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erschienen am 02.10.2012 | 2012/18 | 26.03.2014 10:07:00 | |||||||||||||||||
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erschienen am 30.10.2012 | 2012/20 | 26.03.2014 10:07:17 | |||||||||||||||||
erschienen am 20.11.2012 | 2012/21 | 26.03.2014 10:07:36 | |||||||||||||||||
erschienen am 04.12.2012 | 2012/22 | 26.03.2014 10:07:48 | |||||||||||||||||
erschienen am 18.12.2012 | 2012/23 | 26.03.2014 10:10:45 | |||||||||||||||||
erschienen am 27.11.2018 | 2018/24 | 27.11.2018 10:12:38 | |||||||||||||||||
erschienen am 11.12.2018 | 2018/25 | 11.12.2018 10:22:54 | |||||||||||||||||
erschienen am 08.01.2019 | 2019/01 | 08.01.2019 08:34:12 | |||||||||||||||||
erschienen am 22.01.2019 | 2019/02 | 22.01.2019 09:42:40 | |||||||||||||||||
erschienen am 05.02.2019 | 2019/03 | 05.02.2019 07:37:58 | |||||||||||||||||
erschienen am 19.02.2019 | 2019/04 | 19.02.2019 09:07:42 | |||||||||||||||||
erschienen am 05.03.2019 | 2019/05 | 05.03.2019 07:58:37 | |||||||||||||||||
erschienen am 19.03.2019 | 2019/06 | 19.03.2019 08:26:41 | |||||||||||||||||
erschienen am 02.04.2019 | 2019/07 | 02.04.2019 08:05:07 | |||||||||||||||||
erschienen am 16.04.2019 | 2019/08 | 16.04.2019 08:41:54 | |||||||||||||||||
erschienen am 30.04.2019 | 2019/09 | 30.04.2019 08:07:48 | |||||||||||||||||
erschienen am 14.05.2019 | 2019/10 | 14.05.2019 07:45:04 | |||||||||||||||||
erschienen am 28.05.2019 | 2019/11 | 28.05.2019 07:32:01 | |||||||||||||||||
erschienen am 11.06.2019 | 2019/12 | 11.06.2019 09:15:01 | |||||||||||||||||
erschienen am 25.06.2019 | 2019/13 | 25.06.2019 08:19:57 | |||||||||||||||||
erschienen am 09.07.2019 | 2019/14 | 09.07.2019 07:48:35 | |||||||||||||||||
erschienen am 23.07.2019 | 2019/15 | 23.07.2019 09:08:53 | |||||||||||||||||
erschienen am 06.08.2019 | 2019/16 | 06.08.2019 07:07:06 | |||||||||||||||||
erschienen am 20.08.2019 | 2019/17 | 20.08.2019 09:17:45 | |||||||||||||||||
erschienen am 03.09.2019 | 2019/18 | 03.09.2019 09:43:01 | |||||||||||||||||
erschienen am 17.09.2019 | 2019/19 | 17.09.2019 10:20:41 | |||||||||||||||||
erschienen am 01.10.2019 | 2019/20 | 01.10.2019 10:22:39 | |||||||||||||||||
erschienen am 15.10.2019 | 2019/21 | 15.10.2019 08:03:59 | |||||||||||||||||
erschienen am 29.10.2019 | 2019/22 | 29.10.2019 07:54:49 | |||||||||||||||||
erschienen am 12.11.2019 | 2019/23 | 12.11.2019 07:42:07 | |||||||||||||||||
erschienen am 26.11.2019 | 2019/24 | 26.11.2019 07:21:27 | |||||||||||||||||
erschienen am 10.12.2019 | 2019/25 | 10.12.2019 07:48:54 | |||||||||||||||||
erschienen am 07.01.2020 | 2020/01 | 07.01.2020 09:19:44 | |||||||||||||||||
erschienen am 21.01.2020 | 2020/02 | 21.01.2020 09:53:05 | |||||||||||||||||
erschienen am 04.02.2020 | 2020/03 | 04.02.2020 07:30:35 | |||||||||||||||||
erschienen am 18.02.2020 | 2020/04 | 18.02.2020 07:49:04 | |||||||||||||||||
erschienen am 03.03.2020 | 2020/05 | 09.03.2020 07:56:40 | |||||||||||||||||
erschienen am 13.03.2020 | 2020/05a | 17.03.2020 09:33:41 | |||||||||||||||||
erschienen am 17.03.2020 | 2020/06 | 17.03.2020 09:32:53 | |||||||||||||||||
erschienen am 31.03.2020 | 2020/07 | 31.03.2020 09:05:14 | |||||||||||||||||
erschienen am 14.04.2020 | 2020/08 | 14.04.2020 08:40:51 | |||||||||||||||||
erschienen am 28.04.2020 | 2020/09 | 28.04.2020 08:11:05 | |||||||||||||||||
erschienen am 30.04.2020 | 2020/09a | 30.04.2020 08:02:57 | |||||||||||||||||
erschienen am 12.05.2020 | 2020/10 | 12.05.2020 08:08:11 | |||||||||||||||||
erschienen am 26.05.2020 | 2020/11 | 26.05.2020 07:49:06 | |||||||||||||||||
erschienen am 09.06.2020 | 2020/12 | 09.06.2020 07:45:55 | |||||||||||||||||
erschienen am 23.06.2020 | 2020/13 | 23.06.2020 07:54:55 | |||||||||||||||||
erschienen am 07.07.2020 | 2020/14 | 07.07.2020 09:31:57 | |||||||||||||||||
erschienen am 21.07.2020 | 2020/15 | 21.07.2020 08:06:18 | |||||||||||||||||
•SBSSV Salzburger Berufsski- & Snowboardlehrer Verband/Ausbildungslehrgang
Verordnung Unternehmausbildung & -prüfung 2020 Gemäß der Verordnung der Salzburger Landesregierung basierend auf dem Salzburger Ski- & Snowboardschulgesetz führt der Salzburger Berufsski- & Snowboardlehrer Verband (SBSSV) einen Ausbildungslehrgang durch, in dem die für eine Tätigkeit als Ski-/Snowboardschulleiter oder Ski-/Snowboardbegleiter erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichen Gebiet vermittelt werden. Lehrgang: Prüfung: Mo., 05.10.2020, ab 09.00 Uhr Weitere Informationen und Anmeldung unter: https://www.sbssv.at/de/ausbildung/unternehmerausbildung/ Kontakt SBSSV Büro: SBSSV Salzburger Berufsski- & Snowboardlehrer Verband 5671 Bruck/Glstr., Waagstr. 12 Tel.: +43 06545 606 44 Fax: +43 06545 606 444 Email: info@sbssv.at
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2020/16 | 25.08.2020 12:40:06 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen
Amt der Salzburger Landesregierung Die Schiffsführerprüfungen - 10 m bzw. 20 m - Seen und Flüsse im Gemeindeamt St. Gilgen (Mozartplatz 1, 5340 St. Gilgen) mit Prüfungsbeginn um 08:30 Uhr sind am: 1. Freitag 7. August 2020 2. Freitag 28. August 2020 3. Freitag 18. September 2020 Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. |
2020/16 | 25.08.2020 12:39:01 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Tamsweg/LKW-Fahrverbot | 2020/16 | Dokumente | 25.08.2020 12:34:03 | ||||||||||||||||
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes | 2020/16 | Dokumente | 25.08.2020 12:31:36 | ||||||||||||||||
Tourismusverband Thalgau/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Thalgau Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2019, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 30. Juni 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 9. Juli 2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 1 € Inkrafttreten § 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Thalgau, am 27.07.2020 |
2020/16 | 25.08.2020 12:29:54 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Russbach/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Russbach Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2019, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 25. Juni 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 29. Juli 2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 2 € Inkrafttreten § 2 Diese Verordnung tritt mit 1. November 2021 in Kraft. Russbach am Pass Gschütt, am 05.08.2020 |
2020/17 | 25.08.2020 12:45:49 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Erlöschung Zivilingenieur
Amt der Salzburger Landesregierung Kundmachung Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr. 29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Günther Pumberger mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17.07.1989 mit Zahl 337.543/2-IX/1/89 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.03.2020 erloschen ist. Salzburg, am 12.08.2020 |
2020/17 | 25.08.2020 12:45:21 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Erlöschung Zivilingenieur
Amt der Salzburger Landesregierung Kundmachung Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Peter Holzinger mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31.05.1991 mit Zahl 91.514/516-IX/1/91 verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 29.06.2020 erloschen ist. Salzburg, am 12.08.2020 |
2020/17 | 25.08.2020 12:44:47 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Scheffau/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Scheffau a. Tgb. Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2019, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Scheffau a. Tgb. vom 25.06.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 20.07.2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Scheffau a. Tgb. € 1,00. Inkrafttreten § 2 Diese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft. Scheffau a. Tgb., am 20.07.2020 |
2020/17 | 25.08.2020 12:42:23 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen
Amt der Salzburger Landesregierung Die Schiffsführerprüfungen - 10 m bzw. 20 m - Seen und Flüsse im Gemeindeamt St. Gilgen (Mozartplatz 1, 5340 St. Gilgen) mit Prüfungsbeginn um 08:30 Uhr sind am: Freitag 18. September 2020 Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. |
2020/18 | 25.08.2020 14:27:52 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung/Bewilligung gemäß Apothekengesetz
KUNDMACHUNG Zahl: 30302/500-213/2-2020 Herr Dr. med. univ. Herbert Schauer, geb. am 11.07.1974, Arzt für Allgemeinmedizin, wohnhaft in 5084 Großgmain, Lattenbergstraße 523, hat als Nachfolger von Frau Dr. Brigitte Hertlein, 5084 Großgmain, Leopoldstalerstraße 210, um die Erteilung der gemäß § 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., erforderlichen Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für den Berufssitz in der Gemeinde Großgmain und der Ordinationsstätte am Standort 5084 Großgmain, Salzburgerstraße 371 angesucht. Die Inhaber öffentlicher Apotheken, welche den Bedarf an der Hausapotheke als nicht gegeben erachten, können gemäß § 48 i.V.m. § 53 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., etwaige Einsprüche gegen deren Errichtung innerhalb einer Frist von längstens sechs Wochen, vom Tage dieser Verlautbarung in der "Salzburger Landes-Zeitung" an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg–Umgebung einbringen. Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden. Salzburg, am 12.08.2020 |
2020/18 | 25.08.2020 14:56:17 | |||||||||||||||||
Verwaltungsgerichtshof/Ausschreibung richterlicher Planstellen
Zl. 2020-0.518.167 Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof Am Verwaltungsgerichtshof gelangt voraussichtlich zum 1. Jänner 2021 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung. Auf Art. 134 Abs. 4 B-VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen. Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 335/2020) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen. Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 21. September 2020 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen. Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist. Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung. Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes: |
2020/18 | 25.08.2020 14:38:45 | |||||||||||||||||
Stadt Salzburg/Neubestellung von Fachleute für die Sachverständigenkommission
Zahl: MD/04/25202/2020/009 20.8.2020 Betreff Neubestellung der vom Gemeinderat der Stadt Salzburg zu bestellenden Fachleute für die Sachverständigenkommission gemäß § 11 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 für die Kundmachung Aufgrund des § 11 Abs. 5 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBI Nr. 50/1980 in der Fassung LGBI Nr. 106/2013, wird kundgemacht, dass die gemäß § 11 Abs. 2 lit a des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 vom Gemeinderat der Stadt Salzburg zu bestellenden je zwei Fachleute als Mitglieder (bzw. als Ersatzmitglieder) der Sachverständigenkommission mit Wirkung vom 01.01.2021 neu zu bestellen sind. Als Fachleute nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 gelten solche auf den für die Altstadterhaltung bedeutsamen Sachgebieten, insbesondere somit Fachleute auf dem Gebiet der Architektur, des Baugewerbes, der Stadt- und Ortsbildpflege und der Kunstgeschichte. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die für eine Bestellung in Aussicht genommenen Personen vor ihrer Bestellung die bestehenden Aufträge zur Planung oder Ausführung von baulichen Maßnahmen im Schutzgebiet, die der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission unterliegen, dem bestellenden Gemeinderat bekannt zu geben haben. Körperschaften, Vereine, sonstige Personengemeinschaften und Personen, die an der Altstadterhaltung interessiert sind, sind befugt, hierfür in Betracht kommende Fachleute dem Gemeinderat der Stadt Salzburg namhaft zu machen, wobei ersucht wird, derartige Vorschläge bis längstens 15.10.2020 an die Stadtgemeinde Salzburg, MA 5-Raumplanung und Baubehörde, Auerspergstraße 7, 5024 Salzburg, zu richten. Salzburg, am 20.08.2020 |
2020/18 | 25.08.2020 14:51:05 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung/Bewilligung gemäß § 48 Apothekengesetz
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Als Standort der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist folgendes Gebiet der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee vorgesehen, das wie folgt begrenzt sein soll: „Ausgehend vom Bahnhof Neumarkt-Köstendorf der Bahnhofstraße folgend bis zur Kreuzung mit der Bahnhofgasse, die Bahnhofgasse entlang bis zur Wiener Straße, von dort die Wiener Straße in Richtung Steindorf bis Gemeindegrenze mit Straßwalchen, entlang der Gemeindegrenze bis zur Bahnlinie, diese dann folgend Richtung Salzburg bis zum Bahnhof Neumarkt-Köstendorf, sämtliche Straßenzüge beidseitig.“ |
2020/19 | 11.09.2020 11:48:32 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung/Abänderung der KUNDMACHUNG vom 12.08.2020 gemäß § 48 Apothekengesetz
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Es wird hiermit bekannt gegeben, dass das Ansuchen hinsichtlich des Berufssitzes der Ordinationsstätte und somit der beantragten Hausapotheke abgeändert wurde und der Standort in 5084 Großgmain, Leopoldstalerweg 210 beantragt wurde. Die Inhaber öffentlicher Apotheken, welche den Bedarf an der Hausapotheke als nicht gegeben erachten, können gemäß § 48 i.V.m. § 53 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., etwaige Einsprüche gegen deren Errichtung innerhalb einer Frist von längstens sechs Wochen, vom Tage dieser Verlautbarung in der "Salzburger Landes-Zeitung" an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg–Umgebung einbringen. Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden. |
2020/19 | 11.09.2020 11:49:52 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern
Amt der Salzburger Landesregierung • gemäß § 19 a Güterbeförderungsgesetz idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern am 15.12.2020 / 16.12.2020 / 17.12.2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden. Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 03.11.2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen. |
2020/19 | 11.09.2020 11:54:25 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen
für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen
Amt der Salzburger Landesregierung 1. gemäß § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz idgF für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und 2. gemäß § 14a Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen am 15.12.2020 / 16.12.2020 / 17.12.2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden. Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 03.11.2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen. |
2020/19 | 11.09.2020 11:55:10 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Zell am See/Kundmachung - Geschützter Landschaftsteil Naturwaldreservat
Ossmann-Staffalm GN 1 und 2 KG Hinterglemm OG Saalbach Hinterglemm
Bezirkshauptmannschaft Zell am See I. Ia. II. III.
IV. VI. VII. Zell am See, am 25.08.2020 |
2020/19 | 11.09.2020 11:53:26 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Zell am See/Festlegung der Betretungsverbotszone um einen Rotwildfütterungsbereich
Bezirkshauptmannschaft Zell am See Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10. September 2020, durch welche näheren Bestimmungen über die Festlegung der Betretungsverbotszone um einen Rotwildfütterungsbereich getroffen werden. Auf Grund des § 66 (5) des Jagdgesetzes 1993, LGBl. Nr. 100, in der geltenden Fassung wird hinsichtlich der Schutzzone verordnet: Lage des bestehenden Rotwild Futterplatzes Gemeinde: Krimml Betretungsverbotszone Fläche mit einem Umgebungsradius von 300 m um den Rotwild-Futterplatz Mess-Mittelpunkt (Koordinaten BMN 31 Rechtswert 357074,2/Hochwert 231341,9) Entsprechend der der Verordnung zugrundeliegenden Planbeilage (SAGIS-Luftbild mit Betretungsverbotszone) Zeitraum und Umfang Während der jeweilig jährlich festgelegten Fütterungsperiode für Rotwild darf dieser um den Fütterungsbereich festgelegte Schutzstreifen von 300 m von jagdfremden Personen nicht betreten oder befahren werden. Der jeweilige wiederkehrende jährliche Zeitraum des Betretungsverbotes wird auf konsensgemäßen Betrieb der Fütterung bzw. anderwärtige jagdbehördliche Festlegung befristet. Kennzeichnung Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt nach Maßgabe der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. März 1997 über Hinweistafeln für jagdliche Sperr- und Schutzgebiete welche die Aufschrift „Fütterungsbereiche (§ 66 Salzburger Jagdgesetz) enthalten. Diese Hinweistafeln sind in entsprechender Anzahl an den Zugangsstellen zum Fütterungsbereich durch die Hegegemeinschaft aufzustellen. Ausnahmen Das Verbot gilt nicht für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentumes sowie für bestehende Straßen, Wege, Schipisten, Schitourenrouten und Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind. Hinweis auf Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 sowie die Beschädigung, oder sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 idgF bestraft. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Zell am See, 10.09.2020 |
2020/19 | Dokumente | 14.09.2020 15:31:05 | ||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau/Bewilligung gemäß § 48 des Apothekengesetzes
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau "Ausgehend vom Weitmoser-Schlößl in gedachter Linie zur Kreuzung Alexander Moser Allee mit der Pyrkerstrasse, von dieser Kreuzung dem Verlauf des Feldingweges in Richtung Südost folgend bis zur Kreuzung Feldingweg mit der Gadaunererstrasse, von dort der Gadaunererstrasse folgend bis zur Liegenschaft Gasthof Ortenstein (Gadaunern 5), von dort in gedachter Linie zur Kreuzung Gasteiner Bundesstrasse mit der Zittrauergasse, der Zittrauergasse folgend bis zur Kreuzung Zittrauergasse mit dem Zirbenweg, weiter in gedachter Linie zur Kreuzung Weitmoserstrasse mit dem Gabelweg und von dort in gedachter Linie zurück zum Ausgangspunkt Weitmoser-Schlößl; sämtliche Straßenzüge jeweils beidseitig" angesucht. Die künftige Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke soll sich in 5630 Bad Hofgastein, Feldingweg 2 befinden.“ |
2020/20 | 23.09.2020 13:33:38 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Zusammenlegungsverfahren Steindorf, Mauterndorf; Abschluss des Verfahrens und Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft
Amt der Salzburger Landesregierung Nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes Steindorf vom 12.02.2018, Zl. 20401-4/8790/789-2018, wird von der Agrarbehörde Salzburg das Zusammenlegungsverfahren Steindorf in der Gemeinde Mauterndorf abgeschlossen und die Zusammenlegungsgemeinschaft Steindorf aufgelöst. Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung in Kraft. Rechtsgrundlagen: |
2020/20 | 25.09.2020 07:58:33 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Lamprechtshausen-Arnsdorf/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Lamprechtshausen Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 23.09.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 22.09.2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungs-abgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Lamprechtshausen 1,00 €. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.11.2021 in Kraft. Lamprechtshausen, am 29.09.2020
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2020/21 | 06.10.2020 14:24:35 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Termine für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für das Personenbeförderungsgewerbe
Amt der Salzburger Landesregierung Gemäß § 6 der Berufszugangsverordnung, Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO idgF wird verlautbart, dass die Eignungsprüfungen für die mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe 1. für den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten) Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (Personenkraftverkehr) und 2. das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe, das Taxigewerbe und das mit Omnibussen betriebene Gästewagen-Gewerbe (Ziff.-2 Gewerbe) gemäß § 3 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF am 18.1.2021 (schriftlicher Teil) sowie 20.1. und 21.1.2021 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden. Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 7.12.2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 Infrastruktur und Verkehr, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen. Salzburg, am 02.10.2020 |
2020/21 | 06.10.2020 14:36:28 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Strobl/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Strobl Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.58/2020, wird im Zusammenhalt mit den §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Strobl vom 29. September 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 15. Oktober 2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 2,05 €. Inkrafttreten § 2 Diese Verordnung tritt mit 1. November 2021 in Kraft.
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2020/22 | 28.10.2020 08:21:57 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Zell am See/Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke
Bezirkshauptmannschaft Zell am See Herr Mag.pharm. Rupert Kobler-Weiß, whft. in: Am Holzgarten 6a, 2291 Lassee, hat um die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit der Betriebsstätte in 5700 Zell am See, Dorfplatz 5, und mit folgendem Standort angesucht: Ausgehend von der Kreuzung Lohningholzweg mit dem Erlbergweg in gedachter gerader Linie Richtung Westen bis zum Seeufer des Zeller Sees. Das Seeufer des Zeller Sees entlang Richtung Norden bis auf die Kreuzung Thumersbacherstraße mit der Paracelsusstraße. Vom Seeufer weg die Paracelsusstraße folgend bis zur Kreuzung Paracelsusstraße mit der Billrothstraße. Der Billrothstraße folgend bis zur Kreuzung Billrothstraße mit der Thumersbacherstraße. Die Thumersbacherstraße Richtung Süden folgend, bis die Talstraße zur Kreuzung Talstraße mit dem Erlbergweg. Den Erlbergweg Richtung Süden folgend bis zum Ausgangspunkt Kreuzung Lohningholzweg mit dem Erlbergweg. Alle Straßenzüge beidseitig. Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Apotheken, die den Bedarf an der Apotheke als nicht gegeben erachten, können allfällige Einsprüche gegen eine Errichtung innerhalb einer Frist von längstens 6 Wochen, vom Tag dieser Verlautbarung in der „Salzburger Landeszeitung“ an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, 5700 Zell am See, Stadtplatz 1, GZ.: 30602-150/87-2020, einbringen. Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr berücksichtigt. Zell am See, am 19.10.2020 |
2020/22 | 19.10.2020 16:08:56 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Wald / Königsleiten/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Wald / Königsleiten Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Wald im Pinzgau sowie auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 12.10.2020 wird verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede pflichtige Nächtigung in der Gemeinde Wald im Pinzgau € 1,95. Inkrafttreten § 2 Diese Verordnung tritt mit 01. Dezember 2021 in Kraft. Wald im Pinzgau, am 12.10.2020 |
2020/22 | 23.10.2020 07:52:44 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Mittersill vom 06.07.2020, der Gemeinde Hollersbach vom 03.09.2020 und der Gemeinde Stuhlfelden vom 11.09.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 05.10.2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden € 1,10. Inkrafttreten § 2 Diese Verordnung tritt mit 1.11.2021 [1] in Kraft. Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden, am 05.10.2020 |
2020/22 | 19.10.2020 16:31:26 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Salzburger Saalachtal/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Salzburger Saalachtal Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2019, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretungen der Gemeinden Lofer, St. Martin, Unken und Weißbach und auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 07.10.2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden Lofer, St. Martin, Unken und Weißbach € 1,70. Inkrafttreten § 2 Diese Verordnung tritt mit 01.11.2021 in Kraft. Saalachtal, am 08.10.2020 |
2020/22 | 19.10.2020 16:43:29 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Adnet/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Adnet Der Ausschuss beantragt die Erlassung einer Verordnung gemäß § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetz – SNAG 2020: Kundmachung Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2019, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Adnet vom 24.09.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 06.10.2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Adnet € 1,10. Inkrafttreten § 2 Diese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft. Adnet, am 07.10.2020 |
2020/22 | 19.10.2020 16:49:02 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Bergheim/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Bergheim Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes - SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 29.09.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 30.09.2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Bergheim € 0,35. Inkrafttreten § 2 Diese Verordnung tritt mit 01.11.2021 in Kraft. Bergheim, am 14.10.2020 |
2020/22 | 19.10.2020 16:52:34 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern
Amt der Salzburger Landesregierung Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker • gemäß § 19 a Güterbeförderungsgesetz idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern am 26.01.2021 / 27.01.2021 / 28.01.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden. Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 15.12.2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen. Salzburg, am 07.01.2020 |
2020/22 | 19.10.2020 17:03:37 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker on Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen
Amt der Salzburger Landesregierung Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker 1. gemäß § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz idgF für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und 2. gemäß § 14a Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen am 26.01.2021 / 27.01.2021 / 28.01.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden. Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 15.12.2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen. Salzburg, am 07.01.2020 |
2020/22 | 19.10.2020 17:07:24 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Mag.arch. Attila Bese mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 24.02.2014 mit Zahl BMWFJ-91.514/0173-I/3/2014 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 21.07.2020 erloschen ist. Salzburg, am 13.10.2020 |
2020/22 | 19.10.2020 17:12:08 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Bericht über die Tätigkeit und Wahrnehmungen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in den Jahren 2018 - 2019 | 2020/22 | Dokumente | 20.10.2020 14:26:59 | ||||||||||||||||
Tourismusverband Tourismus Lungau Salzburger Land/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Tourismus Lungau Salzburger Land Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Weisspriach vom 3.08.2020, der Gemeindevertretung der Gemeinde Ramingstein vom 7. 08.2020, der Gemeindevertretung der Gemeinde Mariapfarr vom 12.08. 2020, der Gemeindevertretung der Gemeinde Tamsweg vom 17.08. 2020, der Gemeindevertretung der Gemeinde Lessach vom 21.08.2020, der Gemeindevertretung der Gemeinde Mauterndorf vom 2.09.2020, der Gemeindevertretung der Gemeinde Göriach vom 17.09.2020, der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Andrä vom 2.10.2020, auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 20.10.2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungs-abgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden Göriach, Lessach, Mariapfarr, Mauterndorf, Ramingstein St. Andrä, Tamsweg und Weisspriach 2,30 €. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.11.2021 in Kraft. Tamsweg, am 21.10.2020 |
2020/22 | 21.10.2020 15:01:32 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Elsbethen/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Elsbethen Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs. 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr. 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 14.5.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 14.10.2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Elsbethen € 1,--. Inkrafttreten § 2 Diese Verordnung tritt mit 1.1.2022 [1] in Kraft. Elsbethen, am 14.10.2020 |
2020/22 | 21.10.2020 16:42:24 | |||||||||||||||||
Bildungsdirektion Salzburg/Ausschreibung der Stelle einer Direktorin/eines Direktors
Bildungsdirektion Salzburg Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines Direktorin/Direktors zur Ausschreibung: Bezirk Tennengau:
Bezirk Salzburg Stadt:
Bezirk Salzburg-Umgebung
Bezirk Pinzgau:
Bezirk Lungau:
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/ Salzburg, am 29.10.2020
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2020/23 | 02.11.2020 13:36:16 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Gefahrenzonenplänen an Saalach, Fuschler Ache und Lammer
Amt der Salzburger Landesregierung Die Gefahrenzonenpläne für
werden in der Zeit vom 16.11.2020 bis 13.12.2020
Es steht jedem frei, während dieser Zeit Einsicht in die Gefahrenzonenpläne zu nehmen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zu den Gefahrenzonenplänen schriftlich Stellung zu nehmen. |
2020/23 | 02.11.2020 15:42:05 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Oberndorf/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Oberndorf Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.58/2020, wird im Zusammenhalt mit den §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Oberndorf vom 17. Juli 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 29. Oktober 2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 1,00 €. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft. Oberndorf, am 30.10.2020 |
2020/23 | 06.11.2020 10:01:29 | |||||||||||||||||
Tourismusverband St. Johann/Nächtigungsabgabe
TVB St. Johann in Salzburg Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 19. Oktober 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 21. Oktober 2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde St. Johann im Pongau € 1,95. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft. St. Johann in Salzburg, am 22.10.2020 |
2020/23 | 06.11.2020 09:54:52 | |||||||||||||||||
Berichte des Salzburger Landesrechnungshofes zu den Themen Museum der Moderne - Rupertinum Betriebsgesellschaft mbH/Reinigungsleistungen in den Salzburger Landeskliniken/GSWB Wohnungsvergabe | 2020/23 | Dokumente | 02.11.2020 14:20:24 | ||||||||||||||||
Tourismusverband Obertrum am See/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Obertrum am See Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr. 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 1. Oktober 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 15. Oktober 2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 1,70 €. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Obertrum, am 05.11.2020 |
2020/23 | 06.11.2020 09:53:08 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Großarltal/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Großarltal Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Großarl vom 15. Oktober 2020 sowie der Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttschlag vom 7. 10. 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Großarltal vom 4. 11. 2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden Großarl und Hüttschlag € 2,00 (Euro zwei). Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft. Großarltal, am 05.11.2020 |
2020/23 | 06.11.2020 09:52:41 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht: Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859. |
2020/24 | 16.11.2020 13:22:58 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Abtenau/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Abtenau Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 111/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 06. Oktober 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 26. November 2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Abtenau € 1,95. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft. Abtenau, am 01.12.2020 |
2020/25 | 07.12.2020 10:28:11 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Krispl-Gaißau/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Krispl-Gaißau Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 111/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 28.9.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 27.11.2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Krispl € 1,50. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1.1.2022 in Kraft. Krispl-Gaißau, am 27.11.2020 |
2020/25 | 01.12.2020 10:17:42 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Seeham/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Seeham Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr. 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Seeham vom 15. Oktober 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Seeham vom 25. November 2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Seeham € 1,70. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Seeham, am 26.11.2020 |
2020/25 | 04.12.2020 11:57:32 | |||||||||||||||||
TVB Salzburger Lungau Katschberg/Nächtigungsabgabe
TVB Salzburger Lungau Katschberg Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden St. Michael im Lungau, St. Margarethen im Lungau, Unternberg, Thomatal und Zederhaus Euro 2,30. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft. St. Michael, am 27.11.2020 |
2020/25 | 01.12.2020 10:38:53 | |||||||||||||||||
Salzburg AG/Gebrauchsabgabe
Salzburg Netz GmbH Gebrauchsabgabe In Entsprechung der Bestimmung des § 3b Abs. 3 des Salzburger Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 107/2013, gibt die Salzburg Netz GmbH bekannt, dass ab 1. Jänner 2021 für Strom und Gas nachstehende Gebrauchsabgabe je Leistungseinheit zur Verrechnung gelangt:
Ebene 3 ……….0,0336 Cent/kWh Ebene 4 ……….0,0594 Cent/kWh Ebene 5 ……….0,0931 Cent/kWh Ebene 6 ……….0,1738 Cent/kWh Ebene 7 ……….0,2265 Cent/kWh
Ebene 2 ……….0,0235 Cent/kWh Ebene 3 ……….0,0702 Cent/kWh
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2020/25 | 01.12.2020 10:45:26 | |||||||||||||||||
Marktgemeinde Großarl/Stellenausschreibung Sprengelärztin/-arzt
Marktgemeinde Großarl Sprengelärztin/-arzt Im Gesundheitssprengel Großarl/Hüttschlag gelangt die Stelle einer Sprengelärztin / eines Sprengelarztes zur Besetzung (ab 01.02.2021). Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 (Gem-VBG) Anwendung. Zur Anstellung als Sprengelärztin / -arzt ist erforderlich:
Bewerbungen sind binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet, bei der Marktgemeinde Großarl einzubringen. Bewerbungen richten Sie an: Großarl, am 19. November 2020 |
2020/25 | 01.12.2020 10:54:09 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/ Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20610-C95/1/1051-2020 Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker • gemäß § 19 a Güterbeförderungsgesetz idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern am 09.03.2021 / 10.03.2021 / 11.03.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden. Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 26.01.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen. Salzburg, am 10.11.2020 |
2020/25 | 01.12.2020 11:50:04 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen
Amt der Salzburger Landesregierung Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker 1. gemäß § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz idgF für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und 2. gemäß § 14a Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen am 09.03.2021 / 10.03.2021 / 11.03.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden. Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 26.01.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen. Salzburg, am 10.11.2020 |
2020/25 | 01.12.2020 11:53:39 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Mindestgebühren für die Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen für das Jahr 2021
Amt der Salzburger Landesregierung Benützungsgebühr von Wasserversorgungsanlagen € 1,30 pro m³ Benützungsgebühr von Abwasserbeseitigungsanlagen € 3,30 pro m³ Anschlussgebühr Wasserversorgungsanlagen € 500,00 pro Bewertungspunkt Interessentenbeitrag Abwasserbeseitigungsanlagen € 570,00 pro Bewertungspunkt Beträge ohne Mehrwertsteuer Salzburg, am 23.11.2020 |
2020/25 | 01.12.2020 12:00:13 | |||||||||||||||||
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof/Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof Zl. 2020-0.784.801 Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof Am Verwaltungsgerichtshof gelangt voraussichtlich zum 1. April 2021 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung. Weiters gelangt voraussichtlich zum 1. Juni 2021 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung. Auf Art. 134 Abs. 4 B-VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen. Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 335/2020) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen. Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 7. Jänner 2021 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen. Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist. Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung. Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar. Wien, am 2. Dezember 2020 |
