06.2025 13:58:50
Amt der Salzburger Landesregierung, Landesamtsdirektion, Wahlen und Staatsbürgerschaft; Kundmachung der Prüfungstermine für die Dienstprüfung für Standesbeamte

Amt der Salzburger Landesregierung
Landesamtsdirektion
Referat 20032 - Wahlen und Staatsbürgerschaft

Zahl: 0/32-P/4344/1-2025


KUNDMACHUNG

 

VERLAUTBARUNG

Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1990 idgF, werden die Termine für die kommende Dienstprüfung für Standesbeamte 2025 bekanntgegeben:


Schriftliche Prüfung: 14.11.2025
Mündliche Prüfung: 09., 10. und 11.12.2025

 

Salzburg, am 06.06.2025
 

Der Vorsitzende der Standesbeamten-Dienstprüfungskommission:

Mag. Johannes Schwaiger

2025/11 06.06.2025 15:58:16
Termine für Schiffsführerprüfungen 2025

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
 

VERLAUTBARUNG

Termine für
Schiffsführerprüfungen 2025
  

Termine in St. Gilgen          

  1. Freitag     11. Juli                   
  2. Freitag     25. Juli                   
  3. Freitag      8. August                
  4. Freitag    22. August              
  5. Freitag     5. September
  6. Freitag    26. September                  

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 01.07.2025

 
2025/12 27.06.2025 17:59:54
Gemeinde Mühlbach am Hochkönig - Kundmachung Ausschreibung Sprengelarzt im Gesundheitssprengel Mühlbach a. H.

Gemeinde Mühlbach am Hochkönig
 

KUNDMACHUNG
 

Die Gemeinde Mühlbach am Hochkönig besetzt die Stelle als

Sprengelarzt m/w/d

im Gesundheitssprengel Mühlbach am Hochkönig.
 

Aufnahmeerfordernisse:

  • Österreichischer Staatsbürgerschaft
  • Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich
  • Persönliche, gesundheitliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben
  • Strafregisterbescheinigung, nicht älter als drei Monate
  • Wünschenswert: bereits erfolgreich abgelegte Prüfung auf den Gebieten des Sanitäts- und Sozialversicherungswesens gemäß § 3 Abs. 5 Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967

Aufgaben:

  • Fachliche Besorgung der örtlichen Gesundheitspolizei und der sonst nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorgaben der Gemeinde zukommenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
  • Vornahme der Totenbeschau
  • Die Mitwirkung bei der Durchführung örtlicher Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und bei der Vornahme von öffentlichen Impfungen
  • Die Mitwirkung bei der Überwachung der sanitären Verhältnisse in der Gemeinde, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen sowie im Hinblick auf die Hygiene bei Wohnverhältnissen
  • Die Mitwirkung bei öffentlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen oder zur Verhütung oder Behebung von Umweltschäden und –belastungen in Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung

Die Besoldung erfolgt nach den Vorgaben des Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 2001:
Grundvergütung 38,5 v. H. aus a/III/1, zuzüglich eines Steigerungsbetrages alle 4 Jahre

Bewerbungsschreiben sind unter Vorlage folgende Unterlagen, binnen 6 Wochen vom Tag der Kundmachung, bei der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig,
z.H. Herrn Amtsleiter Mag. (FH) Wolfgang Wagner einzubringen:

  • Lebenslauf
  • Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für die Allgemeinmedizin in Österreich
  •  Strafregisterbescheinigung, nicht älter als drei Monate
  • Weitere Aus- und Fortbildungsausweise, Zertifikate, Diplome

Auswahlverfahren:

Die Gemeinde Mühlbach am Hochkönig hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Standpunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben.

Die finale Entscheidung wird von der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig getroffen.

Hinweis: die Auswahl unter den Bewerber: innen erfolgt unter Beachtung des Salzburgers Gleichbehandlungsgesetztes, LGBI Nr. 31/2006 idgF.

 

Mühlbach am Hochkönig, 10.06.2025       

Für den Gesundheitssprengel Mühlbach am Hochkönig

Bürgermeister
Willi Bodner

 

               

 

2025/12 27.06.2025 17:31:17
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen - Verlautbarung des Prüfungstermins für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

Amt der Salzburger Landesregierung
Verkehrsunternehmen

Zahl: 20610-VU61/1/929-2025

 

VERLAUTBARUNG


Gemäß § 6 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO, idgF, wird verlautbart, dass die Prüfungen der fachlichen Eignung für

den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr

gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF am 01.10.2025 (schriftlicher Teil) sowie am 08.10.2025 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden.

Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (bis 20.08.2025) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen.
 