2020/25 | 02.12.2020 12:13:13 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Neumarkt/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Neumarkt Verordnung Gemäß § 5 Salzburger Nächtigungsabgabengesetz – SNAG, LGBl Nr 7/2020 i.d.g.F. 58/2020 (Neuerlass dieses Gesetzes per 01.03.2020) sowie nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee und auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes wird die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe vom 04.12.2020 wie folgt verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die allgemeinen Nächtigungsabgabe wir erhöht und beträgt für jede ortstaxenpflichtige Nächtigung in der Stadtgemeinde Neumarkt € 1,00. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft. Neumarkt, am 07.12.2020 |
2020/25 | 09.12.2020 08:08:25 | |||||||||||||||||
Bundeskanzleramt/Ausschreibung der Funktion eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes
Bundeskanzleramt GZ 2020-0.793.711 Ausschreibung der Funktion eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes Beim Verfassungsgerichtshof ist die Stelle eines Ersatzmitgliedes zu besetzen. Dieses Ersatzmitglied ist auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennen. Bewerbungen für die angesprochene Funktion sind an den Ministerratsdienst, Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1014 Wien oder per Email an verbindungsdienst@bka.gv.at zu richten und müssen bis 7. Jänner 2021 eingelangt sein. Zu den Ernennungsvoraussetzungen wird im Besonderen auf die Bestimmungen des Art. 147 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes hingewiesen. Wien, am 9.12.2020 |
Sonderausgabe 2020/25a | 14.12.2020 16:08:11 | |||||||||||||||||
Kur- & Tourismusverband Bad Hofgastein/Nächtigungsabgabe
Kur- & Tourismusverband Bad Hofgastein Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1, Abs 2, Abs 3 und 5 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr 7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 111/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 24. September 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 15. Dezember 2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe (1) Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt im Innenbezirk für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Bad Hofgastein € 2,40 (2) Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt Außenbezirk für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Bad Hofgastein € 2,10 (3) Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt im Sonderbereich für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Bad Hofgastein € 1,90 (4) Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt im Zeitraum 01. November bis 30. November eines jeden Jahres für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Bad Hofgastein € 1,20 Inkrafttreten Die Verordnung tritt mit 31. Jänner 2022 in Kraft. Bad Hofgastein, am 15.12.2020 |
2021/01 | 28.12.2020 15:50:45 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Bruck Fusch | Grossglockner/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Bruck Fusch | Grossglockner Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 111/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck vom 1. Oktober 2020 und der Gemeinde Fusch vom 14. Oktober 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 15. Dezember 2020 verordnet: Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 1,45 EUR. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 15. Jänner 2022 in Kraft. Bruck Fusch | Grossglockner, am 18.12.2020 |
2021/01 | 28.12.2020 16:50:11 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Helmut Stankowski mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 13.09.1984 mit Zahl 319.042/2-I/4b/1984 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 30.09.2020 erloschen ist. Salzburg, am 07.12.2020 |
2021/01 | 28.12.2020 15:51:16 | |||||||||||||||||
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes | 2021/01 | Dokumente | 28.12.2020 15:51:28 | ||||||||||||||||
Tourismusverband Zell am See/Nächtigungsabgabe außerhalb des Kurbezirks
Tourismusverband Zell am See Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 111/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 28. September 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 16. Dezember 2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung außerhalb des Kurbezirks der Stadtgemeinde Zell am See € 2,00 ab 12.01.2022. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 12.01.2022 in Kraft. Zell am See, am 22.12.2020 |
2021/01 | 28.12.2020 15:55:46 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Zell am See/Nächtigungsabgabe im Kurbezirk
Tourismusverband Zell am See Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 5 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr 7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 111/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 28. September 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 16. Dezember 2020 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung im Kurbezirk der Stadtgemeinde Zell am See € 2,00 ab 12.01.2022. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 12.01.2022 in Kraft. Zell am See, am 22.12.2020 |
2021/01 | 28.12.2020 16:00:00 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Zell am See/Kundmachung gemäß § 48 des Apothekengesetzes
Bezirkshauptmannschaft Zell am See Kundmachung gemäß § 48 des Apothekengesetzes RGBL. Nr. 5/1907 idgF Frau Mag. pharm. Almut Neugebauer, Schwanthalerstraße 86, 5026 Salzburg hat gemäß § 9 iVm 46 Apothekengesetz um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke für die Betriebsstätte mit der Adresse Paracelsusstraße 8, 5700 Zell am See mit folgenden Standort bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See angesucht: „Ausgehend von der Kreuzung Lohningholzweg mit dem Erlbergweg in gedachter gerader Linie Richtung Westen bis zum Seeufer des Zeller Sees. Das Seeufer des Sees entlang Richtung Norden bis auf die Kreuzung Thumersbacherstraße mit der Paracelsusstraße. Vom Seeufer weg die Paracelsusstraße folgend bis zur Kreuzung Paracelsusstraße mit der Billrothstraße. Der Billrothstraße folgend bis zur Kreuzung Billrothstraße mit der Thumersbacherstraße. Die Thumersbacherstraße Richtung Süden folgend, bis die Talstraße zur Kreuzung Talstraße mit dem Erlbergweg. Der Erlbergweg Richtung Süden folgend bis zum Ausgangspunkt Kreuzung Lohningholzweg mit dem Erlbergweg. Alle Straßenzüge beidseitig." InhaberInnen öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte, die den Bedarf an der Apotheke als nicht gegeben erachten, können allfällige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb einer Frist von längstens sechs Wochen, vom Tag dieser Verlautbarung in der »Salzburger Landeszeitung« an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, GZ. 30602-150/91-2020, einbringen. Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr berücksichtigt. Zell am See, am 21.12.2020 Geändert: Am Anfang der Kundmachung statt "Herr"- "Frau", im letzten Absatz 2. Halbsatz statt "Filialapotheke" - "Apotheke" |
2021/01 | 14.01.2021 10:26:17 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Termine für die Prüfungen der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20610-VU61/1/665-2020 Gemäß § 6 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO, idgF, wird verlautbart, dass die Prüfungen der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF am 19.04.2021 (schriftlicher Teil) sowie am 21.04. und 22.04.2021 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden. Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (bis 08.03.2021) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen. Salzburg, am 23.12.2020 |
2021/01 | 28.12.2020 16:20:03 | |||||||||||||||||
Salzburger Landeskliniken/Ermächtigung in Personalangelegenheiten
Salzburger Landeskliniken Der Geschäftsführer der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH gibt bekannt, dass folgende Personen ermächtigt wurden, ab 1.1.2021 in seinem Namen die ihm nach dem Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz übertragenen Aufgaben der Dienst- oder Disziplinarbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen:
Salzburg, am 18.12.2020 |
2021/01 | 29.12.2020 09:28:18 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20610-C95/1/1052-2020 Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker • gemäß § 19 a Güterbeförderungsgesetz idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern am 27.04.2021 / 28.04.2021 / 29.04.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden. Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 16.03.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen. Salzburg, am 01.12.2020 |
2021/02 | 18.01.2021 14:06:46 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20610-D95/1/643-2020 Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB idgF wird verlautbart, dass die Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker 1. gemäß § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz idgF für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und 2. gemäß § 14a Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idgF für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen am 27.04.2021 / 28.04.2021 / 29.04.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden. Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens 16.03.2021 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen. Salzburg, am 01.12.2020 |
2021/02 | 18.01.2021 14:13:28 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau/Vorläufige Sicherstellung des Sprengelärztlichen Dienstes gem. § 10 Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau über die vorläufige Sicherstellung des Sprengelärztlichen Dienstes in den Gemeinden 5611 Großarl, 5612 Hüttschlag und 5600 St. Johann/Pg. Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967, LGBl. Nr. 11/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, wird nach Anhörung der beteiligten Gemeinden (5611 Großarl, 5612 Hüttschlag und 5600 St. Johann/Pg.) verordnet: Zusammenschluss der Gemeinden zu einem Gemeindeverband § 1 Die Marktgemeinde 5611 Großarl (Gesundheitssprengel Großarl, umfassend die Gemeinde Hüttschlag) wird mit der Stadtgemeinde 5600 St. Johann im Pongau (Gesundheitssprengel St. Johann im Pongau) vorläufig, bis zur Wiederermöglichung der ordnungsgemäßen Versehung des sprengelärztlichen Dienstes im Gesundheitssprengel Großarl, zu einem Gemeindeverband gemäß § 9 leg. cit. zusammengeschlossen. Inkrafttreten § 2 Diese Verordnung tritt mit 01.02.2021 in Kraft. St. Johamm im Pongau, am 07.01.2021 |
2021/02 | 18.01.2021 14:20:35 | |||||||||||||||||
Regionalverband Flachgau-Nord/Kundmachung gemäß § 9 Abs 4 Salzburger Gemeindeverbändegesetz
Regionalverband Flachgau-Nord Kundmachung Gemäß § 9 Abs 4 Salzburger Gemeindeverbändegesetz wird kundgemacht, dass Herr Bgm. Werner Fritz, Gemeinde Göming, als Verbandsobmann, Herr Bgm. Ing. Georg Djundja, Stadtgemeinde Oberndorf, als 1. Obmann-Stellvertreter und Frau Bgm.in Andrea Pabinger, Gemeinde Lamprechtshausen, als 2. Verbandsobmann-Stellvertreterin bestellt wurden. Oberndorf, am 12.01.2021 |
2021/02 | 18.01.2021 14:25:26 | |||||||||||||||||
Bildungsdirektion Salzburg/Stellenausschreibung Direktorin/Direktor
Bildungsdirektion Salzburg Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines Direktorin/Direktors zur Ausschreibung: Bezirk Hallein:
Bezirk Salzburg Stadt:
Bezirk Salzburg-Umgebung
Bezirk Zell am See:
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/ Salzburg, am 29.01.2021 |
2021/03 | 02.02.2021 11:05:37 | |||||||||||||||||
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes/Einhaltung der Grundsätze des §2a Bundesfinanzierungsgesetz | 2021/03 | Dokumente | 02.02.2021 11:33:32 | ||||||||||||||||
Keine Kundmachungen zur Veröffentlichung dieser Ausgabe | 2021/04 | 22.02.2021 14:28:18 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht: 20401-52/4/53/6-2021 Verkäufer: Kulturverein der Bosniaken Salzburg, Vierthalerstraße 16a, 5020 Salzburg 20401-52/4/54/5-2021 Vermieter: Firma Hübner & Töchter OG, Am Parkring 12/80b, 1010 Wien 20401-52/4/55/6-2021 Verpächter: Helmut Weiner, Salzburger Straße 76, 5620 Schwarzach 20401-52/4/56/5-2021 Verkäufer: RS Invest GmbH, Geschäftsführer DI Christopher Ruzicka, Wolf-Dietrich-Straße 12, 5020 Salzburg Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859. |
2021/05 | 02.03.2021 09:40:13 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/05 | 02.03.2021 09:48:44 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen
Amt der Salzburger Landesregierung 1. gemäß § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz idgF für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und |
2021/05 | 02.03.2021 09:52:18 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgendes Rechtsgeschäft wird gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht: Zl. 20401-52/4/47/17-2021 Bestand- und Superädifikatsvertrag: Bestandgeberin: MB-Immobilien Besitz- und Leasinggesellschaft m.b.H., FN 54595m, Innsbrucker Bundesstraße 111, 5020 Salzburg, Gegenstand: EZ 2717, KG 56531 Maxglan, und EZ 1023, KG 56554 Siezenheim, (beide Stadt Salzburg) Bestandzins: 29.924,40 € + USt monatlich, wertgesichert nach Verbraucherpreisindex 2015 Kaution: Kaution in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 12 monatlichen Bestandzinsen + USt, ebenfalls wertgesichert Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen des Rechtsgeschäfts genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3857. |
2021/06 | 16.03.2021 14:15:31 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Eignungsprüfungen für den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten) Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (Personenkraftverkehr) sowie für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen betriebene Gästewagen-Gewerbe (Z 2-Gewerbe)
Amt der Salzburger Landesregierung
gemäß § 3 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 idgF am 7.6.2021 (schriftlicher Teil) sowie 9.6. und 10.6.2021 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden. |
2021/06 | 22.03.2021 15:24:57 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung/Mantelvertrag für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft
Amt der Salzburger Landesregierung einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits, im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/26-2021 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht. |
2021/06 | 16.03.2021 14:50:50 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung/Zusatzvertrag zum Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den Käsereien und sonstigen milchbe- und verarbeitenden Betrieben des Landes Salzburg
Amt der Salzburger Landesregierung dem land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Salzburg, 5020 Salzburg, Schwarzstraße 19 einerseits im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/27-2021 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht. Gemäß § 56 Abs 6 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Bürgerzentrum am Bahnhof, Zi. Nr. B 435, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, während der Amtsstunden eingesehen werden. |
2021/06 | 16.03.2021 14:54:36 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung/Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter der Maschinenring Salzburg registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/06 | 16.03.2021 15:03:55 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung/Kollektivvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetriebe, sonstige nicht Bäuerliche und Bäuerliche Betriebe) im Bundesland Salzburg
Amt der Salzburger Landesregierung im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/29-2021 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht. |
2021/06 | 16.03.2021 15:10:33 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung/Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen in den Erwerbsgärtnereien und Baumschulen im Bundesland Salzburg
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/06 | 16.03.2021 15:25:02 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Verordnung über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi für die Gemeinden St. Johann im Pongau, Bischofshofen, Wagrain, Schwarzach, St. Veit im Pongau, Altenmarkt, Goldegg, Mittersill, Hallein, Saalfelden, Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck an der Glocknerstraße | Sonderausgabe 2021/06a | Dokumente | 29.03.2021 14:12:22 | ||||||||||||||||
Land Salzburg/Verordnung über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi in der Stadt Salzburg sowie in den Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim | Sonderausgabe 2021/06a | Dokumente | 29.03.2021 14:12:07 | ||||||||||||||||
Land Salzburg/Verordnung über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi für die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein, Dorfgastein und Saalbach-Hinterglemm | Sonderausgabe 2021/06a | Dokumente | 29.03.2021 14:11:50 | ||||||||||||||||
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen
Amt der Salzburger Landesregierung 1. Freitag 14. Mai 2021 2. Freitag 28. Mai 2021 3. Freitag 11. Juni 2021 4. Freitag 2. Juli 2021 5. Freitag 23. Juli 2021 6. Freitag 6. August 2021 7. Freitag 27. August 2021 8. Freitag 10. September 2021 9. Freitag 24. September 2021
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2021/07 | 02.04.2021 12:27:38 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/07 | 30.03.2021 10:59:53 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/07 | 30.03.2021 11:04:07 | |||||||||||||||||
Salzburg AG/Geschäftsbericht 2020 | 2021/07 | Dokumente | 30.03.2021 11:31:48 | ||||||||||||||||
Land Salzburg/Auflösung der Franz Josef Martin Plantz und Paula Zyber-Stiftung
Amt der Salzburger Landesregierung Gemäß § 21 leg cit ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides die Rechtspersönlichkeit der Stiftung erloschen. Salzburg, am 08.04.2021 |
2021/08 | 12.04.2021 15:02:11 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/08 | 12.04.2021 15:13:06 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/08 | 12.04.2021 15:15:51 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Hallein/Mag. Johannes Hochleitner, PhD, Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Adnet
Bezirkshauptmannschaft Hallein Kundmachung Herr Mag. Johannes Hochleitner, PhD, wohnhaft in Kaarstraße 21a, 4040 Linz-Urfahr, hat gemäß den §§ 9 und 46 Apothekengesetz idgF um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in 5421 Adnet, mit Standort Adnet, angesucht. Die künftige Betriebsstätte soll in 5421 Adnet, Adnet 13, errichtet werden. Die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und Abs. 4 des Apothekengesetzes betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, werden aufgefordert, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Kundmachung in der „Salzburger Landes-Zeitung“ an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein geltend zu machen. Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden. Hallein, am 13.04.2021 |
2021/08 | 15.04.2021 11:55:20 | |||||||||||||||||
Tourismusverband St. Koloman / Kundmachung St. Koloman erhöht Nächtigungsabgabe ab 1.5.2022
Tourismusverband St. Koloman Der Ausschuss beantragt die Erlassung einer Verordnung gemäß § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetz – SNAG 2020: Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 111/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 26.03.2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 31.03.21. verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde St. Koloman € 1,50 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1.05.2022 in Kraft.
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2021/08 | 19.04.2021 14:47:19 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Dorfgastein/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Dorfgastein
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2021/09 | 26.04.2021 11:03:30 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht: 20401-52/4/58/5-2021 Vermieter: Celal und Kirsten Karaarslan, Hochtennstraße 14B, 5700 Zell am See Verkäufer: Kitzbüheler Alps Projekt GmbH, Obere Gänsbachgasse 7, 6370 Kitzbühel Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859. |
2021/09 | 26.04.2021 11:11:34 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen
Amt der Salzburger Landesregierung 1. Freitag 14. Mai 2021 2. Freitag 28. Mai 2021 3. Freitag 11. Juni 2021 4. Freitag 2. Juli 2021 5. Freitag 23. Juli 2021 6. Freitag 6. August 2021 7. Freitag 27. August 2021 8. Freitag 10. September 2021 9. Freitag 24. September 2021 |
2021/09 | 26.04.2021 11:16:42 | |||||||||||||||||
Marktgemeinde Großarl/Stellenausschreibung Sprengelärztin/-arzt
Marktgemeinde Großarl
Bewerbungen sind binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet, bei der Marktgemeinde Großarl einzubringen. |
2021/09 | 28.04.2021 13:03:44 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung 2021 Fonds zur Erhaltung Ländlicher Straßen
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/10 | 11.05.2021 10:38:11 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Mattsee/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Mattsee Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 11.05.2021 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Mattsee € 1,70 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1.1.2023 in Kraft. Mattsee, am 11.05.2021 |
2021/11 | 19.05.2021 15:38:45 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Adient GmbH; Festlegung des Auswirkungswirkungsbereichs gemäß § 16 iVm § 84 ROG 2009; Kundmachung
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/11 | 19.05.2021 15:45:35 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/GEA Farm Technologies GmbH; Festlegung des Auswirkungswirkungsbereichs gemäß § 16 iVm § 84 ROG 2009; Kundmachung
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/11 | 19.05.2021 15:51:16 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Standortverordnungen für Handelsgrossbetriebe/Anregung auf Erlassung einer Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe gem. § 14 Abs 1 ROG 2009 im Bereich Europark, Stadtgemeinde Salzburg; Hörungsverfahren
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/11 | 19.05.2021 16:32:25 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen
Amt der Salzburger Landesregierung 1. Freitag 11. Juni 2021 2. Freitag 2. Juli 2021 3. Freitag 23. Juli 2021 4. Freitag 6. August 2021 5. Freitag 27. August 2021 6. Freitag 10. September 2021 7. Freitag 24. September 2021
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. |
2021/11 | 19.05.2021 16:22:32 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Standortverordnungen für Handelsgrossbetriebe/Vorhaben an der Bundesstraße 1 / Kasernenstraße in der Gemeinde Wals–Siezenheim; (Projekt Umnutzung Baumax-Immobilie in fachmarktorientiertes Einkaufszentrum); Hörungsverfahren
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/11 | 19.05.2021 16:34:47 | |||||||||||||||||
Bildungsdirektion Salzburg/Ausschreibung der Stelle einer Direktorin/eines Direktors
Bildungsdirektion Salzburg |
2021/11 | 26.05.2021 09:46:04 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/11 | 28.05.2021 10:34:50 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Altenmarkt-Zauchensee/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Altenmarkt-Zauchensee Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 21. April 2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 26. Mai 2021 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Altenmarkt € 2,00 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.07.2022 in Kraft. Altenmarkt-Zauchensee, am 31.05.2021 |
2021/12 | 07.06.2021 11:26:50 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/12 | 07.06.2021 11:34:58 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen
für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/12 | 07.06.2021 11:38:59 | |||||||||||||||||
Stadtgemeinde Hallein/Stellenausschreibung Sprengelarzt
Stadtgemeinde Hallein
3. Ihre persönlichen Qualifikationen
Die Anstellung erfolgt nach den Bestimmungen des Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001, LGBl 2002/17 idgF iVm dem Salzburger |
2021/13 | 21.06.2021 14:49:09 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Annaberg-Lungötz/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Annaberg- Lungötz Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Annaberg-Lungötz vom 14.12.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Annaberg-Lungötz Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Annaberg-Lungötz € 2,30 (zwei Euro und 30 Cent ) Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1.Juli 2022 in Kraft. Annaberg, am 18.06.2021
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2021/13 | 21.06.2021 14:53:19 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Wagrain-Kleinarl Tourismus/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Wagrain-Kleinarl Tourismus Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 18. Juni 2021 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden Wagrain und Kleinarl € 2,30. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. |
2021/13 | 21.06.2021 15:12:19 | |||||||||||||||||
Bundeskanzleramt/Ausschreibung der Funktion eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes
Bundeskanzleramt GZ 2020-0.793.711 Ausschreibung der Funktion eines Beim Verfassungsgerichtshof ist die Stelle eines Mitgliedes zu besetzen. Dieses Mitglied ist auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennen. Zu den Ernennungsvoraussetzungen wird im Besonderen auf die Bestimmungen des Art. 147 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes hingewiesen. Bewerbungen für die angesprochene Funktion sind an den Ministerratsdienst, Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1010 Wien oder per Email an verbindungsdienst@bka.gv.at zu richten und müssen bis 23. Juli 2021 eingelangt sein. Wien, am 23.06.2021 |
2021/13 | 23.06.2021 10:10:05 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Hallein/Mag. Kornelia Seiwald, Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Kuchl
Bezirkshauptmannschaft Hallein |
2021/13 | 19.07.2021 15:45:26 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht: 20401-52/4/61/6-2021 Verkäufer: Tauernblick Kitzbüheler Alpen GmbH, Klausgasse 49, 5730 Mittersill Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859. |
2021/14 | 06.07.2021 16:07:01 | |||||||||||||||||
Tourismusverband St. Georgen bei Salzburg/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband St. Georgen bei Salzburg/allgemeine Nächtigungsabgabe Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg vom 28.6.2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes St. Georgen bei Salzburg 29.6.2021 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg € 0,65 (Fünfundsechzig Cent ) Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1.Juli 2022 in Kraft. St. Georgen bei Salzburg, am 30.06.2021 |
2021/14 | 06.07.2021 16:10:20 | |||||||||||||||||
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof/Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof | 2021/14 | Dokumente | 06.07.2021 16:22:53 | ||||||||||||||||
Tourismusverband Radstadt/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Radstadt Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 14. Oktober 2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 29. Juni 2021 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungs-abgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Radstadt € 1,85. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft. Radstadt, am 02.07.2021 |
2021/14 | 06.07.2021 16:34:14 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen
Amt der Salzburger Landesregierung 1. Freitag 23. Juli 2021 2. Freitag 6. August 2021 3. Freitag 27. August 2021 4. Freitag 10. September 2021 5. Freitag 24. September 2021 Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. |
2021/14 | 06.07.2021 16:38:55 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfungen der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr
Amt der Salzburger Landesregierung den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF am 18.10.2021 (schriftlicher Teil) sowie am 20.10.2021 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden. |
2021/14 | 06.07.2021 16:46:19 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Gemeindeverband Seniorenwohnhaus Maishofen Verordnung Satzungsänderung vom 19.03.2021
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/14 | 06.07.2021 17:07:26 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Anregung auf Erlassung einer Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe gem. § 14 ROG 2009 idgF; Stadtgemeinde Seekirchen, Vorhaben an der Obertrumer Landesstraße (Erweiterung Lidl), Hörungsverfahren gemäß § 8 Abs 4 ROG idgF
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/15 | 19.07.2021 14:35:55 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Zusammenlegungsverfahren Reinharting, Nußdorf am Haunsberg; Abschluss des Verfahrens und Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/15 | 19.07.2021 14:43:16 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Eugendorf/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Eugendorf Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 28.06.2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 4. Juli 2021 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Eugendorf € 0,45. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft. Eugendorf, am 04.07.2021 |
2021/15 | 19.07.2021 14:49:18 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/15 | 19.07.2021 14:57:58 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen
für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/15 | 19.07.2021 15:00:16 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Satzungsänderung Haus der Senioren Radstadt
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/15 | 19.07.2021 15:05:08 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen
Amt der Salzburger Landesregierung Termine Schiffsführerprüfung 2021: 1. Freitag 27. August 2021 2. Freitag 10. September 2021 3. Freitag 24. September 2021 Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. |
2021/16 | 03.08.2021 13:54:49 | |||||||||||||||||
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes / Rechnungsabschluss 2020 des Landes Salzburg | 2021/16 | Dokumente | 03.08.2021 14:03:02 | ||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Dr. Mag. Bernadette Acs, Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Gemeindegebiet von Bad Gastein
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau Kundmachung Zahl: 30402-159/ 48/3-2021: gemäß § 48 des Apothekengesetzes,
|
2021/17 | 24.08.2021 07:06:57 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht: 20401-52/4/65/5-2021 Verkäufer: Rudolf Pfisterer, Urreiting 89, 5600 St. Johann/Pg- Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859. |
2021/18 | 01.09.2021 09:45:33 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung der Auflage des Entwurfes für den Nationalen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln 2022 – 2026 zur öffentlichen Einsicht
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20401-56/6/5-2021 Gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Aktionspläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmitteln) auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erstellen und mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Laut Europäischer Kommission muss es sich dabei um ein einheitliches Dokument je Mitgliedstaat handeln. Aus diesem Grund haben der Bund und die Länder wie schon für den geltenden Nationalen Aktionsplan 2017 – 2021 einen zwischen ihnen abgestimmten Entwurf für den Nationalen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für den Zeitraum 2022 – 2026 erstellt. Der Nationale Aktionsplan gilt als Aktionsplan des jeweiligen Landes, soweit die vorgesehenen Maßnahmen in die Zuständigkeit der Länder fallen. Der nunmehr im Entwurf vorgelegte Aktionsplan soll an die Stelle des Nationalen Aktionsplanes 2017 – 2021 treten. Die landesrechtlichen Rechtsgrundlagen für den Aktionsplan befinden sich in §§ 11 – 13 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014, LGBl. Nr. 102/2013 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2019. Gemäß § 13 Abs. 1 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 wird kundgemacht, dass der Entwurf für den Nationalen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln 2022 – 2026 bei dem Amt der Salzburger Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht aufliegt. In den Entwurf kann ab der Kundmachung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit bei der Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie – des Amtes der Salzburger Landesregierung, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, sowie bei den Bezirksverwaltungsbehörden Einsicht genommen werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf auch auf der Internetseite des Landes Salzburg unter der Adresse https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/landwirtschaft/pflanzenschutz-2 als pdf-Dokument veröffentlicht ist, über das die Internetseiten der im Entwurf angeführten Einrichtungen und die im Entwurf angeführten Unterlagen per Link zugänglich sind. Innerhalb von sechs Wochen ab der Kundmachung kann jede natürliche und jede juristische Person eine Stellungnahme zu dem Entwurf an die Landesregierung abgeben. Auf die eingelangten Äußerungen ist bei der Erstellung des Aktionsplans Bedacht zu nehmen. Stellungnahmen sind – tunlichst unter Anführung der oben angegebenen Zahl – beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, oder unter der e-mail-Adresse agrarrecht@salzburg.gv.at einzubringen. Salzburg, am 27.08.2021 |
2021/18 | 01.09.2021 09:51:14 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker on Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/18 | 01.09.2021 09:59:53 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/18 | 01.09.2021 10:04:12 | |||||||||||||||||
Marktgemeinde Großarl/Stellenausschreibung Sprengelärztin/-arzt
Marktgemeinde Großarl
Bewerbungen sind binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet, bei der Marktgemeinde Großarl einzubringen. |
2021/19 | 13.09.2021 11:21:17 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Anthering/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Anthering Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 06.08.2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 16.09.2021 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Anthering € 0,55. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.11.2022 in Kraft. Anthering, am 22.09.2021 |
2021/20 | 27.09.2021 16:18:29 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Tourismusförderungsfonds 2021
Amt der Salzburger Landesregierung Veröffentlichung Der Jahresvoranschlag 2021 und der Jahresrechnungs-Abschluss 2020 des Salzburger Tourismusförderungsfonds liegen bei der Geschäftsführung der Fondsverwaltung, Südtiroler Platz 11, im 6. Stock, Zimmer 612, im Zeitraum vom 18. Oktober 2021 bis 19. Oktober 2021 während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden, zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Salzburg, am 23.09.2021 |
2021/20 | 27.09.2021 16:24:37 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Forstau/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Forstau Verordnung Auf Grund des §5 Abs 1 Z1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBI Nr.7, idgF, wird iVm §§10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBI Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBII Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 15.09.2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 28.09.2021 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Forstau: € 1,80. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.11.2022 in Kraft. Forstau, am 29.09.2021 |
2021/20 | 29.09.2021 14:18:07 | |||||||||||||||||
Bundeskanzleramt/Ausschreibung der Funktion eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes
Bundeskanzleramt GZ 2021-0.627.511 Ausschreibung der Funktion eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes Beim Verfassungsgerichtshof ist die Stelle eines Ersatzmitgliedes zu besetzen. Das Ersatzmitglied ist auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennen. Zu den Ernennungsvoraussetzungen wird im Besonderen auf die Bestimmungen des Art. 147 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes hingewiesen. Bewerbungen für die angesprochene Funktion sind an den Ministerratsdienst, Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1010 Wien oder per Email an verbindungsdienst@bka.gv.at zu richten und müssen bis 28. Oktober 2021 eingelangt sein. Wien, am 28.09.2021 |
2021/20 | 04.10.2021 15:18:11 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht: 20401-52/4/66/6-2021 Verkäufer: Monique Victoria Stuut, Havenpark 4C, NL-4301 CD Zierikzee und Marjolein Cornelia Stuut, Visstraat 3, NL-4301 CC Zierikzee und Jeroen Stuut, Havenpark 4D, NL-4301 CD Zierikzee Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859. |
2021/21 | 11.10.2021 09:37:43 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/21 | 11.10.2021 09:51:32 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/21 | 11.10.2021 09:53:43 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Umwandlung Dr. Otto Wengersky-Stiftungsfonds
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20803-FOST/2910/105-2021 |
2021/21 | 11.10.2021 10:56:02 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Termine für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für das Personenbeförderungsgewerbe/Verlautbarung des Prüfungstermins (Jänner 2022)
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/21 | 11.10.2021 10:09:09 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/21 | 11.10.2021 10:13:48 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/21 | 11.10.2021 10:18:00 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/21 | 11.10.2021 10:21:10 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/21 | 11.10.2021 10:24:19 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Standesbeamten-Dienstprüfung/Kundmachung der Prüfungstermine
Amt der Salzburger Landesregierung Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1990 idgF, werden die Termine für die Dienstprüfung für Standesbeamte 2021 bekannt gegeben: Schriftliche Prüfung: 17.12.2021 Salzburg, am 15.10.2021 |
2021/22 | 25.10.2021 13:27:50 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Auflage von Gefahrenzonenplänen
Amt der Salzburger Landesregierung Die Gefahrenzonenpläne für
werden in der Zeit vom 10.11.2021 bis 7.12.2021
Es steht jedem frei, während dieser Zeit Einsicht in die Gefahrenzonenpläne zu nehmen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zu den Gefahrenzonenplänen schriftlich Stellung zu nehmen. Weiters können die Gefahrenzonenpläne ab 10.11.2021 auf der Homepage des Landes Salzburg unter der Adresse https://www.salzburg.gv.at/themen/wasser/schutz-vor-hochwasser/gefahrenzonen als pdf-Dateien heruntergeladen werden. Salzburg, am 21.10.2021 |
2021/22 | 25.10.2021 13:39:38 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht: 20401-52/4/68/6-2021 Verkäufer: Ing. Hadmar Kurzmann, Bürglsteinstraße 25/22, 5020 Salzburg Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859. |
2021/22 | 25.10.2021 13:42:57 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Anregung auf Erlassung einer Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe gem. § 14 ROG 2009 idgF/Gemeinde Wals-Siezenheim; Vorhaben an der B1, Bereich Edelweißsiedlung (ehemaliges Poschgelände), GP 1605/2 und 1605/6, KG Wals I/Hörungsverfahren gemäß § 8 Abs 4 ROG idgF
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/22 | 25.10.2021 13:49:21 | |||||||||||||||||
Bildungsdirektion Salzburg/Ausschreibung von offenen Leiterstellen
Bildungsdirektion Salzburg |
2021/22 | 25.10.2021 14:32:13 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Zusammenlegungsverfahren Schwandt, Thalgau; Einleitung des Verfahrens | 2021/22 | Dokumente | 27.10.2021 14:01:55 | ||||||||||||||||
Tourismusverband Uttendorf/Weißsee/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Uttendorf/Weißsee Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 08. September 2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 21. Oktober 2021 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Uttendorf im Pinzgau € 1,55. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Uttendorf/Weißsee, am 02.11.2021 |
2021/23 | 09.11.2021 11:55:26 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Zusammenlegungsverfahren Piesendorf, Piesendorf; Abschluss des Verfahrens und Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft
Amt der Salzburger Landesregierung Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung in Kraft. Rechtsgrundlagen: Salzburg, am 02.11.2021 |
2021/23 | 09.11.2021 12:55:10 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Großarltal/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Großarltal Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Großarl vom 19. 11. 2021 sowie der Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttschlag vom 15. 11. 2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Großarltal vom 22. 11. 2021 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden Großarl und Hüttschlag € 2,30 (zwei Euro, dreißig Cent). Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Großarltal, am 23.11.2021 |
2021/24 | 29.11.2021 07:24:58 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Gesamtüberarbeitung des Landesentwicklungsprogramms
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/24 | 23.11.2021 17:10:46 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Henndorf/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Henndorf Auf Grund des §5 Abs 1 Z1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBI Nr.7, idgF, wird iVm §§10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBI Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBII Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Henndorf vom 15.09.2020 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 27.10.2021 folgendes verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die allgemeine Nächtigungsabgabe wird erhöht und beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Henndorf € 1,--. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.01.2023 in Kraft. Henndorf, am 15.11.2021 |
2021/24 | 23.11.2021 17:21:36 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Zell am See/Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See - Gruppe Umwelt und Forst; Ausweitung Betretungsverbot für jagdfremde Personen bei der Rotwildfütterung "Sulzbachtal"; JBG Brucker Reitherjagd - JNr. 2.1/6822
Bezirkshauptmannschaft Zell am See |
2021/24 | 24.11.2021 15:49:24 | |||||||||||||||||
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof/Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof Am Verwaltungsgerichtshof gelangt voraussichtlich zum 1. April 2022 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung. Weiters gelangt voraussichtlich zum 1. Juni 2022 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung. Auf Art. 134 Abs. 4 B-VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen. Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 335/2020) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen. Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 5. Jänner 2022 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen. Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist. Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung. Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar. |
2021/25 | 06.12.2021 15:17:28 | |||||||||||||||||
Salzburg Netz GmbH/Gebrauchsabgabe/Kundmachung
Salzburg Netz GmbH In Entsprechung der Bestimmung des § 3b Abs. 3 des Salzburger Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 107/2013, gibt die Salzburg Netz GmbH bekannt, dass ab 1. Jänner 2022 für Strom und Gas nachstehende Gebrauchsabgabe je Leistungseinheit zur Verrechnung gelangt: Strom: Ebene 3 ……….0,0454 Cent/kWh Ebene 4 ……….0,0802 Cent/kWh Ebene 5 ……….0,1257 Cent/kWh Ebene 6 ……….0,2346 Cent/kWh Ebene 7 ……….0,3058 Cent/kWh
Gas: Ebene 2 ……….0,0317 Cent/kWh Ebene 3 ……….0,0948 Cent/kWh Salzburg, am 01.12.2021 |
2021/25 | 06.12.2021 11:13:57 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Geplanter Austausch Drainageplan ESG Unkenberger Mähder
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/25 | 06.12.2021 11:23:16 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Geplante Erweiterung des ESG Bürmooser Moor
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/25 | 06.12.2021 11:27:52 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Geplante Erweiterung NSG Trumerseen
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/25 | 06.12.2021 11:34:24 | |||||||||||||||||
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes/Zusammenfassung des Berichtes "Salzburger Flughafen GmbH" | 2021/25 | Dokumente | 10.12.2021 11:24:02 | ||||||||||||||||
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes/Zusammenfassung des Berichtes "Internes Kontrollsystem im Rechnungswesen der Abteilung 10" | 2021/25 | Dokumente | 06.12.2021 11:45:20 | ||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/25 | 13.12.2021 10:59:26 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen
Amt der Salzburger Landesregierung |
2021/25 | 13.12.2021 11:01:06 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Niedernsill/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Niedernsill Niedernsill, am 17.12.2021 |
2022/01 | 05.01.2022 09:13:01 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Piesendorf/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Piesendorf Piesendorf, am 17.12.2021 |
2022/01 | 05.01.2022 09:13:44 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Eben im Pongau/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Eben im Pongau Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012, LGBl. Nr. 106/2012, wird im Zusammenhalt mit den §§ 10 Abs. 3, 11 lit h, 12 Abs. 4 sowie 16 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl. Nr. 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2019, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Eben im Pongau auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 07. Dezember 2021 verordnet: Höhe der allgemeinen Ortstaxe Die Höhe der allgemeinen Ortstaxe beträgt für jede ortstaxenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Eben im Pongau € 1,70. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01. 01. 2023 in Kraft. |
2022/01 | 05.01.2022 08:13:50 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht: 20401-52/4/71/6-2021 Verkäufer: Manfred Widmayer, Friedhofstraße 4, 5580 Tamsweg Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859. |
2022/01 | 05.01.2022 08:19:03 | |||||||||||||||||
Sozialministeriumservice Landesstelle Salzburg/Bekanntmachung
Sozialministeriumservice Landesstelle Salzburg Vereinigungen, die nach den von der Vereinsbehörde genehmigten Statuten gebildet sind, um die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Behinderten zu fördern und ihre Tätigkeit im Bundesland Salzburg ausüben, werden gemäß§ 12 Absatz 6 des Behinderteneinstellungsgesetzes eingeladen, binnen 4 Wochen 3 Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder zur Entsendung in den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice Landesstelle Salzburg vorzuschlagen. Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlages das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Salzburg, am 28.12.2021 |
2022/01 | 05.01.2022 08:25:52 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfungen der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/01 | 05.01.2022 09:15:07 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfungen über die Grundqualifikation für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/02 | 17.01.2022 13:45:45 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Prüfung über die Grundqualifikation für Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und für Lenker von Kraftfahrzeugen
für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/02 | 17.01.2022 13:46:15 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Standesbeamten-Dienstprüfung/Kundmachung der Prüfungstermine
Amt der Salzburger Landesregierung Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1990 idgF, werden die Termine für die Dienstprüfung für Standesbeamte 2022 bekannt gegeben: Schriftliche Prüfung: 18.03.2022 Salzburg, am 11.01.2022 |
2022/02 | 17.01.2022 12:52:57 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Sankt Veit-Schwarzach/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband St. Veit-Schwarzach |
2022/03 | 31.01.2022 13:16:44 | |||||||||||||||||
Tourismusverband St. Veit-Schwarzach/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband St. Veit-Schwarzach |
2022/03 | 04.02.2022 12:36:16 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Umwandlung in Stiftungsfonds Haus-der-Natur-Preis für die naturwissenschaftliche Erforschung des Bundeslandes Salzburg; Satzungsänderung
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/03 | 31.01.2022 13:23:29 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht: 20401-52/4/72/6-2022 Vermieter: SAPEG – Salzburger Projektentwicklungsgesellschaft m.b.H., Joseph-Messner-Straße 8-14, 5020 Salzburg Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 434, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859. |
2022/03 | 31.01.2022 13:28:49 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/04 | 14.02.2022 14:51:08 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/04 | 14.02.2022 14:54:46 | |||||||||||||||||
Bildungsdirektion Salzburg/Stellenausschreibung Direktorin/Direktors
Bildungsdirektion Salzburg Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines Direktorin/Direktors zur Ausschreibung: Bezirk Tennengau:
Bezirk Flachgau:
Bezirk Pinzgau:
Bezirk Salzburg Stadt:
Bezirk Pongau:
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/ Salzburg, am 24.02.2022 |
2022/05 | 28.02.2022 11:19:24 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis einer Architektin
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/05 | 28.02.2022 11:37:59 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Technische Geologie
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/05 | 28.02.2022 11:38:46 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Zivilingenieurs für Elektrotechnik
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/06 | 17.03.2022 14:20:53 | |||||||||||||||||
Tourismusverband St. Gilgen/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband St. Gilgen Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 5.November 2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 18. März 2022 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde St.Gilgen € 2,05. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft. St. Gilgen, am 23.03.2022 |
2022/07 | 29.03.2022 10:18:04 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen
Amt der Salzburger Landesregierung Termine für Schiffsführerprüfungen 2022: 1. Freitag 6. Mai 2. Freitag 27. Mai 3. Freitag 10. Juni 4. Freitag 1. Juli 5. Freitag 22. Juli 6. Freitag 5. August 7. Freitag 26. August 8. Freitag 9. September 9. Freitag 23. September Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. |
2022/07 | 29.03.2022 10:26:49 | |||||||||||||||||
Salzburg AG/Geschäftsbericht 2021 | 2022/08 | Dokumente | 12.04.2022 11:23:34 | ||||||||||||||||
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen
Amt der Salzburger Landesregierung Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. |
2022/09 | 26.04.2022 10:53:43 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Termine für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/09 | 26.04.2022 11:16:21 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung 2022, Fonds zur Erhaltung des Ländlichen Straßennetzes
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/09 | 26.04.2022 11:08:00 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Grödig/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Grödig Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 17. März 2022 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 21. April 2022 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Grödig € 0,80. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 17. Mai 2023 in Kraft. Grödig, am 03.05.2022 |
2022/10 | 09.05.2022 11:27:45 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung eines Kollektivvertrages für Dienstnehmer in den Käsereien und sonstigen milchbe- und verarbeitenden Betrieben des Landes Salzburg vom 11. Jänner 2022
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/10 | 09.05.2022 13:13:47 | |||||||||||||||||
Keine Kundmachungen zur Veröffentlichung dieser Ausgabe | 2022/11 | 30.05.2022 14:58:48 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen
Amt der Salzburger Landesregierung Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. |
2022/12 | 07.06.2022 10:20:16 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung eines Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter in den Betrieben des Gartenbaus und der Baumschulen im Bundesland Salzburg vom 10. Jänner 2022
Amt der Salzburger Landesregierung Kundmachung |
2022/12 | 08.06.2022 11:09:17 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung des Mantelvertrages für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft vom 1. Jänner 2022
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/12 | 09.06.2022 15:29:36 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung eines Kollektivvertrages; Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetriebe, sonstige nicht Bäuerliche und Bäuerliche Betriebe) im Bundesland Salzburg vom 11. Jänner 2022
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/12 | 09.06.2022 15:59:07 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Kundmachung eines Zusatzvertrages vom 11. Jänner 2022 zum Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter der Maschinenring Salzburg Genossenschaft mit beschränkter Haftung vom 21. Jänner 2021
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/13 | 23.06.2022 15:07:58 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Salzburger Tourismusförderungsfonds
Amt der Salzburger Landesregierung Der Jahresvoranschlag 2022 und der Jahresrechnungs-Abschluss 2021 des Salzburger Tourismusförderungsfonds liegen bei der Geschäftsführung der Fondsverwaltung, Südtiroler Platz 11, im 6. Stock, Zimmer 612, im Zeitraum vom 18. Juli 2022 bis 12. August 2022 während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden, zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Salzburg, am 01.07.2022 |
2022/14 | 04.07.2022 10:02:10 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Hallein/Mag. Helga Zeller, Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Hallein
Bezirkshauptmannschaft Hallein Der in Aussicht genommene Standort ist wie folgt begrenzt: Ausgehend von der Kreuzung der Salzburgerstraße mit dem Steingrabenweg, dem Steingrabenweg folgend bis zur Kreuzung mit dem Jägerweg, dem Jägerweg folgend bis zur Kreuzung mit der Gartenaustraße, der Gartenaustraße folgend bis zur Kreuzung mit dem Steinbachfeldweg, von hier der gedachten Linie Richtung Norden folgend bis zur Königsee Ache, von dort entlang der Königsee Ache bis zur Kreuzung der gedachten Verlängerung des Ahornweges mit der Königsee Ache, dieser gedachten Verlängerung folgend bis Ahornweg, diesem folgend bis Kreuzung mit Rifer Hauptstraße, der Rifer Hauptstraße folgend Richtung Osten bis Kreuzung mit Ringweg, von dort dem Ringweg folgend bis zur Kreuzung mit dem Webereiweg, dem Webereiweg Richtung Norden folgend und der gedachten Verlängerung des Webereiweges Richtung Norden folgend bis zur Königsee Ache, von dort entlang der Königsee Ache Richtung Osten bis zur Einmündung der Königsee Ache in die Salzach. Von der Mündung der Königsee Ache in die Salzach – der Salzach entlang in Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der Rehhofstraße, von dort in gedachter gerader Linie Richtung Rehhofstraße, der Rehhofstraße Richtung Westen folgend bis zur Kreuzung mit der Salzburgerstraße, der Salzburgerstraße folgend in Richtung Norden bis wieder zur Kreuzung der Salzburgerstraße mit dem Steingrabenweg. Die künftige Betriebsstätte soll in 5400 Hallein-Rif, Salzburgerstraße 143 errichtet werden. Die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und Abs. 4 des Apothekengesetzes betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, werden aufgefordert, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Kundmachung in der „Salzburger Landes-Zeitung“ an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein geltend zu machen. Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden. Hallein, am 27.06.2022 |
2022/14 | 04.07.2022 10:09:06 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen
Amt der Salzburger Landesregierung
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. |
2022/14 | 04.07.2022 10:18:16 | |||||||||||||||||
Marktgemeinde Mattsee / REK Neuaufstellung (Revision)
Marktgemeinde Mattsee 1. Gemäß § 65 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 - ROG 2009, LGBl.Nr. 30/2009 i.d.g.F., wird kundgemacht, dass der Entwurf des Räumlichen Entwicklungskonzeptes der Marktgemeinde Mattsee samt Umweltbericht gem. § 5 ROG 2009 sechs Wochen lang beginnend ab dem 26.07.2022 im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt. 2. Innerhalb der Auflagefrist kann schriftlich zu diesem Entwurf Stellung genommen werden. Mattsee, am 26.07.2022 |
2022/15 | 19.07.2022 08:41:45 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht: 20401-52/4/75/9-2022 Vermieter: Rehrl Vermietungs- und Handels GmbH, Hohenauweg 341/1, 5423 St. Koloman Vertragsgegenstand: Grundstück 715/3 samt dem Superädifikat Garnei 176, 5431 Kuchl Mietpreis: € 2.800,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859. |
2022/15 | 18.07.2022 11:15:27 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Neubestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Sachverständigenkommission nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 für die Funktionsperiode 2023 – 2028
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-AE21/17/1-2022 Als Fachleute gelten solche auf den für die Altstadterhaltung bedeutsamen Sachgebieten, insbesondere somit Fachleute auf dem Gebiet der Architektur, des Baugewerbes, der Stadt- und Ortsbildpflege und der Kunstgeschichte. Körperschaften, Vereine, sonstige Personengemeinschaften und Personen, die an der Altstadterhaltung interessiert sind, sind befugt, hierfür in Betracht kommende Fachleute der Landesregierung namhaft zu machen. Derartige Vorschläge sind binnen zwei Monaten ab Veröffentlichung dieser Kundmachung mit Angabe der Geschäftszahl an das Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 – Infrastruktur und Verkehr, 5010 Salzburg, Postfach 527, zu richten. Salzburg, am 13.07.2022 |
2022/15 | 18.07.2022 11:28:07 | |||||||||||||||||
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes/Zusammenfassung des Berichtes „Öffentlich Private Partnerschaften in Salzburg“ | 2022/15 | Dokumente | 18.07.2022 11:35:10 | ||||||||||||||||
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes/Zusammenfassung des Berichtes „Rechnungsabschluss 2021 des Landes Salzburg“ | 2022/15 | Dokumente | 18.07.2022 11:37:22 | ||||||||||||||||
Land Salzburg/Schiffsführerprüfungen
Amt der Salzburger Landesregierung
Salzburg, am 09.08.2022 |
2022/16 | 02.08.2022 08:00:20 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Sandortverordnungen für Handelsgrossbetriebe in der Gemeinde Bergheim
Amt der Salzburger Landesregierung STANDORTVERORDNUNGEN FÜR HANDELSGROSSBETRIEBE Zahl: 21004-H/7975/5-2022 KUNDMACHUNG
Salzburg, 23.08.2022 |
2022/17 | 17.08.2022 10:09:50 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Satzungsänderung Öffentlicher Personennahverkehr Flachgau II
Amt der Salzburger Landesregierung
Salzburg, am 09.08.2022 |
2022/17 | 17.08.2022 09:38:35 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Flachau/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Flachau Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 27. Oktober 2021 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 2. Juni 2022 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde € 2,00 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1.9.2023 in Kraft. Flachau, am 10. August 2022 |
2022/17 | 17.08.2022 10:02:44 | |||||||||||||||||
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof/Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof Zl. 2022-0.400.984 Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof Am Verwaltungsgerichtshof gelangt voraussichtlich zum 1. Jänner 2023 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung. Auf Art. 134 Abs. 4 B-VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen. Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 266/2022) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen. Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 23. September 2022 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen. Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist. Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung. Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes: |
2022/17 | 17.08.2022 10:07:10 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für das Personenbeförderungsgewerbe/Verlautbarung des Prüfungstermines (Jänner 2023)
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/18 | 01.09.2022 09:34:51 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr/Verlautbarung des Prüfungstermines (Februar 2023)
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/18 | 01.09.2022 09:32:47 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/18 | 01.09.2022 13:54:30 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Regionalverband Salzburger Seenland; Verordnung Satzungsänderung
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/19 | 16.09.2022 11:37:38 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Regionalverband Flachgau Nord; Verordnung Satzungsänderung
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/19 | 16.09.2022 11:37:23 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Heizölleitung HK-Nord-HKW-Mitte / Salzburg AG
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/19 | 14.09.2022 10:54:32 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Satzungsänderung des Gemeindeverbandes Seniorenwohnhaus Bramberg / Verordnung Satzungsänderung vom 06.05.2021
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/19 | 14.09.2022 11:00:36 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung / Kundmachung gemäß § 48 Apothekengesetz
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung |
2022/20 | 27.09.2022 09:37:10 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Verlautbarung / Auflösung des Multiple Sklerose Solidaritätsfonds Dr. Wilfried Haslauer
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/20 | 27.09.2022 09:41:49 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Kundmachung / Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen sowie einer Nutzungs- oder Vertriebsbewilligung / „Tiefenbohrung Obermoos“
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/20 | 27.09.2022 10:53:28 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Kundmachung / Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen sowie einer Nutzungs- oder Vertriebsbewilligung / "Burghardt-Quelle"
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/20 | 27.09.2022 10:02:17 | |||||||||||||||||
Bildungsdirektion Salzburg / Stellenausschreibung / Direktorin/Direktor
Bildungsdirektion Salzburg Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines Direktorin/Direktors zur Ausschreibung: Bezirk Flachgau:
Bezirk Salzburg Stadt:
Bezirk Pongau:
Bezirk Tennengau:
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/ Salzburg, am 23.09.2022
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2022/20 | 27.09.2022 11:02:56 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden / Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Mittersill vom 04.07.2022, der Gemeinde Hollersbach vom 29.06.2022, sowie der Gemeinde Stuhlfelden vom 01.09.2022, auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 21.09.2022 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden 2,00 €. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.11.2023 in Kraft. |
2022/20 | 03.10.2022 16:28:08 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Mindestgebühren für die Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen für das Jahr 2023
Amt der Salzburger Landesregierung
Beträge ohne Mehrwertsteuer |
2022/20 | 29.09.2022 14:32:40 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau / Verlautbarung / Gemäß § 48 des Apothekengesetzes betreffend ein Ansuchen um die Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke in Hüttschlag
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau |
2022/21 | 10.10.2022 11:35:27 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Kundmachung / Die Gefahrenzonenpläne für die Salzach in Piesendorf, Kaprun, Zell am See und Bruck an der Großglocknerstraße, die Saalach in St. Martin bei Lofer, den Tischlerhäuslkanal (Porschekanal) in Zell am See und Bruck an der Großglocknerstraße sowie den Pladenbach in St. Georgen bei Salzburg
Amt der Salzburger Landesregierung Die Gefahrenzonenpläne für
werden in der Zeit vom 18.10.2022 bis 14.11.2022
Es steht jedem frei, während dieser Zeit Einsicht in die Gefahrenzonenpläne zu nehmen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zu den Gefahrenzonenplänen schriftlich Stellung zu nehmen. Weiters können die Gefahrenzonenpläne ab 18.10.2022 auf der Homepage des Landes Salzburg unter der Adresse https://www.salzburg.gv.at/themen/wasser/schutz-vor-hochwasser/gefahrenzonen als pdf-Dateien heruntergeladen werden. Salzburg, am 04.10.2022 |
2022/21 | 10.10.2022 14:03:28 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht: 20401-52/4/77/6-2022 Verkäufer: Firma Stranachwirt-OG, Stranach 128, 5582 St. Michael im Lungau, vertreten durch die Gesellschafter Gerold Rupert Splinter und Tjerry Mark Pieterson Vertragsgegenstand: 158/10000 Anteile Top 1 und 1692/10000 Anteile Top 12, EZ 513, KG 58024 St. Michael im Lungau Kaufpreis: € 312.000,00 Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny v. Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, Zimmer 437, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859. |
2022/22 | 25.10.2022 09:50:04 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Fuschlseeregion / Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Fuschlseeregion Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretungen der Gemeinden vom September 2022 und auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 18. Oktober 2022 wird verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 2,45 €. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01. Dezember 2023 in Kraft. Fuschl am See, am 19.10.2022 |
2022/22 | 25.10.2022 09:56:50 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Obertauern / Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Obertauern Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes SNAG 2020, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 38/2022 wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022 und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Untertauern und der Gemeinde Tweng wird auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Obertauern vom 20.10.2022, verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Untertauern und der Gemeinde Tweng € 2,45. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.11.2023 in Kraft. Obertauern, am 20.10.2022 |
2022/22 | 25.10.2022 10:00:06 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau / Verlautbarung Gemäß § 29 (1a) des Apothekengesetzes betreffend ein Ansuchen um die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in Hüttau
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau |
2022/23 | 11.11.2022 10:13:53 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht: 20401-52/4/74/9-2022 Veräußerer: Kitzbüheler Alps Projekt GmbH, FN 508586x, Obere Gänsbachgasse 7, 6370 Kitzbühel, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien Gegenstand: EZ 230, KG 57009 Jochberg, (Mittersill), „Villa 4“ Kaufpreis: 9.096.000,-- € Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3857. |
2022/24 | 22.11.2022 15:41:53 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/24 | 22.11.2022 14:44:28 | |||||||||||||||||
Stadt Hallein / Öffentliche Stellenausschreibung / Sprengelarzt (w/m/d)
Stadt Hallein Die Stadtgemeinde Hallein sucht: Sprengelarzt (w/m/d) Aufgaben:
Fachliche Anforderungen:
Bewerbungsfrist: bis spätestens 30.12.2022 12:00 Uhr Entlohnung: Grundlagen sind das Sbg Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 sowie das Sbg Gemeindesanitätsgesetz 1967. Hallein, am 24.11.2022 |
2022/24 | 24.11.2022 08:53:03 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht: Zahl: 20401-52/4/68/14-2022 Verkäufer: Ing. Hadmar Kurzmann, Bürglsteinstraße 25/22, 5020 Salzburg, vertreten durch Notar Mag. Thomas Steinhuber, M.Guggenbichler-Str. 2, 5310 Mondsee Vertragsgegenstand: Fruchtgenuß Abstellplatz G1 G2 (Einstellplatz 313), EZ 20590 KG 56537 Salzburg Kaufpreis: € 10.000,00
20401-52/4/78/5-2022 Verkäufer: Graham Rowley und Vivien Rowley, Sandy Bedforshire SG19 1BY, 21 Cottage Road, United Kingdom, vertreten durch Notar Dr. Franz Eberl, Loferer Bundesstraße 5, 5700 Zell am See Vertragsgegenstand: 410/22945 Anteile Wohnung W 37, EZ 581, KG 5710 Kaprun Kaufpreis: € 210.000,00 Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger Landesregierung als Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859. |
2022/25 | 05.12.2022 10:03:00 | |||||||||||||||||
Gemeindeverband Öffentlicher Personennahverkehr Flachgautakt | 2016 / Kundmachung neuer Verbandsobmann ÖPNV
Gemeindeverband Öffentlicher Personennahverkehr Flachgautakt 1 – ÖPNV Flat I Gemäß § 9 Abs. 4 Salzburger Gemeindeverbändegesetzt wird kundgemacht, dass Herr Bgm. Rupert Reischl, Gemeinde Koppl, als neuer Verbandsobmann für den ÖPNV Flat I bestellt wurde. Hof bei Salzburg, am 15.11.2022 |
2022/25 | 05.12.2022 10:10:13 | |||||||||||||||||
Haus der Region / Kundmachung Neuaufstellung Regionalprogramm Pongau inklusive Umweltbericht
Haus der Region Sämtliche Unterlagen zur Neuaufstellung des Regionalprogramms Pongau inkl. Umweltbericht sind ab 13.12.2022 auch online unter https://www.pongau.org/was-wir-tun/regionalplanung.html abrufbar. Zur Neuaufstellung des Regionalprogramms Pongau inkl. Umweltbericht können innerhalb der Kundmachungsfrist begründete schriftliche Äußerungen vorgebracht werden. Diese Äußerungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist. Die Äußerungen sind schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln: Regionalverband Pongau, Bahnhofstraße 34/5, 5500 Bischofshofen, E-Mail: regionalverband@pongau.org Bischofshofen, am 13.12.2022 |
2022/25 | 05.12.2022 10:16:21 | |||||||||||||||||
Salzburg Netz GmbH / Kundmachung Anpassung Gebrauchsabgabe per 01.01.2023
Salzburg Netz GmbH In Entsprechung der Bestimmung des § 3b Abs. 3 des Salzburger Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 107/2013, gibt die Salzburg Netz GmbH bekannt, dass ab 1. Jänner 2023 für Strom und Gas nachstehende Gebrauchsabgabe je Leistungseinheit zur Verrechnung gelangt: Strom: Ebene 3 ……….0,0726 Cent/kWh Ebene 4 ……….0,1283 Cent/kWh Ebene 5 ……….0,2011 Cent/kWh Ebene 6 ……….0,3754 Cent/kWh Ebene 7 ……….0,4893 Cent/kWh
Gas: Ebene 2 ……….0,0555 Cent/kWh Ebene 3 ……….0,1659 Cent/kWh |
2022/25 | 05.12.2022 10:21:03 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Bericht über die Tätigkeit und Wahrnehmungen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in den Jahren 2020 - 2021 | 2022/25 | Dokumente | 05.12.2022 10:37:29 | ||||||||||||||||
Land Salzburg / Verlautbarung des Prüfungstermins (April 2023) der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr
Amt der Salzburger Landesregierung |
2022/25 | 05.12.2022 10:45:02 | |||||||||||||||||
Stadtgemeinde Saalfelden / Stellenausschreibung Sprengelarzt
Stadtgemeinde Saalfelden Im Gesundheitssprengel Saalfelden gelangt die Stelle eines Sprengelarztes (m/w/d) mit ehestmöglicher Wirkung zur Besetzung. Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Anwendung. Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich: - die österreichische Staatsbürgerschaft - die Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich - die gesundheitliche Eignung, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung, nicht älter als 3 Monate - die Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine nicht über 3 Monate alte Strafregisterbescheinigung - eine möglichst 3-jährige Berufserfahrung Bewerbungen sind unter Vorlage der oben angeführten Nachweise sowie folgender weiterer Unterlagen binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet bei der Stadtgemeinde Saalfelden, Rathausplatz 1, 5760 Saalfelden, schriftlich einzubringen: - Lebenslauf (mit Angabe des Berufssitzes, Angabe allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten) - Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachweise z.B.: ÖÄK-Diplome, ÖÄK-Zertifikate, Diplomfortbildungen, Physikatskurs, bereits abgelegte Sprengelärzteprüfung, etc. Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz in Verbindung mit dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz: Grundvergütung 13 v.H. aus a-III-1 zzgl. Ergänzungsbetrag und Steigerungsbeträge. Sämtliche Bewerbungen werden vertraulich behandelt und die Auswahl unter den Bewerbern/Bewerberinnen erfolgt unter Bedachtnahme des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006 idgF Saalfelden, am 05.12.2022 |
2022/25 | 05.12.2022 14:11:16 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Erdwissenschaften
Amt der Salzburger Landesregierung Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Mag. Gerhard Traußnig mit Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 14.1.2020 mit Zahl 2020-0.011.673 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Erdwissenschaften durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 24.10.2022 erloschen ist. Salzburg, am 13.12.2022 |
2023/01 | 11.01.2023 09:14:38 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau / Verordnung mit der die Bereitschaftsdienst-Verordnung der Apotheken im Ennspongau / Wagrain geändert wird
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau Verordnung Zahl: 30402-159/29/164-2022 Auf Grund des § 8 des Apothekengesetzes, RGBl.Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022, wird nach Anhörung der Landesgeschäftsstelle Salzburg der Österreichischen Apothekerkammer und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg für die öffentlichen Apotheken im Ennspongau/Wagrain Folgendes verordnet: Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 21.09.2020, Zahl 30402-159/29/144-2020 zuletzt geändert mit Verordnung vom 21.03.2022, Zahl 30402-159/29/156-2022, mit der der Bereitschaftsdienst und die Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Altenmarkt, Radstadt und Wagrain sowie der Betriebszeiten der Filialapotheke in Eben im Pongau festgesetzt wurden (Apotheken-Bereitschaftsdienst-Verordnung Enns-Pongau/Wagrain) wird in den § 1 Abs. 3a, § 2 Abs. 3 sowie § 4 geändert, diese lauten nunmehr: § 1 Betriebszeiten (Öffnungszeiten) (3a Tourismusregelung) entfällt § 2 Bereitschaftsdienst (3) (Tourismusregelung) wenn Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG und Berufssitz in Wagrain Ärztebereitschaftsdienst leisten, dies vom 25. Dezember bis einschließlich letztes Wochenende im März an den Wochenenden sowie Feiertagen von 16:00 bis 17:30 Uhr. § 4. Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Sonntag, den 25. Dezember 2022 in Kraft.