Salzburg, am 11.06.2025

Für den Landeshauptmann
Elisabeth Merkinger

2025/12 27.06.2025 17:39:33
Verfassungsgerichtshof, Parlamentsdirektion - Ausschreibung Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes

Verfassungsgerichtshof
Parlamentsdirektion

GZ: 40000.0005/6-3/2025


Ausschreibung Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes (siehe Anlage).

2025/12 Dokumente 27.06.2025 18:18:35
Termine Schiffsführerprüfungen 2025

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
 

VERLAUTBARUNG

Termine für
Schiffsführerprüfungen 2025
  

Termine in St. Gilgen                         

  1. Freitag     25. Juli                   
  2. Freitag      8. August                
  3. Freitag    22. August              
  4. Freitag     5. September
  5. Freitag    26. September                  

Info unter technik@salzburg.gv.at  und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 15.07.2025

2025/13 10.07.2025 15:17:57
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6; Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Informatik

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/289-2025

 

KUNDMACHUNG


Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Othmar Strasser mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 23.09.2015 mit Zahl 91.514/0599-1/3/2015 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Informatik durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.03.2025 erloschen ist.


Salzburg, 25.06.2025


Für den Landeshauptmann: 

Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2025/13 10.07.2025 15:29:12
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof; Kundmachung Ausschreibung einer richterlichen Planstelle am Verwaltungsgerichtshof

Österreichischer Verwaltungsgerichtshof

Zahl: 2025-0.468.796

 

KUNDMACHUNG

Ausschreibung einer richterlichen Planstelle am Verwaltungsgerichtshof

(siehe Anlage)

2025/13 Dokumente 10.07.2025 15:50:06
Salzburg AG; Kundmachung Veröffentlichung Geschäftsbericht 2024

Salzburg AG
 

KUNDMACHUNG

Veröffentlichung Geschäftsbericht 2024

(siehe Anlage)

 

2025/13 Dokumente 10.07.2025 16:01:14
Termine für Schiffsführerprüfungen 2025

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
 

VERLAUTBARUNG

Termine für
Schiffsführerprüfungen 2025
  

Termine in St. Gilgen              

  1. Freitag      8. August                
  2. Freitag    22. August              
  3. Freitag     5. September
  4. Freitag    26. September                  

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 05.08.2025

2025/14 30.07.2025 12:37:34
Marktgemeinde Altenmarkt i. Pg.; Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelarzt/Sprengelärztin im Gesundheitssprengel Altenmarkt-Flachgau-Eben

Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau

 

KUNDMACHUNG
 

STELLENAUSSCHREIBUNG

Im Gesundheitssprengel Altenmarkt-Flachau-Eben gelangt die Stelle eines/einer


Sprengelarztes / Sprengelärztin


zur Besetzung.

Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz Anwendung.

Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:

  • Nachweis über die österreichische Staatsbürgerschaft
  • Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich
  • die gesundheitliche Eignung, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung, nicht älter als 3 Monate
  • die Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine nicht über 3 Monate alte Strafregisterbescheinigung
  • eine möglichst 3-jährige Berufserfahrung
  • Aktueller Lebenslauf
  • Angabe des Berufssitzes
  • Angabe allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten
  • Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachweise

Bewerbungen sind binnen 4 Wochen - vom Tage der Kundmachung an gerechnet – bei der Marktgemeinde Altenmarkt, Michael-Walchhofer-Straße 6, 5541 Altenmarkt im Pongau einzubringen.
 

Altenmarkt im Pg., 11. Juli 2025

Für den Gesundheitssprengel Altenmarkt-Flachau-Eben
Der Bürgermeister

Mag. Josef Steger

2025/14 30.07.2025 12:49:37
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6; Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Zivilingenieurs für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6 Infrastruktur und Verkehr
Altstadterhaltung und Hochbautechnik

Zahl: 20604-ZT/2/291-2025
 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Dietrich Ranner mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 13.06.1985 mit Zahl GZl. 315.686/2-I/4b/1985 verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.01.2025 erloschen ist.
 

Salzburg, 14.07.2025

Für den Landeshauptmann:

Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher
Landesbaudirektor

2025/14 30.07.2025 13:22:06
Stadt Salzburg, Baurechtsamt - Kundmachung Neubestellung von Fachleuten für die Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung

Stadt Salzburg
Baurechtsamt

Zahl: 05/01/10103/2025/058
 

KUNDMACHUNG

Aufgrund des § 11 Abs 5 Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl Nr 50/1980 in der Fassung LGBl Nr 8/2017, wird kundgemacht, dass die gemäß § 11 Abs 2 lit a des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 vom Gemeinderat der Stadt Salzburg zu bestellenden je zwei Fachleute als Mitglieder (bzw als Ersatzmitglieder) der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung mit Wirkung vom 01.01.2026 neu zu bestellen sind.