St. Johann im Pongau, am 15. Dezember 2022 Für den Bezirkshauptmann: Reinhold Hohengaßner |
2023/01 | 09.01.2023 11:09:59 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Hochkönig/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Hochkönig Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinden Maria Alm vom 15.12.2022, Dienten vom 15.12.2022 und Mühlbach vom 14.12.2022 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 16.12.2022 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden Maria Alm, Dienten und Mühlbach € 2,00. Inkrafttreten § 2 Diese Verordnung tritt mit 16.12.2023 in Kraft.
Hochkönig, am 16.12.2022 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Hochkönig: Der Vorsitzende
Mag. Josef Schwaiger
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2023/01 | 11.01.2023 09:18:29 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Hallein / Mag. Margit Maria Schiessendoppler, Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Oberalm
Bezirkshauptmannschaft Hallein Kundmachung Zahl: 30202-159/2783/2-2022 Frau Mag. pharm. Margit Maria Schiessendoppler, wohnhaft in 5411 Oberalm, Tobislweg 34, hat gemäß den §§ 9 und 46 Apothekengesetz idgF um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in 5411 Oberalm angesucht. Der in Aussicht genommene Standort ist wie folgt begrenzt: „Ausgehend von der Betriebsstätte in der Fischer-Villa-Straße 4a Richtung Nordosten in die Hammerstraße. Diese Richtung Süden bis zur Halleiner Landesstraße. Diese weiter Richtung Sü-den bis zur Degelestraße und Richtung Norden bis zur Haunspergstraße. Diese Richtung Osten in die Bogenmühlstraße und weiter in die Hammerstraße retour bis zur geplanten Betriebsstätte. Sämtliche Straßenzüge beidseitig.“ Die künftige Betriebsstätte soll in 5411 Oberalm, Fischer Villa Straße 4a errichtet werden. Die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und Abs. 4 des Apothekengesetzes betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, werden aufgefordert, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Kundmachung in der „Salzburger Landes-Zeitung“ an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein geltend zu machen. Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden.
Hallein, am 19.12.202 Für den Bezirkshauptmann |
2023/01 | 09.01.2023 11:12:09 | |||||||||||||||||
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes/Zusammenfassung des Berichtes „COVID-19-Beschaffungen des Landes Salzburg im Jahr 2020“ | 2023/02 | Dokumente | 23.01.2023 10:57:05 | ||||||||||||||||
Land Salzburg/Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz/Kundmachung der Prüfungstermine
Amt der Salzburger Landesregierung Verlautbarung Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1990 idgF, werden die Termine für die kommende Dienstprüfung für Standesbeamte 2023 bekannt gegeben: Schriftliche Prüfung: 28.04.2023 Salzburg, am 10.01.2023 |
2023/02 | 23.01.2023 10:54:11 | |||||||||||||||||
Bildungsdirektion Salzburg / Stellenausschreibung / Direktorin/Direktor
Bildungsdirektion Salzburg Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines Direktorin/Direktors zur Ausschreibung: Bezirk Tennengau:
Bezirk Salzburg Stadt:
Bezirk Flachgau:
Bezirk Pinzgau:
Bezirk Pongau:
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/ Salzburg, am 13.01.2023 |
2023/02 | 23.01.2023 10:31:10 | |||||||||||||||||
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof/Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof Zl. 2023-0.034.642 Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof Am Verwaltungsgerichtshof gelangt voraussichtlich zum 1. Juli 2023 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung. Auf Art. 134 Abs. 4 B-VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen. Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 266/2022) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen. Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 3. März 2023 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen. Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist. Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung. Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes: T H I E N E L
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2023/03 | 08.02.2023 14:23:34 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Termine Schiffsführerprüfungen
Amt der Salzburger Landesregierung Termine für Schiffsführerprüfungen 2023
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 18.04.2023 |
2023/08 | 17.04.2023 17:27:30 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Verlautbarung Prüfungstermine / fachliche Eignung für das Personenbeförderungsgewerbe (Juni 2023)
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20610-VU41/1/856-2023
VERLAUTBARUNG Gemäß § 6 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO idgF wird verlautbart, dass die Eignungsprüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung
gemäß § 3 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 idgF am 19.06.2023 (schriftlicher Teil) sowie 21.06. und 22.06.2023 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden. Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (08.05.2023) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen. Salzburg, am 03.02.2023 Für den Landeshauptmann |
2023/04 | 17.02.2023 09:39:17 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Hallein / Kundmachung Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Hallein-Rif
Bezirkshauptmannschaft Hallein KUNDMACHUNG Frau Mag. pharm. Ingrid Bauer-Ganzera, wohnhaft in 5020 Salzburg, Morzger-Straße 25, hat gemäß den §§ 9 und 46 Apothekengesetz idgF um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in 5400 Hallein-Rif angesucht. Der in Aussicht genommene Standort ist wie folgt begrenzt: Ausgehend von der Kreuzung Jägerweg mit der B 159 Salzburgerstraße die Salzburgerstraße Richtung Norden folgend, bis zum Kreisverkehr Salzburgerstraße mit der Rifer Hauptstraße. Sodann vom Kreisverkehr der Rifer Hauptstraße folgend, bis zur Kreuzung Rifer Hauptstraße mit der Schloßallee. Der Schloßallee folgend, bis diese in den Wiesenbrunnweg einmündet. Dem Wiesenbrunnweg Richtung Süden folgend, bis zur Kreuzung mit der Salzburgerstraße. Auf der Salzburgerstraße Richtung Norden zurück zum Ausgangspunkt. Alle Straßenzüge beidseitig. Die künftige Betriebsstätte soll in 5400 Hallein-Rif, auf dem Gst 233/3, KG 56223 Taxach, errichtet werden. Die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und Abs. 4 des Apothekengesetzes betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, werden aufgefordert, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Kundmachung in der „Salzburger Landes-Zeitung“ an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein geltend zu machen. Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden. Hallein, am 06.02.2023 |
2023/04 | 17.02.2023 09:42:50 | |||||||||||||||||
Gemeinde Anthering / Ausschreibung Sprengelarzt
Gemeinde Anthering Zahl: D/1349/2023 STELLENAUSSCHREIBUNG Im Gesundheitssprengel Anthering/Bergheim gelangt die Stelle eines Sprengelarztes/einer Sprengelärztin zur Besetzung. Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Anwendung. Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:
Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz: Grundvergütung 13 v.H. aus a/III/1 zzgl. Ergänzungsbetrag und Steigerungsbeträge. Bewerbungen sind unter Vorlage der oa. Nachweise sowie folgender weiterer Unterlagen binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet bei der Gemeinde Anthering, Gartenweg 2, 5102 Anthering oder gemeinde@anthering.at einzubringen: Lebenslauf, Angabe des Berufssitzes, Angabe allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten sowie Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachweise zB ÖÄK-Diplome, ÖÄK-Zertifikate, Diplomfortbildungen, Physikatskurs, bereits abgelegte Sprengelärzteprüfung, etc. Anthering, am 21. Februar 2023 |
2023/04 | 17.02.2023 09:46:40 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Verordnung über die Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens Lahntal in Maishofen;
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20401-4/8792/326-2023
VERORDNUNG ZUSAMMENLEGUNGSVERFAHREN LAHNTAL ganz ein. 3. Die im Grundbuch erfolgten Anmerkungen der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens Lahntal sind von Amts wegen zu löschen. Rechtsgrundlagen: Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung in Kraft. |
2023/04 | 17.02.2023 09:55:52 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Zell am See / Kundmachung über die Erweiterung des Geschützten Landschaftsteiles "Feuchtgebiet auf der Vögeialm" in der Gemeinde Fusch an der Glocknerstraße | 2023/04 | Dokumente | 17.02.2023 10:00:11 | ||||||||||||||||
Tourismusverband Schleedorf / Verordnung Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Schleedorf VERORDNUNG Auf Grund des §5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr. 7, idgF. wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 38 2022 idgF. und nach Einholung der Stellungname der Gemeindevertretung der Gemeinde Schleedorf vom 05.04.2022 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourimusverbandes vom 26.01.2023 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Inkrafttreten Schleedorf, am 01.02.2023 |
2023/04 | 17.02.2023 09:35:28 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung KUNDMACHUNG Salzburg, am 28.02.2023 |
2023/05 | 03.03.2023 14:39:01 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen
Amt der Salzburger Landesregierung KUNDMACHUNG Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Arnold Neubauer mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17.5.1993 mit Zahl 91.514/592-III/7/93 verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2022 erloschen ist. Salzburg, am 28.02.2023 |
2023/05 | 03.03.2023 14:27:53 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Verordnung über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi für die Gemeinden St. Johann im Pongau, Bischofshofen, Wagrain, Schwarzach, St. Veit im Pongau, Altenmarkt, Goldegg, Mittersill, Hallein, Saalfelden, Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck an der Glocknerstraße | 2023/05 | Dokumente | 02.03.2023 16:06:55 | ||||||||||||||||
Land Salzburg / Verordnung über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi für die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein, Dorfgastein und Saalbach-Hinterglemm | 2023/05 | Dokumente | 02.03.2023 16:13:27 | ||||||||||||||||
Land Salzburg / Verordnung über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi in der Stadt Salzburg sowie in den Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim | 2023/05 | Dokumente | 02.03.2023 16:21:52 | ||||||||||||||||
Land Salzburg / Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung KUNDMACHUNG Zahl: 20604-ZT/2/217-2023 Salzburg, am 21.02.2023 |
2023/05 | 02.03.2023 16:28:26 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Salzburg, am 21.02.2023 |
2023/05 | 02.03.2023 16:34:26 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Zusammenlegungsverfahren Pinswag, Nußdorf am Haunsberg; Abschluss des Verfahrens und Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft
Amt der Salzburger Landesregierung |
2023/05 | 02.03.2023 16:53:37 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Kundmachung der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung/Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den Käsereien und sonstigen milchbe- und verarbeitenden Betrieben
Amt der Salzburger Landesregierung
Zahl: 20408/K/8/706-2023 1. dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitsgeberverband in Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg, als kollektivvertragsfähiger Körperschaft der Arbeitgeber, einerseits und im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/36-2023 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht. Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Ausweichquartier Landesdienstleistungszentrum, Günter-Bauer-Straße 1, 1.Stock, 5071 Wals-Siezenheim während der Amtsstunden eingesehen werden.
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2023/06 | 20.03.2023 16:09:34 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Tamsweg / Verordnung über Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der Apotheken im Lungau / Abänderung der Verordnung / Aufhebung der Befristung
Zahl 30502-151/23/31-2023 Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 11.1.2022, Zahl: 30502-151/23/26- 2022, über die Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheke „Zum Heiligen Michael“ in St. Michael im Lungau und der öffentlichen „St. Leonhard-Apotheke“ in Tamsweg wird gemäß § 8 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022, wie folgt geändert. § 4 – Inkrafttreten - lautet: Diese Verordnung tritt mit 31.1.2022 in Kraft. Die Befristung mit 3.4.2023 wird aufgehoben. Tamsweg, am 17.03.2023 Mag.Dr. Michaela Rohrmoser, MIM |
2023/07 | Dokumente | 28.03.2023 16:24:38 | ||||||||||||||||
Land Salzburg / Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht:
20409-52/4/87/6-2023 Verkäufer: Wolfgang Drescher, Gärtnerstraße 42, 5020 Salzburg, bevollmächtigter Vertreter Rechtsanwalt Dr. Bernd Roßkothen, Alpenstraße 54, 5020 Salzburg Vertragsgegenstand: Liegenschaft EZ 53, KG 56524 Itzling, bestehend aus dem Grundstück 170 im Ausmaß von 1.162 m², Liegenschaftsadresse Landstraße 3, 5020 Salzburg Kaufpreis: € 2.020.000,00
20409-52/4/88/6-2023 Verkäufer: Richard Lax, Hammerauer Straße 96d, 5020 Salzburg, bevollmächtigter Vertreter Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Auer, Siebenstädterstr. 64, 5020 Salzburg Vertragsgegenstand: Liegenschaft EZ 489, KG 56513 Gnigl, bestehend aus dem Grundstück Nr. 27/25 im Ausmaß von 408 m², Liegenschaftsadresse Bergerbäuhofstraße 23, 5020 Salzburg Kaufpreis: € 728.000,00
Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 - Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 - 3859. |
2023/7 | 28.03.2023 16:45:47 | |||||||||||||||||
Regionalverband Salzburger Seenland/Kundmachung mit Beilagen gemäß Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 über die Auflage des Entwurfes, der 1. Änderung des Regionalprogramms Salzburger Seenland 2023 zur Einsichtnahme
Regionalverband Salzburger Seenland
Mit der Veröffentlichung dieser Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung vom 02. Mai 2023 wird die Auflage des Entwurfes, der 1. Änderung des Regionalprogrammes Salzburger Seenland 2023 zur Einsichtnahme bekannt gegeben. Die Unterlagen zum Entwurf der 1. Änderung des Regionalprogrammes Salzburger Seenland 2023 sind ab dem 02.05.2023 unter www.rvss.at abrufbar. Des Weiteren liegen diese im Regionalverband Sbg. Seenland während der Büroöffnungszeiten in 5164 Seeham, Seeweg 1, im Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 10, in der BH Sbg. Umgebung sowie in allen Gemeinden des Regionalverbandes Sbg. Seenland, zur allgemeinen Einsicht auf. Ihre Planungsvorschläge und Anregungen zum Entwurf der 1. Änderung des Regionalprogramms Salzburger Seenland sind innerhalb von vier Wochen ab Veröffentlichung der Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung (Fristende: 31.05.2023) schriftlich per E-Mail an office@rvss.at oder per Post an den Regionalverband Salzburger Seenland zu übermitteln. Diese Äußerungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist. |
2023/09 | 26.04.2023 14:33:36 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Strobl/Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Strobl KUNDMACHUNG/VERORDNUNG Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes - SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 28.März 2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 17. April 2023 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 2,45 €. Inkrafttreten § 2 Diese Verordnung tritt mit 02.Mai 2024 in Kraft. Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: Der Vorsitzende, |
2023/09 | 26.04.2023 14:42:26 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Kundmachung 2023, Fonds zur Erhaltung des Ländlichen Straßennetzes
Amt der Salzburger Landesregierung KUNDMACHUNG Zahl: 20406-FELS/1/172-2023 Die Fondskommission des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds (FELS) hat am 27. März 2023 den Pauschalsatz für die allgemeine Erhaltung für das Jahr 2023 mit € 55,00 pro Punkt und den Punktewert des Schneeräumbeitrages für den vergangenen Winter mit € 25,00 pro Punkt einstimmig beschlossen. Eine Auszahlung des Schneeräumbeitrages erfolgt ab 1,5 Punkten je Weganlage. |
2023/09 | 26.04.2023 14:52:07 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung / Mantelvertrag für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20408-K/8/710-2023 |
2023/09 | 26.04.2023 15:26:09 | |||||||||||||||||
Termine Schiffsführerprüfungen 2023
Amt der Salzburger Landesregierung
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 26.04.2023 |
2023/09 | 26.04.2023 15:39:58 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung / Kundmachung eines Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter in den Betrieben des Gartenbaus und der Baumschulen im Bundesland Salzburg vom 23. Jänner 2023
Amt der Salzburger Landesregierung 1. dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitsgeberverband in Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg, einerseits und 2. der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, Schrannengasse 2, 5020 Salzburg, im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/38-2023 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht. Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Ausweichquartier Landesdienstleistungszentrum, Günter-Bauer-Straße 1, 1.Stock, 5071 Wals-Siezenheim während der Amtsstunden eingesehen werden. Für die Obereinigungskommission |
2023/10 | 11.05.2023 16:33:30 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung / Kundmachung eines Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetriebe, sonstige nicht Bäuerliche und Bäuerliche Betriebe) im Bundesland Salzburg vom 23. Jänner 2023.
Amt der Salzburger Landesregierung 1. dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitsgeberverband in Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg, als kollektivvertragsfähiger Körperschaft der Arbeitgeber, einerseits und 2. der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, Schrannengasse 2, 5020 Salzburg und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhrn-Platz 1, 1020 Wien, als kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer andererseits im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/39-2023 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht. Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Ausweichquartier Landesdienstleistungszentrum, Günter-Bauer-Straße 1, 1.Stock, 5071 Wals-Siezenheim während der Amtsstunden eingesehen werden. Für die Obereinigungskommission |
2023/10 | 11.05.2023 16:51:07 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht: 20409-52/4/82/7-2023
Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger dem Grundverkehrsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 - Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859. |
2023/10 | 15.05.2023 09:59:26 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung / Verlautbarung Termine für Schiffsführerprüfungen 2023
Amt der Salzburger Landesregierung VERLAUTBARUNG Freitag 16. Juni Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 11.05.2023 |
2023/10 | 11.05.2023 17:12:07 | |||||||||||||||||
Termine Schiffsführerprüfungen 2023
Amt der Salzburger Landesregierung
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 30.05.2023 |
2023/11 | 23.05.2023 10:58:52 | |||||||||||||||||
Tourismusverband St. Gilgen / Nächtigungsabgabe
Tourismusverband St. Gilgen KUNDMACHUNG/VERORDNUNG Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 27. April 2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 4. Mai 2023 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde St. Gilgen € 2,45 Inkrafttreten § 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft. St. Gilgen, am 12.05.2023 Der Vorsitzende |
2023/11 | 23.05.2023 12:21:09 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Lend – Embach / Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Lend – Embach KUNDMACHUNG/VERORDNUNG Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom Lend-Embach auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 11.05.2023 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde: € 1,80 Inkrafttreten § 2 Diese Verordnung tritt mit 01.06.2024 in Kraft. Embach, am 12.05.2023 Die Vorsitzende |
2023/11 | 23.05.2023 11:57:10 | |||||||||||||||||
Bildungsdirektion Salzburg / Stellenausschreibung / Direktorin/Direktor
Bildungsdirektion Salzburg Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines Direktorin/Direktors zur Ausschreibung: Bezirk Tennengau:
Bezirk Salzburg Stadt:
Bezirk Pinzgau:
Bezirk Pongau:
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/ |
2023/11 | 23.05.2023 12:29:40 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung / Kundmachung Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Seekirchen
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung KUNDMACHUNG Frau Mag.pharm. Agnes Donner, geb. 13.01.1951, wohnhaft in Kühbergstraße 22a, 5023 Salzburg, hat gemäß §§ 9 und 46 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in der Gewerbestraße 1A, 5201 Seekirchen am Wallersee angesucht. Der Standort der zu errichtenden öffentlichen Apotheke soll wie folgt lauten bzw. begrenzt sein: „Ausgehend von der Betriebsstätte in der Gewerbestraße 1A, 5201 Seekirchen am Wallersee über die Gewerbestraße Richtung Süden bis zum Kreisverkehr in die Obertrumer Landesstraße – die Ernst-Lodron-Straße 13a inkludierend. Die Obertrumer Landesstraße Richtung Nordwesten bis zur Ruptertusstraße. Diese folgend Richtung Nordosten bis zur Arnogasse (Einschließlich der Gewerbebetriebe in der Rupertusstraße). Die Arnogasse Richtung Südosten den gesamten Verlauf und einer gedachten Linie bis zur Obertrumer Landesstraße. Die Obertrumer Landesstraße Richtung Süden bis zur Mühlbergstraße und retour bis zur Betriebsstätte in der Gewerbestraße 1A. Sämtliche Straßenzüge beidseitig.“ Die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz betroffenen Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, können etwaige Einsprüche gegen deren Neuerrichtung innerhalb von sechs Wochen, vom Tage dieser Verlautbarung in der "Salzburger Landes-Zeitung" an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg–Umgebung einbringen. Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden. Salzburg, am 10.05.2023 |
2023/11 | 23.05.2023 11:58:00 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung KUNDMACHUNG Zahl: 20604-ZT/2/219-2023 Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Franz Laabmayr mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 6.11.1974 mit Zahl BMBT 586.228/2-Präs.II/74 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 30.12.2022 erloschen ist. Salzburg, am 23.02.2023 |
2023/11 | 30.05.2023 08:24:01 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/ Kundmachung Geplante Erweiterung ESG Oichtenriede
Amt der Salzburger Landesregierung KUNDMACHUNG Zahl: 20505-05RG/95/70-2023 I. IV. Für die Landesregierung:
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2023/12 | 05.06.2023 11:24:39 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) kundgemacht 20409-52/4/85/8-2023
Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger dem Grundverkehrsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 - Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859. |
2023/12 | 05.06.2023 11:41:10 | |||||||||||||||||
Termine Schiffsführerprüfungen 2023
Amt der Salzburger Landesregierung
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 13.06.2023 |
2023/12 | 13.06.2023 12:55:12 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Stabsstelle Planen, Bauen, Wohnen - Kundmachung, Entwurf Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe in der Stadt Salzburg, Vorhaben an der Fürbergstraße (Erweiterung Möbi)
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 21004-H/7976/6-2023 KUNDMACHUNG 1. Gemäß § 8 Abs. 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 i.d.g.F, wird kundgemacht, dass der Entwurf der Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe in der Stadt Salzburg, Vorhaben an der Fürbergstraße (Erweiterung Möbi) sowie das Ergebnis der Prüfung der Umweltauswirkungen gem. § 5 ROG 2009 vier Wochen lang beginnend ab Verlautbarung in der Salzburger Landeszeitung in der Abteilung 10 – Wohnen und Raumplanung, den Gemeinden Salzburg, Anif, Anthering, Bergheim, Elsbethen, Elixhausen, Eugendorf, Grödig, Großgmain, Hallwang, und Wals Siezenheim sowie in der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt. 2. Zum Entwurf können innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Einwendungen vorgebracht werden. Die Einwendungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist. 3. Die Einwendungen sind schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln: Land Salzburg Referat 10/04 – Raumplanung Bundesstraße 6 5010 Salzburg Email: raumplanung@salzburg.gv.at Salzburg, am 27.06.2023 |
2023/13 | 22.06.2023 13:30:34 | |||||||||||||||||
Gemeinde Anthering - Ausschreibung Sprengelarzt
Gemeinde Anthering STELLENAUSSCHREIBUNG Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich: die österreichische Staatsbürgerschaft die Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich die gesundheitliche Eignung, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung, nicht älter als 3 Monate die Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine nicht über 3 Monate alte Strafregisterbescheinigung eine möglichst 3-jährige Berufserfahrung Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz in Verbindung mit dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz: Grundvergütung 13 v.H. aus a/III/1 zzgl. Ergänzungsbetrag und Steigerungsbeträge. Bewerbungen sind unter Vorlage der oa. Nachweise sowie folgender weiterer Unterlagen binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet bei der Gemeinde Anthering, Gartenweg 2, 5102 Anthering oder gemeinde@anthering.at einzubringen: Lebenslauf, Angabe des Berufssitzes, Angabe allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten sowie Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachweise zB ÖÄK-Diplome, ÖÄK-Zertifikate, Diplomfortbildungen, Physikatskurs, bereits abgelegte Sprengelärzteprüfung, etc. Anthering, am 27. Juni 2023 |
2023/13 | 26.06.2023 14:20:22 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Zell am See - Kundmachung - Geschützter Landschaftsteil Naturwaldreservat Ossmann Staffalm, GN 1 und 2, KG Hinterglemm, OG Saalbach Hinterglemm
Bezirkshauptmannschaft Zell am See KUNDMACHUNG la. II. III. 1. Der unbeeinträchtigten Erhaltung der charakteristischen Waldfläche, einschließlich ihres besonderen Landschaftsgepräges; 2. Der Erhaltung der in diesem Gebiet vorhandenen Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie geschützter Tier- und Pflanzenarten; 3. Der Gewährleistung einer möglichst unbeeinträchtigten Weiterentwicklung als Naturwald; 4. Der Erhaltung des Gebietes für naturwissenschaftliche Beobachtungs- und Forschungsarbeiten. IV. V. VI. Für den Bezirkshauptmann |
2023/13 | Dokumente | 26.06.2023 14:15:12 | ||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung / Verkehrsunternehmen - Verlautbarung des Prüfungstermins (Oktober 2023) fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20610-VU61/1/799-2023 VERLAUTBARUNG den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF am 16.10.2023 (schriftlicher Teil) sowie am 18.10.2023 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden. Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (bis 04.09.2023) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen. Salzburg, am 06.06.2023 |
2023/13 | 22.06.2023 13:25:05 | |||||||||||||||||
Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger / Stellenausschreibung Sprengelarzt (m/w/d)
Marktgemeinde Neukirchen am Großvendiger STELLENAUSSCHREIBUNG Im Gesundheitssprengel der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger (umfasst die Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau, Neukirchen am Großvenediger) gelangt die Stelle eines Sprengelarztes (m/w/d) mit ehestmöglicher Wirkung zur Besetzung. Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nicht anders bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Anwendung. Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:
Bewerbungen sind unter Vorlage der oben angeführten Nachweise sowie folgende weitere Unterlagen binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung an gerechnet bei der Markgemeinde Neukirchen am Großvenediger, Marktstraße 171, 5741 Neukirchen am Großvenediger schriftlich einzubringen:
Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001. Auswahlverfahren: Die Gemeinde hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben. Letztentscheidung: Gesundheitssprengel der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger. Sämtliche Bewerbungen werden vertraulich behandelt und die Auswahl unter den Bewerbern/Bewerberinnen erfolgt unter Bedachtnahme des Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, LGBl.Nr. 31/2006 idgF.