Als Fachleute nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 gelten solche auf den für die Altstadterhaltung bedeutsamen Sachgebieten, insbesondere somit Fachleute auf dem Gebiet der Architektur, des Baugewerbes, der Stadt- und Ortsbildpflege und der Kunstgeschichte.

Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die für eine Bestellung in Aussicht genommenen Personen vor ihrer Bestellung die bestehenden Aufträge zur Planung oder Ausführung von baulichen Maßnahmen im Schutzgebiet, die der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission unterliegen, dem bestellenden Gemeinderat bekannt zu geben haben.

Körperschaften, Vereine, sonstige Personengemeinschaften und Personen, die an der Altstadterhaltung interessiert sind, sind befugt, hierfür in Betracht kommende Fachleute dem Gemeinderat der Stadt Salzburg namhaft zu machen, wobei ersucht wird, derartige Vorschläge bis längstens 15.10.2025 an die Stadtgemeinde Salzburg, MA 5 Raumplanung und Baubehörde, Auerspergstraße 7, 5020 Salzburg, zu richten.
 

Salzburg, 21.07.2025

Für den Bürgermeister:
Der Abteilungsvorstand i.V.:

Mag. Alexander Würfl

2025/14 30.07.2025 13:37:29
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 10 - Kundmachung Entwurf der Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe in der Gemeinde Altenmarkt, Vorhaben an der Bahnhofstraße, (Lagerhaus Altenmarkt)

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 10

Zahl: 21004-H/7967/40-2025

 

KUNDMACHUNG
 

STANDORTVERORDNUNGEN FÜR HANDELSGROSSBETRIEBE

  1. Gemäß § 8 Abs. 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 i.d.g.F, wird kundgemacht, dass der Entwurf der Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe in der Marktgemeinde Altenmarkt, Vorhaben an der Bahnhofstraße  (Lagerhaus Altenmarkt) samt Vorhabensbericht sowie ergänzender Unterlagen und Pläne gem. § 5 ROG 2009 vier Wochen lang beginnend ab Verlautbarung in der Salzburger Landeszeitung in der Abteilung 10 - Wohnen und Raumplanung, im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg und in den Gemeinden Altenmarkt im Pongau, Eben im Pongau, Radstadt, Untertauern, Flachau sowie in der Bezirkshauptmannschaft St. Johann, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
     
  2. Zum Entwurf können innerhalb der Auflagefrist begründete schrift­liche Einwendungen vorgebracht werden. Die Einwendungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.
     
  3. Die Einwendungen sind schriftlich an folgende Adresse zu über­mitteln: 
    Land Salzburg
    Referat 10/04 – Raumplanung
    Bundesstraße 6
    5010 Salzburg
    Email: raumplanung@salzburg.gv.at

 

Salzburg, am 05.08.2025
​​​​​​​

Für die Landesregierung:

DI Christine Itzlinger-Nagl

2025/14 30.07.2025 14:23:55
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4; Landwirtschaftliches Schulwesen und Betriebe; Obereinigungskommission - Kundmachung Mantelvertrag für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4
Obereinigungskommission

Zahl: 20411-K/8/750-2025
 

KUNDMACHUNG

Gemäß § 122 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Mantelvertrag für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft, abgeschlossen am 1. Jänner 2025, zwischen

1. dem Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien,
    1010 Wien, Schauflergasse 6;

2. dem Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Kärntens,
    9020 Klagenfurt, Museumgasse 5/II,

3. dem land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Salzburg,
    5020 Salzburg, Schwarzstraße 19;

4. dem Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft Steiermark,
    8020 Graz, Hamerlinggasse 3;

5. dem Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs,
    4021 Linz, Auf der Gugl 3,

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE,
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

andererseits,

im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20411-K/83/45-2025 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht.

Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Ausweichquartier Landesdienstleistungszentrum, Günter-Bauer-Straße 1, 1.Stock, 5071 Wals-Siezenheim während der Amtsstunden eingesehen werden.
 

Salzburg, 25.07.2025

Für die Obereinigungskommission
Der Vorsitzende:

Mag. Klaus Pogadl

2025/14 30.07.2025 14:42:42
Salzburger Landesrechnungshof - Kundmachung Bericht "Rechnungsabschluss 2024"

Salzburger Landesrechnungshof

Zahl 20001-LRH/3084/25/23-2025


KUNDMACHUNG

Bericht "Rechnungsabschluss 2024"
siehe Anlage (Dokumente)

2025/14 Dokumente 30.07.2025 15:37:50
Termine für Schiffsführerprüfungen 2025

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 6
 

VERLAUTBARUNG

Termine für
Schiffsführerprüfungen 2025
  

Termine in St. Gilgen                             

  1. Freitag     5. September
  2. Freitag    26. September                  

Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler.

Salzburg, am 02.09.2025

2025/15 27.08.2025 15:24:03