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2023/14 | 05.07.2023 11:37:02 | |||||||||||||||||
Termine Schiffsführerprüfungen 2023
Amt der Salzburger Landesregierung
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 21.06.2023 |
2023/13 | 21.06.2023 17:00:17 | |||||||||||||||||
Gemeindeverband (Gesundheitssprengel) Faistenau-Hintersee - Stellenausschreibung Sprengelarzt
Gemeindeverband (Gesundheitssprengel) Faistenau-Hintersee
Im Gesundheitssprengel Faistenau Hintersee gelangt die Stelle eines Sprengelarztes (m/w/d) zur Ausschreibung Dienstantritt: ehestmöglich Aufgaben: Fachliche Besorgung der sprengelärztlichen Aufgaben gem dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 Sicherstellung erreichbarer ärztlicher Hilfe für Personen, wenn sie nicht in Behandlung stehen oder ihre/n Arzt / Ärztin nicht erreichbar ist. Fachliche Anforderungen: Berechtigung zur Berufsausübung als Arzt / Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich Die gesundheitliche Eignung, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung nicht älter als 3 Monate Die Unbescholtenheit, nachgewiesen durch eine Strafregisterbescheinigung, nicht älter als 3 Monate Erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf den Gebieten des Sanitätswesens und des Sozialversicherungswesen bzw die Bereitschaft diese innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses abzulegen Wünschenswert: Berufssitz in der Gemeinde Faistenau Bewerbungen sind unter Vorlage der oben angeführten Nachweise sowie folgender weiterer Unterlagen binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet beim Gemeindeverband (Gesundheitssprengel) Faistenau-Hintersee, situiert Am Lindenplatz 1, 5324 Faistenau schriftlich oder per E-Mail amtsleitung@faistenau.gv.at einzubringen.
Auswahlverfahren: Die Gemeinde hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben. Die Anstellung und Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz idgF. Sämtliche Bewerbungen werden vertraulich behandelt und die Auswahl unter den Bewerber:innen erfolgt unter Bedachtnahme auf das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz LGBL 31/2006 idgF. Der Obmann des Sprengelausschusses |
2023/13 | 26.06.2023 14:35:47 | |||||||||||||||||
Termine Schiffsführerprüfungen 2023
Amt der Salzburger Landesregierung
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 11.07.2023 |
2023/14 | 05.07.2023 11:37:32 | |||||||||||||||||
Gemeinde Bürmoos - Kundmachung - Einsicht Räumliches Entwicklungskonzept
Gemeinde Bürmoos 1. Gemäß § 65 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 - ROG 2009, LGBl.Nr. 30/2009 i.d.F. LGBl. Nr. 9/2016 iVm § 86 Abs 8 ROG 2009 i.d.g.F., wird kundgemacht, dass der Entwurf des Räumlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde Bürmoos samt Umweltbericht gem. § 5 ROG 2009 sechs Wochen lang beginnend ab dem 11.07.2023 im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt und zusätzlich ist der Entwurf im Internet unter https://www.buermoos.at/Buergerservice/Amtstafel einsehbar. 2. Innerhalb der Auflagefrist kann schriftlich zu diesem Entwurf Stellung genommen werden. |
2023/14 | 05.07.2023 11:35:20 | |||||||||||||||||
Salzburg AG/Geschäftsbericht 2022 | 2023/14 | Dokumente | 05.07.2023 11:57:55 | ||||||||||||||||
Landesrechnungshof / Veröffentlichung Berichte "Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation - externe Beratungsleistungen" und
"Tauernkliniken GmbH"
Landesrechnungshof VERÖFFENTLICHUNG der Kurzfassungen der vom Landtag am 28. Juni 2023 zur Kenntnis genommenen Berichte des Salzburger Landesrechnungshofes zu: "Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation - externe Beratungsleistungen"
Salzburg, 25.7.2023
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2023/15 | Dokumente | 21.07.2023 15:32:00 | ||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung/Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis einer Ingenieurkonsulentin für Forst- und Holzwirtschaft
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/226-2023
"Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Frau Dipl.-Ing. Michaela Leitgeb mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 8.5.2012 mit Zahl 91.514/0141-I/3/2020 verliehene Befugnis einer Ingenieurkonsulentin für Forst- und Holzwirtschaft durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 20.1.2023 erloschen ist. Für den Landeshauptmann |
2023/15 | 20.07.2023 16:28:14 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 32 Abs 1 Grundverkehrsgesetz 2023 (GVG) kundgemacht:
Bestandgeber: Martin Mitteregger, Naglerweg 14, 5600 St. Johann im Pongau; als bevollmächtigter Vertreter Notar Dr. Claus Spruzina, Pflegerplatz 4, 5400 Hallein Vertragsgegenstand: Grundstück 89/8 im Ausmaß von 1.500 m² EZ neu KG 55122 Reinbach Vertragssumme: Jahresbestandzins € 28.260,00/Kaution Sparbuch über 12 Bruttomonatsmieten oder Bankgarantie – Dauer des Bestandsverhältnisses 40 Jahre
20409-52/4/92/4-2023 Verkäufer: Nalan KARAARSLAN, Mauracherstraße 5, 5020 Salzburg; als bevollmächtigter Vertreter Mag. Christoph Illmer, Hauptstraße 41, 5600 St. Johann im Pongau Vertragsgegenstand: Grundstück .312/4 (Gebäude und Gebäudenebenfläche im Ausmaß von 29 m²) EZ 605 KG 55001 Badgastein Kaufpreis: € 140.000,00 ………………………………………………. Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesell-schaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 26 Abs 1 Ziff. 5 GVG 2023 erklären. Dieses Angebot ist der Salzburger dem Grundverkehrsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 26 Abs 1 Ziff 5 GVG 2023 kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 - Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 - 3859. |
2023/15 | 20.07.2023 15:52:18 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung/Landesamtsdirektion - Verlautbarung Termine Standesbeamten Dienstprüfung 2023
Amt der Salzburger Landesregierung/Landesamtsdirektion Zahl: 0/32-P/4341/2-2023 VERLAUTBARUNG
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2023/15 | 20.07.2023 16:12:15 | |||||||||||||||||
Termine Schiffsführerprüfungen 2023
Amt der Salzburger Landesregierung
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 25.07.2023 |
2023/15 | 20.07.2023 16:27:22 | |||||||||||||||||
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - Kundmachung Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof zur Besetzung voraussichtlich zum 1. Jänner 2024
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof Zahl: 2023-0.414.819 KUNDMACHUNG Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof Am Verwaltungsgerichtshof gelangen voraussichtlich zum 1. Jänner 2024 die Planstellen zweier Senatspräsidentinnen/Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstellen mit Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstellen zweier Hofrätinnen/Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung. Auf Art. 134 Abs. 4 B-VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen. Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 266/2022) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen. Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 15. September 2023 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen. Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist. Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung. Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar.
Wien, am 26. Juli 2023 T H I E N E L
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2023/16 | 04.08.2023 16:19:17 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung/Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz - Kundmachung Geplante Verordnungsänderung NSG/ESG Obertauern-Hundsfeldmoor
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2023/16 | Dokumente | 04.08.2023 16:10:52 | ||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung/Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz - Kundmachung Geplante Verordnungsänderung MSG/ESG Tauglgries | 2023/16 | Dokumente | 04.08.2023 16:09:25 | ||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung/Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz - Kundmachung Geplante Verordnungsänderung NSG/ESG Kalkhochalpen | 2023/16 | Dokumente | 04.08.2023 16:39:11 | ||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung/Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz - Kundmachung Geplante Verordnungsänderung NSG/ESG Wallersee-Wenger-Moor | 2023/16 | Dokumente | 04.08.2023 16:38:36 | ||||||||||||||||
Land Salzburg / Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgendes Rechtsgeschäft wird gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Z. 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023) kundgemacht: Zahl: 20409-52/4/64/16-2023 Veräußerer: TK Beteiligungs GmbH, FN 397784b, Haslach 134, 5572 St. Andrä im Lungau, vertreten durch Notar Mag. Heinrich Kobler, Hauptstraße 41, 5600 St. Johann im Pongau Gegenstand: 100/3204-tel der Baurechtseinlage EZ 627, KG 58023 St. Martin im Lungau, verbunden mit Baurechtswohnungseigentum an Wohnung Top 20 im Apartmenthaus „Liftplatzl“ Kaufpreis: 324.000,-- € Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist dem Grundverkehrsbeauftragten zur Kenntnis bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 - Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 - 3857. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 - Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 - 3857.
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2023/16 | 07.08.2023 07:52:50 | |||||||||||||||||
Termine Schiffsführerprüfungen 2023
Amt der Salzburger Landesregierung
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 08.08.2023 |
2023/16 | 04.08.2023 15:59:51 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Tourismusförderungsfonds
Land Salzburg VERÖFFENTLICHUNG Der Jahresvoranschlag 2023 und der Jahresrechnungs-Abschluss 2022 des Salzburger Tourismusförderungsfonds liegen bei der Geschäftsführung der Fondsverwaltung, Südtiroler Platz 11, im 6. Stock, Zimmer 612, im Zeitraum von 11. September 2023 bis 6. Oktober 2023 während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden, zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Salzburg, am 22. August 2022 |
2023/17 | 21.08.2023 15:00:19 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau/Kundmachung Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in St. Johann
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau KUNDMACHUNG Frau Mag. pharm. Michaela Rotheneder, wohnhaft in 3400 Klosterneuburg, Weidlingbachgasse 29, hat gemäß §§ 9 und 46 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens, RGBl.Nr. 5 ex 1907 (Apothekengesetz) in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2023 um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit folgendem Standort angesucht: Gebiet der Stadtgemeinde St. Johann im Pongau begrenzt durch nachstehende Straßen bzw Linien: „Beginnend an der Kreuzung Wagrainerstraße mit der Hubstraße - Wagrainerstraße bis zur Kreuzung mit der Leo-Neumayer-Straße - von dort eine gedachte Linie Richtung Nordwesten über die Kreuzung der Ing.-Ludwig-Pech-Straße mit der Pöllnstraße - weiter von dort über die Salzach bis zum Schnittpunkt mit der Bahntrasse der Westbahn, diese nach Nordosten bis zum Schnittpunkt mit der Salzburgerstraße - Salzburgerstraße nach Südosten - Venedigerstraße - Alte Bundesstraße – Salzburgerstraße Richtung Süden - Stefflmoosstraße - diese bis zur Kreuzung mit dem Bett des Arzenbachs - von dort eine gedachte Linie bis zum Ende des Weges Hubangerl - Hubangerl - Hubstraße zurück zum Ausgangspunkt bis zur Kreuzung mit der Wagrainerstraße; sämtliche Straßenzüge beidseitig." Die voraussichtliche Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke soll sich in 5600 St. Johann Hauptstraße 15 befinden. Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, haben etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft 5600 St. Johann im Pongau Hauptstraße 1, geltend zu machen. Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr in Betracht gezogen. St. Johann/Pg., den 08.08.2023 |
2023/17 | 21.08.2023 15:11:11 | |||||||||||||||||
Termine Schiffsführerprüfungen 2023
Amt der Salzburger Landesregierung
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 22.08.2023 |
2023/17 | 21.08.2023 15:15:37 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung - Kundmachung gemäß § 48 Apothekergesetz; Erteilung Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in der Gemeinde 5204 Straßwalchen
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung KUNDMACHUNG Herr Mag. pharm. Martin Daxner, geb. 13.02.1958, wohnhaft in Kirchengasse 1, 4802 Ebensee, hat gemäß §§ 9 und 46 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in der Gemeinde 5204 Straßwalchen mit der voraussichtlichen Betriebsstätte auf der Liegenschaft EZ 1342 KG 56319 Straßwalchen Markt mit der Adresse 5204 Straßwalchen, Köstendorferstraße 31, angesucht. Der Standort der zu errichtenden öffentlichen Apotheke soll wie folgt lauten bzw. begrenzt sein: Die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz betroffenen Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, können etwaige Einsprüche gegen deren Neuerrichtung innerhalb von sechs Wochen, vom Tage dieser Verlautbarung in der "Salzburger Landes-Zeitung" an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung einbringen. Später einlangende Einsprüche können nicht mehr berücksichtigt werden. Salzburg, am 23.08.2023 Mag. Felix Pilshofer |
2023/18 | 28.08.2023 11:52:59 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 5/08 - Kundmachung Verordnung über die Genehmigung einer Satzungsänderung des Abfallwirtschaftsverbandes Pongau (AWV Pongau)
Amt der Salzburger Landesregierung VERORDNUNG der Salzburger Landesregierung vom 01.08.2023 über die Genehmigung einer Satzungsänderung des Abfallwirtschaftsverbandes Pongau (AWV Pongau). Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr 105/1986 idgF wird verordnet: Salzburg, am 05.09.2023 Für die Landesregierung Dr. Wilfried Haslauer |
2023/18 | 29.08.2023 08:38:31 | |||||||||||||||||
Land Salzburg/Grundverkehr
GRUNDVERKEHR LAND SALZBURG Folgendes Rechtsgeschäft wird gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Z. 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023) kundgemacht: 20409-52/4/86/8-2023 Veräußerer: Kitzbüheler Alps Projekt GmbH, FN 508586x, Obere Gänsbachgasse 7, 6370 Kitzbühel, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien Gegenstand: 187/1894-tel Anteile an der EZ 245, KG 57009 Jochberg, verbunden mit Wohnungseigentum am Apartment Top C 6 im Apartmenthaus C Kaufpreis: 4.320.000,-- € ………………………………………………. Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG erklären. Dieses Angebot ist dem Grundverkehrsbeauftragten zur Kenntnis bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 GVG kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 - Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals, Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 - 3857. |
2023/18 | 28.08.2023 15:32:58 | |||||||||||||||||
Termin Schiffsführerprüfung 2023
Termin Schiffsführerprüfung 2023 Amt der Salzburger Landesregierung Freitag, 29. September Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 05.09.2023 |
2023/18 | 28.08.2023 15:12:25 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung/Verkehrsunternehmen - Verlautbarung des Prüfungstermins Fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20610-VU61/1/808-2023
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2023/19 | 14.09.2023 10:39:40 | |||||||||||||||||
Stadtgemeinde Hallein - Öffentliche Stellenausschreibung Sprengelarzt | 2023/19 | Dokumente | 19.09.2023 09:20:24 | ||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, 6/04 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Erdwissenschaften (Geologie)
Amt der Salzburger Landesregierung KUNDMACHUNG Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dr.phil. Herbert Matl mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23.2.1998 mit Zahl GZl. 91.514/45-III/7/98 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Erdwissenschaften (Geologie) durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 1.7.2023 erloschen ist. |
2023/19 | 15.09.2023 14:41:52 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, 6/04 – Altstadterhaltung und Hochbautechnik – Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis einer Architektin
Amt der Salzburger Landesregierung KUNDMACHUNG Für den Landeshauptmann |
2023/19 | 15.09.2023 14:41:04 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 7 - Kundmachung; Veröffentlichung Gefahrenzonenpläne an Enns, Lammer und Königsseeache
Amt der Salzburger Landesregierung KUNDMACHUNG Die Gefahrenzonenpläne für
werden in der Zeit vom 20.10.2023 bis 16.11.2023
Es steht jedem frei, während dieser Zeit Einsicht in die Gefahrenzonenpläne zu nehmen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zu den Gefahrenzonenplänen schriftlich Stellung zu nehmen. Weiters können die Gefahrenzonenpläne ab 20.10.2023 auf der Homepage des Landes Salzburg unter der Adresse https://www.salzburg.gv.at/themen/wasser/schutz-vor-hochwasser/gefahrenzonen als pdf-Dateien heruntergeladen werden. Salzburg, am 19.09.2023 Hofrat Dipl.-Ing. Robert Loizl MAS MTD MBA
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2023/20 | 28.09.2023 15:07:26 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Saalbach Hinterglemm/Nächtigungsabgabe
KUNDMACHUNG/VERORDNUNG Gemäß § 5 Salzburger Nächtigungsabgabengesetz 2019, LGBl Nr. 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 71/2022, wird in Zusammenhalt mit § 10 Abs. 3 und 5 Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr. 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Saalbach Hinterglemm auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 19. September 2023 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 5 Inkrafttreten § 5 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Saalbach Hinterglemm MMag. Martin Enn |
2023/20 | 03.10.2023 13:43:32 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Rechtsangelegenheiten Planen, Bauen, Wohnen - Kundmachung Festlegung eines Auswirkungsbereichs für den am Standort Plainfeld betriebenen Seveso-Betrieb
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 21003-07/981/22/5-2023 KUNDMACHUNG Die Fa GEA Austria GmbH (FN 128711g) hat mit Antrag vom 18.07.2023 gemäß § 16 iVm § 84 Abs 4 ROG 2009 um Festlegung eines Auswirkungsbereichs für den am Standort Plainfeld, Gewerbestraße 5, im Bereich der GP 12/8, KG 56536 Plainfeld, betriebenen Seveso-Betrieb angesucht. Die entsprechenden Unterlagen liegen zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden in der Gemeinde Plainfeld und der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und dem Amt der Landesregierung, Abteilung 10 ab dem 17.10.2023 bis 12.12.2023 auf. Eine Einsichtnahme in diese Unterlagen ist auch im Internet unter der Adresse https://www.salzburg.gv.at/themen/bauen-wohnen/raumplanung/aktuelle-beteiligungsverfahren/seveso-raumverträglichkeitsp möglich. Innerhalb der Auflagefrist können von Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen zum Auswirkungsbereich an die Abteilung 10, Bundesstraße 6, 5071 Wals eingebracht werden.“
Mag. Yvonne Koller, MBA |
2023/21 | 11.10.2023 11:33:13 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Kuchl/Nächtigungsabgabe
KUNDMACHUNG/VERORDNUNG Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 29. Juni 2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 20. September 2023 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Inkrafttreten § 2 Der Vorsitzende
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2023/21 | 24.10.2023 14:55:45 | |||||||||||||||||
Bildungsdirektion Salzburg - Kundmachung Stellenausschreibung Direktorin/Direktor
Bildungsdirektion Salzburg
Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines Direktorin/Direktors zur Ausschreibung: Bezirk Tennengau:
Stadt Salzburg:
Bezirk Pinzgau:
Flachgau:
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/ |
2023/21 | 11.10.2023 13:51:31 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Grundverkehr
Folgende Rechtsgeschäfte werden gemäß § 29 Abs. 7 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG 2001) in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Z. 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023) bzw. gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023) kundgemacht: 20409-52/4/80/13-2023 Verkäufer: Andrew Charles Smallwood, Laverack Hall, Oldfield Lane, Oldfield, Keighley, West Yorkshire, BD22 0JD, Großbritannien, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt MMag. Simon Herzog, Enterwinkl 3, 5761 Maria Alm Vertragsgegenstand: 156/17494 Anteile an der EZ 430, KG 57207 Rauris, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 3 im Haus Elisabeth sowie 12/17494 Anteile an der EZ 430, KG 57207 Rauris, verbunden mit Wohnungseigentum an Top Tiefgaragenabstellplatz 61 Kaufpreis: 260.000,-- €
20409-52/4/94/8-2023 Verkäufer: Andreas Sesko, Stockleiten 23, 5270 Burgkirchen; als bevollmächtigte Vertreterin Rechtsanwältin Mag. Hilal Kafkas, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg Vertragsgegenstand: 44/540 Anteile (Top 2 Geschäft EG und Abstellraum KG) und 3/540 Anteile (Top 12 Pkw-Freiabstellplatz EG) und 3/540 Anteile (Top 13 Pkw-Freiabstellplatz EG) EZ 57 KG 56531 Maxglan Kaufpreis: € 145.000,00 ………………………………………………. Österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen oder Personenge-sellschaften, die bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie in dem bekannt gemachten Rechtsgeschäft zu erwerben, können dies in annahmefähiger Form und unter Nachweis ihrer Fähigkeit zum Erwerb zu gleichen Bedingungen, insbes. ihrer Zahlungsfähigkeit, dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bzw. im Falle der Bekanntgabe eines Vertreters diesem gegenüber gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 1 GVG 2001 bzw. gemäß § 26 Ziff. 5 in Verbindung mit § 32 Abs 3 GVG 2023 erklären. Dieses Angebot ist dem Grundverkehrsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer wirksamer Angebote ist die Zustimmung zu dem bekannt gegebenen Rechtsgeschäft zu versagen. Bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Rechtserwerb des Ausländers ist jedoch nur dann zu versagen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung von Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt. Ein zur Versagung der Zustimmung führendes Angebot hat dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl. gegenüber bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der versagenden Entscheidung die Wirkung eines verbindlichen Angebots. Bei Interesse an der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 1 GVG 2001 bzw. gemäß § 26 Abs 1 Ziff 5 GVG 2023 kann bei der Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 - Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Amt der Salzburger Landesregierung, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim Einsicht in die Unterlagen der Rechtsgeschäfte genommen werden. Voranmeldung erbeten unter Tel. 0662/8042 – 3859. |
2023/21 | 11.10.2023 16:53:24 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau/Kundmachung Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in St. Johann im Pongau
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau KUNDMACHUNG Frau Mag. pharm. Susanne HEIDENWOLF, wohnhaft in 5630 Bad Hofgastein, Strochnerweg 12, hat gemäß §§ 9 und 46 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens, RGBl.Nr. 5 ex 1907 (Apothekengesetz) in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2023 um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit folgendem Standort angesucht: Das „Gebiet der Stadtgemeinde St. Johann i.P., beginnend an der Kreuzung Premweg mit der Hauptstraße - von dort eine gedachte Linie Richtung Westen zur Kreuzung Bahnhofstraße mit der Industriestraße - von dort eine gedachte Linie zur Steggasse 21 - von dort aus eine gedachte Linie zur Kreuzung Palfengasse und Einöden - von dieser Kreuzung Richtung Norden entlang der Einödenstraße Richtung Pinzgauer Bundesstraße - der Pinzgauer Bundesstraße entlang Richtung Norden bis zur Kreuzung mit der Salzach - von dort über die Salzach Richtung Südosten nach Urreiting 105 - von dort eine gedachte Linie zum Wanderparkplatz Steinbauer - von dort eine gedachte Linie zurück zum Ausgangspunkt bis zur Kreuzung Premweg mit der Hauptstraße; sämtliche Straßenzüge beidseitig“ vorgesehen. Die voraussichtliche Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke soll sich in 5600 St. Johann Industriestraße 3 befinden. Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, haben etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft 5600 St. Johann im Pongau Hauptstraße 1, geltend zu machen. Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr in Betracht gezogen. St. Johann/Pg., den 18.10.2023 |
2023/22 | 24.10.2023 15:54:28 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Pfarrwerfen/Nächtigungsabgabe
Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 23.06.2022 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 09.10.2023 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Inkrafttreten § 2
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2023/22 | 25.10.2023 11:39:52 | |||||||||||||||||
Gemeinde Henndorf - Stellenausschreibung Sprengelarzt
Gemeinde Henndorf am Wallersee STELLENAUSSCHREIBUNG ab 1. Februar 2024 zur Besetzung. Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz Anwendung. Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:
Zusätzlich sind folgende Unterlagen/Nachweise, gemeinsam mit der Bewerbung der Gemeinde Henndorf a.W. vorzulegen: Aktueller Lebenslauf, Angabe des Berufssitzes, Angabe allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten sowie Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachweise z.B. ÖÄK-Diplome, ÖÄK-Zertifikate, Diplomfortbildungen, Physikatskurs, bereits abgelegte Sprengelärzteprüfung, etc. Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz: Grundvergütung 38,5 v.H. aus a/III/1, derzeit mtl. Brutto € 1.070,61, 14 mal p.a. Bewerbungen sind binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung angerechnet, bei der Gemeinde Henndorf a.W., per Email an: gemeinde@henndorf.at einzubringen. |
2023/23 | 08.11.2023 11:43:01 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Verkehrsunternehmen - Verlautbarung Prüfungstermine der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20610-VU61/1/823-2023 VERLAUTBARUNG Gemäß § 6 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO, idgF, wird verlautbart, dass die Prüfungen der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF am 11.04.2024 (schriftlicher Teil) sowie am 17.04. und 18.04.2024 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden. Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (bis 29.02.2024) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen. Salzburg, am 02.11.2023 Für den Landeshauptmann |
2023/23 | 07.11.2023 16:36:25 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Allgemeine Wasserwirtschaft - Veröffentlichung/Bekanntmachung der Mindestgebühren für den Anschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie für die Benützungsgebühren
Amt der Salzburger Landesregierung Gemäß den Richtlinien für die Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen im Land Salzburg vom 21.10.2016, Zahl 20011-RU/2016/251-2016, werden die Mindestgebühren für den Anschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie für die Benützungsgebühren auf Grund der Indexanpassung ab dem 1.1.2024 wie folgt festgelegt:
Benützungsgebühr von Abwasserbeseitigungsanlagen Anschlussgebühr Wasserversorgungsanlagen Interessentenbeitrag Abwasserbeseitigungsanlagen
Der Abteilungleiter |
2023/23 | 13.11.2023 15:14:27 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung - Kundmachung gemäß § 48 Apothekengesetz; Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in 5201 Seekirchen am Wallersee
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung KUNDMACHUNG |
2023/24 | 23.11.2023 14:04:26 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Saalfelden / Kundmachung Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Saalfelden/Nächtigungsabgabe KUNDMACHUNG/VERORDNUNG Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 16. Oktober 2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 14. November 2023 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Inkrafttreten § 2 Hannes Riedlsperger |
2023/24 | 23.11.2023 14:16:32 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Leogang / Kundmachung Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Leogang/Nächtigungsabgabe KUNDMACHUNG/VERORDNUNG Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 7. November 2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 15. November 2023 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Inkrafttreten § 2 Mag. Christoph Schmuck |
2023/24 | 22.11.2023 16:39:56 | |||||||||||||||||
Gemeinde Elixhausen - Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelärztin/Sprengelarzt
Gemeinde Elixhausen
KUNDMACHUNG Stellenausschreibung Sprengelärztin/arzt
Elixhausen, am 12.12.2023 Der Bürgermeister |
2023/25 | 07.12.2023 11:12:14 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau - Kundmachung Verordnung mit der die Bereitschaftsdient-Verordnung der Apotheken im Ennspongau / Wagrain geändert wird.
Bezirkshauptmannschaft Zahl: 30402-159/29/171-2023 KUNDMACHUNG/VERORDNUNG
Für den Bezirkshauptmann: |
2023/25 | 07.12.2023 11:40:06 | |||||||||||||||||
Salzburg Netz GmbH / Kundmachung Anpassung Gebrauchsabgabe per 01.01.2024
Salzburg Netz GmbH
Gebrauchsabgabe In Entsprechung der Bestimmung des § 3b Abs. 3 des Salzburger Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 107/2013, gibt die Salzburg Netz GmbH bekannt, dass ab 1. Jänner 2024 für Strom und Gas nachstehende Gebrauchsabgabe je Leistungseinheit zur Verrechnung gelangt: Ebene 3 ……….0,0726 Cent/kWh Ebene 4 ……….0,1283 Cent/kWh Ebene 5 ……….0,2011 Cent/kWh Ebene 6 ……….0,3754 Cent/kWh Ebene 7 ……….0,4893 Cent/kWh
Gas: Ebene 2 ……….0,0749 Cent/kWh Ebene 3 ……….0,2240 Cent/kWh
Salzburg, am 28.11.2023
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2023/25 | 07.12.2023 11:56:27 | |||||||||||||||||
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof / Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof Am Verwaltungsgerichtshof gelangt voraussichtlich zum 1. Mai 2024 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung. Weiters gelangt voraussichtlich zum 1. Juni 2024 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen zur Besetzung. Auf Art. 134 Abs. 4 B-VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen. Der Monatsbezug in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen beträgt mindestens 10.376,1 Euro brutto. Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 266/2022) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen. Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 15. Jänner 2024 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen. Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist. Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung. Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes:
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2023/25 | 07.12.2023 12:24:50 | |||||||||||||||||
Land Salzburg / Geplante Neuausweisung eines Europaschutzgebietes Salzachauen
Land Salzburg Zahl: 20505-05RG/2/219-2023
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2023/25 | Dokumente | 27.02.2024 10:47:21 | ||||||||||||||||
Flachau Tourismus / Kundmachung Nächtigungsabgabe
Flachau Tourismus KUNDMACHUNG Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Flachau vom 8. November 2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 28. November 2023 verordnet:
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Flachau € 2,45. Inkrafttreten Die Verordnung tritt mit 13.12.2024 in Kraft.
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Flachau:
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2023/25 | 07.12.2023 14:47:54 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Rauris/ Kundmachung Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Rauris KUNDMACHUNG Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, zuletzt geändert durch LGBl Nr 83/2023, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2020, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Rauris vom 04. Dezember 2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Rauris vom 11.Dezember 2023 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
Inkrafttreten Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes:
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2024/1 | 04.01.2024 15:58:45 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Werfenweng - Kundmachung Nächtigungsabgabe
Tourismusverband 'Werfenweng KUNDMACHUNG Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Werfenweng auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 13. Dezember 2023 verordnet:
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Werfenweng € 2,65. Inkrafttreten Die Verordnung tritt mit 11.01.2025 in Kraft.
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Werfenweng |
2024/1 | 04.01.2024 16:05:08 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Hallein - Kundmachung Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Hallein.
Bezirkshauptmannschaft Hallein KUNDMACHUNG |
2024/1 | 04.01.2024 16:14:55 | |||||||||||||||||
Gemeinde Faistenau - Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelärztin/Sprengelarzt
Gemeinde Faistenau KUNDMACHUNG Stellenausschreibung Sprengelarzt | Sprengelärztin Im Gemeindeverband (Gesundheitssprengel) Faistenau-Hintersee gelangt die Stelle einer Sprengelärztin | eines Sprengelarztes zum ehest möglichen Zeitpunkt zur Besetzung. Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte bis 15. Februar an den Gemeindeverband (Gesundheitssprengel) Faistenau, Am Lindenplatz 1, 5324 Faistenau oder an amtsleitung@faistenau.gv.at. Für den Gesundheitssprengel Faistenau-Hintersee |
2024/1 | 04.01.2024 16:29:17 | |||||||||||||||||
Gemeinde Henndorf - Ausschreibung Sprengelarzt
Gemeinde Henndorf STELLENAUSSCHREIBUNG In der Gemeinde Henndorf a.W. gelangt die Stelle eines Sprengelarztes/einer Sprengelärztin ab 1. Februar 2024 zur Besetzung. Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz Anwendung. Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:
Zusätzlich sind folgende Unterlagen/Nachweise, gemeinsam mit der Bewerbung der Gemeinde Henndorf a.W. vorzulegen: Aktueller Lebenslauf, Angabe des Berufssitzes, Angabe allfälliger ärztlicher Vertretungstätigkeiten sowie Kopien allfälliger weiterer Ausbildungsnachweise z.B. ÖÄK-Diplome, ÖÄK-Zertifikate, Diplomfortbildungen, Physikatskurs, bereits abgelegte Sprengelärzteprüfung, etc. Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz: Grundvergütung 38,5 v.H. aus a/III/1, derzeit mtl. Brutto € 1.168,55, 14 Mal p.a. Bewerbungen sind binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung angerechnet, bei der Gemeinde Henndorf a.W., per Email an: gemeinde@henndorf.at einzubringen. |
2024/1 | 27.02.2024 10:29:10 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Salzburger Sonnenterrasse - Kundmachung Nächtigungsabgabe - Gemeinde Goldegg
Tourismusverband Salzburger Sonnenterrasse KUNDMACHUNG Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2023, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Goldegg vom 22.11.2023 aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 18.12.2023 verordnet:
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2024/02 | 23.01.2024 11:10:57 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Salzburger Sonnenterrasse - Kundmachung Nächtigungsabgabe - Marktgemeinde Schwarzach
Tourismusverband Salzburger Sonnenterrasse KUNDMACHUNG Inkrafttreten
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2024/02 | 23.01.2024 11:11:51 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Salzburger Sonnenterrasse - Kundmachung Nächtigungsabgabe Marktgemeinde St. Veit
Tourismusverband Salzburger Sonnenterrasse KUNDMACHUNG
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2024/02 | 23.01.2024 11:12:18 | |||||||||||||||||
Bildungsdirektion Salzburg - Kundmachung Stellenausschreibung
Bildungsdirektion Salzburg STELLENAUSSCHREIBUNG Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines Direktorin/Direktors zur Ausschreibung: Stadt Salzburg:
Bezirk Tennengau:
Bezirk Pinzgau:
Flachgau:
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/ „
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2024/02 | 27.02.2024 10:23:08 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Hallein KUNDMACHUNG-EDIKT - AustroCel Hallein GmbH, Hallein; Änderung des Zellstoffwerkes in Hallein, Salzachtalstraße 88 | 2024/02 | Dokumente | 25.01.2024 17:48:11 | ||||||||||||||||
Tourismusverband Hallein - Kundmachung Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Hallein KUNDMACHUNG Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 und Abs 5 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 14.12.2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 18.12.2023 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 1 € 80 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.03.2025 [1] in Kraft. Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: ------------------------------------- |
2024/03 | 02.02.2024 12:03:11 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung - Verkehrsunternehmen / Verlautbarung des Prüfungstermins für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für das Personenbeförderungsgewerbe (Juni 2024)
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20610-VU41/1/909-2024 VERLAUTBARUNG Gemäß § 6 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO idgF wird verlautbart, dass die Eignungsprüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung |
2024/04 | 09.02.2024 12:12:17 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung - Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz / Kundmachung Geplante Verordnungsänderung NSG/ESG Tauglgries
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20505-05RG/159/114-2024 KUNDMACHUNG I. Salzburg, am 07.02.2024 Für die Landesregierung: |
2024/04 | 09.02.2024 12:23:31 | |||||||||||||||||
Gesundheitssprengel Mittersill - Stellenausschreibung Sprengelarzt
Gesundheitssprengel Mittersill STELLENAUSSCHREIBUNG Im Gesundheitssprengel Mittersill (umfasst die Gemeinden Mittersill, Stuhlfelden und Uttendorf) gelangt die Stelle des Sprengelarztes (m/w/d) ab 01. Mai 2024 zur Besetzung. Aufgaben:
Anforderungen:
Entlohnung: Die Entlohnung erfolgt nach den Bestimmungen des Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001: Grundvergütung 38,5 v.H. aus a/III/1, zuzüglich eines Steigerungsbetrages alle 4 Jahre, 14 Mal pro Jahr. Bewerbung: Schriftliche Bewerbungen sind unter Vorlage der oben angeführten Nachweise, sowie folgender weiterer Unterlagen, binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung, bei der Stadtgemeinde Mittersill, Stadtplatz 1, 5730 Mittersill, E-Mail: gemeinde@mittersill.at, einzubringen:
Sämtliche Bewerbungen werden vertraulich behandelt. Die Auswahl erfolgt unter Bedachtnahme des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes. Mittersill, am 08.02.2024 Für den Gesundheitssprengel Mittersill |
2024/04 | 09.02.2024 12:04:42 | |||||||||||||||||
Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger - Stellenausschreibung Sprengelarzt (m/w/d)
Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger Stellenausschreibung Sprengelarzt (m/w/d) Im Gesundheitssprengel der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger (umfasst die Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau, Neukirchen am Großvenediger) gelangt die Stelle eines Sprengelarztes (m/w/d) mit ehestmöglicher Wirkung zur Besetzung. Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nicht anders bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Anwendung. Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:
Bewerbungen sind unter Vorlage der oben angeführten Nachweise sowie folgende weitere Unterlagen binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung an gerechnet bei der Markgemeinde Neukirchen am Großvenediger, Marktstraße 171, 5741 Neukirchen am Großvenediger schriftlich einzubringen:
Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001. Auswahlverfahren: Die Gemeinde hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben. Letztentscheidung: Gesundheitssprengel der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger. Sämtliche Bewerbungen werden vertraulich behandelt und die Auswahl unter den Bewerbern/Bewerberinnen erfolgt unter Bedachtnahme des Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, LGBl.Nr. 31/2006 idgF. Neukirchen am Großvenediger, am 05.03.2024 |
2024/05 | 27.02.2024 11:16:37 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung/Salzburger Naturschutzbeirat/Ablauf Funktionsperiode
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20505-05ALLG/106/498-2024 KUNDMACHUNG Gemäß § 53 Abs 2 Z 1 lit l des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 idgF hat dem Salzburger Naturschutzbeirat auch ein Vertreter der im Land Salzburg auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Vereine anzugehören. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirates endet am 13.05.2024, sodass die Mitglieder für die neue Funktionsperiode neu zu bestellen sind. Zu diesem Zweck ist die bevorstehende Bestellung des Mitgliedes sowie des Ersatzmitgliedes der im Land Salzburg auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Vereine drei Monate vor dem Termin der nächsten Naturschutzbeiratssitzung in der Salzburger Landeszeitung kundzumachen. Entsprechende Vorschläge können bis zum 10.05.2024 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abt 5, Referat Naturschutzrecht und Förderungswesen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, eingebracht werden. Salzburg, am 22.02.2023
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2024/05 | 05.03.2024 11:00:55 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung/Entwurf (Teil-)Aktionsplan Umgebungslärm 2024
Amt der Salzburger Landesregierung KUNDMACHUNG I.) Aktionsplan Umgebungslärm Österreich 2024 Landesstraßen im Land Salzburg Entwurf für die Einbindung der Öffentlichkeit und des darin enthaltenen Erheblichkeitsberichtes bekannt. Auf der Grundlage der dazu erstellten strategischen Umgebungslärmkarten (veröffentlicht unter www.laerminfo.at) wurde der Entwurf des (Teil-) Aktionsplanes Salzburg für die Hauptverkehrsstraßen iSd § 20 Z 2 UUIG (mit Ausnahme der Autobahnen und Schnellstraßen, für die das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig ist, sowie der Straßen im Ballungsraum Salzburg, für den die Stadt Salzburg zuständig ist) mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen im Jahr erstellt. II.)
Eine Veröffentlichung des Aktionsplan Umgebungslärm Österreich 2024, Landesstraßen im Land Salzburg, Entwurf für die Einbindung der Öffentlichkeit und des darin enthaltenen Erheblichkeitsbericht, erfolgt auch auf der nachfolgend angeführten Internet-Seite: https://www.laerminfo.at/aktionsplaene/ap2024.html III.) Für die Landesregierung |
2024/05 | 05.03.2024 11:09:39 | |||||||||||||||||
Uniklinikum Salzburg/Kundmachung Ermächtigung in Personalangelegenheiten gem. § 2 Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz | 2024/05 | 27.02.2024 11:16:18 | |||||||||||||||||
Bildungsdirektion Salzburg/Neue Geschäftsführerin der „All Together – Teilrechtsfähige Einrichtung der Landesberufsschule St. Johann“
Bildungsdirektion Salzburg KUNDMACHUNG Über Antrag der „All Together – Teilrechtsfähige Einrichtung der Landesberufsschule St. Johann“ wird gemäß § 18c des Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – BerufSchOG 1995, LGBL Nr. 65/1995 idgF, kundgemacht: 1.) Der bisherige Geschäftsführer der „All Together – Teilrechtsfähige Einrichtung der Landesberufsschule St. Johann“, Herr BD OSR Dipl. Päd. Johann Kappacher wird aufgrund der Versetzung in den Ruhestand von der Geschäftsführung entbunden. |
2024/05 | 05.03.2024 11:27:04 | |||||||||||||||||
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof zur Besetzung voraussichtlich zum 1. September 2024
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof
Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof Am Verwaltungsgerichtshof gelangt voraussichtlich zum 1. September 2024 die Planstelle einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstelle mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes - die Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Gehaltsgruppe R 3 der Richterinnen/Richter zur Besetzung. Auf Art. 134 Abs. 4 B-VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen. Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 266/2022) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen. Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 2. April 2024 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen. Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist. Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung. Der Monatsbezug in der Gehaltsgruppe R 3 der Richterinnen/Richter beträgt mindestens 10.376,1 Euro brutto. Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar.
Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes: T H I E N E L
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2024/06 | 12.03.2024 14:55:35 | |||||||||||||||||
Österreichisches Institut für Bautechnik - Hinweis auf die Kundmachung der Verordnung des ÖIB, mit der die VO über die Baustoffliste ÖA (Neufassung 2015) geändert wird (2. Novelle zur Baustoffliste ÖA)
Österreichisches Institut für Bautechnik KUNDMACHUNG der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA (Neufassung 2015) geändert wird (2. Novelle zur Baustoffliste ÖA): Gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit a des Salzburger Bauproduktegesetzes ─ BauProdG, LGBl. Nr. 75/2014, in der Fassung LGBl. Nr. 68/2023 wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA (Neufassung 2015) geändert wird (2. Novelle zur Baustoffliste ÖA), in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 25. Jahrgang, Sonderheft Nr. 17, April 2024, ISSN 1615-9950, kundgemacht wurde. Bezugsquelle der Verordnung und öffentliche Einsichtnahme in die Verordnung: Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA (Neufassung 2015) geändert wird (2. Novelle zur Baustoffliste ÖA) liegt beim Österreichischen Institut für Bautechnik werktags von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung Infrastruktur und Verkehr, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Salzburg. am 04. März 2024 Für das Österreichische Institut für Bautechnik: |
2024/06 | 13.03.2024 14:55:37 | |||||||||||||||||
Stadt Salzburg - Kundmachung Öffentliche Auflage des Entwurfs des Aktionsplans Umgebungslärm 2024 für Gemeindestraßen in der Stadt Salzburg
Stadt Salzburg KUNDMACHUNG Gemäß § 23 Abs 3 iVm § 18 Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz - UUIG, LGBl Nr 59/2005, idgF in Verbindung mit § 5 Abs 1 Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 - S.AWG, LGBl Nr 35/1999, idgF wird verlautbart: In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie den zuständigen Stellen der Länder sind die gemäß der Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm überarbeiteten strategischen Umgebungslärmkarten unter www.laerminfo.at veröffentlicht. Auf Grundlage der strategischen Umgebungslärmkarten wurde der Entwurf des Aktionsplans Umgebungslärm 2024 - Gemeindestraßen im Ballungsraum der Stadt Salzburg erstellt und ebenfalls unter www.laerminfo.at veröffentlicht. Stellungnahmen zu diesem Aktionsplan können innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Auflagetag an die Stadt Salzburg (MA 5 – Raumplanung und Baubehörde, Auerspergstraße 7, 5020 Salzburg, raumplanung-und-baubehoerde@stadt-salzburg.at) abgegeben werden. Salzburg, am 05. März 2024 Der Abteilungsvorstand:
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2024/06 | 13.03.2024 14:53:35 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 10, Referat Raumplanung - Kundmachung für den Entwurf der Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe in der Gemeinde Grödig, Vorhaben an der L104 (Neubau Lagerhaus)
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 21004-H/7977/5-2024 KUNDMACHUNG
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2024/06 | 13.03.2024 14:44:34 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/237-2024 KUNDMACHUNG Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekanntgegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Reinhold Seeger mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 17.2.2014 mit Zahl GZl.91.514/0120-I/3/2014 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist. Für den Landeshauptmann |
2024/06 | 13.03.2024 14:41:50 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/236-2024 KUNDMACHUNG Salzburg, am 05. März 2024 Für den Landeshauptmann |
2024/06 | 13.03.2024 14:41:15 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/235-2024 KUNDMACHUNG Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn DIpl.-Ing. Georg Angelmaier mit Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 10.7.2018 mit Zahl GZl. 91.514/0371-I/3/2018 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Kulturtechnik und Wasser-wirtschaft durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist. Salzburg, am 05.03.2024 Für den Landeshauptmann |
2024/06 | 13.03.2024 14:40:03 | |||||||||||||||||
Termine Schiffsführerprüfungen 2024
Land Salzburg / Termine Schiffsführerprüfungen Amt der Salzburger Landesregierung VERLAUTBARUNG Termine für Schiffsführerprüfungen 2024
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 16.04.2024 |
2024/07 | 11.04.2024 14:09:19 | |||||||||||||||||
Berichte des Salzburger Landesrechnungshofes - Zusammenfassung der Berichte "Gebarung des LMZ", "Die vom Land Salzburg in Auftrag gegebenen Studien", "Liquiditätsplanung und Zahlungsverkehr" sowie "Wartezeiten auf Operationen, Therapien sowie Behandlungen"
Salzburger Landesrechnungshof
der Zusammenfassung der Berichte zu:
Salzburg, am 07. März 2024
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2024/06 | Dokumente | 14.03.2024 16:07:49 | ||||||||||||||||
Tourismusverband St. Georgen bei Sbg. - Kundmachung Nächtigungsabgabe / Gemeinde St. Georgen bei Sbg.
Tourismusverband St. Georgen bei Sbg. KUNDMACHUNG Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 und Abs 5 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2022, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 12.12.2023 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 27.02.2024, verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde 0,80 € . Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.04.2025 in Kraft.
St. Georgen bei Sbg., 08. März 2024 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: Thomas Spatzenegger |
2024/06 | 14.03.2024 15:06:55 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Obereinigungskommission - Kundmachung eines Zusatzvertrages vom 10. Oktober 2023 zum Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter der Maschinenring Salzburg Genossenschaft mit beschränkter Haftung vom 21. Jänner 2021
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20408-K/8/724-2024 KUNDMACHUNG der Obereinigungskommission Gemäß § 122 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Zusatzvertrag vom 10. Oktober 2023 zum Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter der Maschinenring Salzburg Genossenschaft mit beschränkter Haftung vom 21. Jänner 2021, zwischen im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/40-2024 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht. Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Ausweichquartier Landesdienstleistungszentrum, Günter-Bauer-Straße 1, 1.Stock, 5071 Wals-Siezenheim während der Amtsstunden eingesehen werden. Salzburg, am 12.03.2024 Für die Obereinigungskommission |
2024/07 | 10.04.2024 17:48:50 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/239-2024 KUNDMACHUNG
Salzburg, am 14.03.2024 Für den Landeshauptmann |
2024/07 | 11.04.2024 14:09:58 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/253-2024 KUNDMACHUNG
Salzburg, am 09.04.2024 |
2024/07 | 11.04.2024 14:10:16 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/252-2024 KUNDMACHUNG "Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass Herrn Dipl.-Ing. Helmut Halbritter mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.11.1994 mit Zahl GZl. 91.514/1003-III/7/94 ver-liehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist. Salzburg, am 09.04.2024 Für den Landeshauptmann |
2024/07 | 11.04.2024 14:10:54 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/250-2024 KUNDMACHUNG "Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass Frau Dipl.-Ing. Susanne Moherndl mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 31.5.2016 mit Zahl GZl. 91.514/0306-I/3/2016 verliehene Befugnis einer Architektin durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist. Salzburg, am 09.04.2024 |
2024/07 | 11.04.2024 14:10:34 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/242-2024 KUNDMACHUNG "Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass Herrn Dipl.-Ing. Johann Waltl mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.2.1993 mit Zahl GZl.91.514/264-III/6/93 verlie-hene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist. Salzburg, am 28.03.2024 Für den Landeshauptmann |
2024/07 | 15.04.2024 09:58:47 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/245-2024 KUNDMACHUNG "Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass Herrn Dipl.-Ing. Bernhard Eisl mit Bescheid des Bundesministers für Di-gitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 9.6.2021 mit Zahl GZl. 2021-0.398.998 verlie-hene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 18.12.2023 erloschen ist. Salzburg, am 28.03.2024 Für den Landeshauptmann |
2024/07 | 11.04.2024 14:08:43 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/246-2024 KUNDMACHUNG "Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass Herrn Dipl.-Ing. Norbert Heinrich mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 7.11.1979 mit Zahl GZl. 311.683/2-I/4/1979 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist. Für den Landeshauptmann |
2024/07 | 11.04.2024 14:08:20 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/247-2024 KUNDMACHUNG "Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass Herrn Dipl.-Ing. Herwig Rossin mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 29.3.1979 mit Zahl GZl. 306.072/2-I/4/79 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2023 erloschen ist. Salzburg, am 28.03.2024 Für den Landeshauptmann |
2024/07 | 11.04.2024 14:07:51 | |||||||||||||||||
Bildungsdirektion Salzburg - Verlautbarung Stellenausschreibung einer/eines Direktorin/Direktors
Bildungsdirektion für Salzburg Zahl: 500000 LB PS/0003-AP/2024
STELLENAUSSCHREIBUNG im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines Direktorin/Direktors zur Ausschreibung: Stadt Salzburg:
Bezirk Tennengau:
Bezirk Pinzgau:
Pongau:
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/
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2024/07 | 15.04.2024 08:48:18 | |||||||||||||||||
Termine Schiffsführerprüfungen 2024
Amt der Salzburger Landesregierung VERLAUTBARUNG Termine für Schiffsführerprüfungen 2024
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 30.04.2024 |
2024/08 | 25.04.2024 16:12:41 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4, Agrarbehörde Salzburg; Zusammenlegungsverfahren Hummersdorf, Piesendorf; Einleitung des Verfahrens | 2024/08 | Dokumente | 25.04.2024 16:48:18 | ||||||||||||||||
Tourismusverband Rauris - Kundmachung Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Rauris
Die Verordnung vom 11. Dezember 2023 wird auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Rauris vom 10. April 2024 aufgehoben. Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: |
2024/08 | 26.04.2024 13:34:15 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten durch Verzicht
Amt der Salzburger Landesregierung KUNDMACHUNG Salzburg, am 16.04.2024 |
2024/08 | 25.04.2024 16:58:38 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Filzmoos - Kundmachung der Beschlussfassung über die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Filzmoos | 2024/08 | Dokumente | 26.04.2024 13:47:47 | ||||||||||||||||
Termine Schiffsführerprüfungen 2024
Amt der Salzburger Landesregierung VERLAUTBARUNG Termine für Schiffsführerprüfungen 2024
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 14.05.2024 |
2024/09 | 08.05.2024 18:59:43 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Russbach - Kundmachung Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Russbach KUNDMACHUNG Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2023, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt vom 24. April 2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Rußbach am Paß Gschütt vom 25. April 2024 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Inkrafttreten § 2 Russbach, am 02.05.2024 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: Werner Wintersteller |
2024/09 | 08.05.2024 19:10:48 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis einer Architektin durch Verzicht
Amt der Salzburger Landesregierung KUNDMACHUNG Für den Landeshauptmann |
2024/09 | 08.05.2024 19:21:21 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis einer Architektin durch Verzicht
Amt der Salzburger Landesregierung Salzburg, am 07.05.2024 |
2024/09 | 08.05.2024 19:31:51 | |||||||||||||||||
Termine für Schiffsführerprüfungen 2024
Amt der Salzburger Landesregierung VERLAUTBARUNG Termine für Schiffsführerprüfungen 2024
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 28.05.2024 |
2024/10 | 22.05.2024 17:15:38 | |||||||||||||||||
Marktgemeinde Oberalm - Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelarzt/Sprengelärztin im Gesundheitssprengel Oberalm - Puch
Marktgemeinde Oberalm KUNDMACHUNG Stellenausschreibung Sprengelarztes/Sprengelärztin zur Besetzung. Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 idgF nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 idgF Anwendung. Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:
Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 2001: Die Grundvergütung beträgt 38,5 % des einem Gemeindevertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Bewerbungen sind binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet schriftlich bei der Marktgemeinde Oberalm, Halleiner Landesstraße 51, 5411 Oberalm, einzubringen. Der Gesundheitssprengel hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß § 4 Abs 2 Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 die vorliegenden Bewerbungen der Salzburger Landesregierung vorzulegen. Der Landessanitätsrat hat sodann nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerberinnen und Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und wird diese Reihung danach dem Gesundheitssprengel bekannt gegeben werden. Der Gesundheitssprengelausschuss hat daraufhin die Bestellung des/der neuen Sprengelarztes/Sprengelärztin vorzunehmen und den Dienstantritt des/der neuen Sprengelarztes/Sprengelärztin der Landesregierung bekannt zu geben. Oberalm, am 16.05.2024 Der Bürgermeister |
2024/10 | 22.05.2024 17:25:57 | |||||||||||||||||
Termine für Schiffsführerprüfungen 2024
Amt der Salzburger Landesregierung VERLAUTBARUNG Termine für Schiffsführerprüfungen 2024
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 11.06.2024 |
2024/11 | 06.06.2024 13:58:45 | |||||||||||||||||
Regionalverband Tennengau - Kundmachung Wahl Verbandsobmann und Stellvertreter
Regionalverband Tennengau KUNDMACHUNG Gemäß § 9 Abs 4 Salzburger Gemeindeverbändegesetz wird kundgemacht, dass Herr Bgm. Friedrich Strubreiter, Gemeinde Scheffau, als Verbandsobmann, Herr Bgm. Martin Promok, Gemeinde Annaberg-Lungötz, als 1. Obmann-Stellvertreter und Herr Bgm. Thomas Freylinger, Marktgemeinde Kuchl, als 2. Verbandsobmann-Stellvertreter bestellt wurden. |
2024/11 | 06.06.2024 14:03:17 | |||||||||||||||||
Abfallwirtschaftsverband Lungau - Kundmachung über die Neubestellung des Verbandsobmannes und dessen Stellvertreter
Abfallwirtschaftsverband Lungau KUNDMACHUNG Gemäß § 9 (4) des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes wird kundgemacht, dass Herr Bgm. Ing. Manfred Sampl, St. Michael, zum Verbandsobmann und Herr Bgm. Ing. Herbert Eßl, Mauterndorf, zum Obmannstellvertreter bestellt wurden. Der Verbandsobmann: |
2024/11 | 13.06.2024 10:34:29 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung; Abteilung 4 Lebensgrundlagen und Energie, Ländlicher Straßenerhaltungsfonds - Kundmachung Fonds zur Erhaltung des Ländlichen Straßennetzes
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20406-FELS/1/198-2024 KUNDMACHUNG Die Fondskommission des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds (FELS) hat am 22. April 2024 den Pauschalsatz für die allgemeine Erhaltung für das Jahr 2024 mit € 55,00 pro Punkt und den Punktewert des Schneeräumbeitrages für den vergangenen Winter mit € 20,00 pro Punkt einstimmig beschlossen. Eine Auszahlung des Schneeräumbeitrages erfolgt ab 1,5 Punkten je Weganlage. Für den Ländlichen Straßenerhaltungsfonds: |
2024/11 | 06.06.2024 14:18:46 | |||||||||||||||||
Stadt Hallein - Kundmachung Veröffentlichung der Stellenausschreibung "Sprengelarzt"
Stadt Hallein KUNDMACHUNG (Dokument angefügt) |
2024/11 | Dokumente | 06.06.2024 15:57:46 | ||||||||||||||||
Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes: Barrierefreiheit der Online-Zugänge zur Salzburger Landesverwaltung
Salzburger Landesrechnungshof Zahl: 20001-LRH/3021/314-2024 In seiner Sitzung am 24. April 2024 nahm der Landtag den Bericht „Barrierefreiheit der Online-Zugänge zur Salzburger Landesverwaltung“ zur Kenntnis. Der Bericht wurde in der Sitzung des Finanzüberwachungsausschusses am 10. April 2024 vorberaten und dabei dem Landtag zur Annahme empfohlen. |
2024/11 | Dokumente | 06.06.2024 16:01:57 | ||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Verkehrsunternehmen; Verlautbarung des Prüfungstermins für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20610-VU61/1/864-2024 VERLAUTBARUNG Gemäß § 6 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO, idgF, wird verlautbart, dass die Prüfungen der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF am 2.10.2024 (schriftlicher Teil) sowie am 9.10.2024 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden. Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (bis 21.08.2024) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen,
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2024/12 | 20.06.2024 08:26:11 | |||||||||||||||||
Termine für Schiffsführerprüfungen 2024
Amt der Salzburger Landesregierung Termine für Schiffsführerprüfungen 2024
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 25.06.2024 |
2024/12 | 19.06.2024 14:07:24 | |||||||||||||||||
SALZBURG AG - Pflichtveröffentlichung Geschäftsberichte 2023
SALZBURG AG VERÖFFENTLICHUNG Geschäftsberichte 2023 |
2024/13 | Dokumente | 03.07.2024 15:07:42 | ||||||||||||||||
Bildungsdirektion Salzburg, Referat Präs/2b Berufsschulen und -heime; Kundmachung betreffend die Teilrchtsfähige Einrichtung der Landesberufsschule St. Johann im Pongau
Bildungsdirektion Salzburg KUNDMACHUNG Die Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung 2024/05 vom 05.03.2024 betreffend die Teilrechtsfähige Einrichtung der Landesberufsschule St. Johann im Pongau wird ersatzlos aufgehoben.
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2024/12 | 19.06.2024 15:10:57 | |||||||||||||||||
Gesundheitssprengel Mittersill; Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelarzt
Gesundheitssprengel Mittersill STELLENAUSSCHREIBUNG Im Gesundheitssprengel Mittersill (umfasst die Gemeinden Mittersill, Stuhlfelden und Uttendorf) gelangt die Stelle des Sprengelarztes (m/w/d) zum ehest möglichen Zeitpunkt zur Besetzung. Aufgaben:
Anforderungen:
Entlohnung: Die Entlohnung erfolgt nach den Bestimmungen des Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001: Grundvergütung 38,5 v.H. aus a/III/1, zuzüglich eines Steigerungsbetrages alle 4 Jahre, 14 mal pro Jahr. Bewerbung: Schriftliche Bewerbungen sind unter Vorlage der oben angeführten Nachweise, sowie folgender weiterer Unterlagen, binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung, bei der Stadtgemeinde Mittersill, Stadtplatz 1, 5730 Mittersill, E-Mail: gemeinde@mittersill.at, einzubringen:
Sämtliche Bewerbungen werden vertraulich behandelt. Die Auswahl erfolgt unter Bedachtnahme des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes.
Der Vorsitzende: |
2024/12 | 28.06.2024 15:13:45 | |||||||||||||||||
Bildungsdirektion Salzburg, Kundmachung Stellenausschreibung Direktorin/Direktor
Bildungsdirektion Salzburg Zahl: 500000 LB PS/005-AP/2024 Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines Direktorin/Direktors zur Ausschreibung: Stadt Salzburg:
Bezirk Tennengau:
Bezirk Pinzgau:
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/liste/ausschreibung-leiterstellen/leiterstellen-aps/„
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2024/12 | 19.06.2024 15:26:42 | |||||||||||||||||
Regionalverband Salzburger Seenland; Kundmachung Regionalforumssitzung
Regionalverband Salzburger Seenland KUNDMACHUNG Gemäß § 9 Abs 4 Salzburger Gemeindeverbändegesetz wird kundgemacht, dass Herr LAbg. Bgm. Ing. Simon Wallner, Obertrum, als Verbandsobmann und die Herren Bgm. Wolfgang Wagner, Köstendorf, als 1. Stellvertreter und Herr Bgm. Michael Schwarzmayr, Mattsee, als 2. Stellvertreter in der Regionalforumssitzung am 18. Juni 2024 bestellt wurden. Seeham, 27.06.2024 Obmann Regionalverband Salzburger Seenland
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2024/13 | 03.07.2024 14:58:41 | |||||||||||||||||
Termine für Schiffsführerprüfungen 2024
Amt der Salzburger Landesregierung Termine für Schiffsführerprüfungen 2024
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 09.07.2024 |
2024/13 | 02.07.2024 17:33:19 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5; Kundmachung zum abgeschlossenen Aktionsplan Umgebungslärm 2024
Amt der Salzburger Landesregierung KUNDMACHUNG I.) Aktionsplan Umgebungslärm Österreich 2024 und den darin enthaltenen Auf der Grundlage der dazu erstellten strategischen Umgebungslärmkarten (veröffentlicht unter www.laerminfo.at) wurde der (Teil-) Aktionsplan Salzburg für die Hauptverkehrsstraßen iSd § 20 Z 2 UUIG (mit Ausnahme der Autobahnen und Schnellstraßen, für die das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig ist, sowie der Straßen im Ballungsraum Salzburg, für den die Stadt Salzburg zuständig ist) mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen im Jahr erstellt. II.) III.)
Eine Veröffentlichung des Aktionsplans Umgebungslärm Österreich 2024, Landesstraßen im Land Salzburg und dem darin enthaltenen Erheblichkeitsbericht, erfolgt auch auf den nachfolgend angeführten Internet-Seiten: https://www.salzburg.gv.at/themen/umwelt/laerm/laermaktionsplan https://www.laerminfo.at/aktionsplaene/ap2024.html Salzburg, am 03.07.2024 Für die Landesregierung |
2024/13 | 04.07.2024 09:41:26 | |||||||||||||||||
Landesrechnungshof - Zusammenfassung Bericht "Beteiligungsmanagement des Landes Salzburg durch das Referat 8/04"
Landesrechnungshof VERÖFFENTLICHUNG |
2024/13 | Dokumente | 03.07.2024 16:26:20 | ||||||||||||||||
Termine für Schiffsführerprüfungen 2024
Amt der Salzburger Landesregierung
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 06.08.2024 |
2024/14 | 31.07.2024 16:01:04 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4, Obereinigungskommission - Kundmachung eines Kollektivertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter in den Betrieben des Gartenbaus und der Baumschulen
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20411-K/8/728-2024
Für die Obereinigungskommission |
2024/14 | 31.07.2024 19:12:42 | |||||||||||||||||
Marktgemeinde Bad Hofgastein - Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelarzt
Marktgemeinde Bad Hofgastein Die Marktgemeinde Bad Hofgastein besetzt ab 01. Dezember 2024 die Stelle als Sprengelarzt m/w/d im Gesundheitssprengel Bad Hofgastein (umfasst die Gemeinden Bad Hofgastein und Dorfgastein) Aufnahmeerfordernisse:
Aufgaben:
Die Besoldung erfolgt nach den Vorgaben des Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 2001: Grundvergütung 38,5 v.H. aus a/III/1, zuzüglich eines Steigerungsbetrages alle 4 Jahre (14 Mal p.a.) Bewerbungsschreiben sind unter Vorlage folgender Unterlagen, binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung, bei der Marktgemeinde Bad Hofgastein, zH Herrn Amtsleiter Mag. Wolfgang Schnöll einzubringen:
Auswahlverfahren: Die Gemeinde hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben. Die finale Entscheidung wird von der Marktgemeinde Bad Hofgastein getroffen. Hinweis: die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt unter Beachtung des Salzburger Gleichbehandlungsgesetztes, LGBl Nr 31/2006 idgF.
Für den Gesundheitssprengel Bad Hofgastein |
2024/14 | 31.07.2024 16:22:23 | |||||||||||||||||
Gemeindeverband Öffentlicher Personennahverkehr Flachgau II (ÖPNV Flachgau II) - Kundmachung Bestellung Vereinsobmann
Gemeindeverband Öffentlicher Personennahverkehr Flachgau II (ÖPNV Flachgau II)
Gemäß § 9 Abs. 4 Salzburger Gemeindeverbändegesetz wird kundgemacht, dass Herr Bgm. Johann Stemeseder, Berndorf, als Verbandsobmann, Frau Bgm. Tanja Kreer, Straßwalchen, als 1.Verbandsobmann-Stellverteterin und Herr MMag. Michael Prantner, Elixhausen, als 2.Verbandsobmann-Stellvertreter in der ÖPNV Verbandsversammlung am 11.07.2024 bestellt wurden. Seeham, 12.07.2024 Obmann Öffentlicher Personennahverkehr Flachgau II
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2024/14 | 31.07.2024 16:28:18 | |||||||||||||||||
Marktgemeinde Oberalm - Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelarzt
Marktgemeinde Oberalm KUNDMACHUNG Im Gesundheitssprengel Oberalm - Puch gelangt
Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 2001: Der Bürgermeister |
2024/14 | 31.07.2024 16:35:54 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung KUNDMACHUNG "Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Hermann Nußdorfer mit Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandorts vom 7.8.2020 mit Zahl 2020-0.501.192 verliehene Befugnis eines Architekten mit Ablauf mit Wirksamkeit vom 6.11.2023 erloschen ist. Für den Landeshauptmann: |
2024/14 | 31.07.2024 16:42:45 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/263-2024 KUNDMACHUNG "Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Johann Lienbacher mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29.5.1991 mit Zahl 91.514/520-IX/1/91 verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 30.4.2024 erloschen ist. |
2024/14 | 31.07.2024 16:49:28 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4, Obereinigungskommission - Kundmachung Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetriebe, sonstige nicht Bäuerliche und Bäuerliche Betriebe) des Landes Salzburg
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20411-K/8/732-2024 KUNDMACHUNG der Obereinigungskommission
im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/42-2024 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht. |
2024/14 | 02.08.2024 10:54:05 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5, Naturschutzrecht Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz - Kundmachung Änderung der Abgrenzung des LSG Tennengebirge
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20505-05RG/43/2-2024 KUNDMACHUNG a. b. c. II.
III. IV. V.
Für die Landesregierung:
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2024/14 | 01.08.2024 10:04:10 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5, Naturschutzrecht Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz - Kundmachung Änderung der Abgrenzung des NSG Tennengebirge
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20505-05RG/96/33-2024 KUNDMACHUNG a. Gemäß den §§ 20 und 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999 idgF wird kundgemacht, dass beabsichtigt ist, die Grenzen des Naturschutzgebiets Tennengebirge nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Dezember 1981, LGBl Nr 18/1982 idgF anzupassen. b. Die Grenzänderungen des Schutzgebiets sind aus Lageplänen ersichtlich, die in der Gemeinde Werfen sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen. c. Die Änderung sieht vor, dass ein Teil der GP 155/1, KG Wimm, im Bereich der Eisriesenwelt aus dem Naturschutzgebiet herausgenommen wird und im Gegenzug ein Teilbereich auf derselben GP 155/1, KG Wimm, („Schmergraben“) dem Naturschutzgebiet hinzugefügt wird.
II.
III. Innerhalb der von der Gebietserweiterung betroffenen Grundflächen sind ab dem Zeitpunkt der Kundmachung alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufen. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Liegenschaften, insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der weidgerechten Jagd und Fischerei im bisherigen Umfang dienen und den Wert des Naturschutzgebietes gemäß § 19 Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 nicht erheblich beeinträchtigen. IV. Die angeführte Beschränkung tritt mit Erlassung der Verordnung, die die Grenzänderung des Naturschutzgebietes zum Gegenstand hat, längstens jedoch nach sechs Monaten außer Kraft. Dies Frist kann aus wichtigen Gründen um weitere sechs Monate verlängert werden. Eine solcher Verlängerung ist auf die gleiche Weise wie die beabsichtigte Erklärung kundzumachen. V. Die von der geplanten Änderung betroffenen Grundeigentümer und sonstige Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können innerhalb von sechs Wochen nach Verlautbarung der Kundmachung bei der Gemeinde schriftliche Äußerungen zu diesem Vorhaben vorbringen.
Für die Landesregierung:
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2024/14 | 01.08.2024 10:07:23 | |||||||||||||||||
STADT:SALZBURG Bau- und Feuerpolizeiamt - Kundmachung Aktionsplan Umgebungslärm 2024 der Stadt Salzburg
STADT:SALZBURG
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2024/14 | 02.08.2024 07:50:32 | |||||||||||||||||
Landesrechnungshof - Zusammenfassung Bericht "Rechnungsabschluss 2023 des Landes Salzburg"
Landesrechnungshof
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2024/14 | Dokumente | 31.07.2024 18:06:38 | ||||||||||||||||
Gemeinde Annaberg-Lungötz - Stellenausschreibung Sprengelarzt für den Gesundheitssprengel Annaberg-Lungötz & St. Martin
Gemeinde Annaberg-Lungötz Stellenausschreibung Sprengelarzt
Anforderungen
Sämtliche Bewerbungen werden vertraulich behandelt. Die Auswahl erfolgt unter Bedachtnahme des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes. Annaberg-Lungötz, 01.08.2024 |
2024/14 | 02.08.2024 10:37:48 | |||||||||||||||||
Termine für Schiffsführerprüfungen 2024
Amt der Salzburger Landesregierung
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 03.09.2024 |
2024/15 | 30.08.2024 13:19:13 | |||||||||||||||||
Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger/Gesundheitssprengel Neukirchen am Großvenediger - Veröffentlichung Stellenausschreibung Sprengelarzt
Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger VERÖFFENTLICHUNG (Gesundheitssprengel Neukirchen am Großvenediger)
Im Gesundheitssprengel der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger (umfasst die Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau, Neukirchen am Großvenediger) gelangt die Stelle eines Sprengelarztes (m/w/d) mit ehestmöglicher Wirkung zur Besetzung. Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nicht anders bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Anwendung. Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:
Bewerbungen sind unter Vorlage der oben angeführten Nachweise sowie folgende weitere Unterlagen binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung an gerechnet bei der Markgemeinde Neukirchen am Großvenediger, Marktstraße 171, 5741 Neukirchen am Großvenediger schriftlich einzubringen:
Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001. Auswahlverfahren: Die Gemeinde hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben. Letztentscheidung: Gesundheitssprengel der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger. Sämtliche Bewerbungen werden vertraulich behandelt und die Auswahl unter den Bewerbern/Bewerberinnen erfolgt unter Bedachtnahme des Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, LGBl.Nr. 31/2006 idgF.
Neukirchen am Großvenediger, am 03.09.2024 Der Vorsitzende des Gesundheitssprengels |
2024/15 | 30.08.2024 13:30:31 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Landesamtsdirektion, Wahlen und Staatsbürgerschaft - Verlautbarung Prüfungstermine Standesbeamten-Dienstprüfung
Amt der Salzburger Landesregierung Geschäftszahl: 0/32-P/4342/2-2024 VERLAUTBARUNG Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1990 idgF, werden die Termine für die kommende Dienstprüfung für Standesbeamte 2024 bekannt gegeben: Schriftliche Prüfung: 29.11.2024
Salzburg, am 22.08.2024 Der Vorsitzende der Standesbeamten-Dienstprüfungskommission: |
2024/15 | 30.08.2024 14:25:47 | |||||||||||||||||
Termin für Schiffsführerprüfung
Amt der Salzburger Landesregierung > Freitag 27. September Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 17.09.2024 |
2024/16 | 13.09.2024 12:01:35 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 Infrastruktur und Verkehr, Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/265-2024
Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Mag.arch. Friedrich Niklas mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25.7.1990 mit Zahl GZl. 337.760/z-ix1/90 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 30.6.2024 erloschen ist. Salzburg, am 05.09.2024 |
2024/16 | 13.09.2024 12:14:39 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 Infrastruktur und Verkehr, Verkehrsunternehmen - Verlautbarung des Prüfungstermins (Jänner 2025) der Prüfung der fachlichen Eignung für das Personenbeförderungsgewerbe
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20610-VU41/1/948-2024 VERLAUTBARUNG
Für den Landeshauptmann |
2024/16 | 13.09.2024 12:34:33 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Raumplanung - Kundmachung Landesentwicklungsprogramm
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 21004/LEP/2114/6-2024
KUNDMACHUNG
Land Salzburg Email: raumplanung@salzburg.gv.at
Salzburg, 01.10.2024 Für die Landesregierung |
2024/17 | 27.09.2024 13:57:18 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Großarltal - Kundmachung Nächtigungsabgabe in den Gemeinden Großarl und Hüttschlag
Tourismusverband Großarltal KUNDMACHUNG
Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Großarl vom 10.10.2024 sowie der Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttschlag vom 16.10.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Großarltal vom 21.10.2024 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in den Gemeinden Großarl und Hüttschlag € 2,65 (zwei Euro, fünfundsechzig Cent). Inkrafttreten § 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft. Franz Zraunig |
2024/19 | 18.10.2024 10:33:41 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Obertauern - Kundmachung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Untertauern und der Gemeinde Tweng
Tourismusverband Obertauern KUNDMACHUNG
Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Untertauern und der Gemeinde Tweng € 3,50.
§ 2 Diese Verordnung tritt mit 01.05.2025 in Kraft.
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Franz Huber |
2024/19 | 18.10.2024 10:39:15 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Russbach - Kundmachung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt
Tourismusverband Russbach KUNDMACHUNG
Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt
§ 2 Diese Verordnung tritt mit 01. Mai 2025 in Kraft.
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: |
2024/19 | 18.10.2024 10:46:24 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Viehhofen - Kundmachung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Viehhofen
Tourismusverband Viehhofen
Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 30.09.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 07.10.2024 verordnet:
§ 1 Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde € 2,20
§ 2 Diese Verordnung tritt mit 01.05.2025 in Kraft.
Viehhofen, 14.10.2024 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: Obmann Reinhard Breitfuss
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2024/19 | 18.10.2024 09:37:54 | |||||||||||||||||
Marktgemeinde Bad Hofgastein - Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelarzt im Gesundheitssprengel Bad Hofgastein
Marktgemeinde Bad Hofgastein KUNDMACHUNG Die Marktgemeinde Bad Hofgastein besetzt ab 01. Dezember 2024 die Stelle als Sprengelarzt m/w/d im Gesundheitssprengel Bad Hofgastein
Aufgaben:
Bewerbungsschreiben sind unter Vorlage folgender Unterlagen, binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung, bei der Marktgemeinde Bad Hofgastein, zH Herrn Amtsleiter Mag. Wolfgang Schnöll einzubringen:
Die Gemeinde hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben. Die finale Entscheidung wird von der Marktgemeinde Bad Hofgastein getroffen. Hinweis: die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt unter Beachtung des Salzburger Gleichbehandlungsgesetztes, LGBl Nr 31/2006 idgF.
Bad Hofgastein, 21.10.2024 Für den Gesundheitssprengel Bad Hofgastein Markus Viehauser |
2024/20 | 14.11.2024 16:51:23 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Werfen - Kundmachung Verordnung Ortstaxe Werfen
Tourismusverband Werfen Werfen, am 22. Oktober 2024 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: |
2024/20 | 14.11.2024 17:00:54 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 10 Planen, Bauen, Wohnen; Salzburg AG, Kundmachung Heizkraftwerk Nord - Festlegung des Auswirkungsbereichs
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 21003-07/981/2/16-2024
Salzburg, am 24.10.2024 Mag. Yvonne Koller, MBA |
2024/20 | 14.11.2024 17:36:34 | |||||||||||||||||
Tourismusverband St. Gilgen; Kundmachung Verordnung Nächtigungsabgabe
Tourismusverband St. Gilgen
Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-gesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 26. September 2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 24. Oktober 2024 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1
§ 2
St. Gilgen, 25.10.2024 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: Norbert Leitner |
2024/20 | 14.11.2024 17:45:48 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Bergheim; Kundmachung Verordnung allgemeine Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Bergheim KUNDMACHUNG
Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, idgF, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 3.9.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 6.11.2024 verordnet:
Bergheim, 07.11.2024 Franz Gmachl |
2024/20 | 14.11.2024 17:51:16 | |||||||||||||||||
Bildungsdirektion Salzburg; Stellenausschreibung
Bildungsdirektion Salzburg GZ: 500000 LB PS/006-AP/2024
STELLENAUSSCHREIBUNG
Direktorin/Direktors zur Ausschreibung:
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobs-karriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/ Salzburg, 8.11.2024 |
2024/20 | 14.11.2024 18:06:43 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Altenmarkt-Zauchensee; Kundmachung Veröffentlichung Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Altenmarkt-Zauchensee
KUNDMACHUNG
Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1
§ 2
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: |
2024/20 | 14.11.2024 18:17:03 | |||||||||||||||||
Salzburg Netz GmbH; Kundmachung Gebrauchsabgabe
Salzburg Netz GmbH
KUNDMACHUNG In Entsprechung der Bestimmung des § 3b Abs. 3 des Salzburger Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 107/2013, gibt die Salzburg Netz GmbH bekannt, dass ab 1. Jänner 2025 für Strom und Gas nachstehende Gebrauchsabgabe je Leistungseinheit zur Verrechnung gelangt:
Ebene 3 ……….0,0632 Cent/kWh Ebene 4 ……….0,1116 Cent/kWh Ebene 5 ……….0,1750 Cent/kWh Ebene 6 ……….0,3266 Cent/kWh Ebene 7 ……….0,4257 Cent/kWh
Gas: Ebene 2 ……….0,0652 Cent/kWh Ebene 3 ……….0,1949 Cent/kWh
Salzburg, am 12.11.2024
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2024/20 | 14.11.2024 18:23:29 | |||||||||||||||||
Landesrechnungshof; Veröffentlichung Zusammenfassung des LRH-Berichtes "Spenden und Drittmittel-Zuwendungen an die Salzburger Landeskliniken"
Landesrechnungshof Bericht des Salzburger Landesrechnungshofes
Salzburg, am 21.10.2024 |
2024/20 | 14.11.2024 18:40:56 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4 - Obereinigungskommission - Kundmachung des Mantelvertrages für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft vom 01.01.2024
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20408-K/8/736-2024
einerseits und dem Salzburg, am 24.10.2024 Für die Obereinigungskommission |
2024/20 | 14.11.2024 18:58:20 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen
Amt der Salzburger Landesregierung
Salzburg, am 05.11.2024 Für den Landeshauptmann: |
2024/20 | 14.11.2024 19:10:13 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Golling - Kundmachung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Golling
Tourismusverband Golling Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 17.10.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 13.11.2024 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Golling ab dem 3.6.2025 € 2,50. Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Golling ab dem 1.10.2026 € 3,00. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 3.6.2025 in Kraft. Golling, am 13.11.2024 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: |
2024/21 | 28.11.2024 15:36:54 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Seekirchen - Kundmachung Nächtigungsgebühr der Gemeinde Seekirchen am Wallersee
Tourismusverband Seekirchen am Wallersee
Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2023, nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee vom 07.11.2024 und auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Seekirchen vom 12.11.2024 verordnet:
Christian Priewasser |
2024/21 | 28.11.2024 12:49:05 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau - Kundmachung Verordnung über die vorläufige Sicherstellung des Sprengelärztlichen Dienstes in den Gemeinden Bad Hofgastein, Dorfgastein und Bad Gastein
Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau KUNDMACHUNG Verordnung St. Johann im Pongau, 22.11.2024 |
2024/21 | 28.11.2024 15:43:01 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Fuschlseeregion - Kundmachung allgemeine Nächtigungsgebühr
Tourismusverband Fuschlseeregion KUNDMACHUNG
Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretungen der Gemeinden vom Oktober bzw. November 2024 und auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 21. November 2024 verordnet:
Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde € 3,00
Diese Verordnung tritt mit 3. Juni 2025 in Kraft. Fuschl am See, 22.11.2024
Daniela Kari |
2024/21 | 28.11.2024 15:25:51 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Eben im Pongau - Kundmachung allgemeine Nächtigungsabgabe der Gemeinde Eben im Pongau
Tourismusverband Eben im Pongau
Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 06.11.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 20.11.2024 verordnet:
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungsabgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde € 2,50
Diese Verordnung tritt mit 01.06.2025 in Kraft.
Der Vorsitzende |
2024/21 | 28.11.2024 15:30:05 | |||||||||||||||||
Kur- und Tourismusverband Bad Gastein - Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Bad Gastein
Kur- und Tourismusverband Bad Gastein KUNDMACHUNG Verordnung Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 5 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBI Nr. 7/2020, zuletzt geändert durch LGBI Nr. 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 1 lit h, 12 Abs. 4 sowie 16 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBI Nr. 43, zuletzt geändert durch LGBI Nr. 77/2024, nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 27.11.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 28.11.2024 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt für jede nächtigungs-abgabenpflichtige Nächtigung in der Gemeinde Bad Gastein im Außenbereich des Kurbezirkes (§3 der Kurordnung Bad Gastein LGBI Nr. 45/2006) 3 €. Inkrafttreten § 2 Bad Gastein, 28.11.2024 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: Der Vorsitzende: |
2024/22 | 13.12.2024 14:10:07 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Krimml - Nächtigungsabgabe Gemeinde Krimml
Tourismusverband Krimml KUNDMACHUNG Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Inkrafttreten § 2 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes |
2024/22 | 13.12.2024 14:21:45 | |||||||||||||||||
Landesrechnungshof; Veröffentlichung Zusammenfassung des LRH-Berichtes "Förderung der Elektromobilität durch das Land Salzburg"
Landesrechnungshof
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2024/22 | 13.12.2024 14:51:09 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 Verkehrsunternehmen - Kundmachung Taxitarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi für die Gemeinden St. Johann im Pongau, Bischofshofen, Schwarzach, St. Veit im Pongau, Altenmarkt, Goldegg, Mittersill, Hallein, Saalfelden, Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck an der Glocknerstraße
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl 20610-VU40/50/60-2024
KUNDMACHUNG Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 05.12.2024 über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi für die Gemeinden St. Johann im Pongau, Bischofshofen, Schwarzach, St. Veit im Pongau, Altenmarkt, Goldegg, Mittersill, Hallein, Saalfelden, Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck an der Glocknerstraße. siehe Verordnung als Dokument hinzugefügt
Salzburg, am 06.12.2024 Für den Landeshauptmann |
2024/22 | Dokumente | 13.12.2024 15:20:37 | ||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 Verkehrsunternehmen - Kundmachung Taxitarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi in der Stadt Salzburg sowie in den Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl 20610-VU40/47/53-2024
KUNDMACHUNG Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 05.12.2024 über verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi in der Stadt Salzburg sowie in den Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim siehe Verordnung als Dokument hinzugefügt
Salzburg, am 06.12.2024 Für den Landeshauptmann
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2024/22 | Dokumente | 13.12.2024 15:31:04 | ||||||||||||||||
Tourismusverband Wald / Königsleiten; Kundmachung Nächtigungsabgabe Gemeinde Wald im Pinzgau
Tourismusverband Wald / Königsleiten
Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Wald im Pinzgau sowie auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 9.12.2024 wird verordnet:
Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1
§ 2
Wald im Pinzgau, 10.12.2024 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Wald / Königsleiten Der Vorsitzende |
2024/22 | 13.12.2024 15:39:53 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 Verkehrsunternehmen; Kundmachung Termine für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr, Verlautbarung des Prüfungstermins (April 2025)
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl 20610-VU61/1/892-2024
KUNDMACHUNG
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2024/22 | 13.12.2024 15:54:24 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Bischofshofen - Kundmachung Nächtigungsabgabe Stadtgemeinde Bischofshofen
Tourismusverband Bischofshofen KUNDMACHUNG Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen vom 12.12.2024 aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 17.12.2024 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1 Inkrafttreten § 2 Bischofshofen, 18.12.2024 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Dr. Gert Furtmüller |
2025/01 | 09.01.2025 16:34:44 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 Verkehrsunternehmen - Kundmachung Verordnung Taxitarife für das Taxigewerbe für die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein, Dorfgastein, Saalbach-Hinterglemm, Flachau und Wagrain
AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG > gesamte Verordnung als Dokumentenbeilage |
2025/01 | Dokumente | 09.01.2025 17:05:02 | ||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung Wahlen und Staatsbürgerschaft; Kundmachung der Prüfungstermine für die kommende Standesbeamten-Dienstprüfung 2025
Amt der Salzburger Landesregierung Geschäftszahl: 0/32-P/4343/1-2024
VERLAUTBARUNG
Schriftliche Prüfung: 28.03.2025 Salzburg, am 18.12.2024 Der Vorsitzende der Standesbeamten-Dienstprüfungskommission: |
2025/01 | 09.01.2025 17:20:33 | |||||||||||||||||
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - Kundmachung Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof 2024-0.844.507-3-A KUNDMACHUNG Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof Am Verwaltungsgerichtshof gelangen voraussichtlich zum 1. Mai 2025, 1. Juni 2025 und 1. Juli 2025 die Planstellen jeweils einer Senatspräsidentin/eines Senatspräsidenten des VwGH in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen sowie - für den Fall der Besetzung dieser Planstellen mit Mitgliedern des VwGH - jeweils eine Planstelle einer Hofrätin/eines Hofrates des VwGH zur Besetzung. Auf Art. 134 Abs. 4 B‑VG und die in § 33 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 RStDG bezeichneten Kriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und die Reihung wird hingewiesen. Der Monatsbezug in der Gehaltsgruppe R 3 der Richter/innen beträgt mindestens 10.739,3 Euro brutto. Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Gemäß § 11b B-GlBG in Verbindung mit dem Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof (BGBl. II Nr. 171/2024) sind unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen. Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 30. Jänner 2025 schriftlich beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes, Judenplatz 11, Postfach 50, 1016 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen sind anzuschließen. Auch bei allfälliger Einbringung von Bewerbungsgesuchen im Dienstweg ist nur das Einlangen der schriftlichen Bewerbung beim Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend; zur Wahrung der Frist in diesen Fällen können solche Bewerbungen bereits vorab (schriftlich) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, wobei auf den Umstand der gleichzeitigen Übermittlung der Bewerbung im Dienstweg hinzuweisen ist. Darüber hinaus wird ersucht, unmittelbar nach Abgabe der Bewerbung das unter https://www.vwgh.gv.at/bewerbung abrufbare interaktive Formular auszufüllen. Die Angaben dienen der Vorbereitung der persönlichen Gespräche der Bewerberinnen und Bewerber mit den Mitgliedern des richterlichen Gremiums. Das Ausfüllen des interaktiven Formulars ersetzt nicht die schriftliche Bewerbung. Die in der Bewerbung enthaltenen bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses bekanntgegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwaltungsgerichtshof zur Abwicklung des Bewerbungsprozesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der diese begleitenden nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Link https://www.vwgh.gv.at/datenschutz/index.html von der Web-Site des Verwaltungsgerichtshofes abrufbar. Wien, 27. Dezember 2024 Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes: |
2025/01 | 09.01.2025 17:32:19 | |||||||||||||||||
Tourismusverband St. Martin - Kundmachung Verordnung Allgemeine Nächtigungsabgabe in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
Tourismusverband St. Martin am Tennengebirge KUNDMACHUNG
Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 101/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge vom 11.12.2024 und auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes St. Martin am Tennengebirge vom 25.11.2024 verordnet:
§ 1
§ 2
St. Martin/Tgb., am 08.01.2025 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: Georg Hedegger |
2025/02 | 23.01.2025 17:32:49 | |||||||||||||||||
Marktgemeinde Taxenbach - Veröffentlichung Stellenausschreibung eines Sprengelarztes in der Marktgemeinde Taxenbach
Marktgemeinde Taxenbach VERÖFFENTLICHUNG Stellenausschreibung: „Im Gesundheitssprengel Taxenbach gelangt die Stelle eines Sprengelarztes zur Besetzung. Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet das Salzburger Gemeinde-Vertrags-bedienstetengesetz Anwendung. Zur Anstellung als Sprengelarzt ist erforderlich:
Bewerbungen sind binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung angerechnet, bei der Marktgemeinde Taxenbach, Marktstraße 30, 5660 Taxenbach einzubringen.“ Um Kenntnisnahme wird höflich ersucht.
Bgm. Johann Gassner |
2025/02 | 23.01.2025 17:42:30 | |||||||||||||||||
Stadt Hallein - Veröffentlichung Stellenausschreibung eines Sprengelarztes in der Stadt Hallein
Stadt Hallein |
2025/02 | Dokumente | 23.01.2025 18:24:48 | ||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 7 - Kundmachung zu den Gefahrenzonenplänen an Eisbach, Lammer, Mur und Salzach
Amt der Salzburger Landesregierung KUNDMACHUNG Die Gefahrenzonenpläne für
Es steht jedem frei, während dieser Zeit Einsicht in die Gefahrenzonenpläne zu nehmen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zu den Gefahrenzonenplänen schriftlich Stellung zu nehmen. Weiters können die Gefahrenzonenpläne ab 17.2.2025 auf der Homepage des Landes Salzburg unter der Adresse https://www.salzburg.gv.at/themen/wasser/schutz-vor-hochwasser/gefahrenzonen als pdf-Dateien heruntergeladen werden.
Dipl.-Ing. Mag. Dr. Martin Zopp
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2025/03 | 04.02.2025 12:21:29 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4, Obereinigungskommission - Kundmachung Zusatzvertrag zum Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben des Gartenbaus und der Baumschulen im Bundesland Salzburg
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20411-K/8/740-2024
Gemäß § 56 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben des Gartenbaus und der Baumschulen im Bundesland Salzburg, abgeschlossen am 11. Jänner 2024, zwischen im Kataster der Kollektivverträge bei der Obereinigungskommission unter der Aktenzahl 20408-K/83/44-2024 hinterlegt und der Abschluss hiermit kundgemacht. Gemäß § 122 Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 2021 kann der vorstehende Zusatzvertrag im Büro der Obereinigungskommission, Ausweichquartier Landesdienstleistungszentrum, Günter-Bauer-Straße 1, 1.Stock, 5071 Wals-Siezenheim während der Amtsstunden eingesehen werden.
Für die Obereinigungskommission Mag. Klaus Pogadl |
2025/03 | 05.02.2025 17:05:17 | |||||||||||||||||
Marktgemeinde Oberalm - Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelarzt im Gesundheitssprengel Oberalm - Puch
Marktgemeinde Oberalm KUNDMACHUNG
zur Besetzung.
Die Entlohnung erfolgt nach dem Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 2001: Bewerbungen sind binnen 4 Wochen vom Tage der Kundmachung an gerechnet schriftlich bei der Marktgemeinde Oberalm, Halleiner Landesstraße 51, 5411 Oberalm, einzubringen. Der Gesundheitssprengel hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß § 4 Abs 2 Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 die vorliegenden Bewerbungen der Salzburger Landesregierung vorzulegen. Der Landessanitätsrat hat sodann nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerberinnen und Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und wird diese Reihung danach dem Gesundheitssprengel bekannt gegeben werden. Der Gesundheitssprengelausschuss hat daraufhin die Bestellung des/der neuen Sprengelarztes/Sprengelärztin vorzunehmen und den Dienstantritt des/der neuen Sprengelarztes/Sprengelärztin der Landesregierung bekannt zu geben.
Der Bürgermeister |
2025/03 | 04.02.2025 15:31:39 | |||||||||||||||||
Bundeskanzleramt, Abt. 1/16 - Ministerratsdienst; Kundmachung Ausschreibung der Funktion eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes
Bundeskanzleramt GZ 2024-0.770.499
Beim Verfassungsgerichtshof ist die Stelle eines Mitgliedes zu besetzen. Dieses Mitglied ist auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennen. Zu den Ernennungsvoraussetzungen wird im Besonderen auf die Bestimmungen des Art. 147 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes hingewiesen. Bewerbungen für die angesprochene Funktion sind an den Ministerratsdienst,
Alexander Schallenberg |
2025/03 | 05.02.2025 17:17:42 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 10, Referat Raumplanung - Kundmachung Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 21004-H/7978/4-2025
STANDORTVERORDNUNGEN FÜR HANDELSGROSSBETRIEBE
Für die Landesregierung: |
2025/03 | 05.02.2025 17:30:26 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 10, Referat Raumplanung - Kundmachung Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 21004-H/7981/7-2025
KUNDMACHUNG STANDORTVERORDNUNGEN FÜR HANDELSGROSSBETRIEBE
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2025/03 | 04.02.2025 16:28:11 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Köstendorf - Kundmachung Erhöhung Nächtigungsgebühr
Tourismusverband Köstendorf
Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: |
2025/03 | 06.02.2025 09:52:22 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik; Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten durch Verzicht
Amt der Salzburger Landesregierung KUNDMACHUNG Salzburg, am 11.02.2025 Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher |
2025/04 | 25.02.2025 18:16:05 | |||||||||||||||||
Bildungsdirektion Salzburg - Kundmachung Stellenausschreibung; Ausschreibung der Stelle einer Direktorin/eines Direktors
Bildungsdirektion Salzburg KUNDMACHUNG
Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines Direktorin/Direktors zur Ausschreibung: Bezirk Pinzgau:
Mag. Dr. Sebastian Mayr |
2025/04 | 20.02.2025 09:46:49 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Kundmachung - Erteilung einer Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für den Berufssitz in Taxenbach
Bezirkshauptmannschaft Zell am See KUNDMACHUNG Frau Mag. Dr. Eva-Maria Jäger hat gemäß § 29 iVm 54 Apothekengesetz um die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für den Berufssitz Raiffeisenstraße 5, 5660 Taxenbach bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See angesucht (Übergabe der Praxis von Herrn MR Dr. Johann Jäger). Es wird gemäß § 48 Abs. 2 iVm 54 Abs. 1 Apothekengesetz darauf hingewiesen, dass im Verfahren über die Neuerrichtung folgende Personen Parteistellung haben:
Melanie Pfeiffenberger |
2025/04 | 19.02.2025 16:30:09 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6; Verkehrsunternehmen - Verlautbarung eines zusätzlichen Termins zum Nachweis der fachlichen Prüfung für das Personenbeförderungsgewerbe (Mai)
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20610-VU41/1/988-2025
das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und gemäß § 3 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 idgF am 12.05.2025 (schriftlicher Teil) sowie 14.05. und 15.05.2025 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfindet. Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (31.03.2025) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen. |
2025/05 | 06.03.2025 19:09:21 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6; Verkehrsunternehmen - Verlautbarung eines Prüfungstermins zum Nachweis der fachlichen Eignung für das Personenbeförderungsgewerbe (Juni)
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20610-VU41/1/993-2025
Gemäß § 6 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO idgF wird verlautbart, dass die Eignungsprüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung 1. für den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten) Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (Personenkraftverkehr) sowie gemäß § 3 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 idgF am 23.06.2025 (schriftlicher Teil) sowie 25.06. und 26.06.2025 (mündlicher Teil) beim Amt der Salzburger Landesregierung stattfinden. |
2025/05 | 06.03.2025 18:45:56 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Scheffau am Tennengebirge; Kundmachung Verordnung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Scheffau a. Tgb.
Tourismusverband Scheffau am Tennengebirge VERORDNUNG Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBI Nr. 7, wird iVm §10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBI Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBI Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge vom 12.12.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 24.02.2025 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe §1
Scheffau a. Tgb., 24.02.2025 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes |
2025/05 | 06.03.2025 18:57:26 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Eugendorf - Kundmachung Allgemeine Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Eugendorf Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 16.12.2024 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 11.03.2025 verordnet: Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe Inkrafttreten Eugendorf, 12.03.2025 Gerhard Schönbauer |
2025/06 | 21.03.2025 11:58:50 | |||||||||||||||||
Termine Schiffsführerprüfungen 2025
Amt der Salzburger Landesregierung VERLAUTBARUNG Termine für
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 08.04.2025
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2025/07 | 04.04.2025 15:09:00 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik; Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604--ZT/2/272-2025 KUNDMACHUNG Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Hermann Fenneberg mit Bescheid des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 12.6.1962 mit Zahl 30.963-Präs.III/1962 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2024 erloschen ist. Für den Landeshauptmann: Landesbaudirektor |
2025/07 | 04.04.2025 15:20:57 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Altstadterhaltung und Hochbautechnik; Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis einer Architektin
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/273-2025 KUNDMACHUNG Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Frau Dipl.-Ing. Claudia Frei mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30.8.1994 mit Zahl 91.514/785-III/7/94 verliehene Befugnis einer Architektin durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2024 erloschen ist. Salzburg, 20.03.2025 Für den Landeshauptmann: Landesbaudirektor |
2025/07 | 04.04.2025 15:24:10 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 1 - Gemeindeaufsicht; Kundmachung Regionalverband ÖPNV Pinzgau
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20103-GEN/1852/4-2025 KUNDMACHUNG Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25.2.2025 über die Satzungsänderung des Regionalverbandes „ÖPNV Pinzgau“. Auf Grund des § 3 Abs 3 des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes LGBl. Nr. 105/1986 idgF. wird verordnet: Der Satzungsänderung des Regionalverbandes „ÖPNV Pinzgau“ wird die Genehmigung erteilt. Salzburg, 24.03.2025 Für die Abteilung 1: Mag. Heinz Hundsberger |
2025/07 | 04.04.2025 15:30:16 | |||||||||||||||||
Termine Schiffsführerprüfungen 2025
Amt der Salzburger Landesregierung VERLAUTBARUNG Termine für
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 29.04.2025
|
2025/08 | 08.04.2025 17:01:11 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik; Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architkten
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/287-2025 KUNDMACHUNG Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Peter Schmid mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 08.07.1996 mit Zahl 91.514/383-III/7/96 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2024 erloschen ist. Salzburg, am 02.04.2025 |
2025/08 | 08.04.2025 17:08:40 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/286-2025 KUNDMACHUNG Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Arch. Ing. Dipl.-Ing. Michael Korn mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 26.07.2005 mit Zahl 91.514.0559-I/3/2005 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2024 erloschen ist. |
2025/08 | 08.04.2025 17:11:46 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/285-2025 KUNDMACHUNG |
2025/08 | 09.04.2025 17:28:14 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik; Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/284-2025 KUNDMACHUNG Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Anton Wutschl mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 14.07.2005 mit Zahl 91.514/0491-I/3/2005 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.12.2024 erloschen ist. Für den Landeshauptmann: Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher |
2025/08 | 09.04.2025 16:35:55 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik; Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/283-2025 KUNDMACHUNG Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Rudolf Spannring mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 22.03.2017 mit Zahl 91.514/0198-I/3/2017 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 01.01.2025 erloschen ist. Salzburg, am 02.04.2025 Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher |
2025/08 | 09.04.2025 16:40:20 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik; Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Architekten
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/282-2025 KUNDMACHUNG Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Fritz Panek mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30.10.1970 mit Zahl 38.799-Präs/II/70 verliehene Befugnis eines Architekten durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 10.12.2024 erloschen ist. Salzburg, am 02.04.2025 Für den Landeshauptmann: Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher |
2025/08 | 09.04.2025 16:43:52 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Altstadterhaltung und Hochbautechnik; Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eine Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/281-2025 KUNDMACHUNG Salzburg, am 02.04.2025 Für den Landeshauptmann: Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher |
2025/08 | 09.04.2025 16:49:02 | |||||||||||||||||
Bundeskanzleramt; Kundmachung Ausschreibung der Funktion eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes
Bundeskanzleramt GZ 2025.0.147.389 KUNDMACHUNG
Bewerbungen für die angesprochene Funktion sind an den Ministerratsdienst, Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1010 Wien oder per Email an verbindungsdienst@bka.gv.at zu richten und müssen bis 8. Mai 2025 eingelangt sein. Wien, am 9. April 2025
|
2025/08 | 09.04.2025 16:56:11 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4 - Ländlicher Straßenerhaltungsfonds; Kundmachung Fonds zur Erhaltung des Ländlichen Straßennetzes 2025
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20406-FELS/7/81-2025 KUNDMACHUNG Die Fondskommission des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds (FELS) hat am 31. März 2025 den Pauschalsatz für die allgemeine Erhaltung für das Jahr 2025 mit € 55,00 pro Punkt und den Salzburg, am 10.04.2025 Für den Ländlichen Straßenerhaltungsfonds: |
2025/08 | 11.04.2025 09:40:46 | |||||||||||||||||
Bezirkshauptmannschaft Zell am See - Kundmachung Erteilung einer Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke
Bezirkshauptmannschaft Zell am See Zahl: 30602-150/102/4-2025
KUNDMACHUNG Zell am See, 17.04.2025 Für den Bezirkshauptmann: |
2025/08 | 22.04.2025 16:30:38 | |||||||||||||||||
Bundeskanzleramt - Kundmachung Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
Bundeskanzleramt GZ: 2025-0.295.903 KUNDMACHUNG Ausschreibung Beim Verwaltungsgerichtshof gelangen die Planstellen der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten zur Besetzung. Die Ernennungen auf die ausgeschriebenen Planstellen erfolgen auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten. Zu den Ernennungsvoraussetzungen wird im Besonderen auf die Bestimmungen des Art. 134 Abs. 4 bis 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes hingewiesen. Das monatliche Gehalt der Präsidentin/des Präsidenten beträgt derzeit € 17.052,50 brutto. Das monatliche Gehalt der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten beträgt derzeit € 15.498,40 brutto. Die Bewerbungen sind unter Anschluss eines Lebenslaufes und unter Angabe der Gründe, die die Bewerberin bzw. den Bewerber für die ausgeschriebenen Planstellen besonders geeignet erscheinen lassen, bis zum 23. Mai 2025 (einlangend) an das Präsidium des Bundeskanzleramtes, 1010 Wien, Ballhausplatz 2, e-mail: teamassistenz.praesidium@bka.gv.at zu richten. Wien, am 22. April 2025
Bundeskanzler |
2025/08 | 23.04.2025 09:41:21 | |||||||||||||||||
Termine Schiffsführerprüfungen 2025
Amt der Salzburger Landesregierung VERLAUTBARUNG Termine für
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 13.05.2025 |
2025/09 | 07.05.2025 17:36:48 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Bad Vigaun - Kundmachung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Bad Vigaun
Tourismusverband Bad Vigaun KUNDMACHUNG Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 5 des Salzburger Nächtigungs-
§ 1
§ 2
Bad Vigaun, 13.05.2025 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: |
2025/10 | 22.05.2025 16:04:19 | |||||||||||||||||
Bildungsdirektion für Salzburg - Kundmachung Stellenausschreibung Stelle Direktorin/Direktor
Bildungsdirektion Salzburg
STELLENAUSSCHREIBUNG Im Bereich der Bildungsdirektion für Salzburg gelangen folgende Stellen einer/eines zur Ausschreibung: Stadt Salzburg:
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link https://www.bildung-sbg.gv.at/jobskarriere/ausschreibungen/offene-schulleitungsstellen-pflichtschulen/ |
2025/09 | 07.05.2025 18:06:53 | |||||||||||||||||
Termine Schiffsführerprüfungen 2025
Amt der Salzburger Landesregierung VERLAUTBARUNG Termine für
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 27.05.2025 |
2025/10 | 21.05.2025 17:12:54 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Wagrain-Kleinarl-Tourismus - Kundmachung Nächtigungsabgabe in den Gemeinden Wagrain und Kleinarl
Tourismusverband
KUNDMACHUNG
Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgaben-
§ 1
§ 2
Roland Wiesbacher |
2025/10 | 22.05.2025 15:57:54 | |||||||||||||||||
Salzburger Patientenvertretung; Salzburger PatientInnenentschädigungsfonds
Salzburger PatientInnenentschädigungsfonds Zahl: 209-SPV/3/121-2025
KUNDMACHUNG Entschädigungsrichtlinien
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2025/10 | Dokumente | 21.05.2025 17:35:13 | ||||||||||||||||
Termine Schiffsführerprüfungen 2025
Amt der Salzburger Landesregierung VERLAUTBARUNG Termine für
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 17.06.2025 |
2025/11 | 06.06.2025 14:23:50 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Lend - Embach; Kundmachung Nächtigungsabgabe
Tourismusverband Lend - Embach
Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 , Abs 2 und 3 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – LGBl Nr.7/2020,zuletzt geändert durch LGBI Nr 77/2024 , wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Lend vom 23.04.2025 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Lend-Embach vom 14.05.2025 verordnet:
Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe in der Gemeinde: ab 01.05.2026 € 3,00
§ 2 Lend - Embach, 16.05.2025 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: Obfrau Sylvia Klingler |
2025/11 | 06.06.2025 14:36:10 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Neukirchen am Großvenediger - Kundmachung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Neukirchen am Grv.
Tourismusverband Neukirchen am Großvenediger
KUNDMACHUNG Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 9.5.2025 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 22.5.2025 verordnet:
Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1
Inkrafttreten § 2
Neukirchen am Großvenediger, 23.05.2025 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: Robert Möschl |
2025/11 | 06.06.2025 15:10:10 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Strobl - Kundmachung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Strobl
Tourismusverband Strobl
Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 25.02.2025 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 28.04.2025 verordnet:
Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1
Inkrafttreten § 2
Strobl, 21.05.2025 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: Josef Schmeisser
|
2025/11 | 10.06.2025 09:24:36 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Bramberg am Wildkogel - Kundmachung Nächtigungsabgabe in der Gemeinde Bramberg a. W.
Tourismusverband Bramberg am Wildkogel KUNDMACHUNG Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 5.5.2025 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 27.5.2025 verordnet:
Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1
Inkrafttreten § 2
Bramberg am Wildkogel, 28.05.2025 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes: Walter Innerhofer |
2025/11 | 06.06.2025 15:23:09 | |||||||||||||||||
Tourismusverband Hochkönig - Kundmachung Nächtigungsabgabe in den Gemeinden Maria Alm, Dienten und Mühlbach
Tourismusverband Hochkönig
Verordnung Auf Grund des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG 2020, LGBl Nr.7, idgF, wird iVm §§ 10 Abs 3, 11 lit h, 12 Abs 4 sowie 16 Abs 1 Z 7 und Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2021, und nach Einholung der Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinden Maria Alm vom 22.4.2025, Dienten vom 24.4.2025 und Mühlbach vom 29.4.2025 auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes vom 28.5.2025 verordnet:
Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe § 1
Inkrafttreten § 2
Maria Alm, 28.05.2025 Für die Vollversammlung des Tourismusverbandes Hochkönig: Mag. Josef Schwaiger |
2025/11 | 27.06.2025 13:58:50 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Landesamtsdirektion, Wahlen und Staatsbürgerschaft; Kundmachung der Prüfungstermine für die Dienstprüfung für Standesbeamte
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 0/32-P/4344/1-2025
VERLAUTBARUNG Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1990 idgF, werden die Termine für die kommende Dienstprüfung für Standesbeamte 2025 bekanntgegeben:
Salzburg, am 06.06.2025 Der Vorsitzende der Standesbeamten-Dienstprüfungskommission: Mag. Johannes Schwaiger |
2025/11 | 06.06.2025 15:58:16 | |||||||||||||||||
Termine für Schiffsführerprüfungen 2025
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2025/12 | 27.06.2025 17:59:54 | |||||||||||||||||
Gemeinde Mühlbach am Hochkönig - Kundmachung Ausschreibung Sprengelarzt im Gesundheitssprengel Mühlbach a. H.
Gemeinde Mühlbach am Hochkönig KUNDMACHUNG Die Gemeinde Mühlbach am Hochkönig besetzt die Stelle als Sprengelarzt m/w/d im Gesundheitssprengel Mühlbach am Hochkönig. Aufnahmeerfordernisse:
Aufgaben:
Die Besoldung erfolgt nach den Vorgaben des Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 in Verbindung mit dem Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 2001: Bewerbungsschreiben sind unter Vorlage folgende Unterlagen, binnen 6 Wochen vom Tag der Kundmachung, bei der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig,
Auswahlverfahren: Die Gemeinde Mühlbach am Hochkönig hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Standpunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben. Die finale Entscheidung wird von der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig getroffen. Hinweis: die Auswahl unter den Bewerber: innen erfolgt unter Beachtung des Salzburgers Gleichbehandlungsgesetztes, LGBI Nr. 31/2006 idgF.
Mühlbach am Hochkönig, 10.06.2025 Bürgermeister
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2025/12 | 27.06.2025 17:31:17 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen - Verlautbarung des Prüfungstermins für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20610-VU61/1/929-2025
VERLAUTBARUNG
Anmeldungen zur Prüfung sind bis spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (bis 20.08.2025) beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Referat Verkehrsunternehmen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einzubringen. Salzburg, am 11.06.2025 |
2025/12 | 27.06.2025 17:39:33 | |||||||||||||||||
Verfassungsgerichtshof, Parlamentsdirektion - Ausschreibung Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes
Verfassungsgerichtshof GZ: 40000.0005/6-3/2025
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2025/12 | Dokumente | 27.06.2025 18:18:35 | ||||||||||||||||
Termine Schiffsführerprüfungen 2025
Amt der Salzburger Landesregierung VERLAUTBARUNG Termine für
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 15.07.2025 |
2025/13 | 10.07.2025 15:17:57 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6; Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Informatik
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/289-2025
KUNDMACHUNG
Dipl.-Ing. Dr. Daniel Burtscher |
2025/13 | 10.07.2025 15:29:12 | |||||||||||||||||
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof; Kundmachung Ausschreibung einer richterlichen Planstelle am Verwaltungsgerichtshof
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof Zahl: 2025-0.468.796
KUNDMACHUNG Ausschreibung einer richterlichen Planstelle am Verwaltungsgerichtshof (siehe Anlage) |
2025/13 | Dokumente | 10.07.2025 15:50:06 | ||||||||||||||||
Salzburg AG; Kundmachung Veröffentlichung Geschäftsbericht 2024
Salzburg AG KUNDMACHUNG Veröffentlichung Geschäftsbericht 2024 (siehe Anlage)
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2025/13 | Dokumente | 10.07.2025 16:01:14 | ||||||||||||||||
Termine für Schiffsführerprüfungen 2025
Amt der Salzburger Landesregierung VERLAUTBARUNG Termine für
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 05.08.2025 |
2025/14 | 30.07.2025 12:37:34 | |||||||||||||||||
Marktgemeinde Altenmarkt i. Pg.; Kundmachung Stellenausschreibung Sprengelarzt/Sprengelärztin im Gesundheitssprengel Altenmarkt-Flachgau-Eben
Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau
KUNDMACHUNG STELLENAUSSCHREIBUNG Im Gesundheitssprengel Altenmarkt-Flachau-Eben gelangt die Stelle eines/einer
Auf die Anstellung und das Dienstverhältnis findet, soweit im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 nichts anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz Anwendung. Zur Anstellung als Sprengelarzt/Sprengelärztin sind erforderlich:
Bewerbungen sind binnen 4 Wochen - vom Tage der Kundmachung an gerechnet – bei der Marktgemeinde Altenmarkt, Michael-Walchhofer-Straße 6, 5541 Altenmarkt im Pongau einzubringen. Altenmarkt im Pg., 11. Juli 2025 Für den Gesundheitssprengel Altenmarkt-Flachau-Eben Mag. Josef Steger |
2025/14 | 30.07.2025 12:49:37 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6; Altstadterhaltung und Hochbautechnik - Kundmachung über das Erlöschen der Befugnis eines Zivilingenieurs für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20604-ZT/2/291-2025 KUNDMACHUNG Gemäß § 16, Absatz 5 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr.29/2019, wird bekannt gegeben, dass die Herrn Dipl.-Ing. Dietrich Ranner mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 13.06.1985 mit Zahl GZl. 315.686/2-I/4b/1985 verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau durch Verzicht mit Wirksamkeit vom 31.01.2025 erloschen ist. Salzburg, 14.07.2025 |
2025/14 | 30.07.2025 13:22:06 | |||||||||||||||||
Stadt Salzburg, Baurechtsamt - Kundmachung Neubestellung von Fachleuten für die Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung
Stadt Salzburg Zahl: 05/01/10103/2025/058 KUNDMACHUNG Aufgrund des § 11 Abs 5 Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl Nr 50/1980 in der Fassung LGBl Nr 8/2017, wird kundgemacht, dass die gemäß § 11 Abs 2 lit a des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 vom Gemeinderat der Stadt Salzburg zu bestellenden je zwei Fachleute als Mitglieder (bzw als Ersatzmitglieder) der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung mit Wirkung vom 01.01.2026 neu zu bestellen sind. Körperschaften, Vereine, sonstige Personengemeinschaften und Personen, die an der Altstadterhaltung interessiert sind, sind befugt, hierfür in Betracht kommende Fachleute dem Gemeinderat der Stadt Salzburg namhaft zu machen, wobei ersucht wird, derartige Vorschläge bis längstens 15.10.2025 an die Stadtgemeinde Salzburg, MA 5 Raumplanung und Baubehörde, Auerspergstraße 7, 5020 Salzburg, zu richten. Salzburg, 21.07.2025 Für den Bürgermeister: |
2025/14 | 30.07.2025 13:37:29 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 10 - Kundmachung Entwurf der Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe in der Gemeinde Altenmarkt, Vorhaben an der Bahnhofstraße, (Lagerhaus Altenmarkt)
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 21004-H/7967/40-2025 KUNDMACHUNG STANDORTVERORDNUNGEN FÜR HANDELSGROSSBETRIEBE
Salzburg, am 05.08.2025 Für die Landesregierung: DI Christine Itzlinger-Nagl |
2025/14 | 30.07.2025 14:23:55 | |||||||||||||||||
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4; Landwirtschaftliches Schulwesen und Betriebe; Obereinigungskommission - Kundmachung Mantelvertrag für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft
Amt der Salzburger Landesregierung Zahl: 20411-K/8/750-2025 KUNDMACHUNG Gemäß § 122 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 idgF, wird bei der Obereinigungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung der Mantelvertrag für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft, abgeschlossen am 1. Jänner 2025, zwischen Salzburg, 25.07.2025 |
2025/14 | 30.07.2025 14:42:42 | |||||||||||||||||
Salzburger Landesrechnungshof - Kundmachung Bericht "Rechnungsabschluss 2024"
Salzburger Landesrechnungshof Zahl 20001-LRH/3084/25/23-2025
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2025/14 | Dokumente | 30.07.2025 15:37:50 | ||||||||||||||||
Termine für Schiffsführerprüfungen 2025
Amt der Salzburger Landesregierung VERLAUTBARUNG Termine für
Info unter technik@salzburg.gv.at und +43 662 8042-4432, Ing. Peter Mazzucco oder +43 662 8042-4164, Ing. Josef Hüttler. Salzburg, am 02.09.2025 |
2025/15 | 27.08.2025 15:24:03 |